{"id":72691,"date":"2020-07-26T17:48:12","date_gmt":"2020-07-26T15:48:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72691"},"modified":"2020-07-26T17:48:18","modified_gmt":"2020-07-26T15:48:18","slug":"eugh-vorlage-zur-steuerentstehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zur-steuerentstehung\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 07. Mai 2020, V R 16\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:VE.070520.VR16.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a , UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1 , UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1 , EGRL 112\/2006 Art 63 , EGRL 112\/2006 Art 64 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 90 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 26. M\u00e4rz 2019, Az: 3 K 1816\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in f\u00fcnf Jahresraten zu verg\u00fcten ist und das nationale Recht f\u00fcr den Fall der sp\u00e4teren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in f\u00fcnf Jahresraten zu verg\u00fcten ist und das nationale Recht f\u00fcr den Fall der sp\u00e4teren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) versteuert ihre Ums\u00e4tze nach vereinbarten Entgelten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchstabe (Buchst.)&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie erbrachte im Streitjahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an die T-GmbH (GmbH) auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung vom 07.11.2012. Danach hatte die GmbH (Auftraggeber) die Kl\u00e4gerin (Auftragnehmer) beauftragt, im Rahmen eines Grundst\u00fcckskaufvertrages \u00fcber ein Grundst\u00fcck in M vermittelnd t\u00e4tig zu werden. Nach der Pr\u00e4ambel zur Vereinbarung war der Grundst\u00fcckskaufvertrag bereits beurkundet worden und es wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer seine aus diesem Auftrag resultierenden Verpflichtungen umfassend erf\u00fcllt habe. Als Gegenleistung war vereinbart, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in H\u00f6he von 1.000.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer erhalte. Das vereinbarte Honorar sollte in f\u00fcnf Teilbetr\u00e4gen von jeweils 200.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Teilbetr\u00e4ge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr f\u00e4llig und der erste Teilbetrag war am 30.06.2013 zu zahlen. Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer zur Erf\u00fcllung der Honorarzahlungen eine Sicherheit zu leisten. In den Folgejahren erstellte die Kl\u00e4gerin Rechnungen mit Steuerausweis \u00fcber die jeweiligen Teilbetr\u00e4ge zum jeweiligen F\u00e4lligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte entsprechend der Vereinnahmung.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon aus, dass die Kl\u00e4gerin auf Grund der im Streitjahr bereits erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern habe. Dem Einwand der Kl\u00e4gerin, dass sie in den Jahren 2013 bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und dass eine j\u00e4hrliche Zahlung von 200.000&nbsp;\u20ac unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme, geschuldet sei, folgte das FA ebenso wenig wie einer Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 15.03.2016, nach der ein sog. Leadmakler-Vermarktungsauftrag mit Erfolgshonorar zustande gekommen sei, was bedeute, dass der Auftragnehmer das vertragsgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck an den Auftraggeber vermittle und das hierf\u00fcr vom Auftraggeber entwickelte Gesamtprojekt durch aktive Begleitung der weiteren Vermarktung unterst\u00fctze. Daher \u00e4nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 mit Bescheid vom 22.12.2016. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 835 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u00fcberwiegend statt. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Vermittlungsleistung bereits im Streitjahr erbracht, wie sich aus der Honorarvereinbarung ergebe. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin komme eine abweichende Auslegung entsprechend der Erg\u00e4nzungsvereinbarung nicht in Betracht. Aus dieser ergebe sich nicht, dass die darin getroffenen Vereinbarungen bereits zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Honorarvereinbarung bestanden h\u00e4tten. Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedoch mit Ausnahme des ersten im Folgejahr 2013 vereinnahmten Betrages von einer Uneinbringlichkeit nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG auszugehen. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 dieser Richtlinie lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Geben Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Artikels&nbsp;14 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;b betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;66 Unterabsatz&nbsp;1 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch f\u00fcr bestimmte Ums\u00e4tze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:<\/p>\n\n\n\n<p>a) sp\u00e4testens bei der Ausstellung der Rechnung;<\/p>\n\n\n\n<p>b) sp\u00e4testens bei der Vereinnahmung des Preises;<\/p>\n\n\n\n<p>c) im Falle der Nichtausstellung oder versp\u00e4teten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;90 dieser Richtlinie lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Im Falle der Annullierung, der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung, der Aufl\u00f6sung, der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen im Falle der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz&nbsp;1 abweichen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Steuer entsteht<\/p>\n\n\n\n<p>1. f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind. Das gilt auch f\u00fcr Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn f\u00fcr bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,<\/td><\/tr><tr><td>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (\u00a7&nbsp;20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.&#8220;<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;17 UStG sieht vor:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ge\u00e4ndert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgef\u00fchrt hat, den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Absatz&nbsp;1 gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>das vereinbarte Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachtr\u00e4glich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.&#8220;<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;1 UStG in der Fassung des Streitjahres lautete:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th><\/th><\/tr><tr><td>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>dessen Gesamtumsatz (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500&nbsp;000&nbsp;Euro [ab 1.1.2020: 600.000&nbsp;Euro] betragen hat, oder<\/td><\/tr><tr><td>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>der von der Verpflichtung, B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, nach \u00a7&nbsp;148 der Abgabenordnung befreit ist, oder<\/td><\/tr><tr><td>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>soweit er Ums\u00e4tze aus einer T\u00e4tigkeit als Angeh\u00f6riger eines freien Berufs im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes ausf\u00fchrt,<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat in seinem Urteil baumgarten sports &amp; more vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-548\/17 (EU:C:2018:970, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2019, 61) entschieden, dass Art.&nbsp;63 in Verbindung mit Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bez\u00fcglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung, der Vermittlung von Profifu\u00dfballspielern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen \u00fcber mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung wies der EuGH darauf hin, dass es bei einer derartigen Leistung, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein f\u00fcr eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen \u00fcber mehrere Jahre nach der Vermittlung verg\u00fctet wird, der Fall zu sein scheint, dass Leistungen im Sinne &#8211;i.S.&#8211; von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben (EuGH-Urteil baumgarten sports &amp; more, EU:C:2018:970, Rz&nbsp;29&nbsp;f., HFR 2019, 61).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise verg\u00fcteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL berufen k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/19 (V&nbsp;R&nbsp;51\/16), BFHE 265, 544, Leitsatz) und dies f\u00fcr den dortigen Streitfall damit begr\u00fcndet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Nutzungs\u00fcberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Es gen\u00fcge vielmehr, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (hier: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein \u00fcber die vereinbarte Vertragslaufzeit) verg\u00fctet werde (Senatsurteil in BFHE 265, 544, Rz&nbsp;19).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) Zur Streitfrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>aa) Ausgehend vom blo\u00dfen Wortlaut des Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL k\u00f6nnte die erste Rechtsfrage, auch wenn es sich hierbei nur um eine Ausnahmevorschrift zu Art.&nbsp;63 MwStSystRL handelt, zu bejahen sein. Denn im hier vorliegenden Fall einer Befristung von Zahlungsanspr\u00fcchen, wie bei einer Ratenzahlungsvereinbarung, gibt die Dienstleistung entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Gleichwohl hat der Senat Zweifel an der Auslegung von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass diese Bestimmung eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie sie auch im Streitfall besteht, f\u00fcr den Fall der Lieferung durch Ratenverkauf von ihrem Anwendungsbereich ausschlie\u00dft. Einen vergleichbaren Ausschlusstatbestand enth\u00e4lt Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL f\u00fcr Dienstleistungen, wie im Streitfall, nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise daran liegen, dass der Unionsgesetzgeber mit Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL eine Regelung lediglich unver\u00e4ndert \u00fcbernommen hat, die in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Unterabsatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) bereits beim Inkrafttreten dieser Richtlinie bestand. Daher k\u00f6nnte Grund zur Annahme bestehen, dass der Gesetzgeber beim Inkrafttreten der Richtlinie 77\/388\/EWG den &#8211;ihm damals unter Umst\u00e4nden nicht bekannten&#8211; Fall der Ratenzahlung bei Dienstleistungen nicht bedacht hat, diesen Fall aber in Kenntnis dieser Fallgestaltung, ebenso wie den Ratenverkauf bei Lieferungen, vom Anwendungsbereich des Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL ausgeschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierdurch k\u00e4me es zu einer Gleichbehandlung von Lieferungen und Dienstleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte eine wortlautgetreue Anwendung von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL eine zu weit gehende Einschr\u00e4nkung von Art.&nbsp;63 MwStSystRL begr\u00fcnden. Denn die w\u00f6rtliche Anwendung von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL w\u00fcrde f\u00fcr den Bereich der Dienstleistungen letztlich dazu f\u00fchren, dass der Steueranspruch nicht, wie in Art.&nbsp;63 MwStSystRL vorgesehen, mit der Leistungserbringung entsteht, sondern erst entsprechend der Erm\u00e4chtigung in Art.&nbsp;66 Unterabsatz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL mit der jeweiligen Preisvereinnahmung.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Streitfall einen m\u00f6glicherweise rechtserheblichen Unterschied zur Fallgestaltung der Rechtssache &#8222;baumgarten sports &amp; more&#8220; (EU:2018:970, HFR 2019, 61) aufweist. So ging es in der Rechtssache &#8222;baumgarten sports &amp; more&#8220; (EU:2018:970, HFR 2019, 61) um Zahlungsanspr\u00fcche, die vom Vorliegen einer Bedingung abhingen, hier dem Bestand des Arbeitsvertrages des vermittelten Spielers zu bestimmten Zeitpunkten. Das Vorliegen dieser Bedingung zum vorgesehenen Zeitpunkt war bei der Erbringung der Vermittlungsleistung ungewiss.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber liegt im Streitfall nur eine Befristung, nicht aber eine Bedingung vor, deren Eintritt ungewiss ist. Wie bei einem Ratenverkauf stand damit das Bestehen des Zahlungsanspruchs zum vorgesehenen Zeitpunkt fest. Auf der Grundlage der f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG handelte es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der die Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit &#8211;oder dem gleichgestellt der Nachhaltigkeit&#8211; des vermittelten Erfolges verg\u00fctet wurde (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 544, Rz&nbsp;19). Daher liegt entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch keine Bedingung wie in diesem Fall vor.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Schlie\u00dflich ist fraglich, welche Bedeutung der Bezugnahme im EuGH-Urteil baumgarten sports &amp; more (EU:C:2018:970, HFR 2019, 61) auf das EuGH-Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; C-463\/14 (EU:C:2015:542, Rz&nbsp;49&nbsp;f., HFR 2015, 987) zukommt. Denn dort ging es um eine dauerhaft \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erbrachte Beratungsleistung, w\u00e4hrend die Vermittlungsleistung nicht zeitraumbezogen, sondern einmalig zeitpunktbezogen erbracht wird. Der EuGH bejahte hier den Anlass i.S. von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, wenn Beratungsleistungen einem Klienten dauerhaft zur Verf\u00fcgung stehen und durch wiederkehrende Pauschalbetr\u00e4ge verg\u00fctet werden &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob der Auftragnehmer w\u00e4hrend dieses Zeitraums seinem Klienten tats\u00e4chlich Beratungsleistungen erbracht hat. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, einen Anlass f\u00fcr aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die abgerechneten Leistungen im weitesten Sinne einen &#8222;Zukunftsbezug&#8220; oder eine &#8222;Ausstrahlungswirkung&#8220; aufweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies entspricht dem nationalen Begriff der Teilleistung in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;3 UStG, f\u00fcr den es auf eine wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Vermietung mit monatlicher Mietzinsvereinbarung ankommt. Auf dieser Grundlage ist eine Anwendung von Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL auf Vermittlungsleistungen entgegen der vorstehenden Rechtsprechung (siehe oben II.2.a) von vornherein zu verneinen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c) Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das nationale Recht enth\u00e4lt keine Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL entsprechende Regelung. Daher ist von einer Steuerentstehung bereits mit der Leistungserbringung im Streitjahr auszugehen. Dem w\u00fcrde diese Bestimmung entgegenstehen, wenn sie in der Weise auszulegen ist, dass sie bei Dienstleistungen auch auf Ratenzahlungsvereinbarungen anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL wird die Steuerbemessungsgrundlage insbesondere im Fall der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung nach der Bewirkung des Umsatzes unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.<\/p>\n\n\n\n<p>Fraglich ist, welche Bedeutung bei der Auslegung dieser Bestimmung der EuGH-Rechtsprechung zukommt, nach der &#8222;auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer f\u00fcr Rechnung des Staates t\u00e4tig werden&#8220; (EuGH-Urteil Balocchi vom 20.10.1993&nbsp;&#8211; C-10\/92, EU:C:1993:846, Rz&nbsp;25, Recht der Internationalen Wirtschaft 1994, 82). Der EuGH hat diese Funktion als &#8222;Steuereinnehmer f\u00fcr Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse&#8220; dahingehend erl\u00e4utert, dass die Steuerpflichtigen &#8222;die Mehrwertsteuer [schulden], obwohl diese als Verbrauchsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird&#8220; (EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; C-271\/06, EU:C:2008:105, Rz&nbsp;21, HFR 2008, 408).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) Zur Streitfrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die dem Steuerpflichtigen nach der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung zugedachte Aufgabe des Steuereinnehmers l\u00e4sst es nach Auffassung des Senats als m\u00f6glich erscheinen, \u00fcber die Anwendung von Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die von ihm bereits f\u00fcr den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete Steuer \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren vorzufinanzieren hat (vgl. hierzu auch die dritte Frage des Vorlagebeschlusses des Senats vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/16, BFHE 258, 505, die der EuGH in seinem Urteil baumgarten sports &amp; more, EU:C:2018, 970, HFR 2019, 61 nicht beantworten musste).<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Streitfall ist daher bedeutsam, ob es mit der Aufgabe eines Steuereinnehmers vereinbar ist, bei einer am 07.11.2012 bereits erbrachten Leistung f\u00fcr dieses Jahr von einer Steuerentstehung (bei Verneinung der ersten Frage) ohne Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auszugehen, obwohl diese Leistung nach der zu diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarung durch f\u00fcnf j\u00e4hrlich zu erfolgende Zahlungen mit erstmaliger F\u00e4lligkeit zum 30.06.2013 verg\u00fctet werden sollte. Es k\u00e4me dann zu einer Vorfinanzierung der Steuer durch die Kl\u00e4gerin im Streitjahr, obwohl die Vereinnahmung der Gegenleistung erst sp\u00e4ter \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das nationale Recht mit \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG eine Vorschrift enth\u00e4lt, nach der im Anschluss an eine Minderung i.S. von Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL die Besteuerungsgrundlage wieder heraufzusetzen ist, wenn die Zahlung sp\u00e4ter erfolgt (vgl. hierzu EuGH-Urteil Di&nbsp;Maura vom 23.11.2017&nbsp;&#8211; C-246\/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c) Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch die zweite Frage ist entscheidungserheblich, da der Klage auch bei einer Bejahung der Minderung nach Art.&nbsp;90 MwStSystRL stattzugeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Zur Verfahrensaussetzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage vom 07. Mai 2020, V R 16\/19 ECLI:DE:BFH:2020:VE.070520.VR16.19.0 BFH V. 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