{"id":72667,"date":"2020-07-26T17:36:30","date_gmt":"2020-07-26T15:36:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72667"},"modified":"2020-07-26T17:36:37","modified_gmt":"2020-07-26T15:36:37","slug":"schaetzung-von-einkuenften-aus-kapitalvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schaetzung-von-einkuenften-aus-kapitalvermoegen\/","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 03. Dezember 2019, VIII R 23\/16<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR23.16.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 169 Abs 2 S 2 , AO \u00a7 90 Abs 2 , AO \u00a7 162 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , AO \u00a7 370 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. Januar 2016, Az: 15 K 155\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Aus dem Vorhandensein eines bestimmten Verm\u00f6gens kann nicht ohne Weiteres mit der f\u00fcr die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein dieses Verm\u00f6gens bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt &#8211;lediglich in abgezinster H\u00f6he&#8211; geschlossen werden. Dazu bedarf es vielmehr der weiteren Feststellung, dass ein zwischenzeitlicher Verm\u00f6genszuwachs ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das Vorhandensein eines Verm\u00f6gens zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht &#8211;selbst bei Annahme eines verminderten Beweisma\u00dfes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten&#8211; nicht aus, um dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm auch in den Folgejahren unver\u00e4ndert als Grundlage der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzurechnen, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden sind, dass das Depotkonto im betreffenden Zeitraum nicht mehr vorhanden war (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2017 &#8211; VIII R 51\/14, BFH\/NV 2018, 5).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Der Grundsatz in dubio pro reo schlie\u00dft es aus, die &#8211;grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige&#8211; Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der hinterzogenen Steuern auf ein reduziertes Beweisma\u00df und blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitserw\u00e4gungen zu st\u00fctzen und an der oberen Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens auszurichten. Erforderlich ist vielmehr, dass das FG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7 162 AO) von der H\u00f6he der Steuerhinterziehung in jedem Jahr der Sch\u00e4tzung \u00fcberzeugt ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.01.2002 &#8211; VIII B 91\/01, BFH\/NV 2002, 749).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.01.2016 &#8211; 15 K 155\/12 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1997 bis 2007 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gaben sie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ausschlie\u00dflich aus inl\u00e4ndischen Quellen an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte den Angaben im Wesentlichen und ber\u00fccksichtigte in den bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von (umgerechnet) insgesamt 14.509,62&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A (Steuerfahndung) erlangte im Jahr 2007 von dem Informanten D einen Datentr\u00e4ger mit Gesch\u00e4ftsdaten der C-Bank, dessen ehemaliger Mitarbeiter er war, und der C-Treuhand. Auf dem Datentr\u00e4ger befanden sich auch Abbildungen von Dokumenten, die auf Verm\u00f6gensanlagen der Kl\u00e4ger hinwiesen. Danach wurde ausweislich eines nicht datierten Dokuments bei der C-Treuhand unter der Mandatsnummer &#8230; die E-Stiftung mit Sitz in F gef\u00fchrt, die am &#8230;1995 gegr\u00fcndet wurde. Als Verwaltungs-\/Stiftungsrat war u.a. die &#8230; angegeben. Letztere benannte, wie sich aus einem weiteren Datenblatt ergab, am 10.07.2001 die Kl\u00e4ger unter Angabe ihres Geburtsdatums und ihres Wohnsitzes gegen\u00fcber der C-Bank als wirtschaftlich berechtigte Personen der E-Stiftung. F\u00fcr den 01.01.2002 war ein Kontoauszug f\u00fcr das Konto bzw. Depot der E-Stiftung bei der C-Bank vorhanden, der einen Gesamtbestand zum 01.01.2002 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auswies. Die Unterlagen enthielten zudem einen Aktenvermerk vom 13.09.2002 einer Kundenbetreuerin \u00fcber eine Besprechung mit dem Kl\u00e4ger im Caf\u00e9 L in F.<\/li><li>Aufgrund dieser Unterlagen er\u00f6ffnete die Steuerfahndung gegen die Kl\u00e4ger im Jahr 2008 das Strafverfahren. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Kl\u00e4ger wurden keine Unterlagen \u00fcber ausl\u00e4ndische Konten gefunden. Die Kl\u00e4ger bestritten die Zurechnung des Depots der E-Stiftung und den Bezug von Kapitaleink\u00fcnften hieraus. Sie behaupteten, die Daten seien vom Informanten gef\u00e4lscht worden. Die Steuerfahndung sch\u00e4tzte daraufhin die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1997 bis 2007. Sie ging davon aus, dass die Kl\u00e4ger von der C-Bank aufgelegte, in der Bundesrepublik Deutschland nicht registrierte, Fonds (sog. schwarze Fonds) in ihrem Depot gehalten hatten, und zwar entsprechend des durchschnittlichen prozentualen Verh\u00e4ltnisses, das die Steuerfahndung in den \u00fcbrigen Ermittlungsverfahren festgestellt hatte. Die Kapitalertr\u00e4ge aus diesen Fonds nahm sie f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2003 entsprechend \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (AuslInvestmG) in H\u00f6he von 10&nbsp;% und f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2007 entsprechend \u00a7&nbsp;6 des Investmentsteuergesetzes in der in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen geltenden Fassung (InvStG) in H\u00f6he von 6&nbsp;% an. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Kapitalanlagen sch\u00e4tzte die Steuerfahndung die Kapitalertr\u00e4ge anhand der Umlaufrendite f\u00fcr inl\u00e4ndische festverzinsliche Wertpapiere auf 3,1&nbsp;% bis 5,4&nbsp;%.<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin im Jahr 2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre, in denen es nunmehr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von (umgerechnet) insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte. Die hinzugesch\u00e4tzten Betr\u00e4ge rechnete es den Kl\u00e4gern jeweils zur H\u00e4lfte zu. Der Einspruch der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Im Strafverfahren wurde der Kl\u00e4ger vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in den (ausschlie\u00dflich angeklagten) Jahren 2004 bis 2007 in der Berufungsinstanz durch das Landgericht N (LG) freigesprochen. Das LG war zwar, wie bereits das vorinstanzliche Amtsgericht, zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass den Kl\u00e4gern das Verm\u00f6gen der E-Stiftung zum 01.01.2002 unmittelbar als eigenes Verm\u00f6gen zuzurechnen sei, die Dokumente nicht gef\u00e4lscht seien und auch der Inhalt des Aktenvermerks der Kundenbetreuerin vom 13.09.2002 zutreffe. Es konnte aber nicht die f\u00fcr eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche \u00dcberzeugung gewinnen, dass der Kl\u00e4ger auch noch in den angeklagten Jahren 2004 bis 2007 Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin auch den Strafbefehlsantrag gegen die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2020 abgedruckt ist, gab der Klage insoweit statt, als es die zugerechneten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in geringem Umfang minderte. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger neben mehreren Verfahrensm\u00e4ngeln eine fehlerhafte Sch\u00e4tzung der Kapitalertr\u00e4ge durch das FG. Es verkenne, dass die Kl\u00e4ger ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Sie h\u00e4tten aktiv versucht, den Sachverhalt durch Schreiben an die C-Bank und das Grundbuch- und \u00d6ffentlichkeitsregister in A aufzukl\u00e4ren. Aus der vom Zeugen P vorgelegten Mandantenliste erg\u00e4ben sich zweifelsfrei Endsalden zum 31.12.2000 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CHF (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac) und zum 31.12.2001 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CHF (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac). Daraus ergebe sich ein Wertzuwachs (im Jahr 2001) von (nur) 42.877&nbsp;CHF. Das Gericht gehe dagegen von einem Kapitalstand zum 31.12.2001 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Au\u00dferdem rechne es diesen Betrag in Euro bis zum Jahr 1996 zur\u00fcck, obwohl dem Gericht habe bekannt sein m\u00fcssen, dass in diesem Zeitraum die Ertr\u00e4ge in Schweizer Franken angefallen seien und zu den jeweiligen Stichtagen mit ver\u00e4nderlichen Umrechnungskursen in&nbsp;DM h\u00e4tten umgerechnet werden m\u00fcssen. Des Weiteren gebe es keinerlei Beweise, dass die E-Stiftung \u00fcber das Jahr 2002 hinaus bis ins Jahr 2007 existiert habe. Deshalb sei der Kl\u00e4ger im Strafverfahren auch freigesprochen worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 19.01.2016&nbsp;\u2013 15&nbsp;K&nbsp;155\/12 aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es f\u00fchrt im Wesentlichen aus, dass das FG zur Sch\u00e4tzung befugt gewesen sei, weil die Kl\u00e4ger ihre Mitwirkungspflicht verletzt und keine sonstigen Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das FG bestanden h\u00e4tten. Die Sch\u00e4tzung des FG entspreche den allgemeinen Anforderungen. Sie sei detailliert und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG zu den von den Kl\u00e4gern erzielten Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sowie \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AuslInvestmG bzw. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG tragen nicht seine W\u00fcrdigung, dass den Kl\u00e4gern in den Streitjahren aus der E-Stiftung in F Kapitaleink\u00fcnfte in der jeweils gesch\u00e4tzten H\u00f6he zugeflossen sind. Die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>1. Auch wenn das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass den Kl\u00e4gern das Verm\u00f6gen der E-Stiftung zuzurechnen ist, kann die Sch\u00e4tzung der Kapitaleink\u00fcnfte mangels hinreichender Feststellungen zum Verm\u00f6gen der E-Stiftung sowie zu den hieraus erzielten Einnahmen keinen Bestand haben.<\/li><li>a) F\u00fcr die Streitjahre 1997 bis 2000, f\u00fcr die bei Erlass der angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nach den bindenden Feststellungen des FG bereits abgelaufen war, beruht die \u00dcberzeugung des FG zu den von den Kl\u00e4gern erzielten Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zum einen auf der Tatsache der Gr\u00fcndung der E-Stiftung im Jahr 1995 und zum anderen auf dem zum 01.01.2002 auf der Daten-CD abgebildeten Kapitalstand des Depots der E-Stiftung. Dies h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aa) Die H\u00f6he der hinterzogenen Steuern kann zwar trotz der Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo grunds\u00e4tzlich im Sch\u00e4tzwege ermittelt werden (Senatsurteile vom 09.05.2017&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;40&nbsp;f., und vom 07.11.2006&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;81\/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, unter II.1.d; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 06.04. 2016&nbsp;\u2013 1&nbsp;StR&nbsp;523\/15, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2016, 1025, Rz&nbsp;15). Der Grundsatz in dubio pro reo schlie\u00dft es allerdings aus, die Sch\u00e4tzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grunds\u00e4tzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf ein reduziertes Beweisma\u00df und blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitserw\u00e4gungen zu st\u00fctzen und an der oberen Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens auszurichten (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, unter II.1.d). Erforderlich ist vielmehr, dass das FG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO) von der H\u00f6he der Steuerhinterziehung \u00fcberzeugt ist (Senatsbeschluss vom 29.01.2002&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;B&nbsp;91\/01, BFH\/NV 2002, 749, unter III.3.c&nbsp;dd; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.08.1991&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;86\/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128, unter 6.; BFH-Beschluss vom 31.01.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;52\/13, BFH\/NV 2014, 860, Rz&nbsp;93). Im Zweifel hat sich das FG auf die Zusch\u00e4tzung eines Mindestbetrags zu beschr\u00e4nken (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse in HFR 2016, 1025, Rz&nbsp;20, und vom 20.12.2016&nbsp;\u2013 1&nbsp;StR&nbsp;505\/16, HFR 2017, 970, Rz&nbsp;17; Peters in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;337; Krumm in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;84; Klein\/R\u00fcsken, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;162 Rz&nbsp;19a).<\/li><li>Zudem reicht allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu einem bestimmten Stichtag \u00fcber Kapital verf\u00fcgt hat, selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines verminderten Beweisma\u00dfes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht f\u00fcr die (pauschale) W\u00fcrdigung aus, der Steuerpflichtige habe aus diesem Kapital auch in (teils lange vor dem Stichtag liegenden) Vorjahren Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt. Vielmehr muss sich das FG grunds\u00e4tzlich auch in Bezug auf diese Jahre die \u00dcberzeugung bilden und begr\u00fcnden, dass der Steuerpflichtige ein entsprechendes Guthaben zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen einsetzen konnte und eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 5).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Annahme des FG, das zum 01.01.2002 vorhandene Kapital sei bereits in den Streitjahren 1997 bis 2000 in derselben &#8211;lediglich abgezinsten&#8211; H\u00f6he bei der E-Stiftung vorhanden gewesen, nicht durch hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen gedeckt.<\/li><li>Aus dem vom FG zur Begr\u00fcndung herangezogenen Umstand, dass die E-Stiftung bereits im Jahr 1995 gegr\u00fcndet worden war und hierzu Verm\u00f6gen vorhanden gewesen sein muss, kann keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf die H\u00f6he des Stiftungsverm\u00f6gens in den Jahren 1997 bis 2000 und damit auf die H\u00f6he der in diesem Zeitraum hieraus erzielten Ertr\u00e4ge gezogen werden. Aus den Erkenntnissen des FG zur H\u00f6he des am 01.01.2002 vorhandenen Verm\u00f6gens kann ebenfalls nicht mit der f\u00fcr die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein eines entsprechenden Verm\u00f6gens bereits am 01.01.1997 &#8211;lediglich in abgezinster H\u00f6he&#8211; geschlossen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.10.2011&nbsp;\u2013 X&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, unter II.6.c). Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Feststellungen, wie z.B., dass ein Verm\u00f6genszuwachs erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann (vgl. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.11.2004&nbsp;\u2013 11&nbsp;K&nbsp;2702\/02&nbsp;E, EFG 2005, 246 \u2013 nachfolgend Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, unter II.2.). Das FG muss insoweit zwar nicht jede theoretische M\u00f6glichkeit des Verm\u00f6genszuwachses ausschlie\u00dfen. Es muss aber jedenfalls naheliegende Alternativen pr\u00fcfen und etwaigen plausiblen Einwendungen des Steuerpflichtigen nachgehen. Dazu verh\u00e4lt sich das FG ebenso wenig wie zu der Frage, ob aus den dem FA bekannten Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4ger im Jahr 1995 Schlussfolgerungen f\u00fcr die Herkunft des bei der E-Stiftung angelegten Verm\u00f6gens gezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Auch f\u00fcr die Streitjahre 2001 und 2002, f\u00fcr die nach den bindenden Feststellungen des FG bei Erlass der \u00c4nderungsbescheide ebenfalls die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO bereits abgelaufen war, h\u00e4lt die Sch\u00e4tzung der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. F\u00fcr diese Streitjahre hat das FG zwar anhand des Kontoauszugs vom 01.01.2002 die H\u00f6he des Stiftungsverm\u00f6gens zum Jahresende bzw. zum Jahresanfang festgestellt, nicht aber, welcher Art die im Depot f\u00fcr die E-Stiftung gehaltenen Wertpapiere waren. Das FG f\u00fchrt aus, es sei \u00fcberzeugt, das FA habe (u.a.) die aus der E-Stiftung bezogenen Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr das Jahr 2002 jedenfalls nicht zu hoch gesch\u00e4tzt und es nimmt (u.a.) f\u00fcr das Jahr 2001 eine eigene, niedrigere Sch\u00e4tzung vor. Der Begr\u00fcndung des Urteils ist allerdings nicht zu entnehmen, welche \u00dcberzeugung sich das FG zur Zusammensetzung des Depots bei der E-Stiftung und den daraus vermeintlich erzielten Ertr\u00e4gen gebildet hat. Das FG beschr\u00e4nkt sich bei der (\u00dcberpr\u00fcfung der) Sch\u00e4tzung der erzielten Ertr\u00e4ge aus dem Kapitalstock in unzul\u00e4ssiger Weise auf blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitserw\u00e4gungen. Es st\u00fctzt sich zwar zutreffend nicht auf die durchschnittliche Depotzusammensetzung entsprechend den Erkenntnissen der Steuerfahndung in anderen Ermittlungsverfahren. Allerdings geht es stattdessen ohne Feststellungen zur tats\u00e4chlichen Zusammensetzung des Depots &#8222;griffweise&#8220; davon aus, dass das Verm\u00f6gen zu 50&nbsp;% in sog. schwarzen Fonds angelegt war. Auch die H\u00f6he der Ertr\u00e4ge aus den \u00fcbrigen Wertpapieranlagen st\u00fctzt es lediglich auf blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitserw\u00e4gungen.<\/li><li>c) Die Begr\u00fcndung des FG zur Sch\u00e4tzung der Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr die Streitjahre 2003 bis 2007 h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung ebenfalls nicht stand. Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen tragen nicht dessen Annahme, das am 01.01.2002 vorhandene Kapital sei auch noch in den Folgejahren \u00fcber die E-Stiftung bei der C-Bank angelegt gewesen und daraus seien die gesch\u00e4tzten Kapitalertr\u00e4ge erzielt worden.<\/li><li>aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG hing die \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr diese Streitjahre nicht von der verl\u00e4ngerten Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO und damit nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ab. Gilt der Grundsatz in dubio pro reo nicht, kann das FG nach der Rechtsprechung des BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, f\u00fcr den unter Ber\u00fccksichtigung der Beweisn\u00e4he des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes (lediglich) eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO verletzt und der Sachverhalt anderweitig nicht aufkl\u00e4rbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht. Unter diesen Voraussetzungen soll der Steuerpflichtige nach dem Sinn des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO den Nachteil des insoweit nicht aufgekl\u00e4rten und durch das FG allein nicht aufkl\u00e4rbaren Sachverhalts tragen (BFH-Beschluss vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;34\/07, BFH\/NV 2008, 597, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG ist jedoch zu Unrecht von einem reduzierten Beweisma\u00df aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung der Kl\u00e4ger ausgegangen.<\/li><li>Zwar haben die Beteiligten nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO einen Sachverhalt, der sich auf Vorg\u00e4nge im Ausland bezieht, aufzukl\u00e4ren und die notwendigen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben alle zur Sachaufkl\u00e4rung und zur Beweismittelbeschaffung bestehenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Au\u00dferdem muss der Steuerpflichtige bereits bei der Gestaltung seiner Verh\u00e4ltnisse Beweisvorsorge treffen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO; BFH-Beschluss vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;50\/16, BFH\/NV 2017, 598, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Entgegen seiner Auffassung durfte das FG vorliegend jedoch nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgehen, ohne die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich aufzufordern, sich \u00fcber das Verm\u00f6gen der E-Stiftung, dessen Nutzung und Verbleib sowie eine etwaige Aufl\u00f6sung der E-Stiftung zu erkl\u00e4ren und geeignete Unterlagen vorzulegen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn ein Beteiligter auf ausdr\u00fcckliche Aufforderung des FG (\u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) eine ihm m\u00f6gliche \u00c4u\u00dferung zu Tatsachen oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert (BFH-Urteil in BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz&nbsp;60). Jedenfalls aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umst\u00e4nde bedurfte es einer solchen ausdr\u00fccklichen Aufforderung zur Mitwirkung an der (weiteren) Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts. Denn Gegenstand der finanzgerichtlichen Auseinandersetzung und insbesondere der Beweisaufnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung war zun\u00e4chst nur, ob die vom Informanten erworbenen Daten unverf\u00e4lscht und inhaltlich zutreffend waren und ob den Kl\u00e4gern das Verm\u00f6gen der E-Stiftung dem Grunde nach zuzurechnen war. Beides haben die Kl\u00e4ger bis zuletzt bestritten. Befasst sich das FG zun\u00e4chst allein mit der Frage der Echtheit der der Sch\u00e4tzung zugrunde liegenden Daten und gelangt es erst im Anschluss an die Beweisaufnahme zu der \u00dcberzeugung, die Daten seien unverf\u00e4lscht und inhaltlich zutreffend sowie zu der \u00dcberzeugung, den Kl\u00e4gern sei das Verm\u00f6gen der E-Stiftung zuzurechnen, kann es nicht ohne Weiteres unterstellen, die Kl\u00e4ger w\u00fcrden an ihrer bisher vertretenen Auffassung festhalten und einer (im weiteren Verfahren erfolgenden) konkreten Aufforderung zur Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts in Bezug auf die H\u00f6he der in den Streitjahren \u00fcber die E-Stiftung erzielten Kapitaleink\u00fcnfte nicht nachkommen.<\/li><li>cc) Aber selbst bei unterstellter Beweisma\u00dfreduzierung tragen die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht die W\u00fcrdigung des FG, die E-Stiftung habe in den Streitjahren 2003 bis 2007 fortbestanden und das vom FG zum 01.01.2002 festgestellte Kapital habe dort unver\u00e4ndert zur Erzielung von Kapitalertr\u00e4gen zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/li><li>Diese Schlussfolgerungen des FG beruhen im Wesentlichen auf seinen Feststellungen \u00fcber die Verh\u00e4ltnisse am 01.01.2002. Allein der Umstand, in der Vergangenheit \u00fcber Kapital verf\u00fcgt zu haben, kann aber selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines verminderten Beweisma\u00dfes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht f\u00fcr eine pauschale W\u00fcrdigung ausreichen, der Steuerpflichtige habe aus diesem Kapital auch in den Folgejahren unver\u00e4ndert Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt. Vielmehr muss sich das FG f\u00fcr jedes Folgejahr erneut die \u00dcberzeugung bilden und begr\u00fcnden, dass der Steuerpflichtige das entsprechende Guthaben weiterhin zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen einsetzen konnte und eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG l\u00fcckenhaft, weil sie das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht aussch\u00f6pft (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203, Rz&nbsp;30). Das FG hat nicht ber\u00fccksichtigt, dass die von den Kl\u00e4gern vorgelegte Auskunft des Grundbuch- und \u00d6ffentlichkeitsregisters darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass die E-Stiftung jedenfalls im Zeitpunkt der Auskunft am 17.11.2008 nicht mehr existierte und es vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen erscheint, dass die E-Stiftung m\u00f6glicherweise bereits w\u00e4hrend des Streitzeitraumes aufgel\u00f6st wurde.<\/li><li>Au\u00dferdem widerspricht die Annahme des FG, der Kl\u00e4ger habe in den Streitjahren nicht mit einer Entdeckung des ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6gens rechnen m\u00fcssen, den sich aus dem Aktenvermerk vom 13.09.2002 ergebenden Erkenntnissen. Dieser Vermerk, der nach den Feststellungen des FG inhaltlich zutreffend ist, zeichnet das Bild eines nerv\u00f6sen Anlegers, der sich in F von Steuerfahndern beobachtet f\u00fchlte und Sorge vor einer Entdeckung hatte. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die Kl\u00e4ger nach Aktenlage bereits in fr\u00fcheren Jahren ausl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen bei (angenommener) Gefahr der Entdeckung verschoben hatten. Mit diesen Anhaltspunkten h\u00e4tte sich das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus weisen die Kl\u00e4ger zu Recht auf die M\u00f6glichkeit hin, dass Ertr\u00e4ge in Schweizer Franken erzielt wurden und deshalb h\u00e4tten in&nbsp;DM bzw. (ab 01.01.2002) in Euro umgerechnet werden m\u00fcssen. Der Kontoauszug der E-Stiftung vom 01.01.2002 weist zwar einen Bestand in Euro aus und es d\u00fcrften zumindest die &#8211;vom FG angenommenen&#8211; Ertr\u00e4ge aus dem Bertelsmann-Wertpapier in&nbsp;DM bzw. Euro angefallen sein. Soweit das FG aber davon ausgeht, dass Ertr\u00e4ge aus sog. schwarzen Fonds erzielt wurden, die von der C-Bank selbst aufgelegt worden waren, liegt es nahe, dass diese Fonds in Schweizer Franken notierten. Dies hat das FG nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>2. Weil die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge in vollem Umfang Erfolg hat, kommt es auf die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz&nbsp;50, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG wird nach den vorstehenden Ma\u00dfgaben die notwendigen Feststellungen insbesondere zu dem in den Streitjahren vorhandenen Verm\u00f6gen und der H\u00f6he der daraus erzielten Kapitaleink\u00fcnfte nachzuholen haben. Hierbei wird es insbesondere die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO zur Mitwirkung anzuhalten haben. Falls die Kl\u00e4ger hierzu erforderliche Unterlagen tats\u00e4chlich nicht mehr im Besitz haben sollten und auch nicht mehr beschaffen k\u00f6nnen, kann sie das &#8211;soweit sie, wie vom FG festgestellt, einen Auslandssacherhalt verwirklicht haben&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO nicht entlasten. Hinsichtlich der Streitjahre 1997 bis 2002 hat das FG den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Hinsichtlich der Streitjahre 2003 bis 2007 ist das FG, sofern die Kl\u00e4ger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und der Sachverhalt anderweitig nicht aufkl\u00e4rbar ist, zu einer Entscheidung zulasten der Kl\u00e4ger aufgrund eines reduzierten Beweisma\u00dfes und zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 AO) befugt.<\/li><li>4. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 03. Dezember 2019, VIII R 23\/16 ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR23.16.0 BFH VIII. 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