{"id":72669,"date":"2020-07-26T17:37:36","date_gmt":"2020-07-26T15:37:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72669"},"modified":"2020-07-26T17:37:42","modified_gmt":"2020-07-26T15:37:42","slug":"gewerblicher-grundstueckshandel-bei-errichtung-eines-erweiterungsbaus-auf-einem-dem-steuerpflichtigen-bereits-langjaehrig-gehoerenden-grundstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerblicher-grundstueckshandel-bei-errichtung-eines-erweiterungsbaus-auf-einem-dem-steuerpflichtigen-bereits-langjaehrig-gehoerenden-grundstueck\/","title":{"rendered":"Gewerblicher Grundst\u00fcckshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langj\u00e4hrig geh\u00f6renden Grundst\u00fcck"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18\/18, X R 19\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.150120.XR18.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 1 , UmwStG \u00a7 24 , HGB \u00a7 255 Abs 2 S 1 , EStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein bebautes Grundst\u00fcck, das durch den Steuerpflichtigen langj\u00e4hrig im Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Ver\u00e4u\u00dferung Bauma\u00dfnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Geb\u00e4ude nicht nur erweitert oder \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Geb\u00e4ude hergestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verfahren X R 18\/18 und X R 19\/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Revisionen der Kl\u00e4ger werden die Urteile des &#8230; aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Sachen werden an das &#8230; zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Verfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Herr X war urspr\u00fcnglich selbst\u00e4ndiger Landwirt. Im Jahr &#8230; gab er seinen Betrieb auf und \u00fcberf\u00fchrte die Betriebsgrundst\u00fccke ins Privatverm\u00f6gen. Auf der ehemaligen Hofstelle (&#8230; A-Stra\u00dfe) errichtete er sodann durch Umgestaltung und Erweiterung der vorhandenen Geb\u00e4udesubstanz eine Senioren- und Pflegeresidenz. Betreiberin dieser Residenz war eine GmbH. Herr&nbsp;X vermietete die Immobilie an die GmbH und erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Im Oktober 1999 stellte Herr&nbsp;X einen Bauantrag f\u00fcr einen Erweiterungsbau auf dem Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe. Die endg\u00fcltige Baugenehmigung wurde im Oktober 2001 erteilt, die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2004. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erh\u00f6hte sich hierdurch die Anzahl der Heim- und Pflegepl\u00e4tze auf das Doppelte. Die Herstellungskosten von etwa &#8230;&nbsp;\u20ac wurden weitgehend fremdfinanziert.<\/li><li>Bereits im Dezember 2000 hatte Herr&nbsp;X die X-KG gegr\u00fcndet. Deren gesamtes Gesellschaftskapital entfiel auf ihn als alleinigen Kommanditisten. Zur Erf\u00fcllung des Gesellschaftszwecks, der Fortsetzung der Vermietung des Objekts A-Stra\u00dfe an die Betreiber-GmbH der Seniorenresidenz, verpflichtete sich Herr&nbsp;X zur Einbringung jener Immobilie. Im Gegenzug hatte die X-KG &#8211;neben der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten&#8211; die zum Zeitpunkt der Einbringung im Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcck stehenden Verbindlichkeiten zu \u00fcbernehmen. Die H\u00f6he des Verkehrswerts des Grundst\u00fccks sollte auf den sp\u00e4ter noch gesondert zu bestimmenden Einbringungsstichtag durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelt werden.<\/li><li>Ende Juni 2005 vereinbarten Herr&nbsp;X und die X-KG den \u00dcbergang von Besitz, Nutzen und Lasten des Grundst\u00fccks zum 01.07.2005. Ein Sachverst\u00e4ndiger ermittelte auf diesen Zeitpunkt einen Verkehrswert von &#8230;&nbsp;\u20ac, wobei auf den Erweiterungsbau (ohne anteiligen Grund und Boden) &#8230;&nbsp;\u20ac entfielen.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG ber\u00fccksichtigte die X-KG die Einbringung des Grundst\u00fccks &#8211;unter Anrechnung der \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten von &#8230;&nbsp;\u20ac&#8211; auf den Gesellschafterkonten von Herrn&nbsp;X wie folgt: &#8230;<\/li><li>Die X-KG bilanzierte die eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert.<\/li><li>Im Dezember 2005 gr\u00fcndeten die Eheleute&nbsp;X zudem die Y-KG, deren Kommanditanteile sie je zu 50&nbsp;% hielten. Im September 2006 brachten sie als Pflichteinlage gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten ein unbebautes, seinerzeit noch unerschlossenes Grundst\u00fcck aus ihrem Privatverm\u00f6gen in die Y-KG ein. Diese hatte sich mit st\u00e4dtebaulichem Vertrag vom &#8230; gegen\u00fcber der Gemeinde zur Erschlie\u00dfung jenes Grundst\u00fccks sowie eines weiteren im Jahr 2006 hinzuerworbenen benachbarten Grundst\u00fccks verpflichtet. Im Anschluss hieran parzellierte die Y-KG die Grundst\u00fccke in &#8230;&nbsp;Einheiten, mit deren Verkauf sie im Jahr 2007 begann. Bis Ende des Jahres 2007 waren elf Baugrundst\u00fccke verkauft.<\/li><li>Die Eheleute&nbsp;X erkl\u00e4rten f\u00fcr das Streitjahr 2005 die Ertr\u00e4ge aus der Vermietung des Objekts A-Stra\u00dfe bis zum 30.06.2005 als Herrn&nbsp;X zuzurechnende Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen etwaigen Gewinn aus der Einbringung des Grundst\u00fccks in die X-KG erkl\u00e4rten sie nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer.<\/li><li>Eine u.a. f\u00fcr das Streitjahr durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Ansicht, Herr X sei gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler gewesen, zu dessen Betriebsverm\u00f6gen zumindest anteilig auch das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe geh\u00f6rt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Y-KG einen Herrn&nbsp;X als deren Gesellschafter zuzurechnenden gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben habe. Das Objekt A-Stra\u00dfe sei als Z\u00e4hlobjekt in den eigenen Grundst\u00fcckshandel des Herrn X einzubeziehen gewesen. Selbst bei isolierter Betrachtungsweise sei das Grundst\u00fcck einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen gewesen, da die Errichtung des Erweiterungsbaus nach ihrem wirtschaftlichen Kern einer Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit entsprochen habe. In diesen &#8211;mit der Stellung des Bauantrags im Jahr 1999 er\u00f6ffneten&#8211; gewerblichen Grundst\u00fcckshandel seien allerdings nur der Erweiterungsbau sowie der anteilig hierauf entfallende Grund und Boden einzubeziehen.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer errechnete aus der Einbringung einen &#8211;hinsichtlich der Berechnungsparameter unstreitigen&#8211; laufenden gewerblichen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von &#8230;&nbsp;\u20ac. Nach Abzug einer Gewerbesteuerr\u00fcckstellung brachte der Pr\u00fcfer f\u00fcr das Streitjahr Eink\u00fcnfte aus einem (Einzel-)Gewerbebetrieb des Herrn X von &#8230;&nbsp;\u20ac in Ansatz und minderte die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A-Stra\u00dfe.<\/li><li>Das FA folgte dieser Auffassung und erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr einen entsprechend ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid sowie erstmals &#8211;ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Herrn X&#8211; einen Gewerbesteuermessbescheid. W\u00e4hrend der gegen diese Bescheide gef\u00fchrten Einspruchsverfahren half das FA insoweit ab, als es nunmehr im Hinblick auf die zum Teil in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten liegende Gegenleistung der X-KG von einer Buchwertfortf\u00fchrung ausging (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Es minderte dementsprechend den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sowie die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und den Gewerbeertrag. Im \u00dcbrigen wies es die Einspr\u00fcche zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klagen der Rechtsnachfolger der Eheleute X (Kl\u00e4ger) hatten keinen Erfolg. &#8230;<\/li><li>Mit ihren Revisionen wenden sich die Kl\u00e4ger weiterhin gegen die Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels des Herrn&nbsp;X. &#8230;<\/li><li>Sollte Betriebsverm\u00f6gen in die X-KG eingebracht worden sein, best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung keine stillen Reserven aufzudecken w\u00e4ren (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 UmwStG). Die Kl\u00e4ger begehren in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG vorl\u00e4gen, so dass die X-KG ihr nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 UmwStG bestehendes Wahlrecht, die eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Buchwert anzusetzen, erstmals aus\u00fcben k\u00f6nne.<\/li><li>Sollte das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe aus einem Betriebsverm\u00f6gen des Herrn&nbsp;X eingebracht worden sein und l\u00e4gen die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG nicht vor, entst\u00fcnde dennoch kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Die nicht in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten liegende Gegenleistung der X-KG sei geringer als die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter gewesen, so dass nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;das angefochtene Urteil &#8230; aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom &#8230; sowie die Einspruchsentscheidung vom &#8230; dahingehend zu \u00e4ndern, dass keine Eink\u00fcnfte aus einem Einzel-Gewerbebetrieb, daf\u00fcr gegenl\u00e4ufig die Herrn X zuzurechnenden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung mit insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac in Ansatz gebracht werden;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG vorlagen;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;weiter hilfsweise die Eink\u00fcnfte aus einem Herrn X zuzurechnenden gewerblichen Grundst\u00fcckshandel auf &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen;2.&nbsp;das angefochtene Urteil &#8230; und den Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom &#8230; sowie die Einspruchsentscheidung vom &#8230; aufzuheben;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG vorlagen;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;weiter hilfsweise den Gewerbeertrag auf &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt jeweils,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die vom FG vertretene Rechtsauffassung f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revisionen, die der Senat zu gemeinsamer Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden hat, sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren mangels Entscheidungsreife der Hauptantr\u00e4ge zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob und &#8211;wenn ja&#8211; in welchem Umfang Herr&nbsp;X die zum Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter aus einem Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen in die X-KG eingebracht hat (unter 1.). Die hierf\u00fcr erforderlichen Feststellungen hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen (2.). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine gewinnneutrale Einbringung nach \u00a7&nbsp;24 UmwStG liegen nicht vor (3.).<\/li><li>1. Die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz lassen keine Entscheidung des Senats zu, ob Herr&nbsp;X im Streitjahr in eigener Person einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben hat. Sollte dies zu verneinen sein, f\u00fchrten weder die ihm bis Mitte des Streitjahres zuzurechnenden Vermietungsertr\u00e4ge aus dem Objekt A-Stra\u00dfe noch ein etwaiger Einbringungsgewinn zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb; zudem entfiele eine Gewerbesteuerpflicht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbst\u00e4ndige und nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dar\u00fcber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der T\u00e4tigkeit nicht um private Verm\u00f6gensverwaltung handeln darf (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a). Bei der Auslegung der Vorschrift ist das &#8222;Bild des Gewerbetreibenden&#8220; heranzuziehen, d.h. in Zweifelsf\u00e4llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed\u00fcrftige Auffassung dar\u00fcber ma\u00dfgebend, ob die in Frage stehende T\u00e4tigkeit &#8211;soll sie in den gewerblichen Bereich fallen&#8211; dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen typischen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.I. und II., m.w.N.; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, Rz&nbsp;24). Handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, unterliegt dieses der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes).<\/li><li>Bei Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten eines Steuerpflichtigen wird die Grenze von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung hin zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit \u00fcberschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten &#8211;z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung&#8211; entscheidend in den Vordergrund tritt (u.a. Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFH\/NV 2018, 1255, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>aa) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels gilt nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung die sog. Drei-Objekt-Grenze. Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel im Regelfall vorliegt, sofern innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf &#8211;in der Regel f\u00fcnf Jahre&#8211; mehr als drei Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden. In diesem Fall lassen die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundst\u00fccks auf die Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung ankommt (u.a. BFH-Urteile in BFH\/NV 2018, 1255, Rz 25, sowie vom 05.12.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 1.).<\/li><li>Allerdings haben sowohl die Zahl der Objekte als auch der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung, etwaiger Bebauung und Verkauf nur indizielle Bedeutung. Ver\u00e4u\u00dfert der Steuerpflichtige weniger als vier Objekte, k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde auf eine dennoch vorliegende gewerbliche Bet\u00e4tigung schlie\u00dfen lassen. Eines R\u00fcckgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umst\u00e4nde feststeht, dass die T\u00e4tigkeiten mit unbedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht ausge\u00fcbt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a&nbsp;cc). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Ver\u00e4u\u00dferung erworbene Grundst\u00fcck schon vor der Bebauung verkauft worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.). In einem solchen Fall wird der Ver\u00e4u\u00dferer wie ein Bauunternehmer, General\u00fcbernehmer oder Baubetreuer t\u00e4tig, selbst wenn er den Grundbesitz urspr\u00fcnglich in der Absicht erworben hatte, ihn im Wege der Vermietung oder Verpachtung zu nutzen. Die in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht vorgenommenen Aktivit\u00e4ten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundst\u00fcck vom Gegenstand der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zum gewerblichen Umlaufverm\u00f6gen geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a&nbsp;cc, m.w.N.).<\/li><li>bb) Durch die BFH-Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 hinl\u00e4nglich gekl\u00e4rt, dass nicht nur die Anschaffung und zeitnahe Ver\u00e4u\u00dferung, sondern gleichfalls die Ver\u00e4u\u00dferung eines vom Steuerpflichtigen erst kurz zuvor bebauten Grundst\u00fccks gewerbliche Eink\u00fcnfte begr\u00fcnden kann.<\/li><li>Zudem hat der BFH mehrfach entschieden, dass auch sonstige &#8211;au\u00dferhalb der Errichtung von Geb\u00e4uden liegende&#8211; werterh\u00f6hende Aktivit\u00e4ten des Steuerpflichtigen als gewerblich angesehen werden k\u00f6nnen. So hat er die Erschlie\u00dfung vormals landwirtschaftlich genutzter Grundst\u00fccke und den anschlie\u00dfenden Verkauf von Bauparzellen als gewerblich eingestuft und dies damit begr\u00fcndet, dass den Grundst\u00fccken \u00fcber deren Parzellierung hinaus infolge der Baureifmachung eine andere Marktg\u00e4ngigkeit verliehen werde (Urteile vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a, sowie vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.a). Ebenso hat der BFH die Teilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, deren umfangreiche Sanierung bzw. Modernisierung sowie zeitnahe Ver\u00e4u\u00dferung als gewerblich eingestuft (Urteile vom 10.08.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;120\/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137, unter 1.b; vom 28.10.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;66-67\/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 2.c, sowie in BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2.b).<\/li><li>Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass selbst ein zeitlich bereits weit zur\u00fcckliegender Grundst\u00fcckserwerb die Zuordnung zu einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel nicht ausschlie\u00dft, wenn ein hierauf befindliches Geb\u00e4ude abgerissen und durch eine in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erfolgte Neubebauung ersetzt wird (BFH-Urteil vom 22.03.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637, unter I.2.b; vgl. insoweit auch den der Senatsentscheidung vom 18.09.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;183\/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, zugrunde liegenden Sachverhalt). Ebenso wenig kann &#8211;wie insbesondere die F\u00e4lle der Baulanderschlie\u00dfung belegen&#8211; generell davon ausgegangen werden, dass Grundst\u00fccke, die der Steuerpflichtige l\u00e4nger als zehn Jahre im Eigentum hat, keine tauglichen Objekte eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels mehr sind (vgl. in diesem Sinne Senatsurteil vom 17.02.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;108\/90, BFH\/NV 1994, 84, unter 1.b&nbsp;bb).<\/li><li>cc) Aus diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist abzuleiten, dass auch ein Grundst\u00fcck, das &#8211;wie im Streitfall&#8211; langj\u00e4hrig im Eigentum des Steuerpflichtigen steht und seit l\u00e4ngerer Zeit im Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung genutzt wird, nicht von vornherein ungeeignet ist, Teil eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels zu sein. Vielmehr kann ein solches Grundst\u00fcck nach Auffassung des Senats Gegenstand gewerblichen Umlaufverm\u00f6gens werden, wenn der Steuerpflichtige selbst nach langfristiger Vermietung im Hinblick auf eine Ver\u00e4u\u00dferung Bauma\u00dfnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Wirtschaftsgut &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; nicht nur erweitert oder \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Wirtschaftsgut &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; hergestellt wird. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob durch die Ma\u00dfnahmen ein selbst\u00e4ndiges &#8211;neben den Altbau tretendes&#8211; neues Geb\u00e4ude, ein selbst\u00e4ndiger Geb\u00e4udeteil oder ein einheitliches neues Geb\u00e4ude unter Einbeziehung der Altbausubstanz entsteht. Im Hinblick auf die in jedem Fall notwendige erforderliche umfassende Substanzvermehrung ist insoweit nicht erforderlich, dass dem Objekt eine andere Marktg\u00e4ngigkeit verliehen wird.<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze gen\u00fcgen die Feststellungen der Vorinstanz nicht, um deren Entscheidung, in der Person von Herrn X einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zu bejahen, zu tragen.<\/li><li>aa) Zwar hat Herr X das gesamte Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe am 01.07.2005 durch Einbringung in das Gesamthandsverm\u00f6gen der nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG gewerblich gepr\u00e4gten X-KG ver\u00e4u\u00dfert. Als Gegenleistung hat ihm die Gesellschaft &#8211;neben der \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten&#8211; Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt; es handelte sich um ein tausch\u00e4hnliches und damit entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19.09.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;51\/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, unter II.2.b&nbsp;bb; Niehus\/Wilke in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1558).<\/li><li>bb) Allerdings fehlt es an ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen, inwiefern das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe \u00fcberhaupt tauglicher Gegenstand eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sein konnte. Das FG hat nicht hinreichend die den Streitfall kennzeichnende Besonderheit ber\u00fccksichtigt, dass Herr X die Immobilie bereits seit Beginn der 1980er Jahre im Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung vermietet hatte, so dass es nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze einer besonderen Rechtfertigung &#8211;der Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts&#8211; bedarf, um die Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten als gewerblich zu qualifizieren. Die Feststellung des FG, durch den Erweiterungsbau seien die Heim- und Pflegepl\u00e4tze mit einem Herstellungsaufwand von ca.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac verdoppelt worden, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht, um abschlie\u00dfend entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die im Jahr 2004 beendeten Bauma\u00dfnahmen zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsguts gef\u00fchrt haben. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der Urteile f\u00fchrt.<\/li><li>2. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat &#8211;ohne Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; auf Folgendes hin.<\/li><li>a) F\u00fcr die ausstehende Feststellung, ob durch die erweiternde Bebauung ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wurde, d\u00fcrften sowohl die im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen als auch insbesondere das bereits aktenkundige &#8211;allerdings hinsichtlich der Einzelheiten noch nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO festgestellte&#8211; Marktwertgutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230; heranzuziehen sein.<\/li><li>aa) Sollten hierbei die Feststellungen ergeben, dass durch die Bauma\u00dfnahmen kein neues Wirtschaftsgut geschaffen, sondern das bereits bestehende Geb\u00e4ude lediglich i.S. von \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) erweitert oder \u00fcber dessen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wurde, schiede ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel in Anbetracht der langj\u00e4hrigen privaten Verm\u00f6gensverwaltung der Immobilie von vornherein aus.<\/li><li>Dies w\u00e4re der Fall, wenn der von Herrn X errichtete Erweiterungsbau nach bautechnischer Betrachtung mit der Altbausubstanz verschachtelt w\u00e4re, d.h. keine eigene statische Standfestigkeit bes\u00e4\u00dfe (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/85, BFH\/NV 1991, 61, unter II.1.), und die Neubauteile dem Gesamtgeb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00f6\u00dfen- und Wertverh\u00e4ltnisse von Alt- und Neubauteilen nicht das Gepr\u00e4ge g\u00e4ben (BFH-Urteile vom 18.12.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;176\/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.II., sowie vom 25.01.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/06, BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).<\/li><li>bb) Dagegen k\u00e4me ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel in Betracht, wenn entweder &#8211;wovon das FG auszugehen schien&#8211; durch die Bauma\u00dfnahmen ein neues selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude (&#8222;Erweiterungsbau&#8220;) errichtet worden w\u00e4re. Ob ein Anbau ein gegen\u00fcber dem bestehenden Geb\u00e4ude selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut darstellt, ist &#8211;von der vorliegend nicht einschl\u00e4gigen Fallgruppe eines neu geschaffenen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (u.a. BFH-Urteil vom 04.05.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/01, BFH\/NV 2004, 1397, unter II.2.b) abgesehen&#8211; ebenfalls nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen und setzt eine eigene statische Standfestigkeit voraus (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.). In diesem Fall w\u00e4ren zumindest der Erweiterungsbau und der hierauf entfallende anteilige Grund und Boden taugliche Objekte eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels.<\/li><li>Ebenso k\u00f6nnte die Immobilie A-Stra\u00dfe einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zugeordnet werden, wenn dem neu errichteten Erweiterungsbau zwar eine bautechnische Selbst\u00e4ndigkeit fehlte, aber durch eine Verschachtelung mit der Altbausubstanz ein einheitliches neues Geb\u00e4ude entstanden w\u00e4re. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass die Neubauteile dem Gesamtgeb\u00e4ude mit Blick auf die Gr\u00f6\u00dfen- und Wertverh\u00e4ltnisse das Gepr\u00e4ge verliehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.). F\u00fcr Zwecke des Investitionszulagenrechts hat der BFH in diesen F\u00e4llen eine Fl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dferung von gut 150&nbsp;% ausreichen lassen, um von einem neuen einheitlichen Geb\u00e4ude auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.2.b). Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht nichts dagegen, diese Schwelle sowohl f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfen- als auch f\u00fcr die Wertverh\u00e4ltnisse ebenso f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke heranzuziehen.<\/li><li>cc) Sollte Herr X durch die Erweiterungsbauma\u00dfnahmen kein neues selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude, sondern ein neues einheitliches Geb\u00e4ude hergestellt haben, w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass auch die Altgeb\u00e4ude sowie der hierauf entfallende Grund und Boden taugliche Objekte eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels w\u00e4ren. Dies h\u00e4tte gegebenenfalls &#8211;unter Beachtung des Verb\u00f6serungsverbots&#8211; Auswirkungen auf die H\u00f6he eines Einbringungsgewinns sowie die laufenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb des Streitjahres.<\/li><li>b) Erg\u00e4ben die Feststellungen des FG, dass das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe ganz oder zumindest teilweise tauglicher Gegenstand eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels war, l\u00e4gen auch die \u00fcbrigen Merkmale einer gewerblichen Bet\u00e4tigung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vor. Dies folgt bereits daraus, dass die Baulandverk\u00e4ufe der Y-KG &#8211;wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen&#8211; als Z\u00e4hlobjekte i.S. der Rechtsgrunds\u00e4tze zur Drei-Objekt-Grenze in die Beurteilung der Aktivit\u00e4ten des Herrn&nbsp;X einzubeziehen w\u00e4ren.<\/li><li>aa) Ist der Steuerpflichtige an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels t\u00e4tigen Personengesellschaft beteiligt, sind ihm bei der Beurteilung, ob eigene Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren sind, im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung die Verk\u00e4ufe der Gesellschaft grunds\u00e4tzlich zuzurechnen. Hieraus folgt, dass Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten, die der Steuerpflichtige in seiner Person t\u00e4tigt, die aber als solche nicht die &#8211;eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht indizierende&#8211; Drei-Objekt-Grenze \u00fcberschreiten oder nicht die im Steuertatbestand des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vorausgesetzte Nachhaltigkeit erreichen, in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Bet\u00e4tigung als gewerblich bewertet werden k\u00f6nnen. Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte an den Gesellschafter (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran ankn\u00fcpfend Senatsurteile vom 22.08.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz&nbsp;12, sowie vom 28.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz&nbsp;16). Der Gesellschafter darf demzufolge nicht unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob An- und Verk\u00e4ufe statt von der Gesellschaft von ihm selbst get\u00e4tigt w\u00fcrden (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c). Dies bedeutet letztlich, dass alle Ver\u00e4u\u00dferungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu ber\u00fccksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben waren die durch die Y-KG ab dem Jahr 2007 verkauften Grundst\u00fccke f\u00fcr die Beurteilung, ob Herr&nbsp;X einen eigenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieb, zu ber\u00fccksichtigende Z\u00e4hl- und Zurechnungsobjekte.<\/li><li>Der Einwand der Kl\u00e4ger, die Einbringung des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG gef\u00fchrten Baulandvermarktung, verf\u00e4ngt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 EStG begr\u00fcndenden einzelnen Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten nach Art und Durchf\u00fchrung nicht miteinander vergleichbar sein m\u00fcssen; es gen\u00fcgt, dass sie dem Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;241\/93, BFH\/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH\/NV 2018, 1255, Rz&nbsp;28). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Gesch\u00e4ften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (BFH-Urteil vom 15.12.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/90, BFH\/NV 1993, 656, unter 2.a), so dass das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe &#8211;h\u00e4tte Herr X die gewerbliche Baulandvermarktung in eigener Person betrieben&#8211; dem Betriebsverm\u00f6gen des aus s\u00e4mtlichen Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten bestehenden Gewerbebetriebs zuzuweisen gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Unerheblich ist ferner, dass Herr X das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe zu einem Zeitpunkt in die X-KG eingebracht hatte, zu dem der von der Y-KG er\u00f6ffnete gewerbliche Grundst\u00fccks-handel noch gar keinen Bestand hatte. Die Zurechnung deren Ver\u00e4u\u00dferungen auf Ebene des Herrn X stellt nicht etwa eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckwirkende Einbeziehung fr\u00fcherer Verk\u00e4ufe, sondern vielmehr eine f\u00fcr Zwecke der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze erforderliche Gesamtschau aller Aktivit\u00e4ten auf dem Grundst\u00fccksmarkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums dar. Wenn sich die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre abweichende Auffassung auf die Senatsentscheidung in BFH\/NV 1997, 396 berufen, verkennen sie, dass nach den dortigen Grunds\u00e4tzen nur solche Verk\u00e4ufe &#8211;r\u00fcckwirkend&#8211; nicht in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden d\u00fcrfen, bei denen zum sp\u00e4teren Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung anderer Objekte bereits feststeht, dass sie f\u00fcr sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sind (dort unter 3.: keine Ber\u00fccksichtigung von vorherigen Verk\u00e4ufen langfristig vermieteten Grundbesitzes). Gerade diese Feststellung steht durch die Vorinstanz aus den oben dargelegten Erw\u00e4gungen noch aus.<\/li><li>Soweit das FG die f\u00fcr die Drei-Objekt-Grenze geltende F\u00fcnf-Jahres-Grenze zwischen den einzelnen Ver\u00e4u\u00dferungen nicht i.S. einer starren Begrenzung verstanden und hierbei die hohe Anzahl von Ver\u00e4u\u00dferungen au\u00dferhalb dieses Zeitraums (2000 bis 2005) ab dem Jahr 2007 als Indiz f\u00fcr eine zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Zeitpunkt des Beginns der Errichtung des Erweiterungsbaus gewertet hat, entspricht dies gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen (u.a. BFH-Urteil vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b, m.w.N.).<\/li><li>cc) Auf die zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Fragen, ob Herr X den Erweiterungsbau in unbedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht errichtet und sich hiermit nachhaltig bet\u00e4tigt sowie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe, k\u00e4me es somit nicht mehr an. Zudem best\u00fcnden keine Zweifel, dass ein unter Einbeziehung der Baulandverk\u00e4ufe der Y-KG von Herrn X betriebener gewerblicher Grundst\u00fcckshandel von der Absicht getragen gewesen w\u00e4re, Gewinne zu erzielen.<\/li><li>c) Sollte Herr X einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben haben, w\u00e4re die Ein-bringung des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe in die X-KG nicht &#8211;wie die Vorinstanz und auch die Beteiligten meinen&#8211; als teilentgeltlicher, sondern vielmehr als vollentgeltlicher Vorgang zu werten.<\/li><li>aa) Die von der X-KG erbrachte Gegenleistung f\u00fcr die Einbringung des Grundst\u00fccks bestand zum einen in der Gew\u00e4hrung eines Kommanditanteils im Nominalbetrag von &#8230;&nbsp;\u20ac, zum anderen &#8211;neben einer Darlehensforderung von &#8230;&nbsp;\u20ac (variables Kapitalkonto)&#8211; in der Schuld\u00fcbernahme in H\u00f6he eines Nominalbetrags von &#8230;&nbsp;\u20ac. Es handelte sich um ein Mischentgelt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass zumindest eine der beiden Entgeltkomponenten &#8211;vorliegend der in Gesellschaftsrechten bestehende Teil der Gesamtgegenleistung&#8211; durch eine Buchwertfortf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt ist. Jedenfalls dann, wenn die Werte der beiden Entgeltkomponenten dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entsprechen, handelt es sich um einen vollentgeltlichen, tausch\u00e4hnlichen Vorgang (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz&nbsp;84; D\u00f6tsch, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 513).<\/li><li>Von einem solchen vollentgeltlichen Vorgang ist im Streitfall auszugehen, da der Wert der Herrn&nbsp;X gew\u00e4hrten Gesellschaftsrechte aufgrund dessen 100-prozentiger Beteiligung am Gesellschaftskapital den Teilwert der eingebrachten Immobilie (&#8230;&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich der hierauf lastenden Verbindlichkeiten, deren \u00dcbernahme die zweite Entgeltkomponente darstellt, abbilden d\u00fcrfte. Die Herrn X zugeordneten neuen Gesellschaftsrechte repr\u00e4sentieren trotz ihres geringeren Nominalbetrags jedenfalls wertm\u00e4\u00dfig den vollen Differenzbetrag zwischen dem Teilwert des eingebrachten Wirtschafts-guts und dem gew\u00e4hrten sonstigen Entgelt.<\/li><li>bb) Jedenfalls bei einem Mischentgelt, das &#8211;wie vorliegend&#8211; dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entspricht, hat der BFH in Entscheidungen, die zu der bis zum Jahr 1998 geltenden Rechtslage ergangen sind, die sog. strenge Trennungstheorie angewendet (tragend im BFH-Urteil vom 11.12.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b&nbsp;cc; ebenso wohl BFH-Urteil vom 11.12.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/97, BFH\/NV 1998, 836, unter II.2.b). Diese Rechtsauffassung wird im Schrifttum weit \u00fcberwiegend geteilt (vgl. zum Meinungsstand ausf\u00fchrlich Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz&nbsp;86, 88, sowie Schmidt\/Kulosa, EStG, 38.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;697). Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 angedeutet, dass er diese Grunds\u00e4tze auch auf die seit dem Jahr 1999 geltende &#8211;durch die Regelungen in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG zum Ausdruck kommende&#8211; Rechtslage \u00fcbertragbar h\u00e4lt (dort Rz&nbsp;87).<\/li><li>3. Eine Zur\u00fcckverweisung an das FG ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Senat den Klagen schon aus Rechtsgr\u00fcnden stattgeben k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Zwar vertreten die Kl\u00e4ger die Ansicht, das Objekt A-Stra\u00dfe k\u00f6nnte f\u00fcr den Fall, dass Herr&nbsp;X gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler gewesen w\u00e4re, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 UmwStG gewinnneutral in die X-KG eingebracht worden sein. Dem steht aber entgegen, dass die aufnehmende X-KG die eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter unstreitig nicht mit dem Buch-, sondern dem Teilwert angesetzt hat. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen in der Bilanz der Personengesellschaft einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UmwStG f\u00fcr den Einbringenden als Ver\u00e4u\u00dferungspreis. Das ausschlie\u00dflich von der aufnehmenden Personengesellschaft auszu\u00fcbende Bewertungswahlrecht ist insoweit f\u00fcr den Gesellschafter bindend (vgl. statt vieler Rasche in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;127).<\/li><li>b) Dem von den Kl\u00e4gern zumindest hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG vorl\u00e4gen, war bereits aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht nachzukommen. Jener Feststellungsantrag wurde erstmals im Revisionsverfahren gestellt und konnte vom Senat nicht ber\u00fccksichtigt werden, da die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Ob bei der Einbringung des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe die tatbestandlichen Erfordernisse des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG erf\u00fcllt waren und &#8211;dar\u00fcber hinaus&#8211; die Kl\u00e4ger im Hinblick auf das nur von der X-KG aus\u00fcbbare Bewertungswahlrecht (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 UmwStG) \u00fcberhaupt ein Feststellungsinteresse geltend machen k\u00f6nnen, bedarf daher keiner Entscheidung des Senats.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18\/18, X R 19\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.150120.XR18.18.0 BFH X. 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