{"id":72675,"date":"2020-07-26T17:40:00","date_gmt":"2020-07-26T15:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72675"},"modified":"2020-07-26T17:40:05","modified_gmt":"2020-07-26T15:40:05","slug":"zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-und-der-zweitausbildung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-und-der-zweitausbildung-3\/","title":{"rendered":"Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Dezember 2019, III R 21\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26\/18 &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IIIR21.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. M\u00e4rz 2019, Az: 15 K 1820\/18 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Erstausbildung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses w\u00e4hrend einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als &#8222;Hauptsache&#8220; anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.03.2019 &#8211; 15 K 1820\/18 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Vater des im November 1993 geborenen Sohnes N. N schlo\u00df im Januar 2015 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Anschlie\u00dfend arbeitete er Vollzeit bei der &#8230; . Schon kurz zuvor hatte sich N bei der &#8230; zu einem viersemestrigen, berufsbegleitenden Fernstudium zum Bankfachwirt beworben, das er im Sommersemester 2015 begann. Im Februar 2017 erwarb er nach erfolgreichen Pr\u00fcfungen den Titel des Bankfachwirts und begann im April 2017 einen Fernstudiengang zum Bankbetriebswirt, den er nach zwei Semestern ebenfalls erfolgreich absolvierte.<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.02.2018 lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Familienkasse) den im Juli 2017 gestellten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2015 mit der Begr\u00fcndung ab, N habe seine Erstausbildung im Januar 2015 abgeschlossen, so dass die anschlie\u00dfende Vollzeitbesch\u00e4ftigung sch\u00e4dlich sei.<\/li><li>Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 gerichteten Klage statt. Es entschied, der Anspruch des Kl\u00e4gers sei nicht nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Die parallel zu den Studieng\u00e4ngen zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt ausge\u00fcbte Erwerbst\u00e4tigkeit sei unsch\u00e4dlich, weil das Studium noch Teil der (erstmaligen) Berufsausbildung sei.<\/li><li>Die Familienkasse r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 08.03.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1820\/18&nbsp;Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildungsma\u00dfnahmen der Studieng\u00e4nge zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt an der &#8230; noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20&nbsp;Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Hinsichtlich der Auslegung der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Die den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen:<\/li><li>Es muss sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Pr\u00fcfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Durch die berufliche Ausbildungsma\u00dfnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegen\u00fcber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, k\u00f6nnen diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30).<\/li><li>An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische T\u00e4tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze sind &#8211;wie der Senat bereits im Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765) entschieden hat&#8211; f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu pr\u00e4zisieren.<\/li><li>a) Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Berufst\u00e4tigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, f\u00fcr die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind l\u00e4ngerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26&nbsp;Wochen befristetes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer regelm\u00e4\u00dfigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dagegen bis zum Beginn des n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitts befristet oder \u00fcberschreitet die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringf\u00fcgig, kann dies f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. F\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verh\u00e4ltnis die Arbeitst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten \u00fcber 40&nbsp;Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit von \u00fcber 20&nbsp;Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Betreibt das Kind etwa neben einer 22&nbsp;Wochenstunden umfassenden Arbeitst\u00e4tigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universit\u00e4t, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).<\/li><li>bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufst\u00e4tigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese er\u00f6ffnete Berufst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Wird z.B. ein Geselle oder ein Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf \u00fcbernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss er\u00f6ffnete Stelle an, kann dies Indiz daf\u00fcr sein, dass die Berufst\u00e4tigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht daf\u00fcr, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder H\u00f6herqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausge\u00fcbten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufst\u00e4tigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss er\u00f6ffnet w\u00e4re (z.B. Aushilfst\u00e4tigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbst\u00e4tigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufst\u00e4tigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der w\u00e4hrend des nachfolgenden Masterstudiums mit 19&nbsp;Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft t\u00e4tig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitsf\u00e4higkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchf\u00fchrung den im n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen untergeordnet ist und die Besch\u00e4ftigung mithin nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wird. Wird etwa eine Teilzeitt\u00e4tigkeit von regelm\u00e4\u00dfig 22&nbsp;Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa w\u00e4hrend des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine w\u00e4hrend der Semesterferien erh\u00f6hte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20&nbsp;Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen ann\u00e4hernd vollzeitig und werden die Ausbildungsma\u00dfnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgef\u00fchrt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur &#8222;neben der Berufst\u00e4tigkeit&#8220; durchgef\u00fchrt werden. Schlie\u00dflich kann von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen \u00fcber den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.<\/li><li>b) Diese Fortentwicklung und Pr\u00e4zisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begr\u00fcndung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten. Der VI.&nbsp;Senat des BFH hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.<\/li><li>3. Das mit der Revision angegriffene FG-Urteil entspricht nicht diesen fortentwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass es sich bei den Studieng\u00e4ngen zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt um eine Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG handelt.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch anhand anderer als der oben dargelegten Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, ob N nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits als Vollzeitbesch\u00e4ftigter in den von ihm angestrebten Beruf eintrat und die seit dem Sommersemester 2015 parallel dazu betriebenen Studien nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als berufsbegleitende Weiterbildungsma\u00dfnahme durchf\u00fchrte. Es wird daher im zweiten Rechtsgang nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze der Frage nachzugehen haben, ob das Fernstudium zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis untergeordnet war, oder umgekehrt das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dem Studium. Dabei best\u00fcnden keine Bedenken dagegen, die sich danach ergebende Bewertung, ob die Erstausbildung bereits mit der Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen wurde, auch auf die vor Beginn der Ausbildung zum Bankfachwirt bzw. zum Bankbetriebswirt liegenden Warte- und \u00dcbergangszeiten zu erstrecken, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde ersichtlich werden, die eine abweichende Beurteilung der \u00dcbergangszeit und des nachfolgenden Ausbildungsabschnitts rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;51\/18, BFH\/NV 2019, 1107, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Der Senat weist darauf hin, dass eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht bereits dann abgelehnt werden kann, wenn die Absichtserkl\u00e4rung zur Fortf\u00fchrung der Erstausbildung nicht sp\u00e4testens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird. Entgegen der aus der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2018 V&nbsp;6.1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;8 abgeleiteten Verwaltungsauffassung gen\u00fcgt es, wenn die Sachverhaltsumst\u00e4nde im Entscheidungszeitpunkt vollst\u00e4ndig und glaubhaft dargelegt sind. Zwar kann der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz f\u00fcr oder gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags sein. Der Zeitpunkt des Eingangs einer entsprechenden Absichtserkl\u00e4rung bei der Familienkasse mag Bedeutung haben f\u00fcr die Frage, ob die Familienkasse bei einem Fehlen anderer objektiver Beweisanzeichen verpflichtet ist, aktuell und fortlaufend Kindergeld zu gew\u00e4hren. Soweit die Familienkasse aber im Einspruchsverfahren und das FG im Klageverfahren einen in der Vergangenheit liegenden Anspruchszeitraum zu beurteilen haben, l\u00e4sst der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und 4 FGO) keinen Raum daf\u00fcr, erst nach Ablauf des Anspruchszeitraums entstandene oder bekannt gewordene Beweisanzeichen unber\u00fccksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFH\/NV 2019, 826, Rz&nbsp;19).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. 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Senat EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-und-der-zweitausbildung-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72675","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72675","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72675"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72675\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72675"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72675"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72675"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}