{"id":72671,"date":"2020-07-26T17:38:37","date_gmt":"2020-07-26T15:38:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72671"},"modified":"2020-07-26T17:38:43","modified_gmt":"2020-07-26T15:38:43","slug":"herstellung-von-wasserglas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/herstellung-von-wasserglas\/","title":{"rendered":"Herstellung von Wasserglas"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. Februar 2020, VII R 25\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.260220.VIIR25.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a , EWGV 3037\/90 , EGRL 96\/2003 , FGO \u00a7 60 , FGO \u00a7 123 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 27. Juni 2018, Az: 4 K 1380\/17 VE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei der Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, handelt es sich nicht um die Herstellung von Glas i.S. von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.06.2018 &#8211; 4 K 1380\/17 VE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) stellte Wasserglas her. Hierzu vermischte sie zun\u00e4chst Quarzsand und Natriumcarbonat. Anschlie\u00dfend lie\u00df sie das Gemisch in zwei mit versteuertem Erdgas betriebenen Drehrohr\u00f6fen bei etwa 1&nbsp;400 Grad Celsius verschmelzen. Die hierbei entstandene fl\u00fcssige Substanz wurde auf einem F\u00f6rderband abgef\u00fchrt, wo sie erkaltete. Die beim Abfallen von dem F\u00f6rderband entstandenen Klumpen wurden in einer Lagerhalle zwischengelagert. In einem zweiten Verfahrensabschnitt \u00fcberf\u00fchrte die Kl\u00e4gerin die Klumpen in einem hydrothermalen Prozess unter Einsatz von Wasser und Dampf bei einer Temperatur von etwa 150 Grad Celsius und einem Druck von f\u00fcnf bar in Wasserglas. Hierbei verwendete sie kein Erdgas mehr.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) eine Energiesteuerverg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Verwendung von &#8230;&nbsp;MWh Erdgas zum Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat in den Drehrohr\u00f6fen im Monat Januar 2016 nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Energiesteuergesetzes in der f\u00fcr Januar 2016 ma\u00dfgeblichen Fassung (EnergieStG). Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 15.09.2016 ab, weil die Kl\u00e4gerin das Erdgas nicht f\u00fcr die Herstellung von Glas oder Glaswaren verwendet habe.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ablehnung der Steuerentlastung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin habe durch das Schmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat in den Drehrohr\u00f6fen kein Glas und keine Glaswaren i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG hergestellt. Die Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom &#8211;EnergieStRL&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) gelte nicht f\u00fcr mineralogische Verfahren, die gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;VO 3037\/90&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;293\/1) unter die NACE-Klasse&nbsp;DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien&#8220; fielen. Zu deren Auslegung d\u00fcrften das Harmonisierte System (HS) und die Kombinierte Nomenklatur (KN) herangezogen werden. Das von der Kl\u00e4gerin durch Vermischen und anschlie\u00dfendes Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat hergestellte Erzeugnis sei kein Glas im Sinne des Kapitels&nbsp;70&nbsp;KN. Bei dem von ihr hergestellten Erzeugnis handele es sich zolltariflich nur um ein Natriumsilikat, das nicht mit einem anderen Silikat gemischt worden sei. Der Herstellungsprozess k\u00f6nne auch nicht der NACE-Klasse&nbsp;26.82 zugeordnet werden. Ferner sei das von der Kl\u00e4gerin in einem zweiten Verfahrensabschnitt hergestellte Wasserglas gleichfalls ein Natriumsilikat der Pos.&nbsp;2839 KN. Abgesehen davon habe die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen, sie habe das Erdgas nicht mehr f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des zweiten Verfahrensabschnitts verwendet. Das Beihilferecht der Europ\u00e4ischen Union gebiete es nicht, den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Beg\u00fcnstigung auf alle denkbaren mineralogischen Verfahren ausgedehnt werde. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der von der Kl\u00e4gerin betriebenen Anlage &#8211;auch durch das Umweltbundesamt&#8211; entfalte f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls keine Bindungswirkung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit einem Versto\u00df des FG gegen \u00a7\u00a7&nbsp;76, 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil dieses dem beantragten Beweis durch einen Sachverst\u00e4ndigen und durch die Vorlage einer internen Analyse im Hinblick auf die chemische Zusammensetzung der von ihr hergestellten Glasstangen nicht gefolgt sei. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt sie die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe bei seiner Auslegung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG rechtsfehlerhaft das HS bzw. die KN herangezogen, obwohl die EnergieStRL nur auf die NACE verweise. Zudem unterl\u00e4gen das HS und die KN st\u00e4ndigen \u00c4nderungen, weshalb unklar sei, welche Fassung f\u00fcr eine verbindliche Auslegung ma\u00dfgeblich sei. Weiterhin seien das HS und die KN f\u00fcr den Au\u00dfenhandel geschaffen worden, w\u00e4hrend die NACE und die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2003 (WZ&nbsp;2003) f\u00fcr die Wirtschaftszweigqualifikation Anwendung f\u00e4nden. Jedenfalls habe vor einer Heranziehung des HS oder der KN der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) angerufen werden m\u00fcssen. Ferner habe das FG verkannt, dass das von ihr (der Kl\u00e4gerin) hergestellte Festprodukt eine Glasware i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG i.V.m. der NACE-Klasse&nbsp;26.15 sei. Es handele sich um Glas in Stangenform. Dessen sp\u00e4tere Weiterverarbeitung sei irrelevant. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob das Gemisch aus Quarzsand mit Natriumcarbonat und weiteren mineralischen Ausgangsmaterialien durch aktives Vermischen mit einem weiteren mineralischen Ausgangsmaterial entstehe. Unbeschadet der ohnehin f\u00fcr die Auslegung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG nicht verbindlich heranzuziehenden Ausf\u00fchrungen im HS bzw. in der KN erf\u00fclle das von ihr hergestellte Glasprodukt auch alle Kriterien von Glas i.S. der Unterpos.&nbsp;7001&nbsp;00&nbsp;99 KN. Von der Einordnung in die WZ&nbsp;2003 gehe schlie\u00dflich zumindest eine Indizwirkung aus. Ihre Anlage werde seit Jahren f\u00fcr immissionsschutzrechtliche Zwecke unter NACE Rev. 1.1 Klasse 26.15 eingestuft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Bescheids vom 15.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2017 zu verpflichten, f\u00fcr den Monat Januar 2016 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG eine Steuerentlastung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festzusetzen,<br \/>hilfsweise die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 15.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2017 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt au\u00dferdem,<br \/>das Umweltbundesamt, Fachbereich E (Emissionshandel), Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), Bismarckplatz&nbsp;1, 14193&nbsp;Berlin, beizuladen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es f\u00fchrt aus, Glas i.S. des Kap.&nbsp;70 KN sei ein homogenes Gemisch von unterschiedlicher Zusammensetzung aus einem Alkalisilikat (Natrium- oder Kaliumsilikat) und einem oder mehreren Kalzium- und Bleisilikaten. Dagegen sei Wasserglas, das die Kl\u00e4gerin herstelle, ein wasserl\u00f6sliches Natrium- oder Kaliumsilikat, dessen Herstellung der NACE-Klasse DG&nbsp;24.13 zuzuordnen und damit nicht beg\u00fcnstigt sei. Da dem Gemenge aus Quarzsand und Natriumcarbonat kein weiterer Ausgangsstoff hinzugef\u00fcgt worden sei, handele es sich bei dem hergestellten Erzeugnis nur um ein Natriumsilikat i.S. der Pos.&nbsp;2839 KN. Da das Endprodukt Wasserglas nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig sei, komme auch eine Beg\u00fcnstigung der Vorprodukte nicht in Betracht.<\/li><li>Das FG habe dem Beweisantrag der Kl\u00e4gerin nicht folgen m\u00fcssen, weil es durch diesen Beweis nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re. Das Erzeugnis bestehe zu 99&nbsp;% aus Quarzsand und Natriumcarbonat, w\u00e4hrend Spuren bestimmter anderer Bestandteile lediglich 0,41&nbsp;% ausmachten und allenfalls Verunreinigungen darstellten. Eine Einreihung in Kap.&nbsp;70 KN komme somit nicht in Betracht.<\/li><li>Sofern eine genauere Abgrenzung der Klassifizierung des hergestellten Produkts anhand des Unterabschnitts DI&nbsp;26 nicht m\u00f6glich sei, sei auch die WZ&nbsp;2003 nebst deren Erl\u00e4uterungen heranzuziehen, in denen \u00fcber die Klassifikation der Wirtschaftszweige der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft letztlich das HS und die KN in Bezug genommen w\u00fcrden. Diese d\u00fcrften daher bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG herangezogen werden. Abgesehen davon handele es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin im ersten Prozessschritt hergestellten Erzeugnis um nichts anderes als festes Natriumsilikat in Stangen- bzw. Brockenform. Handels\u00fcbliche Silikate lie\u00dfen sich unter die Pos.&nbsp;2839 KN subsumieren. Es sei somit nicht zutreffend, das hergestellte Erzeugnis als sonstiges Glas in einer Art Stangenform der NACE-Klasse 26.15 zuzuordnen. Auch der These, dass durch die Zugabe von Natriumcarbonat (Soda) keine chemische Reaktion i.S. des Kap.&nbsp;28 KN in Gang gesetzt werde, sondern lediglich die Geschwindigkeit des Schmelzvorgangs ver\u00e4ndert werde, k\u00f6nne nicht zugestimmt werden. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass Ausschlusskriterien hinsichtlich der Einreihung in die Pos.&nbsp;2839 KN erf\u00fcllt sein sollten, weil die hergestellten Natriumsilikatst\u00fccke in eine spezifische Form gebracht und sp\u00e4ter einer besonderen Behandlung unterworfen w\u00fcrden. Der Einordnung einer T\u00e4tigkeit in die WZ&nbsp;2003 sei keine absolute Bindungswirkung zuzurechnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG f\u00fcr das im Monat Januar 2016 zum Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat verwendete Erdgas.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag f\u00fcr versteuerte Energieerzeugnisse gew\u00e4hrt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und \u2013platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifk\u00f6rpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen D\u00fcngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, verwendet worden sind.<\/li><li>Mit der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG getroffenen Regelung ist Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL in das nationale Energiesteuerrecht umgesetzt worden. Danach gilt die Richtlinie nicht f\u00fcr Verfahren, die gem\u00e4\u00df der VO&nbsp;3037\/90 unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien&#8220; fallen (mineralogische Verfahren). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) entsprechen die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 EnergieStG aufgef\u00fchrten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der VO&nbsp;3037\/90 in der am 01.01.2003 geltenden Fassung &#8211;NACE Rev. 1.1.&#8211; aufgef\u00fchrt sind. Wie der erkennende Senat entschieden hat, ist aufgrund der durch die Materialien belegten Intention des Gesetzgebers die NACE Rev. 1.1. zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (Senatsurteil vom 26.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 231, 443, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2011, 23; vgl. auch Senatsurteil vom 15.02.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;51\/09, ZfZ 2011, 274).<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines auf \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG gest\u00fctzten Entlastungsanspruchs ist die Verwendung eines Energieerzeugnisses von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern eines der in den Unterabschnitten DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 WZ&nbsp;2003 genannten Erzeugnisses oder eines Vorprodukts, das von diesem Unternehmen zur Herstellung dieses Erzeugnisses weiterverarbeitet wird. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23 entschieden hat, ist der vom Gesetzgeber normierte Entlastungstatbestand in richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Beg\u00fcnstigung nur solchen Unternehmen gew\u00e4hrt wird, die zumindest eines der in den Unterabschnitten DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 WZ&nbsp;2003 aufgelisteten und in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG genannten Endprodukte selbst herstellen. Sofern diese Unternehmen die Vorprodukte selbst herstellen und weiterverarbeiten, werden &#8211;wohl um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen&#8211; auch die Energieerzeugnisse entsteuert, die zur Herstellung der Vorprodukte eingesetzt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/13, BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, und in ZfZ 2011, 274).<\/li><li>Nach der Vorbemerkung&nbsp; I 2.3 Abs.&nbsp;2 zur WZ&nbsp;2003 kann im Bereich des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) das G\u00fcterverzeichnis f\u00fcr Produktionsstatistiken in der Ausgabe 2002 (GP&nbsp;2002) als Hilfsmittel dienen. Dieses baut auf der statistischen G\u00fcterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft &#8211;CPA&#8211; (vgl. Verordnung (EWG)&nbsp;Nr.&nbsp;3696\/93 des Rates vom 19.10.1993, ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;342\/1, i.d.F. nach der Verordnung (EG)&nbsp;Nr.&nbsp;204\/2002 der Kommission vom 19.12.2001, ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;36\/1) auf, die wiederum auf der zentralen G\u00fcterklassifikation der Vereinten Nationen (CPC) basiert. Die Unterteilungen der CPC werden im Bereich der Waren verbindlich durch die Unterteilungen des HS definiert. Da als ma\u00dfgebliche Definitionsklassifikation f\u00fcr die Warenpositionen der CPA sowohl das HS als auch die KN dienen, beeinflussen beide Vorgaben letztlich auch die inhaltliche Abgrenzung der Wirtschaftszweige der WZ&nbsp;2003. Daher ist es zul\u00e4ssig, zur Auslegung der WZ&nbsp;2003 das HS und die KN heranzuziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220).<\/li><li>b) Der Unterabschnitt DI &#8222;Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden&#8220; umfasst u.a. die Herstellung von Glas und Glaswaren, wie z.B. Flachglas, Hohlglas, Glasfasern und technische Glaswaren. Die Unterklasse DI&nbsp;26.15.0 beinhaltet die &#8222;Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschlie\u00dflich technischen Glaswaren&#8220;. Unter welchen Voraussetzungen ein Stoff als Glas oder Glasware angesehen werden kann, wird nicht definiert. Allerdings werden in den Erl\u00e4uterungen zur Unterklasse DI&nbsp;26.15.0 Glaswaren aufgez\u00e4hlt, die sich durch eine bestimmte feste Form und einen bestimmten Verwendungszweck auszeichnen. Bruchwaren oder Glaszwischenerzeugnisse, die noch weiterverarbeitet werden m\u00fcssen, werden dagegen nicht genannt. Dies kann als Indiz daf\u00fcr gewertet werden, dass Wasserglas oder im Rahmen der Verarbeitung anfallender Glasbruch nicht von dieser Unterklasse erfasst werden.<\/li><li>c) Kap.&nbsp;70 KN erfasst &#8222;Glas und Glaswaren&#8220;. Nach den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 02.0 zu Kap.&nbsp;70 ist Glas (ausgenommen geschmolzenes Siliziumdioxid und geschmolzener Quarz, die nachstehend behandelt werden) chemisch gesehen ein homogenes Gemisch von unterschiedlicher Zusammensetzung aus einem Alkalisilikat (Natrium- oder Kaliumsilikat) mit einem oder mehreren Kalzium- und Bleisilikaten und daneben Barium-, Aluminium-, Mangan-, Magnesium- usw. \u2013silikaten.<\/li><li>In die Pos.&nbsp;2839 KN fallen &#8222;Silicate; handels\u00fcbliche Silicate der Alkalimetalle&#8220;. Nach der ErlHS&nbsp;02.1 zu Pos.&nbsp;2839 gewinnt man Natriumsilicate durch Zusammenschmelzen von Sand und Natriumcarbonat oder Natriumsulfat. Ihre Zusammensetzung ist sehr verschieden (Monosilicate, Metasilicate, Polysilicate usw.). Ihr Kristallwassergehalt und ihre L\u00f6slichkeit sind je nach ihrem Herstellungsverfahren und ihrem Reinheitsgrad verschieden. Die Natriumsilicate kommen als Pulver, farblose Kristalle, glasige Massen (Wasserglas) oder mehr oder weniger viskose w\u00e4ssrige L\u00f6sungen vor.<\/li><li>Dies spricht daf\u00fcr, Wasserglas, das durch Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat hergestellt wird, in die Pos.&nbsp;2839 KN einzureihen. Sofern Spuren weiterer Ausgangsstoffe enthalten sind, kommt es gem\u00e4\u00df der Allgemeinen Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der KN&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b darauf an, welcher Stoff der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.<\/li><li>d) Das Unionsrecht steht einer Ausweitung der mineralogischen Verfahren \u00fcber die in der Klasse DI&nbsp;26 NACE Rev. 1.1. genannten Verarbeitungsprozesse entgegen. Denn nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL sind nur solche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgewiesen, die unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 (Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien) fallen. Eine davon abweichende Einbeziehung eines weiteren Verarbeitungsprozesses verstie\u00dfe gegen die unionsrechtlichen Vorgaben. Denn allein aus dem Umstand, dass nur bestimmte Glasarten in der Klasse DI&nbsp;26 genannt sind, ist nicht zu schlie\u00dfen, dass eine Regelungsl\u00fccke vorliegt, die durch die Einbeziehung anderer Glasarten geschlossen werden m\u00fcsste (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220). Abgesehen davon steht es den Unionsorganen frei, einen Bereich nur schrittweise zu harmonisieren (vgl. EuGH-Urteil Socridis vom 17.06.1999&nbsp;&#8211; C-166\/98, EU:C:1999:316, Rz&nbsp;26, ZfZ 1999, 342).<\/li><li>Da es sich bei den mineralogischen Verfahren um einen nicht harmonisierten Bereich handelt, ist auch eine Gleichstellung von Unternehmen, die nur Vorprodukte herstellen, mit Unternehmen, die nur Endprodukte bzw. Vor- und Endprodukte herstellen, nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Sofern sich die Mitgliedstaaten f\u00fcr eine Beg\u00fcnstigung entscheiden, sind sie nicht gezwungen, diese auf s\u00e4mtliche mineralogische Verfahren zu erstrecken (Senatsurteil in ZfZ 2011, 274).<\/li><li>e) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei der Herstellung von Wasserglas als Natriumsilikat nicht um die Herstellung von Glas i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG stellte die Kl\u00e4gerin Wasserglas durch Vermischen von Quarzsand und Natriumcarbonat und anschlie\u00dfendem Schmelzen her. Diese beiden Ausgangsstoffe sind nach der ErlHS&nbsp;02.1 zu Pos.&nbsp;2839 die Ausgangsstoffe von Natriumsilicat i.S. der Pos.&nbsp;2839 HS. Gegen diese Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen erhoben, so dass die Feststellungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend sind. Die Kl\u00e4gerin hat zwar ger\u00fcgt, das FG habe gegen \u00a7\u00a7&nbsp;76, 96 FGO versto\u00dfen, weil es ihrem Beweisantrag zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur chemischen Zusammensetzung der von ihr hergestellten Glasstangen nicht gefolgt sei und die Beweisw\u00fcrdigung vorweggenommen habe. Die Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens hat jedoch deshalb unterbleiben k\u00f6nnen, weil es f\u00fcr das FG nicht ma\u00dfgeblich war, dass in der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Ware neben Quarzsand und Natriumcarbonat zuf\u00e4llig noch weitere Bestandteile enthalten waren. Ma\u00dfgeblich kam es f\u00fcr das FG vielmehr darauf an, ob das Natriumsilikat im Rahmen eines Verarbeitungsprozesses noch mit einem weiteren Silikat gemischt worden ist. Infolgedessen hat es unber\u00fccksichtigt gelassen, ob aus anderen Gr\u00fcnden, z.B. durch Verunreinigung, noch weitere Stoffe oder auch Silikate in der Ware enthalten waren. Abgesehen von den o.g. Ausgangsstoffen wird Wasserglas in den ErlHS&nbsp;02.1 zu Pos.&nbsp;2839 ausdr\u00fccklich angesprochen und dieser Position zugeordnet.<\/li><li>Dagegen besteht Glas i.S. des Kap.&nbsp;70 KN aus einem Alkalisilikat (Natrium- oder Kaliumsilikat) und einem oder mehreren Kalzium- und Bleisilikaten und daneben Barium-, Aluminium-, Mangan-, Magnesium- usw. -silikaten. Es muss sich um ein Gemisch dieser Stoffe handeln. Es ist nicht ausreichend, dass andere Stoffe lediglich zuf\u00e4llig als Spuren vorhanden sind.<\/li><li>Demnach handelt es sich bei Natriumsilikat um eine anorganische Verbindung von Nichtmetallen, die in der Unterklasse DI&nbsp;24.13 &#8222;Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien&#8220; einzuordnen ist.<\/li><li>Wasserglas kann nicht in die Unterklasse DI&nbsp;26.82 &#8222;Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt&#8220; eingeordnet werden. Zum einen w\u00fcrde dies gegen die Einreihung des Wasserglases in die KN sprechen, die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Zum anderen w\u00fcrde eine Einordnung von Wasserglas in diese Unterklasse die Begrenzung der Unterklasse DI&nbsp;26.15.0 auf bestimmte Glaswaren konterkarieren.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin kein steuerlich beg\u00fcnstigtes Endprodukt herstellt, kommt auch eine Entsteuerung des f\u00fcr die Herstellung des Bruchglases als Vorprodukt verwendeten Erdgases nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsurteil in ZfZ 2011, 274).<\/li><li>2. Die aus steuerrechtlicher Sicht erfolgte Einordnung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nach den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen statistischen Vorgaben entfaltet keine Rechtswirkungen zu Lasten des Umweltbundesamtes, weshalb eine Beiladung des Umweltbundesamtes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 FGO nicht notwendig war.<\/li><li>a) Eine einfache Beiladung ist im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssig (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/05, BFH\/NV 2010, 1090).<\/li><li>b) Eine notwendige Beiladung ist im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Der BFH kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine vom FG zu Unrecht unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO nachholen (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/17, BFH\/NV 2019, 1397). Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Ma\u00dfgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, best\u00e4tigt, ver\u00e4ndert oder zum Erl\u00f6schen bringt (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erf\u00fcllt, weil die Entscheidung in steuerlicher Hinsicht keine Auswirkungen f\u00fcr das Umweltbundesamt entfaltet.<\/li><li>3. Auch eine etwaige abweichende Beurteilung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin durch die Statistikbeh\u00f6rden ist nicht bindend, weil die Hauptzoll\u00e4mter in eigener Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer steuerlichen Beg\u00fcnstigung entscheiden (Senatsurteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 223, 287, ZfZ 2009, 79; Senatsbeschluss vom 31.01.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;88\/07, BFH\/NV 2008, 991). Auch die Einordnung des Wasserglases in die NACE-Klasse 26.15 durch das Umweltbundesamt nach \u00a7&nbsp;9 des Gesetzes \u00fcber den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) ist f\u00fcr die Auslegung der WZ&nbsp;2003 und des Entlastungstatbestands des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG nicht bindend.<\/li><li>4. Soweit die Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere mineralogische Verfahren bekannt werden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass s\u00e4mtliche Verfahren beg\u00fcnstigt werden m\u00fcssen, die in irgendeiner Form auf mineralischen Ausgangsstoffen beruhen. Die EnergieStRL nimmt nur mineralogische Verfahren der NACE-Klasse DI&nbsp;26 von ihrem Geltungsbereich aus. Darauf bezieht sich auch die Stellungnahme der Europ\u00e4ischen Kommission (vgl. Staatliche Beihilfe Nr.&nbsp;N&nbsp;820\/2006 \u2013 Deutschland K (2007) 298 endg.).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. Februar 2020, VII R 25\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.260220.VIIR25.18.0 BFH VII. 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