{"id":72656,"date":"2020-07-09T18:16:24","date_gmt":"2020-07-09T16:16:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72656"},"modified":"2020-07-09T18:16:30","modified_gmt":"2020-07-09T16:16:30","slug":"kein-vertrauenstatbestand-aufgrund-der-verwaltungsanweisung-im-koordinierten-laendererlass-vom-17-12-1965-bstbl-ii-1966-34","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-vertrauenstatbestand-aufgrund-der-verwaltungsanweisung-im-koordinierten-laendererlass-vom-17-12-1965-bstbl-ii-1966-34\/","title":{"rendered":"Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten L\u00e4ndererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, VI R 35\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VIR35.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 163 , AO \u00a7 227 , EStG \u00a7 14 , EStG \u00a7 16 , GG Art 20<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 22. November 2016, Az: 12 K 1519\/14E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten L\u00e4ndererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) handelt es sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um eine norminterpretierende, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Richtlinie, die keinen Vertrauenstatbestand begr\u00fcnden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine \u00dcbergangsregelung der Finanzverwaltung kann nicht in Form einer typisierenden Billigkeitsregelung getroffen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 22.11.2016 &#8211; 12 K 1519\/14 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerinnen zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerinnen und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerinnen) sind je zur H\u00e4lfte Erbinnen ihrer 2005 verstorbenen Mutter (M). M hatte ihrerseits von ihrem vorverstorbenen Ehemann (E) im Jahr 1987 einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb \u00fcbernommen. Eine Aufgabeerkl\u00e4rung wurde nicht abgegeben. Weder E noch M wurden in dieser Zeit steuerlich gef\u00fchrt.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte die Pr\u00fcferin fest, dass E zuletzt in seinem Eigentum befindliche Fl\u00e4chen von &#8230;&nbsp;ha zzgl. Hofstelle (&#8230;&nbsp;ha) zumindest bis zum Wirtschaftsjahr 1976\/1977 bewirtschaftet hatte. Ab Oktober 1979 waren &#8211;abgesehen von den Wirtschaftsgeb\u00e4uden&#8211; Fl\u00e4chen an X verpachtet. Ab dem 01.01.1986 waren weitere &#8230;&nbsp;ha an Y verpachtet.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom &#8230;1998 ver\u00e4u\u00dferte M ein Grundst\u00fcck von ca. &#8230;&nbsp;qm an die Stadt Z gegen ratenweise Kaufpreiszahlung.<\/li><li>Die Pr\u00fcferin war der Ansicht, die Kaufpreisraten seien jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses als Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu erfassen. Die Buchwerte ber\u00fccksichtigte sie im Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzungen und Lasten im Wirtschaftsjahr 2000\/2001. Aufgrund der entsprechenden Steuerbescheide ergaben sich Nachzahlungen an Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag sowie Zinsen. Die Einkommensteuerbescheide wurden nach R\u00fccknahme der diesbez\u00fcglich erhobenen Klage bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mitte Dezember 2012 beantragten die Kl\u00e4gerinnen den Erlass sowie die Erstattung der mit den Bescheiden f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten Einkommen- und Zuschlagsteuern sowie der Zinsen. Die Steuern seien gem\u00e4\u00df der Billigkeitsregelung der Oberfinanzdirektion (OFD) M\u00fcnster vom 07.01.1991&nbsp;&#8211; S&nbsp;2239-70-St&nbsp;12-21 (Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 1991, 523) nicht zu erheben.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lehnte den Erlassantrag ab. Die dagegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der im Anschluss erhobenen Klage aus den in Betriebs-Berater (BB) 2018, 167 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden weitgehend statt. Es war der Ansicht, die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten allein aufgrund des sogenannten Verpachtungserlasses vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf eine aus Billigkeitsgr\u00fcnden niedrigere Einkommensteuerfestsetzung bzw. auf Erlass der Betr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht (mehr) im Streit, dass allein durch den Beginn der parzellenweisen Verpachtung des zumindest bis zum Wirtschaftsjahr 1976\/1977 von E eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine (zwangsweise) Betriebsaufgabe erfolgt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17.05.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/15, Rz&nbsp;26&nbsp;f., m.w.N.). Es ist weiter unstreitig, dass es mangels Abgabe einer Aufgabeerkl\u00e4rung durch E oder M auch danach nicht zu einer Aufgabe des Betriebs gekommen ist und demzufolge die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks von M an die Stadt zu steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen gef\u00fchrt hat. Die entsprechenden Steuerfestsetzungen sind bestandskr\u00e4ftig geworden, der erkennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten aufgrund des sogenannten Verpachtungserlasses in BStBl II 1966, 34 Anspruch auf eine Billigkeitsma\u00dfnahme. Das FA hat die begehrte Billigkeitsma\u00dfnahme vielmehr im Ergebnis zu Recht abgelehnt.<\/li><li>Die Entscheidung des FG geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten L\u00e4ndererlass in BStBl II 1966, 34 &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern vielmehr um eine norminterpretierende Richtlinie zur Auslegung des Anwendungsbereichs der \u00a7\u00a7&nbsp;14, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt (s. BFH-Beschluss vom 13.03.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;17\/08; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;4\/12; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 27.11.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;161\/12). Dies sehen mittlerweile auch die Kl\u00e4gerinnen so.<\/li><li>Zudem vermochten allein die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der L\u00e4nder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter L\u00e4ndererlass in BStBl II 1966, 34) einen Vertrauenstatbestand nicht zu begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 08.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/04, BFH\/NV 2007, 1640, unter II.5.).<\/li><li>3. Auch aus der Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster in DB 1991, 523 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 15.10.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;66\/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen keinen Billigkeitsanspruch herleiten.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df dieser Verf\u00fcgung soll das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der L\u00e4nder nicht dazu f\u00fchren, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortf\u00fchrungserkl\u00e4rung bei der parzellenweisen Verpachtung als aufgegeben zu behandeln waren, nachtr\u00e4glich wieder zu bestehenden Betrieben werden, wenn die parzellenweise Verpachtung des Betriebs vor Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils im BStBl am 15.04.1988 erfolgt ist (Altf\u00e4lle). In F\u00e4llen, in denen in der Vergangenheit keine Fortf\u00fchrungserkl\u00e4rung abgegeben wurde, sollte es daher grunds\u00e4tzlich bei der Betriebsaufgabe verbleiben. In Altf\u00e4llen, in denen die bis dahin unterbliebene Versteuerung des Aufgabegewinns verfahrensrechtlich noch h\u00e4tte nachgeholt werden k\u00f6nnen, sollte die Betriebsaufgabe durch die nachtr\u00e4gliche Abgabe einer Fortf\u00fchrungserkl\u00e4rung vermieden werden.<\/li><li>b) Zwar kann die Finanzverwaltung gehalten sein, allgemeine \u00dcbergangsregelungen bzw. Anpassungsregelungen zu erlassen oder entsprechende Einzelma\u00dfnahmen zu treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu entt\u00e4uschen, wenn sich die bisherige Rechtsprechung versch\u00e4rft oder eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein ge\u00fcbten Verwaltungsauffassung abweicht (BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass solche \u00dcbergangsregelungen nicht im Belieben der Finanzverwaltung stehen, sondern vielmehr jeweils durch \u00a7&nbsp;163 und \u00a7&nbsp;227 AO als Rechtsgrundlage gedeckt sein m\u00fcssen. Denn anderenfalls w\u00fcrde das aus Art.&nbsp;20 des Grundgesetzes abzuleitende verfassungsm\u00e4\u00dfige Recht der Rechtsprechung auf Kontrolle der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung beeintr\u00e4chtigt (s. BFH-Urteil vom 07.11.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;69\/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, unter 2.b, m.w.N.). Der Verwaltung ist es insbesondere verwehrt, Steuerbefreiungen nach eigenen Vorstellungen zu bewirken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.1993&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;390\/89, BB 1993, 2068).<\/li><li>Insoweit hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;112&nbsp;ff.) klargestellt, dass eine sachliche Billigkeitsma\u00dfnahme immer auf den Einzelfall abstellen muss und atypischen Ausnahmef\u00e4llen vorbehalten ist. Das bedeutet zwar nicht, dass sie allein f\u00fcr singul\u00e4r auftretende F\u00e4lle vorgesehen ist; sie kann vielmehr auch in durch besondere Ausnahmevoraussetzungen gekennzeichneten Fallgruppen gew\u00e4hrt werden. Die Voraussetzungen einer Billigkeitsma\u00dfnahme sind aber im Fall einer solchen Gruppenregelung dieselben wie bei einer Einzelfallentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde: Die Erhebung oder Einziehung muss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;227 AO &#8222;nach Lage des einzelnen Falls&#8220; unbillig sein. Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelf\u00e4lle kann daher mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung zusammenfassend beurteilt werden, doch m\u00fcssen hinsichtlich all dieser Einzelf\u00e4lle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen. Typisierende Billigkeitsregelungen in Gestalt subsumierbarer Tatbest\u00e4nde kommen deshalb nicht in Betracht; sie k\u00f6nnen allein Bestandteil einer gesetzlichen Regelung sein.<\/li><li>c) Die Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster in DB 1991, 523 kann aus der f\u00fcr die Auslegung von Verwaltungsanweisungen ma\u00dfgeblichen Sicht der Finanzverwaltung daher nicht dahin verstanden werden, dass die parzellenweise Verpachtung in Altf\u00e4llen (vor Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 im BStBl) unabh\u00e4ngig vom Einzelfall aus Billigkeitsgr\u00fcnden stets als Betriebsaufgabe gewertet werden soll, aus der jedoch keine steuerlichen Folgerungen zu ziehen seien. Darum kann die Besteuerung einer erst sp\u00e4ter tats\u00e4chlich gegebenen Gewinnrealisierung nicht mit dem Hinweis abgewehrt werden, aufgrund der Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster in DB 1991, 523 m\u00fcsse angenommen werden, dass es bereits in vergangener, rechtsverj\u00e4hrter Zeit zu einer solchen gekommen sei. Die Verf\u00fcgung der OFD M\u00fcnster in DB 1991, 523 kann vielmehr nur in jenen F\u00e4llen Wirkung entfalten, in denen die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15.05.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/96, BFH\/NV 1997, 850, jeweils zu Billigkeitsma\u00dfnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.03.1979&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;2&nbsp;-S&nbsp;2135-&nbsp;2\/79, BStBl I 1979, 162).<\/li><li>4. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus einer unmittelbaren Anwendung von \u00a7&nbsp;163 AO oder \u00a7&nbsp;227 AO kein entsprechender Billigkeitsanspruch der Kl\u00e4gerinnen.<\/li><li>a) Die Verdr\u00e4ngung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonderen F\u00e4llen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgef\u00fchl in einem so hohen Ma\u00df schutzw\u00fcrdig ist, dass demgegen\u00fcber die Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung zur\u00fccktreten m\u00fcssen. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/11, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>b) Insoweit weist das FA zu Recht darauf hin, dass es in der Zeit nach Einstellung der Eigenbewirtschaftung durch E fr\u00fchestens ab dem Wirtschaftsjahr 1977\/1978 und dem Beginn der parzellenweisen Verpachtung nicht zu einem Vertrauenstatbestand in Gestalt einer zwangsweise angenommenen Betriebsaufgabe gekommen ist. Weder E noch M wurden steuerlich gef\u00fchrt, Einkommensteuererkl\u00e4rungen wurden nicht abgegeben. Die Einstellung der Eigenbewirtschaftung und der \u00dcbergang zur (parzellenweisen) Verpachtung wurde dem FA nicht offengelegt. Entsprechend konnte es hier\u00fcber nicht entscheiden und damit auch nicht in Vertrauensschutz begr\u00fcndender Weise zum Vorliegen einer zwangsweisen Betriebsaufgabe gelangen. Anders als die Kl\u00e4gerinnen offenbar meinen, gibt es weder ein Vertrauen in eine Steuerfreiheit von stillen Reserven bei einer tats\u00e4chlich nicht erfolgten (zwangsweisen) Betriebsaufgabe noch ein Vertrauen darauf, dass eine \u00fcberkommene fehlerhafte Rechtsansicht der Verwaltung dem Steuerpflichtigen gegen\u00fcber immerw\u00e4hrend Bestand hat. Dass sie entsprechend disponiert h\u00e4tten, machen die Kl\u00e4gerinnen im \u00dcbrigen selbst nicht geltend.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, VI R 35\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VIR35.17.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 163 , AO \u00a7 227 , EStG \u00a7 14 , EStG \u00a7 16 , GG Art 20 vorgehend FG M\u00fcnster, 22. November 2016, Az: 12 K 1519\/14E Leits\u00e4tze 1. NV: Bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten L\u00e4ndererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-vertrauenstatbestand-aufgrund-der-verwaltungsanweisung-im-koordinierten-laendererlass-vom-17-12-1965-bstbl-ii-1966-34\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten L\u00e4ndererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72656","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72656","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72656"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72656\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72656"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72656"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72656"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}