{"id":72685,"date":"2020-07-26T17:45:57","date_gmt":"2020-07-26T15:45:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72685"},"modified":"2020-07-26T17:46:03","modified_gmt":"2020-07-26T15:46:03","slug":"anforderungen-an-einen-krankheitsbedingten-terminverlegungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-einen-krankheitsbedingten-terminverlegungsantrag\/","title":{"rendered":"Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. April 2020, X B 13\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.210420.XB13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 227 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. Februar 2019, Az: 2 K 1624\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich &#8211;ohne Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde&#8211; grunds\u00e4tzlich nicht um einen &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellten Antrag, so dass keine erh\u00f6hten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wenn ein Arzt ausdr\u00fccklich die Reiseunf\u00e4higkeit des Patienten bescheinigt, steht dies &#8211;bei einer am Grundrecht auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs orientieren Betrachtung&#8211; der Erkl\u00e4rung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.02.2019 &#8211; 2 K 1624\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beschwerdef\u00fchrer ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des S. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher H\u00f6he S (der Insolvenzschuldner und Kl\u00e4ger des finanzgerichtlichen Verfahrens) in der damaligen DDR im Jahr 1990 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit Computern und Zubeh\u00f6r) erzielt hat. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hatte f\u00fcr den 06.02.2019 zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen. Mit einem Telefax-Schreiben, das am 04.02.2019 (Montag) um 11:34 Uhr beim FG einging, erkl\u00e4rte S, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wurde, dass er an einer &#8222;Viruserkrankung&#8220; leide und zu Hause bleiben m\u00fcsse. Er bat, das Vers\u00e4umnis zu entschuldigen. Einen ausdr\u00fccklichen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins stellte er nicht. Dem Telefax-Schreiben war eine am 01.02.2019 ausgestellte \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (f\u00fcr die Zeit vom 01.&nbsp;bis zum 08.02.2019) sowie eine am 04.02.2019 ausgestellte \u00e4rztliche Bescheinigung \u00fcber die Reiseunf\u00e4higkeit des S f\u00fcr die Zeit vom 04. bis zum 08.02.2019 beigef\u00fcgt.<\/li><li>Das FG f\u00fchrte die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit des S durch. In seinem Urteil berief es sich hierf\u00fcr auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;10\/06 (PKH) (BFH\/NV 2007, 936).<\/li><li>Am 11.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des S er\u00f6ffnet und der nunmehrige Beschwerdef\u00fchrer zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Der Beschwerdef\u00fchrer begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.<\/li><li>Das Finanzamt (FA) tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. F\u00fcr die vers\u00e4umten Fristen f\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung der Beschwerde ist dem Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Voraussetzung hierf\u00fcr ist nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung im Fall eines vorangegangenen Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dass der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis f\u00fcr die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;14\/12 (PKH), BFH\/NV 2012, 1821, unter 3.).<\/li><li>Dies ist hier der Fall. S pers\u00f6nlich hatte innerhalb der Monatsfrist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO einen wirksamen PKH-Antrag gestellt, die Erkl\u00e4rung \u00fcber seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse beigef\u00fcgt und zudem in laienhafter Form einen Verfahrensmangel des FG dargelegt. Bevor der Senat \u00fcber diesen Antrag entscheiden konnte, wurde das PKH-Verfahren durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Bis zur Stellung des &#8211;verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndigen&#8211; PKH-Antrags f\u00fcr die Insolvenzmasse am 30.08.2019 lief daher keine weitere Frist (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211;).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Es liegt ein vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>Das FG hat den Anspruch des S auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat, obwohl S unter Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests erkl\u00e4rt hatte, krankheitsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO). Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung geh\u00f6rt zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden auch die krankheitsbedingte Verhinderung (ausf\u00fchrlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, m.w.N.).<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminverlegung nur &#8222;auf Verlangen&#8220; des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn der Terminverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall m\u00fcssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen F\u00e4llen ist daher entweder die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.03.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;171\/03, BFH\/NV 2005, 1578, unter 1.a, und vom 14.12.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2018, 345, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Dabei reicht die \u00e4rztliche Bescheinigung der &#8222;Reiseunf\u00e4higkeit&#8220; grunds\u00e4tzlich aus, weil ein Arzt f\u00fcr diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein Richter (BFH-Beschluss vom 07.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2018, 214, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;175\/10, BFH\/NV 2011, 1912). Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt die Vorlage einer blo\u00dfen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung grunds\u00e4tzlich nicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.07.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;7\/04, BFH\/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;160\/09, BFH\/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/15, BFH\/NV 2015, 1690, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be erweist sich das Vorgehen des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten S durchzuf\u00fchren, als verfahrensfehlerhaft.<\/li><li>aa) Es lag schon kein &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellter Terminverlegungsantrag vor, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erh\u00f6hte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gr\u00fcnde gelten.<\/li><li>Solche Antr\u00e4ge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Wurde der Terminverlegungsantrag hingegen bereits am Vortag des Terminstages &#8211;vor Dienstschluss&#8211; gestellt, stellt der BFH, sofern keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, grunds\u00e4tzlich keine erh\u00f6hten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Der Antragsteller tr\u00e4gt dann allerdings das Risiko, dass er f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO vorgesehene Aufforderung zur Glaubhaftmachung nicht mehr kurzfristig erreichbar ist (vgl. ausf\u00fchrlich Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Solche besonderen Umst\u00e4nde, die S auch bei einem vor dem Terminstag gestellten Verlegungsantrag zur sofortigen Glaubhaftmachung verpflichtet h\u00e4tten, lagen im Streitfall nicht vor. Der Antrag war an einem Montag um 11:34&nbsp;Uhr gestellt worden; die m\u00fcndliche Verhandlung sollte erst am Mittwoch stattfinden. Das FG war daher nicht daran gehindert, S noch kurzfristig zur Glaubhaftmachung aufzufordern.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus hat S aber auch die &#8211;strengeren&#8211; Ma\u00dfst\u00e4be an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes erf\u00fcllt, die bei Antr\u00e4gen &#8222;in letzter Minute&#8220; gelten. Zwar hat der Arzt nicht ausdr\u00fccklich die Verhandlungsunf\u00e4higkeit des S bescheinigt, wohl aber dessen Reiseunf\u00e4higkeit. Dies muss &#8211;bei einer am Grundrecht auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs orientierten Betrachtung&#8211; der Erkl\u00e4rung, ein Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 1912), gleichstehen. Denn ein reiseunf\u00e4higer Patient ist denklogisch nicht in der Lage, einen an einem ausw\u00e4rtigen Ort anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen.<\/li><li>c) Der von der Vorinstanz f\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung einzig angef\u00fchrte BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 936 passt auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der dortige Kl\u00e4ger sich &#8211;anders als S im vorliegenden Verfahren&#8211; vor dem Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberhaupt nicht beim FG gemeldet hatte, sondern dem Termin schlicht &#8222;unentschuldigt&#8220; ferngeblieben war. Erst nach der Verk\u00fcndung des Urteils hatte der dortige Kl\u00e4ger behauptet, erkrankt gewesen zu sein. Ebenso verhielt es sich im Fall des BFH-Beschlusses vom 01.02.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;146\/96 (BFH\/NV 1999, 958), auf den der VI.&nbsp;Senat im Beschluss in BFH\/NV 2007, 936 verwiesen hat.<\/li><li>Demgegen\u00fcber hatte S sich im vorliegenden Verfahren rechtzeitig &#8211;zwei Tage vor dem Verhandlungstermin&#8211; beim FG gemeldet und \u00e4rztliche Atteste nicht nur \u00fcber seine Arbeitsunf\u00e4higkeit, sondern auch \u00fcber seine Reiseunf\u00e4higkeit beigef\u00fcgt.<\/li><li>d) Dass S in seinem Telefax-Schreiben vom 04.02.2019 keinen ausdr\u00fccklichen Terminverlegungsantrag gestellt hat, sondern nur bat, &#8222;das Vers\u00e4umnis zu entschuldigen&#8220;, ist unsch\u00e4dlich. Angesichts der umfangreichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Streitfragen, um die es im Klageverfahren ging, durfte das FG das Schreiben des &#8211;selbst nicht fachkundigen&#8211; S nicht lediglich als Information \u00fcber das Fernbleiben im Termin verstehen. Vielmehr lag es \u00e4u\u00dferst nahe, dass das Interesse des S &#8211;\u00fcber den unmittelbaren Wortlaut seines Schreibens hinaus&#8211; auf eine Verlegung des Verhandlungstermins gerichtet war. Hierf\u00fcr spricht auch, dass er unmittelbar zuvor (mit Schreiben vom 22.01.2019) nach der Entpflichtung seines bisherigen Rechtsanwalts erkl\u00e4rt hatte, er werde sich umgehend um eine neue anwaltliche Vertretung zum Termin bem\u00fchen und sehe sich ohne anwaltliche Unterst\u00fctzung nicht in der Lage, seine Interessen wegen der komplizierten steuerlichen Rechtslage alleine wahrzunehmen.<\/li><li>Sollte das FG sich hinsichtlich der Auslegung des Schreibens des S vom 04.02.2019 im Unklaren gewesen sein, h\u00e4tte es angesichts der verbleibenden zwei Arbeitstage bis zum Terminstag noch hinreichend Gelegenheit gehabt, eine R\u00fcckfrage an S zu richten.<\/li><li>e) Soweit das FA mutma\u00dft, bei S habe eine Prozessverschleppungsabsicht vorgelegen, hat weder das FG sich hierauf f\u00fcr die Ablehnung des Terminverlegungsantrags berufen noch lassen sich den Akten durchgreifende Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen. Es handelte sich um einen erstmaligen Terminverlegungsantrag in einem gerichtlichen Verfahren, das bereits seit \u00fcber 13&nbsp;Jahren anh\u00e4ngig war. In den Akten weist nichts darauf hin, dass diese lange Verfahrensdauer auf das Verhalten des S zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Zwar hatte S seinem bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten relativ kurzfristig vor dem Termin das Mandat entzogen. Dies hat er aber &#8211;unter Darlegung n\u00e4herer Einzelheiten&#8211; mit fachlichen Fehlleistungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten und einer Zerr\u00fcttung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses begr\u00fcndet. Zudem hat S den Mandatsentzug gerade nicht zum Anlass genommen, (auch) aus diesem Grund einen Terminverlegungsantrag zu stellen.<\/li><li>f) Die weitere Mutma\u00dfung des FA, S sei m\u00f6glicherweise tats\u00e4chlich gar nicht reiseunf\u00e4hig gewesen, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Das FA bringt in diesem Zusammenhang vor, S habe sich am 05.02.2019 &#8211;dem Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung&#8211; im Rahmen des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens zu einer 4,2&nbsp;km von seiner Wohnung entfernten Schuldnerberatungsstelle begeben und h\u00e4tte daher auch zum 87,8&nbsp;km entfernten FG fahren k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FG hat sich f\u00fcr seine Ablehnung des Terminverlegungsantrags nicht auf m\u00f6gliche Zweifel an der Reiseunf\u00e4higkeit des S gest\u00fctzt, sondern die rechtlichen Anforderungen an die Behandlung von Terminverlegungsantr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich verkannt.<\/li><li>g) Entgegen der Auffassung des FA k\u00f6nnen vom Beschwerdef\u00fchrer bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Darlegungen dazu verlangt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen S dem FG noch unterbreitet h\u00e4tte, wenn die m\u00fcndliche Verhandlung in seiner Anwesenheit stattgefunden h\u00e4tte.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH (Beschluss vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl&nbsp;II 2001, 802) ist bei der &#8211;gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO grunds\u00e4tzlich nicht unter einem Kausalit\u00e4tsvorbehalt stehenden&#8211; Geh\u00f6rsr\u00fcge danach zu differenzieren, ob sich der Geh\u00f6rsversto\u00df auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (dann sind weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich) oder ob er nur einzelne Feststellungen betrifft (dann kann auf Darlegungen zur Kausalit\u00e4t nicht verzichtet werden).<\/li><li>Wenn eine m\u00fcndliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft trotz eines Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das Gericht h\u00e4tte nachkommen m\u00fcssen, durchgef\u00fchrt wird, dann betrifft dieser Mangel nicht nur einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 39, BStBl&nbsp;II 2001, 802). Ausf\u00fchrungen zur Kausalit\u00e4t des Verfahrensmangels sind damit entbehrlich.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdef\u00fchrers zu folgen, die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;563 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt; sein entsprechendes Vorbringen beschr\u00e4nkt sich auf einen Verweis auf einen zehn Jahre alten Schriftsatz, in einem anderen Verfahren vor dem Senat des FG, in dem S einen Befangenheitsantrag gestellt hatte.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. April 2020, X B 13\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.210420.XB13.20.0 BFH X. Senat ZPO \u00a7 227 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 3 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. Februar 2019, Az: 2 K 1624\/18 Leits\u00e4tze 1. 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