{"id":72624,"date":"2020-07-09T17:53:04","date_gmt":"2020-07-09T15:53:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72624"},"modified":"2020-07-09T17:53:09","modified_gmt":"2020-07-09T15:53:09","slug":"kindergeld-fuer-ein-volljaehriges-behindertes-kind-feststellung-eines-gendefektes-nach-vollendung-des-27-lebensjahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-ein-volljaehriges-behindertes-kind-feststellung-eines-gendefektes-nach-vollendung-des-27-lebensjahres\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes nach Vollendung des 27. Lebensjahres"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. November 2019, III R 44\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.271119.IIIR44.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG \u00a7 52 Abs 40 S 5 , SGB 9 \u00a7 2 Abs 1 , SGB 12 \u00a7 53 Abs 2 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 12. Januar 2017, Az: 6 K 889\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Beurteilung des Merkmals &#8222;Behinderung&#8220; i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition in der im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Behinderungsbegriff des \u00a7 2 Abs. 1 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 setzt eine f\u00fcr das Lebensalter untypische gesundheitliche Situation voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauert und kausal zu einer Teilhabebeeintr\u00e4chtigung f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Alle drei Tatbestandsmerkmale des Behinderungsbegriffes m\u00fcssen vor Vollendung der in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG geregelten Altersgrenze eingetreten sein und zus\u00e4tzlich auch w\u00e4hrend des Zeitraums bestehen, f\u00fcr den der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine drohende Behinderung erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Liegt bei einem Kind ein Gendefekt vor, der vor Erreichen der Altersgrenze des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG zu keiner mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauernden Funktionsst\u00f6rung und\/oder zu keiner darauf beruhenden Teilhabebeeintr\u00e4chtigung gef\u00fchrt hat, scheidet ein auf die Behinderung gest\u00fctzter Kindergeldanspruch aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.01.2017 &#8211; 6 K 889\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis M\u00e4rz 2015.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist der Vater einer im August 1968 geborenen Tochter (T). T leidet an einer Muskelerkrankung in Form der Myotonen Dystrophie Curschmann-Steinert. Hierbei handelt es sich um eine erblich bedingte Muskelerkrankung, bei der es zu einer langsam fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft bei gleichzeitigem Vorliegen von so genannten myotonen Ph\u00e4nomenen kommt. Als myotone Ph\u00e4nomene bezeichnet man das Auftreten von Muskelsteifigkeit, z.B. beim festen Zupacken. Erste Symptome dieser Krankheit traten bei T bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren auf. So gab es Probleme beim Laufen sowie beim Aufstehen aus der Hocke und es traten gelegentlich Versteifungen in ihrer Handmuskulatur auf. Die Erkrankung wurde aber zun\u00e4chst nicht erkannt, Behandlungsversuche z.B. durch einen Orthop\u00e4den blieben erfolglos. Diagnostiziert wurde die Krankheit erst 1998, als sich T einer gentechnischen Untersuchung unterzog. In den folgenden Jahren verst\u00e4rkten sich die Symptome, insbesondere die Muskelschw\u00e4che in den Beinen. T&#8217;s seit Juni 2005 g\u00fcltiger Schwerbehindertenausweis wies zun\u00e4chst einen Grad der Behinderung (GdB) von 50, verbunden mit dem Merkzeichen G, aus. Seit M\u00e4rz 2009 betr\u00e4gt der GdB 100 und ist verbunden mit den Merkzeichen G und aG.<\/li><li>T ist gelernte B\u00fcrokauffrau und befand sich bis zu einer betriebsbedingten K\u00fcndigung im Mai 2010 in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Ein weiteres im September 2011 aufgenommenes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis endete nach sieben Tagen, was nach Angaben der T daran lag, dass sie die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht habe erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Im August 2012 wurde T r\u00fcckwirkend ab Oktober 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Bis auf einen von August 2012 bis August 2013 ausge\u00fcbten Freiwilligendienst mit einer monatlichen Aufwandsentsch\u00e4digung von 165&nbsp;\u20ac war T seither nicht mehr erwerbst\u00e4tig.<\/li><li>Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 11.08.2014, ihm ab Januar 2010 Kindergeld f\u00fcr T zu gew\u00e4hren, lehnte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (die Familienkasse) mit Bescheid vom 24.10.2014 ab. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass die Behinderung nicht, wie von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefordert, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015).<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren wurde die Klage auf die Monate Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis M\u00e4rz 2015 beschr\u00e4nkt, da nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten nur in diesen Monaten der notwendige Lebensbedarf der T nicht durch die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel abgedeckt wurde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage in vollem Umfang f\u00fcr begr\u00fcndet und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld f\u00fcr die Monate Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis M\u00e4rz 2015 festzusetzen.<\/li><li>Mit der dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterst\u00fctzt die Auffassung der Familienkasse.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Der Senat kann nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob die Behinderung der T bereits vor Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht f\u00fcr ein Kind des Anspruchsberechtigten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Kindergeldanspruch, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der \u00dcbergangsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 (St\u00c4ndG 2007) vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) weiterhin die bisherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) gilt.<\/li><li>2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung der T eine vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene Behinderung voraussetzt.<\/li><li>a) Die in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG vorgesehene Altersgrenze wurde zwar erst durch das Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) ab dem Veranlagungszeitraum 2000 eingef\u00fchrt und war damals auf das 27. Lebensjahr festgesetzt. Sie wurde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Urteil vom 26.07.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832), die an eine entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sozialrechtlichen Kindergeld ankn\u00fcpfte (BSG-Urteile vom 23.06.1977&nbsp;&#8211; 8\/12&nbsp;RKg&nbsp;7\/77, SozR 5780, \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;5, und vom 14.08.1984&nbsp;&#8211; 10&nbsp;RKg&nbsp;6\/83, SozR&nbsp;5870, \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;35) aber bereits vor der gesetzlichen Festschreibung angewandt.<\/li><li>b) Durch das St\u00c4ndG 2007 wurde die Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig sah der Gesetzgeber aber in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz 5 EStG eine \u00dcbergangsregelung vor. Danach ist die abgesenkte Altersgrenze erstmals f\u00fcr Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten; f\u00fcr Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist weiter die fr\u00fchere Altersgrenze anzuwenden.<\/li><li>c) Im Streitfall f\u00e4llt T in den Anwendungsbereich der \u00dcbergangsregelung. Sie wurde im August 1968 geboren und vollendete ihr 25. Lebensjahr im August 1993 und ihr 27. Lebensjahr im August 1995. Es reicht daher aus, wenn ihre Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.<\/li><li>3. Weiter ist das FG hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung zu stellen sind, zu Recht vom Behinderungsbegriff des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgegangen.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr die Beurteilung des Merkmals &#8222;Behinderung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX in der im Streitzeitraum geltenden Fassung enthaltene Legaldefinition ma\u00dfgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine k\u00f6rperliche Funktion, geistige F\u00e4higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist (z.B. Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2017, 412, Rz&nbsp;16; BFH-Urteile vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFH\/NV 2012, 1584, Rz&nbsp;22; vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFH\/NV 2013, 1409, Rz&nbsp;14, m.w.N., und vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFH\/NV 2016, 190, Rz 27, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Behinderungsbegriff des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX i.d.F. bis 31.12.2017 ist somit dreigliedrig (Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 572, 574). Er besteht aus- einer f\u00fcr das Lebensalter untypischen gesundheitlichen Situation,- die mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauert und- kausal zu einer Teilhabebeeintr\u00e4chtigung f\u00fchrt.<\/li><li>Dabei entspricht die dauerhaft altersuntypische Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung einem im herk\u00f6mmlichen, rein medizinischen Sinn zu verstehenden Behinderungsbegriff (BSG-Urteile vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;3\/14&nbsp;R, SozR&nbsp;4-2500, \u00a7&nbsp;33 Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;21, und vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;14\/14&nbsp;R, SozR&nbsp;4-2500, \u00a7&nbsp;33 Nr.&nbsp;\u202f48, Rz&nbsp;19; Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 572, 573; Avvento, HFR 2017, 412). Demgegen\u00fcber stellt die Teilhabebeeintr\u00e4chtigung als Folge des Funktionsdefizits eine Erweiterung des herk\u00f6mmlichen Behinderungsbegriffs dar (BSG-Urteil in SozR&nbsp;4-2500, \u00a7&nbsp;33 Nr.&nbsp;45, Rz&nbsp;21), die auch eine Einbeziehung anderer, insbesondere soziologischer und p\u00e4dagogischer Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be erm\u00f6glicht (BSG-Urteil in SozR&nbsp;4-2500, \u00a7&nbsp;\u202f33 Nr.&nbsp;\u202f48, Rz&nbsp;21; Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 572, 574; Avvento, HFR 2017, 412; Welti in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX &#8211;HK-SGB&nbsp;IX&#8211;, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;33, der etwa auch auf arbeits- und pflegewissenschaftliche Expertise verweist). Der Behinderungsbegriff l\u00e4sst sich daher nicht auf eine rein medizinische Frage reduzieren, sondern erfordert eine Differenzierung zwischen der Krankheitsbeschreibung, der Funktionsminderung und der Teilhabebeeintr\u00e4chtigung (Welti in HK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;22).<\/li><li>c) Die gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung kann sich auf k\u00f6rperliche Funktionen, geistige F\u00e4higkeiten oder die seelische Gesundheit beziehen.<\/li><li>aa) K\u00f6rperliche Funktionen sind nicht nur organisch und orthop\u00e4disch, sondern in umfassendem Sinn zu verstehen; sie schlie\u00dfen St\u00f6rungen der Sinne (z.B. Sehverm\u00f6gen, H\u00f6rverm\u00f6gen, Geruchs-, Geschmacks- und Tastsinn) und Empfindungen (z.B. Temperaturempfinden, Empfindlichkeit gegen\u00fcber anderen Reizen, Schmerz) ein, nicht jedoch Beeintr\u00e4chtigungen in der K\u00f6rperstruktur, die sich auf K\u00f6rperfunktionen nicht auswirken (Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 618, 620, m.w.N.). Geistige F\u00e4higkeiten sind in erster Linie intellektuelle und kognitive, wie Wahrnehmung, Erkennen, Denken, Vorstellen, Erinnern und Urteilen, aber z.B. auch Bewusstsein sowie die mentale Funktion, Bewegungshandlungen durchzuf\u00fchren (Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 618, 620, m.w.N.). Der Begriff &#8222;seelische Gesundheit&#8220; bezieht sich nicht nur auf Krankheiten, sondern auch auf psychisch-funktionale F\u00e4higkeiten wie Pers\u00f6nlichkeit (Selbstsicherheit und -vertrauen), psychische Energie, Antrieb, Psychomotorik, Belastbarkeit und Emotionen (Schaumberg\/Seidel, SGb 2017, 618, 620&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Die f\u00fcr das Vorliegen einer Behinderung erforderliche Funktionsst\u00f6rung muss von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Unter dem f\u00fcr das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand versteht der Gesetzgeber den Verlust oder die Beeintr\u00e4chtigung von normalerweise vorhandenen k\u00f6rperlichen Funktionen, geistigen F\u00e4higkeiten oder seelischer Gesundheit (BTDrucks 14\/5074, S.&nbsp;98). Leistungseinschr\u00e4nkungen, die f\u00fcr das jeweilige Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind, stellen danach keine Behinderung dar (BTDrucks 10\/3138, S.&nbsp;16 zu \u00a7&nbsp;2a des Schwerbehindertengesetzes). Gerade bei Kindern ist zur Feststellung einer Behinderung die Abgrenzung altersad\u00e4quater Gesundheitszust\u00e4nde notwendig. Erforderlich ist insoweit ein Vergleich der k\u00f6rperlichen, geistigen und seelischen F\u00e4higkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>cc) Zur Feststellung einer Behinderung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX kann das Gesundheitsproblem grunds\u00e4tzlich auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten im Rahmen der ICD-10 beschrieben werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;19; Welti in HK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;20; so explizit auch \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).<\/li><li>d) Mit dem Erfordernis, dass der altersuntypische Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauern muss, bezweckt der Gesetzgeber, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Welti in HK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;27; s.a. Wurm in Jahn\/Schell, \u00a7&nbsp;2 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;5, wonach eine Behinderung vor allem durch eine dauerhafte und gravierende Beeintr\u00e4chtigung gekennzeichnet wird). Entscheidend ist insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung (BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil in HFR 2017, 412, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>e) F\u00fcr die Frage, ob in Folge des altersuntypischen gesundheitlichen Zustands die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist, kommt es auf das Ausma\u00df und den Grad der k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung an. Entscheidend ist, ob die Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die F\u00e4higkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt. Relevante Teilhabebereiche ergeben sich aus der Internationalen Klassifikation der Funktionsf\u00e4higkeit, Behinderung und Gesundheit. Danach werden die Bereiche Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilit\u00e4t, Selbstversorgung, h\u00e4usliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche (wozu insbesondere Erziehung und Bildung, Arbeit und Besch\u00e4ftigung zu z\u00e4hlen sind) sowie gemeinschafts-, sozial- und staatsb\u00fcrgerliches Leben unterschieden (Wurm in Jahn\/Schell, \u00a7&nbsp;2 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;8d, jeweils mit weiteren Anwendungsbeispielen). Die Pr\u00fcfung einer Teilhabebeeintr\u00e4chtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes zu erfolgen, wobei ggf. neben medizinischem Sachverstand auch der anderer Wissensgebiete (insbesondere sozialp\u00e4dagogischer und psychologischer Art) heranzuziehen ist (Senatsurteil in HFR 2017, 412, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Danach darf eine Teilhabehinderung bei Vorliegen einer Sch\u00e4digung oder Funktionsbeeintr\u00e4chtigung nicht einfach im Rahmen einer letztlich abstrakten Betrachtungsweise in nahezu selbstverst\u00e4ndlicher Weise unterstellt werden (Luthe in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;90), sondern bedarf einer auf entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen gest\u00fctzten Begr\u00fcndung.<\/li><li>f) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt eine drohende Behinderung nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Dieser fordert in Halbsatz&nbsp;1 eine &#8222;Behinderung&#8220; und setzt zudem voraus, dass die Behinderung urs\u00e4chlich f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt ist. Weiter erfordert Halbsatz&nbsp;2, dass die Behinderung vor Vollendung der Altersgrenze &#8222;eingetreten ist&#8220; und nicht, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur droht. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn \u00a7&nbsp;32 EStG sieht nach seinem Absatz&nbsp;3 vor, dass Kinder regelm\u00e4\u00dfig nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Familienleistungsausgleich ber\u00fccksichtigt werden. Bei Kindern, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des steuerpflichtigen Elternteils nur noch unter besonderen Umst\u00e4nden gemindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1984&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;69\/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). Diese besonderen Voraussetzungen orientieren sich typisierend an bestimmten typischen Unterhaltssituationen. Solche k\u00f6nnen aber nur bei einer durch eine eingetretene Behinderung ausgel\u00f6sten Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt angenommen werden. Eine drohende Behinderung und eine daraus resultierende drohende Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt begr\u00fcndet indessen noch keine typische Unterhaltssituation f\u00fcr den betreffenden Elternteil. Dagegen orientieren sich sozialrechtliche Vorschriften, die wie \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;IX und \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;XII) von Behinderung bedrohte Menschen in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehen, daran, dass mit den betreffenden Gesetzen insbesondere auch Pr\u00e4ventionszwecke verfolgt werden (s. \u00a7&nbsp;3 SGB IX, \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 SGB XII; Welti in HK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;20; Luthe in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB&nbsp;IX, \u00a7&nbsp;2 SGB&nbsp;IX Rz&nbsp;102). Im \u00dcbrigen weist das BMF zu Recht darauf hin, dass die Einf\u00fchrung der Altersgrenze nach der Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienf\u00f6rderung (BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;14) bezweckt habe, die kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung von Sp\u00e4tbehinderungen zu verhindern. Insbesondere sollte danach ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-j\u00e4hrige Mutter f\u00fcr ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebed\u00fcrftig wird, Kindergeld erhalten kann. Nichts anderes kann nach \u00dcberzeugung des Senats gelten, wenn sich der Schlaganfall auf genbedingt erh\u00f6hte Risikofaktoren zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst.<\/li><li>4. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei T vor Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist.<\/li><li>a) Das FG hat sich zun\u00e4chst mit dem Vorliegen einer Behinderung im Streitzeitraum und damit in einem Zeitraum nach Vollendung des 27. Lebensjahres auseinandergesetzt. Insoweit hat es im Wesentlichen auf den seit 14.06.2005 g\u00fcltigen Schwerbehindertenausweis und den seit 18.03.2009 auf 100 erh\u00f6hten GdB abgestellt. F\u00fcr die Frage, ob die Behinderung vor dem im August 1995 vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten ist, l\u00e4sst sich aus diesen Feststellungen nichts ableiten.<\/li><li>b) Zur Frage, ob die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ging das FG zu Unrecht davon aus, dass bereits der angeborene Gendefekt als solcher die Behinderung darstellt.<\/li><li>aa) Insoweit w\u00e4re vielmehr zun\u00e4chst die medizinische Feststellung erforderlich gewesen, dass der Gendefekt vor Erreichen der Altersgrenze zu einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst\u00f6rung gef\u00fchrt hat. Weist eine genetisch bedingte Erkrankung Verlaufsformen auf, bei denen der Beginn der Erkrankung nicht nur im Kindes- oder jungen Erwachsenenalter, sondern auch im sp\u00e4teren Erwachsenenalter eintreten kann, bedarf es einer eingehenden Pr\u00fcfung, ob bei dem betreffenden Kind eine Verlaufsform vorliegt, die bereits vor Erreichen der Altersgrenze des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu einer Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit gef\u00fchrt hat.<\/li><li>bb) Das FG f\u00fchrt insofern zwar zu Recht aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Krankheit &#8211;wie im Fall der T&#8211; erstmals nach Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert wird. Dies befreit das FG hingegen nicht davon, anhand der vorhandenen vor und nach Vollendung des 27. Lebensjahres erhobenen Befunde und ggf. weiterer zu erhebender Beweise zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die erforderlichen dauerhaften und gravierenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sind. Soweit das FG bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene leichtere Symptome einer Erkrankung festgestellt hat, w\u00e4ren jedenfalls diese im Hinblick auf das Vorliegen einer f\u00fcr das Lebensalter untypischen gesundheitlichen Situation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauern wird, zu w\u00fcrdigen gewesen.<\/li><li>cc) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kl\u00e4ger zitierten Passage aus dem BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22. Danach setzt eine Behinderung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX eine sich auf mehr als sechs Monate erstreckende Gesundheitsst\u00f6rung voraus, wobei insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar die seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung abgelaufene Zeit entscheidend ist, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung. Denn soweit der Kl\u00e4ger hierauf bezogen ausf\u00fchrt, es sei unstreitig, dass sich die Gesundheitsst\u00f6rung bei T auf mehr als sechs Monate erstrecke, \u00fcbersieht er, dass im Streitfall eine doppelte Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Behinderung erforderlich ist. Zum einen erfordert \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG die Pr\u00fcfung, dass im Streitzeitraum, also in den Monaten Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis M\u00e4rz 2015 eine Behinderung vorlag. Zum anderen verlangt \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG, dass bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist, was wiederum voraussetzt, dass bereits in diesem Zeitraum eine sich auf mehr als sechs Monate erstreckende Gesundheitsst\u00f6rung vorgelegen haben muss.<\/li><li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt, dass es nicht zu seinen Lasten gehen k\u00f6nne, dass der Gendefekt erst 1998 diagnostiziert und der Schwerbehindertenausweis erst 2005 ausgestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kl\u00e4ger die Feststellungslast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Kindergeldanspruchs tr\u00e4gt. Dabei schlie\u00dft die nach Erreichen der Altersgrenze erfolgte Diagnose jedoch nicht aus, dass aufgrund der vorhandenen Befunde und ggf. weiterer Gutachten auch f\u00fcr die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Eintritt der Behinderungsvoraussetzungen festgestellt wird. Ggf. kommt nach \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;IX auch eine auf einen vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Behindertenausweises festgelegte Feststellung des GdB in Betracht.<\/li><li>c) \u00dcberdies hat das FG auch keine tragf\u00e4higen Feststellungen zu einer durch die Funktionsst\u00f6rung verursachten Teilhabebeeintr\u00e4chtigung getroffen. Mangels konkreter Feststellung von nicht nur vor\u00fcbergehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen konnte sich das FG noch nicht n\u00e4her mit der Frage auseinandersetzen, ob diese die f\u00fcr die Annahme einer Behinderung erforderlichen Teilhabebeeintr\u00e4chtigungen bedingten. Vielmehr f\u00fchrt es nur pauschal aus, dass T aufgrund der leichteren Symptome noch nicht wesentlich in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt gewesen sei.<\/li><li>Zu Unrecht h\u00e4lt es das FG in diesem Zusammenhang f\u00fcr unsch\u00e4dlich, dass eine Teilhabebeeintr\u00e4chtigung erst nach Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres eintritt. Denn die Teilhabebeeintr\u00e4chtigung ist ein Merkmal des Behinderungsbegriffes und nicht der als weiteres Tatbestandsmerkmal in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG geforderten Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt. In den vom FG insoweit zitierten Senatsurteilen vom 09.06.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;61\/08 (BFHE 234, 143, BStBl II 2012, 141, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.) und vom 04.08.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/09 (BFH\/NV 2012, 199, Rz&nbsp;17) wurde nur ausgef\u00fchrt, dass die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt nach Erreichen der Altersgrenze eintreten kann. Die Behinderung und mithin auch die Teilhabebeeintr\u00e4chtigung m\u00fcssen nach diesen Entscheidungen &#8211;worauf das BMF zu Recht hinweist&#8211; dagegen bereits vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Durch die Zur\u00fcckverweisung erh\u00e4lt das FG die M\u00f6glichkeit, die erforderlichen Feststellungen zum Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres nachzuholen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. November 2019, III R 44\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.271119.IIIR44.17.0 BFH III. 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