{"id":72683,"date":"2020-07-26T17:45:01","date_gmt":"2020-07-26T15:45:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72683"},"modified":"2020-07-26T17:45:06","modified_gmt":"2020-07-26T15:45:06","slug":"verletzung-der-begruendungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-der-begruendungspflicht\/","title":{"rendered":"Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 18. April 2020, X B 146\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.180420.XB146.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 119 Nr 6 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 26. Juli 2019, Az: 4 K 949\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das FG verst\u00f6\u00dft gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Nr. 6 FGO gegen seine Begr\u00fcndungspflicht, wenn es einen vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch auf Betriebsausgabenabzug, der auf einem selbst\u00e4ndigen Sachverhaltskomplex beruht, zwar im Tatbestand des Urteils darstellt, in den Entscheidungsgr\u00fcnden aber unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 26.07.2019 &#8211; 4 K 949\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kl\u00e4ger erzielen als jeweils selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Verm\u00f6gens- und Finanzberater gewerbliche Eink\u00fcnfte. Sie vermitteln Finanzprodukte f\u00fcr die A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger ist. Die Kl\u00e4gerin hatte in den Streitjahren vereinbarungsgem\u00e4\u00df 60&nbsp;% ihrer erzielten Provisionen an den Kl\u00e4ger abzuf\u00fchren.<\/li><li>Die A-GmbH \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit in einer im Eigentum des Kl\u00e4gers befindlichen Immobilie in X aus. F\u00fcr seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit steht dem Kl\u00e4ger dort ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Das von den Kl\u00e4gern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus in Y steht im Alleineigentum des Kl\u00e4gers. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) befindet sich im Erdgeschoss ein vom Kl\u00e4ger sowie im Obergeschoss ein von der Kl\u00e4gerin jeweils f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzter B\u00fcroraum. Die Aufwendungen, die in den Streitjahren auf diese beiden R\u00e4ume entfielen, brachte der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben in Abzug. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beschr\u00e4nkte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) den Abzug auf j\u00e4hrlich 1.250&nbsp;\u20ac und verwies hierzu auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Im Klageverfahren begehrten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Raumkosten vordergr\u00fcndig einen vollst\u00e4ndigen Betriebsausgabenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers. Sie begr\u00fcndeten dies damit, es handele sich bei den R\u00e4umen nicht um h\u00e4usliche Arbeitszimmer, sondern um eine (au\u00dferh\u00e4usliche) Betriebsst\u00e4tte der A-GmbH. Dar\u00fcber hinaus liege der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit eines Finanzberaters nicht im Au\u00dfendienst, sondern dort, wo die Kundenkonzepte ausgearbeitet w\u00fcrden. Der von der Kl\u00e4gerin genutzte B\u00fcroraum im Obergeschoss sei dem Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zugeordnet worden, da dieser von den durch die Kl\u00e4gerin erzielten Provisionen anteilig profitiere. Zumindest hilfsweise beanspruchten die Kl\u00e4ger insoweit einen anteiligen Kostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin, da sie neben dem Kl\u00e4ger Verpflichtete aus dem Hausfinanzierungsdarlehen sei. Weiterhin hilfsweise machten die Kl\u00e4ger einen Abzug von j\u00e4hrlich 1.250&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin geltend.<\/li><li>Das FG hat die Klage &#8211;auch aus anderen als den vorliegend noch streitigen Punkten&#8211; als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Hierbei hat es zum einen entschieden, dass der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb jedenfalls keine \u00fcber den Betrag von 1.250&nbsp;\u20ac hinausgehende Aufwendungen f\u00fcr &#8222;das&#8220; h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nne. Das vom Kl\u00e4ger im Erdgeschoss des Wohnhauses genutzte B\u00fcro sei als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu qualifizieren, f\u00fcr dessen Aufwendungen die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG gelte. Es bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers. Vielmehr befinde sich der qualitative Schwerpunkt von dessen Gesamtbet\u00e4tigung am Gesch\u00e4ftssitz der A-GmbH. Zum anderen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die auf den von ihr im Obergeschoss betrieblich genutzten Raum entfallenden Kosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb jedenfalls deshalb nicht in Abzug bringen, da sie weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen habe, solche Kosten tats\u00e4chlich selbst getragen zu haben.<\/li><li>Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kl\u00e4ger u.a. Verfahrensfehler geltend. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>1. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Die Kl\u00e4ger machen insoweit zu Recht geltend, das Urteil sei nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6&nbsp;FGO mit Gr\u00fcnden versehen. Dieser Mangel liegt auch tats\u00e4chlich vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist. Die Begr\u00fcndungspflicht setzt zwar nicht voraus, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen er\u00f6rtert werden muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, BFH\/NV 2019, 574, Rz&nbsp;10). Verletzt wird sie allerdings, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (Senatsbeschluss vom 28.11.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;160\/05, BFH\/NV 2007, 480, unter II.2., m.w.N.). Es reicht insoweit aus, wenn die Gr\u00fcnde nur zum Teil fehlen und das Gericht hierbei einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht bzw. einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 280, Rz&nbsp;22, m.w.N.; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;358).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen zu Recht, das FG sei diesem Begr\u00fcndungserfordernis im angefochtenen Urteil nicht gerecht worden.<\/li><li>Das FG hat zwar &#8211;ausf\u00fchrlich&#8211; begr\u00fcndet, weshalb der Kl\u00e4ger f\u00fcr den im Erdgeschoss des Wohnhauses in Y belegenen B\u00fcroraum jedenfalls keine \u00fcber den in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 FGO genannten Betrag von 1.250&nbsp;\u20ac hinausgehende Aufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug bringen kann (unter 3. der angefochtenen Entscheidung). Das inhaltlich weitergehende &#8211;gegen\u00fcber dem Abzug f\u00fcr das Erdgeschoss-B\u00fcro auf einem selbst\u00e4ndigen Sachverhaltskomplex beruhende&#8211; Begehren der Kl\u00e4ger, auch die auf den B\u00fcroraum im Obergeschoss entfallenden Kosten bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers als Betriebsausgaben zu erfassen, hat es zwar im Tatbestand seines Urteils &#8211;sogar unter Benennung von Haupt- und Hilfsbegehren&#8211; wiedergegeben, in den Entscheidungsgr\u00fcnden aber vollst\u00e4ndig unber\u00fccksichtigt gelassen. Hierdurch hat das FG es den Prozessbeteiligten nicht erm\u00f6glicht, seine Entscheidung, mit der es implizit den Betriebsausgabenabzug abgelehnt hat, auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Begr\u00fcndet hat es insoweit lediglich seine Entscheidung, die dem Obergeschoss-B\u00fcro zuzuordnenden Aufwendungen vom hilfsweise geltend gemachten Betriebsausgabenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin auszuschlie\u00dfen (unter 4. der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>2. Da das angefochtene Urteil bereits aufgrund dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, muss auf das weitere Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht eingegangen werden.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist er &#8211;ohne Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO&#8211; auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Ein Betriebsausgabenabzug des Kl\u00e4gers f\u00fcr diejenigen Aufwendungen, die auf den betrieblich genutzten Raum im Obergeschoss des Wohnhauses entfallen, setzt zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Kl\u00e4ger die Aufwendungen &#8211;was der Senat nach Aktenlage und den vorgerichtlichen Erkl\u00e4rungen allerdings f\u00fcr sehr wahrscheinlich h\u00e4lt&#8211; tats\u00e4chlich getragen hat (vgl. hierzu auch unten 3.b).<\/li><li>aa) Der Zuordnung jenes Geb\u00e4udeteils nebst anteiligem Grund und Boden zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers st\u00fcnde jedenfalls nicht der Umstand entgegen, dass das Obergeschoss-B\u00fcro nicht vom Kl\u00e4ger selbst, sondern von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr deren eigene gewerbliche Bet\u00e4tigung genutzt wird. Denn nach den Erkenntnissen des ersten Rechtsgangs partizipiert der Kl\u00e4ger aufgrund eines Strukturvertriebssystems an den Provisionen der Kl\u00e4gerin, so dass die Nutzung dieses Raums f\u00fcr den Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers zumindest f\u00f6rderlich ist.<\/li><li>bb) Sollte es sich auch bei dem Obergeschoss-B\u00fcroraum &#8211;was das FG im ersten Rechtsgang noch offengelassen hat&#8211; um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer handeln, w\u00e4ren auch insoweit die Abzugsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG zu beachten. Eine unmittelbar eigene Nutzung durch den Steuerpflichtigen, bei dessen Eink\u00fcnften der Abzug begehrt wird, ist nicht erforderlich. Insbesondere ist durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung bereits gekl\u00e4rt, dass \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG auch dann anwendbar ist, wenn der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Ehegatte bei diesem besch\u00e4ftigt ist und das B\u00fcro zur Erf\u00fcllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 29.04.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;153\/09, BFH\/NV 2010, 1442, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats gelten, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; zwischen den Eheleuten kein Arbeits-, wohl aber ein gewerbliches Vertragsverh\u00e4ltnis, im Rahmen dessen das h\u00e4usliche B\u00fcro genutzt wird, besteht.<\/li><li>W\u00fcrden sowohl das B\u00fcro im Erd- als auch dasjenige im Obergeschoss als h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers zu qualifizieren sein, w\u00e4re zudem zu beachten, dass bei mehreren steuerlich dem Grunde nach anzuerkennenden Arbeitszimmern desselben Steuerpflichtigen eine raumbezogene Vervielf\u00e4ltigung des H\u00f6chstbetrags von 1.250&nbsp;\u20ac ausgeschlossen ist; insofern findet eine personenbezogene Betrachtung statt (BFH-Urteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 258, 68, BStBl II 2017, 956, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; Schmidt\/ Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;598). Anderes w\u00fcrde nur gelten, wenn die h\u00e4uslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers bildeten (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>cc) Sollte es sich dagegen &#8211;was im zweiten Rechtsgang festzustellen ist&#8211; beim Obergeschoss-B\u00fcroraum nicht um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer handeln, f\u00e4nden die Abzugsbegrenzungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG jedenfalls insoweit keine Anwendung.<\/li><li>Die Vorinstanz hat bereits auf die BFH-Rechtsprechung verwiesen, nach der ein im selbst genutzten Wohnhaus gelegenes B\u00fcro aus dem Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift herausfallen kann, wenn aufgrund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls die Einbindung des B\u00fcros in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re aufgehoben oder \u00fcberlagert wird (z.B. Urteil vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2007, 677). Ein solcher Ausnahmefall liegt u.a. dann vor, wenn ein solcher B\u00fcroraum auch von dritten &#8211;nicht familienangeh\u00f6rigen und auch nicht haushaltszugeh\u00f6rigen&#8211; Personen genutzt wird (BFH-Urteil in BFH\/NV 2007, 677, unter II.3.b, m.w.N.). Der Zweck der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG, die betriebliche von der privaten Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen (BTDrucks 13\/1686, S.&nbsp;16), greift in einem solchen Fall nicht.<\/li><li>Anlass f\u00fcr dementsprechende Feststellungen im zweiten Rechtsgang sollte das bisherige Vorbringen der Kl\u00e4ger sein, die B\u00fcror\u00e4ume im Wohnhaus in Y seien in den Streitjahren zun\u00e4chst w\u00f6chentlich an einem Tag und sp\u00e4ter sogar regelm\u00e4\u00dfig an drei Tagen die Woche jeweils f\u00fcr sechs Stunden durch zwei bei der Kl\u00e4gerin angestellte Verwaltungskr\u00e4fte genutzt worden (vgl. hierzu Bl.&nbsp;7, 26 der Urteilsausfertigung der angefochtenen Entscheidung).<\/li><li>b) Der Hilfsantrag der Kl\u00e4ger, die Raumkosten f\u00fcr das Obergeschoss-B\u00fcro in vollem Umfang oder zumindest in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen, d\u00fcrfte nach bisheriger Aktenlage &#8211;wie vom FG zutreffend beurteilt&#8211; an deren fehlender wirtschaftlicher Belastung scheitern. Die Kl\u00e4ger haben bislang schlicht behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die Kosten &#8222;mitgetragen&#8220;. Soweit sie meinen, dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin neben dem Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Kapitaldienste aus dem Hausfinanzierungsdarlehen einzustehen habe, k\u00f6nnen sie sich hierf\u00fcr nicht auf einschl\u00e4gige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung berufen. Vielmehr hat der BFH ausdr\u00fccklich entschieden, dass ein Nichteigent\u00fcmer-Ehegatte bei beruflicher\/betrieblicher Nutzung einer im alleinigen Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie hierf\u00fcr entstehende Kosten nur dann steuerlich in Abzug bringen kann, wenn er sich hieran tats\u00e4chlich beteiligt. F\u00fcr die Erwerbskosten kann dies zwar auch dann der Fall sein, wenn der Nichteigent\u00fcmer-Ehegatte Mitverpflichteter aus einem hierf\u00fcr aufgenommenen Darlehen ist (\u00a7&nbsp;421 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Hinzukommen muss aber, dass er die Tilgungen auch selbst mittr\u00e4gt (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.2.a, und GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1.; vgl. ebenso Bode in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;174; Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;92).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 18. April 2020, X B 146\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.180420.XB146.19.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 119 Nr 6 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 26. 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