{"id":72687,"date":"2020-07-26T17:46:34","date_gmt":"2020-07-26T15:46:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72687"},"modified":"2020-07-26T17:46:39","modified_gmt":"2020-07-26T15:46:39","slug":"terminsverlegungsantrag-in-letzter-minute","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/terminsverlegungsantrag-in-letzter-minute\/","title":{"rendered":"Terminsverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 05. Mai 2020, III B 158\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.IIIB158.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 16. September 2019, Az: 4 K 83\/19 E,G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Jedenfalls gegen\u00fcber sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tats\u00e4chlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gest\u00fctzt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverk\u00fcndung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverk\u00fcndung gefassten Beschluss oder in den Gr\u00fcnden des Urteils.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 16.09.2019 &#8211; 4 K 83\/19 E,G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten f\u00fcr das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Kl\u00e4gerin zu 1. zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen tragen die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren waren streitig die Steuerfestsetzung zur Einkommensteuer 2009 und 2012 bis 2015 der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. (Kl\u00e4gerin) sowie des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers zu 2. (Kl\u00e4ger) und auch die zum Gewerbesteuermessbetrag 2012 (Kl\u00e4gerin) gem\u00e4\u00df noch einzureichender Erkl\u00e4rungen.<\/li><li>Nach Einreichung der Klage gew\u00e4hrte das Finanzgericht (FG) zun\u00e4chst fruchtlos eine Fristverl\u00e4ngerung zur Klagebegr\u00fcndung. Eine Klagebegr\u00fcndung erfolgte auch nicht, nachdem das FG Ausschlussfristen nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und nach \u00a7&nbsp;79b FGO zur Bezeichnung der Tatsachen gesetzt hatte, durch die sich die Kl\u00e4ger beschwert f\u00fchlen.<\/li><li>Am 10.07.2019 erlie\u00df das FG einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage mangels Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde. Daraufhin stellte der erstinstanzliche Kl\u00e4gervertreter einen Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Das FG terminierte die m\u00fcndliche Verhandlung auf den 16.09.2019 um 15:15&nbsp;Uhr. Am 16.09.2019 um ca. 9:35&nbsp;Uhr rief der Prozessbevollm\u00e4chtigte beim Einzelrichter an und erkl\u00e4rte, dass er verhandlungsunf\u00e4hig sei. Der Einzelrichter teilte dem Kl\u00e4gervertreter mit, dass er die m\u00fcndliche Verhandlung auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Kl\u00e4gervertreters am 16.09.2019 durchf\u00fchren werde. Zudem forderte er ihn durch ein Telefax auf, die Gr\u00fcnde der behaupteten Verhandlungsunf\u00e4higkeit glaubhaft zu machen, anderenfalls die m\u00fcndliche Verhandlung stattfinden werde. In der m\u00fcndlichen Verhandlung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcber die vom FG genehmigte Videokonferenz an der Verhandlung teil, f\u00fcr die Kl\u00e4ger erschien bis 15:24&nbsp;Uhr niemand. Die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Ladung wurde vom FG festgestellt und die Klage unter Verweis auf die Gr\u00fcnde des Gerichtsbescheids mit dem um 15:25&nbsp;Uhr verk\u00fcndeten Urteil abgewiesen.<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kl\u00e4ger, die Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln zuzulassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und deshalb durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 FGO). Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) zuzulassen, da die ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, 119 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht &#8222;aus erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;41\/08, juris, Rz&nbsp;2, m.w.N.). Die erheblichen Gr\u00fcnde sind auf Verlangen des Vorsitzenden, f\u00fcr eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 14.01.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;73\/15, BFH\/NV 2016, 584, Rz&nbsp;9; vom 10.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2015, 1102, Rz&nbsp;4; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;12; vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;87\/13, BFH\/NV 2014, 1891, Rz&nbsp;16; vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;42\/08, juris, Rz&nbsp;12; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;133). Jedenfalls gegen\u00fcber sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begr\u00fcnden und die darin aufgestellten tats\u00e4chlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/07, juris, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben lagen im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Terminsverlegung nicht vor.<\/li><li>aa) Da der Terminsverlegungsantrag am Terminstag wenige Stunden vor dem vom Einzelrichter bestimmten Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt wurde, sind die o.g. Grunds\u00e4tze f\u00fcr &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellte Antr\u00e4ge anzuwenden. Der Kl\u00e4gervertreter h\u00e4tte daher unaufgefordert und von sich aus die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verhinderung so darlegen und untermauern m\u00fcssen, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und\/oder reisef\u00e4hig ist, selbst h\u00e4tte beurteilen k\u00f6nnen. Insofern ergibt sich schon aus der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht, dass der Kl\u00e4gervertreter dies getan hat. Vielmehr wird nur ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gervertreter habe dem Einzelrichter telefonisch mitgeteilt, dass er verhandlungsunf\u00e4hig sei, dass er erkrankt sei und dass er sich au\u00dfer Stande sehe, den Termin wahrzunehmen. Hieraus l\u00e4sst sich weder Art und Schwere der Erkrankung entnehmen noch wird etwas dar\u00fcber ausgesagt, ob es sich um eine pl\u00f6tzlich und unerwartet aufgetretene Krankheit oder um eine bereits seit l\u00e4ngerem bestehende Krankheit handelte. Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus den Ausf\u00fchrungen entnehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Krankheit Einfluss auf die Reisef\u00e4higkeit und\/oder die F\u00e4higkeit an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen hatte. Gleiches ergibt sich aus den vom Einzelrichter und vom Kl\u00e4gervertreter gefertigten Aktenvermerken. Dort ist ebenfalls nur von Verhandlungsunf\u00e4higkeit die Rede, ohne dass die Gr\u00fcnde der Verhandlungsunf\u00e4higkeit n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Keinen Verlegungsgrund bildet der Umstand, dass der Kl\u00e4gervertreter subjektiv von seiner Verhandlungsunf\u00e4higkeit am Terminstag \u00fcberzeugt war. Denn das liefe darauf hinaus, dass ein Beteiligter kurzfristig die Aufhebung jedes Gerichtstermins erreichen k\u00f6nnte, ohne n\u00e4here Angaben zu den genauen Auswirkungen der Erkrankung am fraglichen Tag zu machen und dem Gericht auch nur die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung zu geben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;6&nbsp;KA&nbsp;30\/18&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;8, wonach selbst die unspezifizierte Selbstdiagnose eines Arztes als nicht ausreichend erachtet wurde).<\/li><li>bb) Dahingestellt lassen kann der Senat, ob der Einzelrichter den Kl\u00e4gervertreter &#8211;von letzterem in der Beschwerdebegr\u00fcndung bestritten&#8211; in dem am Sitzungstag um ca. 9:35&nbsp;Uhr gef\u00fchrten Telefongespr\u00e4ch darauf hingewiesen hat, dass der Kl\u00e4gervertreter die behauptete Verhandlungsunf\u00e4higkeit glaubhaft machen m\u00fcsse. F\u00fcr die Erteilung eines entsprechenden Hinweises spricht zwar der vom Einzelrichter gefertigte Aktenvermerk (&#8222;Der Kl\u00e4gerbevollm\u00e4chtigte teilte telefonisch mit, er sei verhandlungsunf\u00e4hig. Ich habe ihn aufgefordert, dies glaubhaft zu machen.&#8220;). Jedenfalls aber w\u00e4re der Einzelrichter gegen\u00fcber dem Kl\u00e4gervertreter als sachkundigem Prozessbevollm\u00e4chtigten zu einem entsprechenden Hinweis &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; schon nicht verpflichtet gewesen.<\/li><li>cc) Das von dem behandelnden Arzt f\u00fcr Allgemeinmedizin am 16.09.2019 ausgestellte Attest kam schon deshalb nicht als Mittel der Glaubhaftmachung der Verhandlungsunf\u00e4higkeit in Betracht, weil es auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers dem Einzelrichter nicht mehr bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Vielmehr wurde es nach Aktenlage erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. \u00dcberdies n\u00e4hrt selbst dieses Attest Zweifel am Vorliegen einer die Terminsverlegung rechtfertigenden Erkrankung des Prozessbevollm\u00e4chtigten. Denn darin wird lediglich Folgendes ausgef\u00fchrt: &#8222;Aufgrund der Vorerkrankung ist o.g. Patient voraussichtlich f\u00fcr die n\u00e4chsten 3&nbsp;Wochen nicht verhandlungsf\u00e4hig.&#8220; Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine \u00fcberraschende, nicht vorhersehbare Erkrankung, sondern um eine seit l\u00e4ngerer Zeit bestehende Krankheit handelte. Bei einer l\u00e4nger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelm\u00e4\u00dfig dem Prozessbevollm\u00e4chtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu k\u00fcmmern (BFH-Beschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2014, 1057, Rz&nbsp;7; Senatsbeschluss vom 03.11.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;55\/03, BFH\/NV 2004, 506, Rz&nbsp;7).<\/li><li>c) Das FG hat es auch nicht verfahrensfehlerhaft vers\u00e4umt, \u00fcber den Antrag auf Terminsverlegung zu entscheiden. Der Antrag wurde am Terminstag telefonisch um ca. 9:35&nbsp;Uhr gestellt. Nach Aktenlage wurde dieser Antrag auf der Basis des vom Kl\u00e4gervertreter geschilderten Sachverhalts vom Einzelrichter abgelehnt. Hierf\u00fcr spricht der Aktenvermerk des Einzelrichters, wonach dem Kl\u00e4gervertreter mitgeteilt worden sei, dass die m\u00fcndliche Verhandlung stattfinden werde, wenn keine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunf\u00e4higkeit erfolge. Hierf\u00fcr sprechen auch der Aktenvermerk des Kl\u00e4gervertreters und die Beschwerdebegr\u00fcndung der Kl\u00e4ger, wonach der Einzelrichter mitgeteilt habe, dass ihm die Behauptung der Verhandlungsunf\u00e4higkeit f\u00fcr eine Terminsverlegung nicht ausreiche und er die Verhandlung &#8222;heute durchziehen&#8220; werde. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags erfolgte auch in zul\u00e4ssiger Weise telefonisch, da nicht verk\u00fcndete Beschl\u00fcsse des Gerichts und nicht verk\u00fcndete Verf\u00fcgungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters den Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;329 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO formlos mitzuteilen sind, sofern sie &#8211;wie im Streitfall&#8211; weder eine Terminsbestimmung enthalten noch eine Frist in Lauf setzen (\u00a7&nbsp;329 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>Einer weiteren Entscheidung \u00fcber einen Terminsverlegungsantrag in einem gesonderten Beschluss oder in den Gr\u00fcnden des Urteils bedurfte es nicht, da der telefonische Terminsverlegungsantrag schon beschieden war und bis zur Urteilsverk\u00fcndung weder ein neuer Antrag gestellt wurde noch irgendwelche neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Erkrankung vorgelegt wurden.<\/li><li>2. Ebenso wenig liegt wegen der Nichtverlegung des Termins eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG) vor.<\/li><li>a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in st\u00e4ndiger Rechtsprechung aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als &#8222;allgemeines Prozessgrundrecht&#8220; ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten d\u00fcrfen. Er darf sich nicht widerspr\u00fcchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Vers\u00e4umnissen keine Verfahrensnachteile f\u00fcr die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 06.04.1998&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2194\/97, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1998, 2044, Rz&nbsp;8, m.w.N.; vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1623\/11, NJW 2014, 205, Rz&nbsp;20, m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, juris, Rz&nbsp;20; vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/13, BFH\/NV 2014, 720, Rz&nbsp;25; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;243).<\/li><li>b) Eine solche Rechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor.<\/li><li>Nach Aktenlage wurde die Klage am 09.01.2019 eingelegt. Nachdem die angek\u00fcndigte Klagebegr\u00fcndung auch innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist nicht eingereicht wurde, setzte der Berichterstatter mit einer dem Kl\u00e4gervertreter am 05.06.2019 zugestellten Anordnung Ausschlussfristen bis zum 28.06.2019 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch die sich die Kl\u00e4ger beschwert f\u00fchlen. Hierauf reagierte der Kl\u00e4gervertreter mit einem \u00e4rztlichen Attest, das ihm ohne weitere Erl\u00e4uterungen Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den Zeitraum 24.06.2019 bis 07.07.2019 bescheinigte. Bereits im Hinblick auf die insoweit begehrte Fristverl\u00e4ngerung wurde der Kl\u00e4gervertreter durch Telefonat und gerichtliches Schreiben vom 27.06.2019 auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung der konkreten Krankheitsgr\u00fcnde hingewiesen und ein Gerichtsbescheid angek\u00fcndigt. Letzteren erlie\u00df das FG am 10.07.2019, nachdem keine weitere Reaktion des Kl\u00e4gervertreters erfolgte. Mit Schreiben vom 09.08.2019 wurde Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gestellt. Nach erfolgter Terminbestimmung und Ladung wurde dem Antrag des FA, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, stattgegeben.<\/li><li>Danach ist nicht erkennbar, dass sich das Gericht verfahrensfehlerhaft oder widerspr\u00fcchlich verhalten hat. Vielmehr hat es die von der Prozessordnung zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel genutzt, um dem Verfahren Fortgang zu geben und die Prozessbeteiligten zur notwendigen Mitwirkung anzuhalten. Gleichzeitig hat es durch Fristverl\u00e4ngerungen, Hinweise und die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit einer Videokonferenz auf die speziellen Bed\u00fcrfnisse der Verfahrensbeteiligten R\u00fccksicht genommen. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die Akte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4gervertreter bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung das Klagebegehren spezifiziert oder in sonstiger Weise am Fortgang des Verfahrens mitgewirkt h\u00e4tte. Sollte er durch eine Dauererkrankung oder Arbeits\u00fcberlastung daran gehindert gewesen sein, das Mandat ordnungsgem\u00e4\u00df wahrzunehmen, w\u00e4re es seine Pflicht gewesen, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu k\u00fcmmern oder das Mandat niederzulegen.<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Kosten f\u00fcr das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Kl\u00e4gerin zu 1. zu tragen. Im \u00dcbrigen tragen die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 05. Mai 2020, III B 158\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.IIIB158.19.0 BFH III. Senat FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG M\u00fcnster, 16. September 2019, Az: 4 K 83\/19 E,G Leits\u00e4tze 1. 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