{"id":72677,"date":"2020-07-26T17:42:20","date_gmt":"2020-07-26T15:42:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72677"},"modified":"2020-07-26T17:42:25","modified_gmt":"2020-07-26T15:42:25","slug":"geltendmachung-eines-pflichtteilsanspruchs-nach-dem-tod-des-pflichtteilsverpflichteten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/geltendmachung-eines-pflichtteilsanspruchs-nach-dem-tod-des-pflichtteilsverpflichteten-2\/","title":{"rendered":"Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 05. Februar 2020, II R 17\/16<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR17.16.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 10 Abs 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , BGB \u00a7 2317<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 04. Mai 2016, Az: 3 K 148\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Fiktion des \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verj\u00e4hrt war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 &#8211; 3 K 148\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vater des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) und dessen Ehefrau (Stiefmutter des Kl\u00e4gers) errichteten im Jahr 1986 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kl\u00e4ger zum Erben des \u00dcberlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament, \u00a7&nbsp;2269 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211;BGB&#8211;). Der Vater des Kl\u00e4gers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter des Kl\u00e4gers im Januar 2014.<\/li><li>In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung betreffend den Erbanfall beim Ableben der Stiefmutter machte der Kl\u00e4ger einen eigenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend. Er habe den Pflichtteilsanspruch gegen\u00fcber seiner Stiefmutter m\u00fcndlich geltend gemacht. Im Begleitschreiben vom 19.11.2014 zur Erbschaftsteuererkl\u00e4rung sei gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Geltendmachung in schriftlicher Form nachgewiesen worden. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;47\/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332), wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Bescheid vom 28.05.2015 setzte das FA Erbschaftsteuer gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger fest, ohne den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Alleinerbe nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen k\u00f6nne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch bereits verj\u00e4hrt sei. Die Verj\u00e4hrung des Anspruchs habe auf die zu Lebzeiten des Erblassers fehlende wirtschaftliche Belastung keine Auswirkung. Auch wenn der Erblasser wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verj\u00e4hrung nicht damit habe rechnen m\u00fcssen, den Pflichtteilsanspruch erf\u00fcllen zu m\u00fcssen, f\u00fchre die wirksame nachtr\u00e4gliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben zur r\u00fcckwirkenden und nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausreichenden Entstehung der wirtschaftlichen Belastung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1102 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Zum einen k\u00f6nne die Geltendmachung eines nicht nur zivilrechtlich durch Konfusion erloschenen, sondern zudem verj\u00e4hrten Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst mangels Ernsthaftigkeit nicht steuerrechtlich ber\u00fccksichtig werden. Zum anderen fehle es bei derartigen Verbindlichkeiten an einer wirtschaftlichen Belastung des Nachlasses im Besteuerungszeitpunkt. Der Erbe k\u00f6nne als Rechtsnachfolger des Erblassers wie dieser die Verj\u00e4hrungseinrede nach \u00a7&nbsp;214 BGB geltend machen und damit selbst dar\u00fcber entscheiden, ob eine wirtschaftliche Belastung eintrete. Damit r\u00fchre die wirtschaftliche Belastung nicht mehr vom Erblasser her.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger Alleinerbe nach dem Tod der pflichtteilsverpflichteten Stiefmutter seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen k\u00f6nne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verj\u00e4hrt ist.<\/li><li>1. Zu den nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis Abs.&nbsp;9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 ErbStG u.a. Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen (\u00a7\u00a7&nbsp;2303&nbsp;ff. BGB). Damit \u00fcbereinstimmend gilt der origin\u00e4r beim Pflichtteilsberechtigten entstandene Pflichtteilsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird.<\/li><li>a) Dem blo\u00dfen Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall (\u00a7&nbsp;2317 Abs.&nbsp;1 BGB) kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu, und zwar weder bei dem Berechtigten noch bei dem Verpflichteten. Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschlie\u00dfen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anf\u00e4llt, wenn er seinen Anspruch zun\u00e4chst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erf\u00fcllung des Anspruchs gegen\u00fcber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erf\u00fcllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;12). Ist dies geschehen, entsteht die Erbschaftsteuer f\u00fcr den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 ErbStG) nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegen\u00fcber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG) zur\u00fcck, stellt also ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erf\u00fcllung (\u00a7&nbsp;362 Abs.&nbsp;1 BGB) oder aus anderen Gr\u00fcnden, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (\u00a7&nbsp;397 Abs.&nbsp;1 BGB), erloschen ist, geht die Verbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;1922, 1967 Abs.&nbsp;1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben \u00fcber, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt.<\/li><li>a) Die Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils stellt dabei abweichend vom Zivilrecht erbschaftsteuerrechtlich nur dann eine vom Pflichtteilsverpflichteten als Erblasser herr\u00fchrende Schuld und somit eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG abziehbare Nachlassverbindlichkeit dar, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Verpflichteten geltend gemacht hatte oder ihn nach dessen Tod nunmehr geltend macht.<\/li><li>b) Geschieht dies vor der Verj\u00e4hrung des Anspruchs (\u00a7\u00a7&nbsp;195, 202 Abs.&nbsp;2 BGB, fr\u00fcher \u00a7&nbsp;2332 Abs.&nbsp;1 BGB, vgl. dazu Art.&nbsp;229 \u00a7&nbsp;23 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche, BGBl I 1994, 2494), gilt der Pflichtteilsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 ErbStG als Erwerb des Pflichtteilsberechtigten von Todes wegen vom urspr\u00fcnglichen Erblasser, dessen pers\u00f6nliches Verh\u00e4ltnis zu dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch begr\u00fcndet hat. Der Erbe des verstorbenen Pflichtteilsverpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen.<\/li><li>c) Dies gilt auch dann, wenn der urspr\u00fcngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erf\u00fcllen zu m\u00fcssen, und deshalb durch diesen (zun\u00e4chst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des urspr\u00fcnglichen Erbfalls zur\u00fcck (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;13 bis 15).<\/li><li>3. Dieselben Grunds\u00e4tze sind anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zugleich der Erbe des verstorbenen Pflichtteilsverpflichteten ist. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist in diesem Fall jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verj\u00e4hrt war.<\/li><li>a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erl\u00f6schen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten &#8211;zivilrechtlich betrachtet&#8211; sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;19\/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2009, 1059, unter 2.b&nbsp;bb; BFH-Urteile vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;17; Palandt\/Weidlich, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1922 Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Im Erbschaftsteuerrecht hingegen gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz&nbsp;18). Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zust\u00e4ndigen Finanzamt gegen\u00fcber eine entsprechende Erkl\u00e4rung ab, hat es diese zu ber\u00fccksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Ber\u00fccksichtigung der jeweils ma\u00dfgebenden Freibetr\u00e4ge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl&nbsp;II 2013, 332, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Fiktion des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerrechtlich auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verj\u00e4hrt war.<\/li><li>Dem blo\u00dfen Entstehen des Pflichtteilsanspruchs kommt &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; erbschaftsteuerrechtlich weder f\u00fcr den Abzug als Nachlassverbindlichkeit noch f\u00fcr die Besteuerung Bedeutung zu. Dies \u00e4ndert sich erst mit dessen Geltendmachung. Ist zu diesem Zeitpunkt der durch Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch bereits verj\u00e4hrt, k\u00f6nnen aus der Geltendmachung nachtr\u00e4glich nicht die erbschaftsteuerlichen Folgen gezogen werden. Zwar hindert zivilrechtlich die Verj\u00e4hrung einer Forderung grunds\u00e4tzlich nicht deren Geltendmachung, denn die Forderung ist nur dauerhaft mit der Einrede der Verj\u00e4hrung behaftet; der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (\u00a7&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 BGB). Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr den durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG l\u00e4sst den Pflichtteilsanspruch f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer zun\u00e4chst (fiktiv) fortbestehen, begr\u00fcndet jedoch kein Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch auch noch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung fiktiv gegen sich selbst geltend zu machen. Anderenfalls w\u00fcrde allein aufgrund der Fiktion des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG die Funktion der Verj\u00e4hrung, Rechtsfrieden herbeizuf\u00fchren, insoweit aufgehoben. Der Erbe k\u00f6nnte zeitlich unbefristet jederzeit seinen zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit mit R\u00fcckwirkung gegen sich selbst geltend machen. Das ist vom Regelungsgehalt des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG nicht umfasst.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zu Recht nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger konnte den zivilrechtlich bereits erloschenen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seiner Stiefmutter nicht mehr gegen sich selbst als deren Alleinerbe geltend machen. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Pflichtteilsanspruch des Kl\u00e4gers, der sich wegen des Todes seines Vaters gegen seine Stiefmutter richtete, im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich bereits verj\u00e4hrt war. Das FG hat hierzu festgestellt, dass der Kl\u00e4ger seine Behauptung, er habe den Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten seiner Stiefmutter dieser gegen\u00fcber m\u00fcndlich geltend gemacht, weder substantiiert noch glaubhaft gemacht hat. Er habe diesen Ansatz im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fiktion des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 ErbStG umfasst nicht die Geltendmachung verj\u00e4hrter und zivilrechtlich durch Konfusion erloschener Pflichtteilsanspr\u00fcche.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung folgt aus \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 05. Februar 2020, II R 17\/16 ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR17.16.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 10 Abs 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , BGB \u00a7 2317 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 04. Mai 2016, Az: 3 K 148\/15 Leits\u00e4tze 1. 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