{"id":72646,"date":"2020-07-09T18:12:31","date_gmt":"2020-07-09T16:12:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72646"},"modified":"2020-07-09T18:12:37","modified_gmt":"2020-07-09T16:12:37","slug":"grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. April 2020, II B 80\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230420.IIB80.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 1 , BewG \u00a7 13 , ErbbauV \u00a7 1 , ErbbauV \u00a7 9 , BewG Anl 9a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Oktober 2019, Az: 7 K 75\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verl\u00e4ngert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins f\u00fcr die Verl\u00e4ngerungszeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 &#8211; 7 K 75\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist Inhaber eines im Jahre 1960 bestellten Erbbaurechts, das zun\u00e4chst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag vom 11.10.2016 mit der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verl\u00e4ngert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992&nbsp;\u20ac p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit Bescheid vom 21.09.2017 zun\u00e4chst f\u00fcr die Laufzeit vom 11.08.2017 bis zum 10.10.2040 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 2.536&nbsp;\u20ac fest. Auf entsprechenden Hinweis erh\u00f6hte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 die Grunderwerbsteuer auf 3.542,90&nbsp;\u20ac. Dem lag nunmehr eine Laufzeit vom 01.10.2040 bis zum 30.09.2096 und eine Bemessungsgrundlage von 70.858&nbsp;\u20ac (3.992&nbsp;\u20ac * Vervielf\u00e4ltiger 17,750 f\u00fcr 56&nbsp;Jahre nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes &#8211;BewG&#8211; i.V.m. Anlage&nbsp;9a zum BewG) ohne Abzinsung zugrunde.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) in der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bejaht. Auch die Bemessungsgrundlage sei zutreffend berechnet, n\u00e4mlich mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Insbesondere sei nicht etwa eine Differenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass lediglich der kapitalisierte Betrag f\u00fcr die bisherige Laufzeit (80&nbsp;Jahre) von dem kapitalisierten Betrag f\u00fcr die Gesamtlaufzeit (146&nbsp;Jahre) abzuziehen sei.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die Differenzberechnung geltend. Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 die Frage bereits anders beantwortet. Es bestehe aber Anlass, diese Rechtsauffassung noch einmal zu \u00fcberpr\u00fcfen, nachdem bereits der vormalige Vorsitzende des beschlie\u00dfenden Senats sich hiermit kritisch auseinandersetze (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;189).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision liegt nicht vor.<\/li><li>1. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren. Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;51\/18, BFH\/NV 2019, 205, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/li><li>a) Ist ein Erbbaurecht i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 ErbbauRG gegen\u00fcbersteht, Gegenstand eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung. Das steht dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit.<\/li><li>Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs das verl\u00e4ngerte Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 (unter II.2., a.E.) ausdr\u00fccklich entschieden.<\/li><li>b) Diese Berechnungsweise ist folgerichtig und gibt insofern keinen Anlass, die Rechtsfrage erneut einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung zu unterziehen. Sie baut auf der Grunderwerbsteuerpflicht selbst auf. Die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts steht ebenso wie die \u00dcbertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts der \u00dcbereignung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 und 2 GrEStG) gleich.<\/li><li>c) Wegen des Zeitbezugs des Erbbaurechts ist die seitens des Kl\u00e4gers thematisierte Frage des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtstr\u00e4gerwechsels nicht mehr erheblich. F\u00fcr diejenige Zeit, auf die sich die Verl\u00e4ngerung des Erbbaurechts bezieht, findet auch b\u00fcrgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders statt als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen w\u00e4re, denn ohne Verl\u00e4ngerung endet das Erbbaurecht ohne Zutun der Parteien. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Situation von vornherein auf Kontinuit\u00e4t angelegt w\u00e4re. Dies gilt nur bis zum Auslaufdatum der jeweiligen Erbbaurechtsbestellung, gerade nicht dar\u00fcber hinaus.<\/li><li>d) B\u00fcrgerlich-rechtlich und demzufolge auch steuerrechtlich stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige langfristige Erbbaurechtsbestellung oder durch Verl\u00e4ngerung(en) entsteht. Im ersten Falle sind die Vertragsparteien von vornherein f\u00fcr die Gesamtlaufzeit gebunden. Im zweiten Falle haben sie zu jedem Auslaufdatum die Wahl, ob und zu welchen Bedingungen sie das Erbbaurecht verl\u00e4ngern. Es st\u00fcnde dazu im Widerspruch, wenn Verl\u00e4ngerungen \u00fcber den Zeitraum von 101&nbsp;Jahren hinaus, von dem an der Vervielf\u00e4ltiger nach Anlage&nbsp;9a zum BewG bei 18,600 verharrt, stets zu einer Bemessungsgrundlage von 0&nbsp;\u20ac f\u00fchrten.<\/li><li>e) Die von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Kritik im Schrifttum (Viskorf in Boruttau, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;189) an dem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 greift nicht. Es hei\u00dft dort: &#8222;Fraglich sein kann allenfalls, ob bei verl\u00e4ngerter Erbbauzinspflicht \u2026 der kapitalisierte Betrag der neuen Laufzeit \u2026 oder nur die Differenz zwischen dem kapitalisierten Betrag der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem kapitalisierten Betrag der urspr\u00fcnglichen Laufzeit anzusetzen ist.&#8220; Die Wortwahl &#8222;allenfalls&#8220; ist keine Kritik, zumal auch keine konkreten Aspekte gegen die Entscheidung und f\u00fcr die Differenzberechnung ausgef\u00fchrt sind. Vielmehr nimmt der Autor im Folgenden auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;3046\/11&nbsp;GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1220) Bezug, das die Berechnung ebenso vornimmt wie das FA und das FG im Streitfalle. Das zeigt, dass der Autor diese Herangehensweise, nicht die Differenzberechnung, f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. April 2020, II B 80\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.230420.IIB80.19.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 1 , BewG \u00a7 13 , ErbbauV \u00a7 1 , ErbbauV \u00a7 9 , BewG Anl 9a vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Oktober 2019, Az: 7 K 75\/19 Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grunderwerbsteuer-bei-verlaengerung-eines-erbbaurechts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grunderwerbsteuer bei Verl\u00e4ngerung eines Erbbaurechts<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72646","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72646","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72646"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72646\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72646"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72646"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72646"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}