{"id":72679,"date":"2020-07-26T17:43:20","date_gmt":"2020-07-26T15:43:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72679"},"modified":"2020-07-26T17:43:26","modified_gmt":"2020-07-26T15:43:26","slug":"aufwendungen-fuer-ein-erststudium-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-ein-erststudium-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. Februar 2020, VI R 17\/20 (VI R 64\/12)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.VIR17.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 6 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 2 , EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. November 2011, Az: 1 K 2819\/08 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach \u00a7 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.11.2011 &#8211; 1 K 2819\/08 F, der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 04.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2008 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte aus 2006 in H\u00f6he von 566,49 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die weitere Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) studierte nach ihrem im Jahr 2003 abgelegten Abitur Psychologie an der Universit\u00e4t X. Im Juli des Streitjahres (2006) erhielt sie den Abschluss &#8222;Bachelor of applied science&#8220;. Am 1.&nbsp;Oktober des Streitjahres nahm sie ein Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften an der Universit\u00e4t Y auf.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 823&nbsp;\u20ac. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte sie insoweit Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte in H\u00f6he von 165,60&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer und setzte diese auf 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Kl\u00e4gerin Aufwendungen f\u00fcr das Bachelor- und Master-Studium als vorab entstandene Werbungskosten geltend.<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006, mit dem es feststellte, dass keine gesonderte Feststellung nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuf\u00fchren sei, weil kein verbleibender Verlustvortrag (mehr) bestehe.<\/li><li>Der von der Kl\u00e4gerin hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in dem zuletzt von der Kl\u00e4gerin noch aufrechterhaltenen Umfang mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 282 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es tr\u00e4gt vor, das FG habe die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Erststudium in X zu Unrecht als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Neben den Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte seien als vorab entstandene Werbungskosten lediglich die Kosten f\u00fcr das Master-Studium in Y als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>wie erkannt zu entscheiden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FA ist verpflichtet, einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte aus 2006 in H\u00f6he von 566,49&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>1. Das FG hat die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Bachelor-Studium zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG, dass die Aufwendungen f\u00fcr das Bachelor-Studium der Kl\u00e4gerin in X als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen seien, gr\u00fcndet auf der noch vor Geltung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) anwendbaren Rechtslage. Auf dieser Grundlage gelangte das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Erststudium als Werbungskosten anzuerkennen und daher bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2006 nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 5.937,05&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>b) Nachdem allerdings \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG in Kraft getreten und r\u00fcckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden ist, sind die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Bachelor-Studium nicht (mehr) als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung oder f\u00fcr sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet.<\/li><li>Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, das eine Erstausbildung vermittelt, liegt vor, wenn diese Berufsausbildung abgeschlossen ist. Geh\u00f6rt zu dieser Berufsausbildung auch ein formaler Abschluss durch eine Pr\u00fcfung, ist auch noch dieser Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen die Berufsausbildung abgeschlossen.<\/li><li>bb) Bei dem Bachelor-Studium der Kl\u00e4gerin in X handelte es sich um eine Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, da sie zuvor keine Berufsausbildung oder kein Studium abgeschlossen hatte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte vor Beginn ihres Bachelor-Studiums lediglich die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen. Eine Erstausbildung in dem vorgenannten Sinne hatte sie damit nicht absolviert. Das Bachelor-Studium der Kl\u00e4gerin fand auch nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses statt.<\/li><li>c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22-27\/14 entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten f\u00fcr eine Erstausbildung au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/li><li>2. Das FG hat allerdings die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Master-Studium in Y zu Recht als Werbungskosten anerkannt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hatte nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ein Erststudium i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG abgeschlossen. Ihre Aufwendungen f\u00fcr das Master-Studium, deren H\u00f6he zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit steht, waren beruflich veranlasst, wie das FG zutreffend entschieden hat, und damit nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen als vorweggenommene Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Insoweit hat das FA gegen die Vorentscheidung auch keine Einwendungen erhoben.<\/li><li>b) Die Auslegung der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/18) ist f\u00fcr die Auslegung des im Streitfall ma\u00dfgeblichen \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. Februar 2020, VI R 17\/20 (VI R 64\/12) ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.VIR17.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 6 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 10d Abs 4 S 2 , EStG VZ 2006 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 25. 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