{"id":72648,"date":"2020-07-09T18:13:11","date_gmt":"2020-07-09T16:13:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72648"},"modified":"2020-07-09T18:13:17","modified_gmt":"2020-07-09T16:13:17","slug":"rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-im-falle-eines-erbbaurechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-im-falle-eines-erbbaurechts\/","title":{"rendered":"R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 20. April 2020, II B 41\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.200420.IIB41.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 16 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 13. M\u00e4rz 2019, Az: 4 K 1001\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist gekl\u00e4rt, dass die Steuerbefreiung des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren R\u00fcckerwerbs gilt. Danach m\u00fcssen an der R\u00fcck\u00fcbertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der urspr\u00fcngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Steuerbefreiung f\u00fcr den R\u00fcckerwerb nach \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der R\u00fcck\u00fcbertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 13.03.2019 &#8211; 4 K 1001\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (zul\u00e4ssigerweise) neben der zugleich eingelegten (unstatthaften) Revision oder (unzul\u00e4ssigerweise) unter der Bedingung der Nichtstatthaftigkeit der zugleich eingelegten Revision erhoben wurde. Ferner kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcgt. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) h\u00e4lt die Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob der Heimfall eines Erbbaurechts auf Grund einer Vertragspflichtverletzung (hier: Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Erbbauberechtigten) auch ohne Personenidentit\u00e4t nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbefreit ist, wenn das Erbbaurecht auf einen Dritten \u00fcbertragen wurde und dieser in den urspr\u00fcnglichen Erbbaurechtsvertrag ohne \u00c4nderungen desselben eingetreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Es ist schon fraglich, ob die Kl\u00e4gerin damit &#8211;wie erforderlich&#8211; eine Rechtsfrage konkret darlegt, die das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Vielmehr deutet die Rechtsfrage darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin allein den vom FG entschiedenen Einzelfall im Revisionsverfahren \u00fcberpr\u00fcfen lassen m\u00f6chte. Die Revision ist jedoch nur aus den in \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO genannten Gr\u00fcnden zuzulassen. Sie dient nicht dazu, die Richtigkeit des FG-Urteils im Hinblick auf den entschiedenen Einzelfall hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ungeachtet dessen ist die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Das FG hat die dazu ergangene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter welchen Voraussetzungen \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG beim Heimfall eines Erbbaurechts anzuwenden ist, ist schon entschieden. Bereits in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung nach \u00a7&nbsp;69 FGO hat der BFH zum insoweit identischen \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 GrEStG a.F. dargelegt, dass die Steuerbefreiung f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung nur dann eingreift, wenn sich bei zweiseitigen Rechtsbeziehungen zwischen der Person des Ver\u00e4u\u00dferers und der des Erwerbers ein Rechtsanspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Rechtsgesch\u00e4fts ergeben hat. Die gesetzliche Regelung setze damit eine ganz andere Ausgangslage voraus, als sie der Heimfallanspruch biete, der nur in der Person des jeweiligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers bestehen k\u00f6nne und sich gegen den jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts richte, unabh\u00e4ngig davon, ob beide zuvor schon in vertraglichen Beziehungen gestanden h\u00e4tten (BFH-Beschluss vom 26.02.1975&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;44\/74, BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418). Zwar m\u00f6ge der wirtschaftliche Effekt eines Heimfalls gelegentlich dem einer Grundst\u00fccksr\u00fcck\u00fcbertragung \u00e4hneln. In der Regel vollziehe sich der Heimfall indes viele Jahre, meist Jahrzehnte nach der Erbbaurechtsbestellung, h\u00e4ufig auch zwischen anderen Personen als denjenigen, die am Bestellungsvorgang beteiligt gewesen seien (BFH-Beschluss in BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418).<\/p>\n\n\n\n<p>In dem von der Kl\u00e4gerin und dem FG zitierten BFH-Urteil vom 13.07.1983&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/81 (BFHE 139, 94, BStBl II 1983, 683) hat der BFH an der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich festgehalten, den BFH-Beschluss in BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418 jedoch dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass ein Fall des mit \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG vergleichbaren \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG a.F. ausnahmsweise vorliegen k\u00f6nne, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zur\u00fcck\u00fcbertr\u00e4gt, weil der Erbbauberechtigte eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungsvertrag \u00fcbernommen habe oder die Gesch\u00e4ftsgrundlage dieses Vertrages sei, aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entscheidung hat das FG im Streitfall die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG verneint, weil hier die R\u00fcck\u00fcbertragung nicht auf einer Vertragsverletzung, sondern auf der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beruhte. Das FG ist folglich nicht von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat diese auf den konkreten Einzelfall angewandt.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Ebenfalls gekl\u00e4rt ist, dass \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren R\u00fcckerwerbs gilt. Danach m\u00fcssen an der R\u00fcck\u00fcbertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der urspr\u00fcngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Zutreffend hat das FG auch aus diesem Grund die Anwendung der Korrekturvorschrift verneint, denn der Erbbaurechtsvertrag wurde nicht zwischen der Kl\u00e4gerin und der Erbbauberechtigten geschlossen. Zwar wird zur Vereinfachung des Verfahrens z.B. bei Kettengesch\u00e4ften (vgl. Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;187, 201) zugelassen, dass ein Grundst\u00fcck unter Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 GrEStG auch unmittelbar von einem Dritten auf den urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcbertragen wird. Das setzt voraus, dass auch die &#8222;Zwischen\u00fcbertragungen&#8220; im Rahmen des Kettengesch\u00e4fts r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Daf\u00fcr bietet der Streitfall &#8211;wie das FG im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat&#8211; jedoch keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Aus denselben Gr\u00fcnden ist die Revision nicht zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit gelten dieselben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr die Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, denn bei der Zulassung wegen Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO handelt es sich um einen Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es aus Gr\u00fcnden der Rechtsfortbildung auch nicht erforderlich, dass sich der BFH ausdr\u00fccklich mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 GrEStG beim Heimfall wegen Insolvenz des Erbbauberechtigten befasst. Auch dieser Fall l\u00e4sst sich &#8211;wie geschehen&#8211; anhand des Gesetzes und der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung l\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Im \u00dcbrigen ergeht die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 20. April 2020, II B 41\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.200420.IIB41.19.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 16 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 13. M\u00e4rz 2019, Az: 4 K 1001\/17 Leits\u00e4tze 1. NV: Es ist gekl\u00e4rt, dass die Steuerbefreiung des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren R\u00fcckerwerbs gilt. 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