{"id":72626,"date":"2020-07-09T17:54:31","date_gmt":"2020-07-09T15:54:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72626"},"modified":"2020-07-09T17:54:37","modified_gmt":"2020-07-09T15:54:37","slug":"beruecksichtigung-eines-verlusts-aus-dem-verzicht-auf-ein-gesellschafterdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-eines-verlusts-aus-dem-verzicht-auf-ein-gesellschafterdarlehen\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Januar 2020, IX R 9\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.140120.IXR9.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 17 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 17 Abs 2a , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 20 Abs 4 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 4 , EStG \u00a7 52 Abs 28 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 52 Abs 25a S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. M\u00e4rz 2018, Az: 2 K 3127\/15 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf Kapitalertr\u00e4ge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, f\u00fcr die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingef\u00fchrten Ver\u00e4u\u00dferungstatbest\u00e4nde in \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 EStG er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 &#8211; IX R 36\/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grunds\u00e4tze zur Ber\u00fccksichtigung von nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in \u00a7 17 Abs. 2a EStG i.V.m. \u00a7 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.03.2018 &#8211; 2 K 3127\/15 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he der Verlust aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr am Stammkapital der C-GmbH in H\u00f6he von 250.000&nbsp;\u20ac mit einer Stammeinlage von 75.000&nbsp;\u20ac (und mithin zu 30&nbsp;%) beteiligt; zugleich war er einer von zwei alleinvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der C-GmbH.<\/li><li>Am 28.08.2003 schloss die C-GmbH, vertreten durch den Kl\u00e4ger, mit der B-Bank einen Darlehensvertrag \u00fcber 300.000&nbsp;\u20ac (j\u00e4hrliche Tilgung 30.000&nbsp;\u20ac, Zinssatz 4&nbsp;%&nbsp;p.a.) ab. Als Sicherheit dienten neben B\u00fcrgschaften zweier weiterer Gesellschafter der C-GmbH \u00fcber jeweils 37.500&nbsp;\u20ac die Verpf\u00e4ndung eines Festgeldkontos des Kl\u00e4gers \u00fcber 150.000&nbsp;\u20ac sowie Grundschulden des Kl\u00e4gers \u00fcber 332.339,73&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Unter dem 15.01.2007 stellte der Kl\u00e4ger der C-GmbH ein Darlehen in H\u00f6he von 244.708,83&nbsp;\u20ac zur Verf\u00fcgung, das der Abl\u00f6sung des Darlehens mit der B-Bank diente. In einer &#8222;Vereinbarung zum Gesellschafterdarlehen&#8220; vom gleichen Tage hei\u00dft es dazu: &#8222;<em>Der Darlehensgeber setzt den Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2006 zur vereinbarten Gr\u00fcndungsfinanzierung der Firma um und schlie\u00dft mit der C-GmbH als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag gleichlautend wie mit den \u00fcbrigen Gesellschaftern ab. Da die Darlehensnehmerin keinen Kredit von Nichtgesellschaftern zu markt\u00fcblichen Konditionen erh\u00e4lt, wird der Darlehensgeber sein Darlehen nicht abziehen, ein K\u00fcndigungsrecht besteht somit nicht. Er verzichtet auch auf sein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht<\/em>.&#8220; Mit einer vom 31.12.2007 datierenden schriftlichen Erkl\u00e4rung trat der Kl\u00e4ger mit seinen Forderungen aus dem Gesellschafterdarlehen zur Vermeidung einer \u00dcberschuldung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit der C-GmbH im Rang hinter allen Anspr\u00fcchen aller anderen gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Gl\u00e4ubiger &#8211;au\u00dfer anderen Rangr\u00fccktrittsgl\u00e4ubigern&#8211; zur\u00fcck.<\/li><li>Die durch den Kl\u00e4ger sowie durch die weiteren Gesellschafter zur Verf\u00fcgung gestellten Darlehensbetr\u00e4ge sind in der Buchf\u00fchrung der C-GmbH stets als sonstige Verbindlichkeiten behandelt worden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.2011 verzichteten der Kl\u00e4ger sowie alle weiteren Gesellschafter auf die der C-GmbH ausgereichten Darlehen. Unter dem 23.12.2011 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seinen Gesellschaftsanteil zum Preis von 30.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Beteiligung an der C-GmbH in H\u00f6he von 178.205,38&nbsp;\u20ac &#8211;der Summe aus dem anteiligen, zu 60&nbsp;% ber\u00fccksichtigten Verlust des Stammkapitals zuz\u00fcglich des anteiligen, zu 60&nbsp;% ber\u00fccksichtigten Verlusts des Gesellschafterdarlehens&#8211; geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte abweichend hiervon im (letzten) Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 28.06.2016 lediglich 27.000&nbsp;\u20ac &#8211;und mithin 60&nbsp;% des Verlustes aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Stammkapitals des Kl\u00e4gers&#8211; als Ver\u00e4u\u00dferungsverlust im Rahmen des \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Der Einspruch der Kl\u00e4ger, mit dem diese u.a. vortrugen, bei dem ausgefallenen Gesellschafterdarlehen habe es sich um ein Finanzplandarlehen gehandelt, hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Ergebnis statt. Zwar f\u00fchre der Verzicht des i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG wesentlich beteiligten Kl\u00e4gers auf sein Gesellschafterdarlehen nicht zu einem nach dieser Vorschrift zu ber\u00fccksichtigenden Verlust. Denn das vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Darlehen sei weder als Krisendarlehen noch als krisenbestimmtes Darlehen bzw. Finanzplandarlehen zu qualifizieren; auch eine Verlustber\u00fccksichtigung als eine in der Krise stehen gelassene Sicherheit komme im Streitfall nicht in Betracht. Der Verlust des Kl\u00e4gers aus der Darlehensgew\u00e4hrung sei indes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Denn nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fchre der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der Verm\u00f6genssph\u00e4re zu einem Verlust i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG. Vor diesem Hintergrund sei auch der im Streitfall vom Kl\u00e4ger ausgesprochene Forderungsverzicht einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG gleichzustellen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA.<\/li><li>Das FA vertritt die Auffassung, der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verlust aus dem Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen sei nicht bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Denn die Forderung des Kl\u00e4gers sei nach der Anwendungsvorschrift des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;7 EStG i.d.F. des Streitjahres (nunmehr \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG&nbsp;n.F.) vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ausgenommen. Dar\u00fcber hinaus sei der Verlust des Kl\u00e4gers auch nicht nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Selbst wenn man &#8211;entgegen der hier vertretenen Auffassung des FA&#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vertrauensschutzregelung (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 683, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.) davon ausginge, dass das vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Gesellschafterdarlehen als krisenbestimmte &#8211;oder jedenfalls als stehen gelassene&#8211; Finanzierungshilfe zu qualifizieren sei (und damit dem Grunde nach zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten gef\u00fchrt habe), sei die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltig gewesen und damit mit 0&nbsp;\u20ac zu bewerten gewesen. Daher seien auch die insoweit zu ber\u00fccksichtigenden nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten mit 0&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen,<br \/>hilfsweise, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger,<br \/>die keinen ausdr\u00fccklichen Revisionsantrag gestellt haben, wenden hiergegen sinngem\u00e4\u00df ein, dass das FG zutreffend den geltend gemachten Verlust bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt habe.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterst\u00fctzt die Auffassung des FA. Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sei schon mit Blick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Streitfall nicht einschl\u00e4gig; dar\u00fcber hinaus werde der Verzicht auf eine wertlose Forderung weder vom Wortlaut dieser Norm noch vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erfasst. Auch eine analoge oder verfassungskonforme Anwendung der genannten Vorschriften sei im Streitfall nicht m\u00f6glich. Zutreffend habe das FG auch die M\u00f6glichkeit einer Ber\u00fccksichtigung des geltend gemachten Verlusts aus dem Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG ausgeschlossen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verlust aus dem Verzicht auf sein Gesellschafterdarlehen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Nach der durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingef\u00fchrten Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG bestimmt, dass zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art geh\u00f6ren, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt \u2013 und zwar ohne R\u00fccksicht auf die Bezeichnung und die zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;15 EStG&nbsp;n.F. ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge aus der Ver\u00e4u\u00dferung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. F\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG&nbsp;a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG&nbsp;a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG&nbsp;n.F.; s.a. BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1846\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 610, Rz&nbsp;68, rechtskr\u00e4ftig; BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;58; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;350).<\/li><li>b) Soweit die Vorschrift des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG Vorg\u00e4nge, die den Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung nicht erf\u00fcllen (Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens), fiktiv einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichstellt, erg\u00e4nzt und vervollst\u00e4ndigt diese die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Verstrickungstatbest\u00e4nde; dadurch wollte der Gesetzgeber eine weitgehend vollst\u00e4ndige steuerliche Erfassung aller Wertzuw\u00e4chse bei Kapitalanlagen erreichen (BTDrucks 16\/4841, 56; s.a. Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;390). Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ist mithin nur auf Sachverhalte anwendbar, f\u00fcr die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 neu eingef\u00fchrten Ver\u00e4u\u00dferungstatbest\u00e4nde in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG er\u00f6ffnet ist (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rz&nbsp;17; vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, Rz&nbsp;9).<\/li><li>c) Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fchrt ein durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf eine ihm gegen eine Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung dem Grunde nach zu einer Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG (BFH-Urteil vom 06.08.2019- VIII&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 265, 531). Dar\u00fcber hinaus behandelt die Rechtsprechung den endg\u00fcltigen Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer als steuerlich anzuerkennenden Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG (BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535).<\/li><li>d) Der Senat kann offenlassen, ob vor dem Hintergrund der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts aufgrund des Verzichts des Kl\u00e4gers auf seine Darlehensforderung gegen die C-GmbH gegeben sind; denn im Streitfall ist die Vorschrift des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG schon nicht auf das vom Kl\u00e4ger hingegebene Gesellschafterdarlehen anwendbar. Das im Jahr 2007 begr\u00fcndete, r\u00fcckzahlbare und festverzinsliche Darlehen des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG&nbsp;a.F., stellt aber, worauf das BMF zutreffend hingewiesen hat, keine Finanzinnovation i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG&nbsp;a.F. dar. Der Umstand, dass das Darlehen vom Kl\u00e4ger \u00fcber den 01.01.2009 hinaus gew\u00e4hrt und mithin in einem weiter verstandenen Sinne &#8222;stehen gelassen&#8220; wurde, bewirkt bereits begrifflich keinen Erwerb der Darlehensforderung nach dem 31.12.2008 (BFH-Urteil in BFHE 265, 354).<\/li><li>e) Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen; sein Urteil kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Verzicht auf eine Darlehensforderung vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz 2 EStG erfasst ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.<\/li><li>2. Die Rechtsauffassung des FG, wonach eine Ber\u00fccksichtigung des Verlusts aus dem Verzicht des Kl\u00e4gers auf sein Gesellschafterdarlehen auch bei den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG ist gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Vorschrift der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt.<\/li><li>b) F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung (nachtr\u00e4glicher) Anschaffungskosten kommt es im Streitfall auf den unter Geltung des Eigenkapitalersatzrechts zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG entwickelten normspezifischen Anschaffungskostenbegriff an. Denn das vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Gesellschafterdarlehen ist bis zum Tag der Ver\u00f6ffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 am 27.09.2017 geleistet worden. Der Kl\u00e4ger kann daher Vertrauensschutz f\u00fcr sich beanspruchen. Hieran h\u00e4lt der Senat fest (BFH-Urteil vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89). Einen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2a EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;25a Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) haben die Kl\u00e4ger bislang nicht gestellt.<\/li><li>c) Nach den unter Geltung des Eigenkapitalersatzrechts entwickelten Grunds\u00e4tzen geh\u00f6ren zu den nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten u.a. auch Aufwendungen des Gesellschafters, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen noch Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufl\u00f6sungskosten sind.<\/li><li>aa) Zu in diesem Sinne funktionellem Eigenkapital werden Finanzierungshilfen oder Finanzierungsma\u00dfnahmen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise der Gesellschaft ein Darlehen gew\u00e4hrt und dieses eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung des Darlehens entweder insolvenzreif ist oder, sofern Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist, wenn die R\u00fcckzahlung des Darlehens angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdet erscheint, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Kreditgew\u00e4hrung nicht mehr eingegangen w\u00e4re, das hei\u00dft, wenn die Gesellschaft unter den bestehenden Verh\u00e4ltnissen von einem Dritten einen Kredit zu markt\u00fcblichen Bedingungen nicht mehr erhalten h\u00e4tte. F\u00e4llt der Gesellschafter bei Aufl\u00f6sung der Gesellschaft mit einem in der Krise gew\u00e4hrten Darlehen aus, f\u00fchrt das zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in H\u00f6he des Nennwerts des Darlehens (BFH-Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFH\/NV 2018, 451, m.w.N.).<\/li><li>bb) Auf die Pr\u00fcfung, wann die Krise der Gesellschaft eingetreten ist und wann die Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt haben, kann au\u00dfer bei einem auf Krisenfinanzierung hin angelegten Darlehen auch bei einem Darlehen verzichtet werden, das von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Gesch\u00e4fte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll. Solche von den Gesellschaftern gew\u00e4hrten &#8222;finanzplanm\u00e4\u00dfigen&#8220; Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. &#8222;gesplittete&#8220; Pflichteinlage, vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 21.03.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;238\/87, BGHZ 104, 33, und vom 14.12.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;298\/91, BGHZ 121, 31). Das gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede GmbH und unabh\u00e4ngig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planm\u00e4\u00dfige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtw\u00fcrdigung des Gesellschaftsvertrages und\/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vertr\u00e4ge vorliegenden Umst\u00e4nde ergibt (BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, und in BGHZ 121, 31). Liegt ein in diesem Sinne krisenunabh\u00e4ngiges Finanzplandarlehen vor, ist es nicht nur von vornherein &#8211;also mit seiner Hingabe&#8211; gesellschaftsrechtlich als Haftkapital gebunden; es ist auch f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass es mit R\u00fccksicht auf das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis gew\u00e4hrt wurde. Dementsprechend erh\u00f6hen sich im Falle seines Verlustes die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in H\u00f6he seines Wertes im Zeitpunkt der Krise, sondern in H\u00f6he seines Wertes im Zeitpunkt der Gr\u00fcndung der Gesellschaft, also seines Nennwertes (BFH-Urteile vom 13.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, und in BFH\/NV 2018, 451).<\/li><li>cc) Ob und in welchem Zeitpunkt die Krise eingetreten ist und ob eine als Darlehen bezeichnete Zahlung an die Gesellschaft in Wahrheit als gesplittete Einlage zu behandeln ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und ist im Wesentlichen Tatfrage. Die revisionsrechtliche Nachpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt darin ein Fehler der Rechtsanwendung, der ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFH\/NV 2012, 1778).<\/li><li>d) Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass wegen des Verzichts des Kl\u00e4gers auf seine Darlehensforderung kein Verlust bei den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies h\u00e4lt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>Das FG hat den Umstand, dass mit dem Darlehen des Kl\u00e4gers vom Januar 2007 ein im Jahre 2003 von der C-GmbH aufgenommenes Bankdarlehen, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger Sicherheiten gestellt hat, abgel\u00f6st worden ist, dahin interpretiert, dass das kl\u00e4gerische Gesellschafterdarlehen sich als Fortf\u00fchrung des urspr\u00fcnglichen Bankdarlehens darstellt. Diese &#8211;von Seiten der Kl\u00e4ger nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen angegriffene&#8211; Folgerung ist zwar nicht zwingend; sie l\u00e4sst indes nach Auffassung des Senats auch keinen Versto\u00df gegen Auslegungsgrunds\u00e4tze oder gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze erkennen. Gleiches gilt f\u00fcr den aufgrund von &#8211;den BFH bindenden&#8211; tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gezogenen Schluss, dass sich die C-GmbH bei Aufnahme des urspr\u00fcnglichen Bankdarlehens im Jahr 2003 noch nicht in der Krise befunden habe. Denn das Bankdarlehen konnte, wie das FG im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, unter fremd\u00fcblichen Bedingungen bei einer Gesch\u00e4ftsbank aufgenommen werden.<\/li><li>Auch die W\u00fcrdigung des FG, dass die blo\u00dfe Gestellung von Sicherheiten durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr das von der C-GmbH aufgenommene Bankdarlehen noch nicht zu einer krisenbestimmten Sicherheit i.S. des Eigenkapitalersatzrechts mache, ist angesichts des Umstandes, dass die C-GmbH das Bankdarlehen stets als Fremdverbindlichkeit bilanziert hat, frei von Rechtsfehlern. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die den Schluss zulassen, dass der Kl\u00e4ger hinsichtlich der gestellten Sicherheiten eine irgendwie geartete Krisenbestimmung getroffen hatte.<\/li><li>Schlie\u00dflich ist auch die W\u00fcrdigung des FG, das vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Darlehen sei auch nicht als ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen anzusehen, jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; denn wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wurde das durch das Gesellschafterdarlehen abgel\u00f6ste Bankdarlehen von der C-GmbH bis zur Abl\u00f6sung vertragsgem\u00e4\u00df bedient, sodass eine Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers aus den hingegebenen Sicherheiten zu keinem Zeitpunkt drohte. In einem solchen Fall ist es &#8211;mangels entsprechender und in der Sache durchgreifender R\u00fcgen der Revision&#8211; rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG im Rahmen der Sachverhaltsw\u00fcrdigung zu dem Schluss gekommen ist, dass auch im Zeitpunkt der Abl\u00f6sung (noch) nicht von einer Krise der Gesellschaft auszugehen war.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Auf die Revision des FA ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Januar 2020, IX R 9\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.140120.IXR9.18.0 BFH IX. 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