{"id":72689,"date":"2020-07-26T17:47:28","date_gmt":"2020-07-26T15:47:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72689"},"modified":"2020-07-26T17:47:35","modified_gmt":"2020-07-26T15:47:35","slug":"anforderungen-an-die-bueroorganisation-bei-chronischer-erkrankung-des-zustaendigen-bearbeiters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-die-bueroorganisation-bei-chronischer-erkrankung-des-zustaendigen-bearbeiters\/","title":{"rendered":"Anforderungen an die B\u00fcroorganisation bei chronischer Erkrankung des zust\u00e4ndigen Bearbeiters"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 05. Mai 2020, XI R 33\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.XIR33.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 120 Abs 2 S 1 , FGO \u00a7 120 Abs 2 S 3 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 , FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 85 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 18. September 2019, Az: 3 K 1555\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt ist, muss sein B\u00fcro so organisieren, dass Fristen auch f\u00fcr den Fall eines pl\u00f6tzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgem\u00e4\u00df gewahrt werden k\u00f6nnen (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Unerl\u00e4ssliche Voraussetzung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcroorganisation ist au\u00dferdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf s\u00e4mtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2019 &#8211; 3 K 1555\/17 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 137 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1555\/17 die Klage der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wegen Umsatzsteuer 2012 bis 2014 (Streitjahre) ab und lie\u00df die Revision zu. Das Urteil des FG ist der Kl\u00e4gerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, das einen Eingangsstempel vom 16.10.2019 tr\u00e4gt, am 21.10.2019 zugestellt worden.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 legte die Kl\u00e4gerin die Revision ein, beantragte, die entgeltliche \u00dcberlassung des Dorfgemeinschaftshauses als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, da die kurzfristige \u00dcberlassung von Grundst\u00fccken von der Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sei, und teilte mit, die weitere Begr\u00fcndung der &#8222;Klage&#8220; bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Unterzeichnet ist die Revisionsschrift von Wirtschaftspr\u00fcfer\/Steuerberater A.<\/li><li>Mit dem ebenfalls von A unterzeichneten Schriftsatz vom 07.01.2020 beantragte die Kl\u00e4gerin wegen Krankheit des Bearbeiters die Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist bis zum 28.02.2020.<\/li><li>Nachdem die Gesch\u00e4ftsstelle des Senats mit Schreiben vom gleichen Tag, das der Kl\u00e4gerin am 09.01.2020 zugestellt worden ist, mitgeteilt hatte, dass die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist am 23.12.2019 abgelaufen und der Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung daher versp\u00e4tet gestellt sei, reichte die Kl\u00e4gerin am 20.01.2020 die von A unterzeichnete Revisionsbegr\u00fcndung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine eidesstattliche Versicherung des A ist dem Antrag beigef\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bringt zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags vor, sowohl das au\u00dfergerichtliche Vorverfahren als auch das finanzgerichtliche Verfahren sei von einem langj\u00e4hrigen Mitarbeiter, Steuerberater B, eigenverantwortlich gef\u00fchrt worden. B habe den Prozessbevollm\u00e4chtigten im Oktober 2019 mitgeteilt, dass er an (nachfolgend: Krankheit) erkrankt sei. Die erste Therapie sei positiv verlaufen, so dass die weitere Bearbeitung des Rechtsmittels von B in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch angek\u00fcndigt und in Angriff genommen worden sei. Die Unterlagen seien B \u00fcberbracht worden.<\/li><li>Im Januar 2020 habe sich herausgestellt, dass B &#8211;entgegen seiner Absichtsbekundung&#8211; aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden Belastung weder mit der Bearbeitung begonnen noch die Kanzlei \u00fcber eine notwendige Fristverl\u00e4ngerung in Kenntnis gesetzt habe. B habe am 06.01.2020 das Sekretariat der Kanzlei angewiesen, Fristverl\u00e4ngerung zu beantragen. Dieser Antrag sei am 07.01.2020 an den Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax \u00fcbermittelt worden. Am 13.01.2020 habe B mitgeteilt, dass &#8230; . B befinde sich seither in einer Klinik. Bedingt durch den Krankheitsverlauf werde die weitere Bearbeitung nunmehr durch A fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Da durch die schwere Krankheit und sp\u00e4tere positive Erwartungshaltung von B die Prozessbevollm\u00e4chtigten dem B durch weitere Besch\u00e4ftigung einen gewissen psychologischen Beistand h\u00e4tten einr\u00e4umen wollen, seien bedauerlicherweise die organisatorischen Abfolgen und Vorg\u00e4nge innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollm\u00e4chtigten unterlaufen worden. Die \u00dcbertragung des Mandats auf einen anderen Mitarbeiter oder Stellvertreter sei in diesem Zeitraum unterblieben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre vom 07.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2012 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac und die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2014 auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es bringt vor, die Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tten offensichtlich keine organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherung der Fristwahrung getroffen. Darin liege ein nicht entschuldigtes Organisationsverschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/li><li>Beide Beteiligte haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig; sie ist daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Kl\u00e4gerin hat die Revision nicht fristgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet; dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Halbsatz FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Frist kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden. War die Begr\u00fcndungsfrist im Zeitpunkt des Antrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verl\u00e4ngert werden; dies f\u00fchrt zur Unzul\u00e4ssigkeit der Revision (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.03.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;86\/00, juris; vom 28.10.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;47\/05, juris; vom 10.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFH\/NV 2013, 1428, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist lief im Streitfall nach \u00a7&nbsp;54 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs am Montag, dem 23.12.2019, ab. Die Revisionsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin ist jedoch erst am 20.01.2020 und der Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung erst am 07.01.2020 beim BFH eingegangen. Beide sind versp\u00e4tet.<\/li><li>c) Die bereits in der Revisionsschrift enthaltenen materiell-rechtlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgen nicht f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Revisionsbegr\u00fcndung.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung u.a. die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.<\/li><li>bb) Dazu muss der Revisionskl\u00e4ger u.a. die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskl\u00e4ger die Begr\u00fcndung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen \u00fcberpr\u00fcft hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluss vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/14, BFH\/NV 2016, 1039; BFH-Urteil vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/15, BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz&nbsp;15). Der Revisionskl\u00e4ger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz aus welchen Gr\u00fcnden unrichtig sein sollen (z. B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFH\/NV 2012, 1990; vom 07.06.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFH\/NV 2018, 963, Rz&nbsp;20).<\/li><li>cc) An solchen Ausf\u00fchrungen fehlt es. Die Revisionsschrift l\u00e4sst zwar erkennen, welche Rechtsnorm die Kl\u00e4gerin f\u00fcr verletzt h\u00e4lt, sie l\u00e4sst aber jegliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz vermissen.<\/li><li>2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren; denn sie hat nicht hinreichend dargetan, warum kein Organisationsverschulden in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten vorliegt.<\/li><li>a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. In formeller Hinsicht setzt die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1&nbsp; 2.&nbsp;Halbsatz FGO) nach Wegfall des Hindernisses die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.<\/li><li>aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen, sind innerhalb dieser Frist vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2010, 1834, Rz&nbsp;12; vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2013, 213, Rz&nbsp;14). Im Falle einer Erkrankung erfordert ein schl\u00fcssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollm\u00e4chtigten die Funktionsf\u00e4higkeit des B\u00fcros, insbesondere die \u00dcberwachung der Fristsachen, gew\u00e4hrleistet (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2013, 1428).<\/li><li>bb) Jedes Verschulden &#8211;mithin auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit&#8211; schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFH\/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFH\/NV 2013, 212, Rz&nbsp;12). Nach \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFH\/NV 2019, 924, Rz&nbsp;7); ein beim Prozessbevollm\u00e4chtigten angestellter, verantwortlich t\u00e4tiger Steuerberater, der nicht nur unselbst\u00e4ndige Hilfs- und B\u00fcrot\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, ist insoweit einem Bevollm\u00e4chtigten i.S. des \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFH\/NV 2013, 60, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>cc) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss &#8211;zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens&#8211; grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Gesch\u00e4ftsbetriebes \u00fcbernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFH\/NV 2018, 828, Rz&nbsp;15, m.w.N.; s.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/86, BFH\/NV 1993, 308; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFH\/NV 2020, 375, Rz&nbsp;8). Er muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt ist, muss sein B\u00fcro so organisieren, dass Fristen auch f\u00fcr den Fall eines pl\u00f6tzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgem\u00e4\u00df gewahrt werden k\u00f6nnen, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 828, Rz&nbsp;16). Unerl\u00e4ssliche Voraussetzung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcroorganisation ist au\u00dferdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf s\u00e4mtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFH\/NV 2018, 961, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) An den erforderlichen Darlegungen zur Notfall-Vorsorge fehlt es im Streitfall.<\/li><li>aa) Es ist bereits nicht vorgetragen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten organisiert ist und wie A (und nicht B), der die Revision namens der Kl\u00e4gerin eingelegt hat, die Einhaltung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist von sich aus sichergestellt hat. Nicht dargelegt ist z.B., ob die Frist auf Weisung des A (oder des B) in ein Fristenkontrollbuch der Kanzlei oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen wurde. Ebenso fehlen Ausf\u00fchrungen dazu, ob, wie und von wem die Einhaltung dieser Frist \u00fcberwacht bzw. die L\u00f6schung im Fristenkontrollbuch vorgenommen wurde oder nicht. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum nicht vor Ablauf der Frist der bevorstehende Fristablauf bemerkt, der Versuch einer R\u00fccksprache mit B unternommen oder ein Vertreter des B informiert wurde.<\/li><li>bb) Auch fehlt Vortrag dazu, warum bei dem &#8211;aus Sicht des Senats nachvollziehbaren und verst\u00e4ndlichen&#8211; Versuch, dem angestellten Steuerberater B durch weitere Besch\u00e4ftigung einen gewissen psychologischen Beistand zu leisten, f\u00fcr B kein Vertreter bestellt wurde, der (in enger Abstimmung mit B) \u00fcberwacht, dass B zur weiteren Bearbeitung gesundheitlich in der Lage bleibt, f\u00fcr den Fall eines Krankheitsschubes laufende Fristen einzuhalten. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tten dem gesundheitlich stark angeschlagenen B die Bearbeitung nicht ohne organisatorische Begleitung und Unterst\u00fctzung durch einen Vertreter \u00fcberlassen d\u00fcrfen. Dies haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten, wie sie selbst mitteilen, jedoch trotzdem unterlassen. Dieses (ungeachtet der guten Absicht) leichte Verschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten geht zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 05. Mai 2020, XI R 33\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.XIR33.19.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 120 Abs 2 S 1 , FGO \u00a7 120 Abs 2 S 3 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 , FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 85 Abs 2 vorgehend Finanzgericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-die-bueroorganisation-bei-chronischer-erkrankung-des-zustaendigen-bearbeiters\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anforderungen an die B\u00fcroorganisation bei chronischer Erkrankung des zust\u00e4ndigen Bearbeiters<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72689","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72689"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72689\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}