{"id":72652,"date":"2020-07-09T18:14:30","date_gmt":"2020-07-09T16:14:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72652"},"modified":"2020-07-09T18:14:36","modified_gmt":"2020-07-09T16:14:36","slug":"darlegung-einer-divergenz-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-ueberraschungsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegung-einer-divergenz-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-ueberraschungsentscheidung\/","title":{"rendered":"Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch \u00dcberraschungsentscheidung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 08. April 2020, IX B 88\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.080420.IXB88.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Juli 2019, Az: 11 K 2478\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.07.2019 &#8211; 11 K 2478\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115&nbsp;Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt (dazu unter 1.). Der ger\u00fcgte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt nicht vor (dazu unter 2.).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die vom FA vorgebrachte R\u00fcge einer Divergenz ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau &#8211;mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle&#8211; zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt das Vorbringen des FA nicht. Das FA benennt zwar mehrere BFH-Entscheidungen, die u.a. zu einem anderen Ergebnis &#8211;Einordnung als Bestechungsgeld&#8211; kommen. Es fehlt aber an der Herausarbeitung der tragenden abstrakten Rechts\u00e4tze des FG und einer Gegen\u00fcberstellung mit den tragenden abstrakten Rechtss\u00e4tzen aus den zitierten BFH-Entscheidungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso wird nicht herausgearbeitet, ob und in welchem Umfang es sich um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte handelt. Dass der BFH in den angef\u00fchrten Divergenzentscheidungen zu einem anderen Ergebnis kommt, hat seinen Grund nicht in der Zugrundelegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Vielmehr liegen den genannten Divergenzentscheidungen durchweg andere Sachverhalte zugrunde. So ging es in den vom FA angef\u00fchrten BFH-Entscheidungen vom 26.01.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;87\/95 (BFHE 191, 274, BStBl&nbsp;II 2000, 396) und vom 20.07.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;193\/06 (BFH\/NV 2007, 1887) um Arbeitnehmer, die im Rahmen der Auftragsvergabe Bestechungsgelder annahmen. Den BFH-Entscheidungen vom 21.11.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;124\/94 (BFHE 184, 540, BStBl&nbsp;II 1998, 133) und vom 20.01.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/07 (BFHE 224, 252, BStBl&nbsp;II 2009, 532) lagen gar keine Bestechungszahlungen zugrunde. In keiner der vom FA zitierten Entscheidungen ging es um die hier streitige Frage der Annahme eines Darlehensvertrags.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch der ger\u00fcgte Versto\u00df gegen das Recht auf Geh\u00f6r in Gestalt einer \u00dcberraschungsentscheidung liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht das Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2015, 47, und vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2016, 1013).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und &#8211;gegebenenfalls&#8211; Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, juris, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist ein Versto\u00df gegen den Anspruch des FA auf rechtliches Geh\u00f6r nicht festzustellen. Dass das FG das Vorliegen eines Darlehensvertrags bejaht hat, war f\u00fcr das FA mit Blick auf den bisherigen Prozessverlauf vorhersehbar und nicht \u00fcberraschend. Die Einordnung des streitigen Vorgangs als Darlehen war bereits mit den Schreiben des Kl\u00e4gers und Beschwerdegegners (Kl\u00e4ger) vom 22.02.2018 und vom 27.02.2019 in das Verfahren eingef\u00fchrt worden. Mit Schreiben vom 05.12.2018 hat das FG auf die Einlassung des Kl\u00e4gers hingewiesen, wonach es sich bei dem streitigen Vorgang um ein Darlehen handeln k\u00f6nne. Am 18.03.2019 hat der Kl\u00e4ger zudem die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3672\/15&nbsp;E \u00fcbersandt. In diesem Verfahren war ein vergleichbares Darlehensverh\u00e4ltnis mit einem Mitgesellschafter des Kl\u00e4gers Gegenstand der Ausf\u00fchrungen des Gerichts. Zudem hat sich das FA in seinen Schreiben vom 11.12.2018 und 15.05.2019 selbst mit der Frage der Einordnung des streitigen Vorgangs als Darlehensverh\u00e4ltnis befasst.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 08. April 2020, IX B 88\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.080420.IXB88.19.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. 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