{"id":72660,"date":"2020-07-09T18:18:23","date_gmt":"2020-07-09T16:18:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72660"},"modified":"2020-07-09T18:18:29","modified_gmt":"2020-07-09T16:18:29","slug":"ehrenamtliche-taetigkeit-als-erheblicher-grund-fuer-terminsverlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ehrenamtliche-taetigkeit-als-erheblicher-grund-fuer-terminsverlegung\/","title":{"rendered":"Ehrenamtliche T\u00e4tigkeit als erheblicher Grund f\u00fcr Terminsverlegung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2020, VII B 206\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.VIIB206.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 91 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. November 2018, Az: 14 K 3423\/16 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein erheblicher Grund i.S. des \u00a7 227 Abs. 1 ZPO f\u00fcr eine Termins\u00e4nderung kann darin liegen, dass der Kl\u00e4ger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen) zu einer f\u00fcr den gleichen Zeitpunkt wie die m\u00fcndliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 09.11.2018 &#8211; 14 K 3423\/16 AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in der Sache \u00fcber die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2002 bis 2014.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hatte am 02.11.2016 Klage erhoben. Mit Verf\u00fcgung vom 10.10.2018 beraumte der Vorsitzende den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den 09.11.2018 um 09:45&nbsp;Uhr an.<\/li><li>Mit Fax vom 29.10.2018 bat der Kl\u00e4ger um eine Verlegung des Termins und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, aufgrund seiner ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit in einer Stiftung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen ergebe sich eine Terminschwierigkeit, da ebenfalls am 09.11.2018 ab 09:00&nbsp;Uhr eine Sitzung des Kuratoriums stattfinde, zu der er geladen worden sei. Dieser Sitzungstermin stehe schon l\u00e4nger fest, doch sei die konkrete Einladung hierzu erst jetzt bei ihm eingetroffen.<\/li><li>Der Vorsitzende lehnte mit Verf\u00fcgung vom 29.10.2018 eine Termins\u00e4nderung ab und begr\u00fcndete dies damit, dass ein erheblicher Grund i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, warum der Teilnahme an der Sitzung des Stiftungskuratoriums, so anerkennenswert die von dem Kl\u00e4ger als Kuratoriumsmitglied ausge\u00fcbte ehrenamtliche T\u00e4tigkeit auch sein m\u00f6ge, Vorrang gegen\u00fcber der Teilnahme an dem anberaumten Gerichtstermin einzur\u00e4umen sein sollte, zumal dem Kl\u00e4ger die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung noch vor der Einladung zu der Kuratoriumssitzung zugegangen sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger \u00fcbersandte dem Gericht daraufhin mit Fax vom 30.10.2018 die Kopie einer Vorlage f\u00fcr die Kuratoriumssitzung vom 27.10.2017 mit Terminvorschl\u00e4gen f\u00fcr die Sitzungstermine 2018, u.a. auch f\u00fcr eine Kuratoriumssitzung am Freitag, den 09.11.2018, 09:00&nbsp;Uhr, des Weiteren eine Kopie des Protokolls der Kuratoriumssitzung vom 27.10.2017, aus dem hervorgeht, dass das Kuratorium den Terminvorschl\u00e4gen zugestimmt hatte, und schlie\u00dflich eine Kopie der Einladung zur Kuratoriumssitzung f\u00fcr den 09.11.2018, 09:00&nbsp;Uhr, in Bad Oeynhausen vom 26.10.2018. Der Kl\u00e4ger trug erg\u00e4nzend vor, dass die Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtsgremien der Stiftung zu den Kernbereichen seiner ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6re und dass die Schlussfolgerung des Vorsitzenden, die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung sei vor der Festlegung des Termins f\u00fcr die Kuratoriumssitzung erfolgt, unzutreffend sei; lediglich die mit der konkreten Tagesordnung versehene Einladung vom 26.10.2018 sei nach der Ladung des Finanzgerichts (FG) zugegangen.<\/li><li>Mit einem weiteren Fax vom 06.11.2018 wies der Kl\u00e4ger das FG darauf hin, dass ihm bislang keine Antwort auf sein Schreiben vom 30.10.2018 vorliege.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 06.11.2018 teilte der Vorsitzende dem Kl\u00e4ger mit, dass der anberaumte Termin bestehen bleibe, da nicht ersichtlich sei, dass dem Termin, den der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit wahrnehmen wolle, gegen\u00fcber dem anberaumten Gerichtstermin Vorrang geb\u00fchre. Es sei bereits erheblich zweifelhaft, ob eine freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung \u00fcbernommene, ehrenamtlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt aus irgendeinem Grund vorrangig gegen\u00fcber einem Gerichtstermin sein und dementsprechend als erheblicher Grund i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO angesehen werden k\u00f6nne. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Termin f\u00fcr die Kuratoriumssitzung am 09.11.2018 um einen bereits endg\u00fcltig feststehenden und f\u00fcr den Kl\u00e4ger bedeutsamen und verpflichtenden Termin gehandelt habe; das werde nicht zuletzt daran deutlich, dass sich der Kl\u00e4ger selbst auf diesen Termin erst berufen habe, nachdem ihm hierzu eine Einladung zugegangen sei.<\/li><li>Mit Fax vom 07.11.2018 legte der Kl\u00e4ger noch einmal dar, welche Bedeutung die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit und daher auch die Kuratoriumssitzung f\u00fcr ihn habe, wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch eine bereits festgelegte urlaubsbedingte Abwesenheit eines Prozessvertreters als ausreichend f\u00fcr eine Terminsverlegung angesehen werde, und lehnte den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.<\/li><li>Laut Verf\u00fcgung vom 08.11.2018 beriet der zust\u00e4ndige Senat des FG unter Beteiligung des abgelehnten Vorsitzenden \u00fcber den Befangenheitsantrag des Kl\u00e4gers und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Am 09.11.2018 fand in Abwesenheit des Kl\u00e4gers die m\u00fcndliche Verhandlung statt. Die Klage wurde abgewiesen.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Anwendung von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das angefochtene Urteil verletzt den Kl\u00e4ger in seinem Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf \u00c4nderung des anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsbeschl\u00fcsse vom 19.10.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;79\/12, BFH\/NV 2013, 225; vom 12.01.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;122\/03, BFH\/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;13\/02, BFH\/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Indem die Beschwerde geltend macht, der Kl\u00e4ger habe unter Angabe eines erheblichen Grundes &#8211;n\u00e4mlich einer \u00dcberschneidung des anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit einer Kuratoriumssitzung im Zusammenhang mit einem Ehrenamt&#8211; um eine Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gebeten, das FG jedoch die Terminsverlegung abgelehnt habe, wird ein Verfahrensmangel in ausreichend schl\u00fcssiger Weise i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>Die schl\u00fcssige R\u00fcge der Verletzung des Rechts auf Geh\u00f6r erfordert in einem solchen Fall keine Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber, was bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen worden w\u00e4re und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen; denn die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil als solches ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne dass es weiterer Ausf\u00fchrungen zur Sache bed\u00fcrfte (s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 ZPO kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gr\u00fcnden einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine m\u00fcndliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Aufhebung oder Verlegung sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen.<\/li><li>Wenn erhebliche Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen F\u00e4llen zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert wird. Der durch Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet das FG, einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn daf\u00fcr nach den Umst\u00e4nden des Falls, insbesondere nach dem Prozessstoff oder den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollm\u00e4chtigten erhebliche Gr\u00fcnde vorliegen. Bei der Pr\u00fcfung der Gr\u00fcnde muss das FG zugunsten des Beteiligten ber\u00fccksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst zu vertreten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 225, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger seinen Antrag auf Terminsverlegung mit einer bereits ein Jahr zuvor f\u00fcr denselben Tag um 09:00&nbsp;Uhr vereinbarten Kuratoriumssitzung begr\u00fcndet. Er hat dieses Vorbringen durch die \u00dcbersendung von Unterlagen zu der ma\u00dfgeblichen Kuratoriumssitzung aus dem Jahr 2017, in der die Sitzungstermine f\u00fcr das Jahr 2018 beschlossen wurden, und der &#8211;diesen Termin insoweit lediglich best\u00e4tigenden&#8211; Einladung vom 26.10.2018 ausreichend glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Angaben unzutreffend sein k\u00f6nnten, hat das FG weder benannt noch sind solche ersichtlich. Da die Distanz zwischen dem Ort der m\u00fcndlichen Verhandlung und dem Ort der Kuratoriumssitzung laut Google-Maps zwischen 100 und 114&nbsp;km betr\u00e4gt und sich die Fahrzeit im g\u00fcnstigsten Fall auf deutlich mehr als eine Stunde bel\u00e4uft, ist damit unabh\u00e4ngig von der Dauer der Kuratoriumssitzung ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger rechtzeitig zu der f\u00fcr denselben Tag f\u00fcr 09:45&nbsp;Uhr anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung erscheinen konnte.<\/li><li>Zwar f\u00fchrt das FG zutreffend unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung aus, dass der Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung in der Regel Vorrang vor anderen Terminen geb\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, m.w.N.). Daher kommt &#8211;auch darauf weist das FG zutreffend hin&#8211; eine Termins\u00e4nderung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. zu anderweitigen Gerichtsterminen BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFH\/NV 2017, 284, und vom 14.01.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;73\/15, BFH\/NV 2016, 584).<\/li><li>Anders als das FG meint, ist hiervon aber im Streitfall auszugehen. Das FG verkennt die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes im Allgemeinen und der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Einrichtung, die sich um die Belange von Menschen mit Behinderungen k\u00fcmmert, im Besonderen, wenn es in seiner Verf\u00fcgung vom 06.11.2018 ausf\u00fchrt, es sei bereits zweifelhaft, ob eine freiwillig \u00fcbernommene ehrenamtliche T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt aus irgendeinem Grund vorrangig gegen\u00fcber einem Gerichtstermin sein k\u00f6nne. Auch ist im Hinblick auf die von dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 30.10.2018 vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie das FG zu seiner Annahme kommt, die Teilnahme des Kl\u00e4gers an der Kuratoriumssitzung beruhe &#8222;lediglich auf einer kurzfristigen Planung&#8220; (s. S.&nbsp;18 der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils). Soweit das FG hierzu ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe sich nach eigenen Angaben erst aufgrund der mit der Einladung \u00fcbersandten Tagesordnung zu einer Teilnahme an der Kuratoriumssitzung veranlasst gesehen, ist f\u00fcr den beschlie\u00dfenden Senat nicht ersichtlich, wie das FG zu diesem Schluss gekommen ist; weder aus dem Verlegungsantrag des Kl\u00e4gers vom 29.10.2018 noch aus dem Schriftsatz vom 30.10.2018 geht dies hervor. Jedenfalls belegen die vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft, dass der Termin f\u00fcr die Kuratoriumssitzung zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags bereits seit \u00fcber einem Jahr feststand. Dieser Termin betraf auch nicht nur den Kl\u00e4ger alleine, sondern das gesamte Stiftungskuratorium. Demgegen\u00fcber waren zu dem anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nur der Kl\u00e4ger und der Vertreter des FA geladen, so dass die begehrte Verlegung ohne erheblichen Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re; auch dies h\u00e4tte das FG ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen (vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 225). Als weitere Gesichtspunkte kommen hinzu, dass es im Streitfall um den ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ging (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;167\/14, BFH\/NV 2015, 999) und dass keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verdacht auf eine Prozessverschleppungsabsicht des Kl\u00e4gers bestanden. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde h\u00e4lt es der beschlie\u00dfende Senat nicht f\u00fcr erforderlich, dass der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich noch h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, ob und inwieweit die Teilnahme an der Kuratoriumssitzung f\u00fcr ihn selbst von so gro\u00dfer Bedeutung gewesen ist, dass er nicht darauf hat verzichten k\u00f6nnen (zur Terminsverlegung wegen Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung s.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg vom 15.07.1999&nbsp;&#8211; A&nbsp;14&nbsp;S&nbsp;2413\/98, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2000, 213; zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eines F\u00f6rdervereins als einer durch Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 GG gesch\u00fctzten Veranstaltung s.a. Urteil des Landessozialgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004&nbsp;&#8211; L&nbsp;12&nbsp;AL&nbsp;129\/03, juris).<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie f\u00fcr geboten, von dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab. Diese Vorschrift gilt auch im Fall des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2019, 1351, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2020, VII B 206\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.VIIB206.18.0 BFH VII. 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