{"id":72697,"date":"2020-07-26T17:50:25","date_gmt":"2020-07-26T15:50:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72697"},"modified":"2020-07-26T17:50:30","modified_gmt":"2020-07-26T15:50:30","slug":"ermittlungsbefugnis-des-gerichts-im-pkh-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlungsbefugnis-des-gerichts-im-pkh-verfahren\/","title":{"rendered":"Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 28. Mai 2020, X S 38\/19 (PKH), X S 4\/20 (PKH)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XS38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 42 Abs 2 , ZPO \u00a7 118 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 76 Abs 1 , FGO \u00a7 86 Abs 1 , FGO \u00a7 86 Abs 2 , FGO \u00a7 86 Abs 3 , SGB 1 \u00a7 35 , SGB 10 \u00a7 67d Abs 1 , FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1 , ZPO \u00a7 114 , ZPO \u00a7 115 , FGO \u00a7 142<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 11. Juli 2019, Az: 4 K 675\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Vermeintliche Verfahrensverst\u00f6\u00dfe oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grunds\u00e4tzlich keinen Grund f\u00fcr die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zus\u00e4tzlich Gr\u00fcnde dargelegt werden, die daf\u00fcr sprechen, dass der Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen\u00fcber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willk\u00fcr beruht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wenn ein PKH-Antragsteller unzureichende Angaben \u00fcber seine Renteneinnahmen macht, ist das f\u00fcr die Bewilligung der PKH zust\u00e4ndige Gericht befugt, den Rentenversicherungstr\u00e4ger um Auskunft zur H\u00f6he der bezogenen Rente zu ersuchen. Ob das Sozialgeheimnis der Auskunftserteilung entgegensteht, hat weder das ersuchende Gericht noch der ersuchte Rentenversicherungstr\u00e4ger zu entscheiden, sondern die oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde des Rentenversicherungstr\u00e4gers (\u00a7 86 Abs. 2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren \u00fcber die Ablehnungsantr\u00e4ge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ablehnungsantr\u00e4ge des Antragstellers vom 19.03.2020 gegen den Berichterstatter, Richter am Bundesfinanzhof &#8230;, werden abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Antragsteller (Antragsteller) beantragte beim Bundesfinanzhof (BFH) die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowohl f\u00fcr ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts (FG) als auch f\u00fcr eine beabsichtigte Entsch\u00e4digungsklage wegen der Dauer des Verfahrens vor dem FG. Er reichte jeweils eine Erkl\u00e4rung \u00fcber seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ein.<\/li><li>Der Berichterstatter (BE) der beiden PKH-Verfahren bat den Antragsteller mit Schreiben vom 13.02.2020 um \u00dcberpr\u00fcfung seiner Angaben, da der Rentenversicherungstr\u00e4ger (R) w\u00e4hrend des Klageverfahrens mitgeteilt habe, der Antragsteller beziehe eine Rente.<\/li><li>Hierauf erkl\u00e4rte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.03.2020, er beziehe derzeit keine Rente und bitte um besonders aufmerksame Einhaltung des Steuer- und Sozialgeheimnisses. Eine Verwendung seiner Sozialdaten f\u00fcr Zwecke des PKH-Verfahrens sei durch die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs (\u00a7&nbsp;35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;I&#8211;, \u00a7&nbsp;78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;X&#8211;) verboten.<\/li><li>Am 05.03.2020 wandte sich der BE an R und bat um Mitteilung, ob und in welcher H\u00f6he der Antragsteller aktuell eine Leistung beziehe. Dieses Schreiben wurde R am 05.03.2020 per Telefax \u00fcbermittelt und am 06.03.2020 mit der Briefpost sowohl an R als auch zur Kenntnis an den Antragsteller abgesandt. R erteilte die erbetene Auskunft mit Schreiben vom 10.03.2020.<\/li><li>Am 19.03.2020 lehnte der Antragsteller den BE wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe einen Angriff auf sein Sozialgeheimnis gef\u00fchrt. Erschwerend komme hinzu, dass der BE das Auskunftsersuchen vom 05.03.2020 an R per Telefax, aber an den Antragsteller nur mit normaler Briefpost \u00fcbermittelt habe. Der Antragsteller habe dadurch keine M\u00f6glichkeit gehabt, rechtzeitig eine Schutzschrift einzureichen.<\/li><li>In seiner dienstlichen Erkl\u00e4rung hat der BE ausgef\u00fchrt, er habe aufgrund des Akteninhalts &#8211;einschlie\u00dflich der eigenen Ausf\u00fchrungen des Antragstellers in einem Er\u00f6rterungstermin am 10.11.2016&#8211; Zweifel an der Richtigkeit von dessen Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse gehabt. Nachdem diese Zweifel auch durch die Antwort des Antragstellers auf die an diesen gerichtete Anfrage vom 13.02.2020 nicht h\u00e4tten ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen, habe der BE sich entschlossen, R um Auskunft zu bitten. Er hielt und halte diese Vorgehensweise f\u00fcr berechtigt, da auch im PKH-Verfahren die Untersuchungsmaxime nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei das Gericht im PKH-Verfahren zur Einholung von Ausk\u00fcnften berechtigt. Beh\u00f6rden seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO grunds\u00e4tzlich zur Erteilung von Ausk\u00fcnften verpflichtet.<\/li><li>Auf eine entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat R den BFH mit Schreiben vom 06.05.2020 gebeten, das Auskunftsschreiben vom 10.03.2020 im Original sowie alle gefertigten Kopien zur\u00fcckzusenden und die darin enthaltenen Informationen nicht zu verwerten. Nach Auffassung von R h\u00e4tte die Auskunft aufgrund des Sozialgeheimnisses nicht erteilt werden d\u00fcrfen. Die Vorsitzende des beschlie\u00dfenden Senats hat R am 26.05.2020 auf die Zust\u00e4ndigkeitsregelung des \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO hingewiesen und anheimgestellt, die oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde um Entscheidung \u00fcber die Verweigerung der Auskunft zu ersuchen.<\/li><li>Die vom Antragsteller angek\u00fcndigte ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung seines Ablehnungsgesuchs ist weder innerhalb der erbetenen Frist von einem Monat ab Zusendung der dienstlichen Erkl\u00e4rung noch danach eingegangen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Ablehnungsantr\u00e4ge haben keinen Erfolg.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet in diesen F\u00e4llen statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 ZPO). Dabei kommt es nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willk\u00fcrlich entscheiden (BFH-Beschluss vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;16\/11, BFH\/NV 2011, 2087).<\/li><li>Vermeintliche Verfahrensverst\u00f6\u00dfe oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grunds\u00e4tzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege sichern, nicht aber die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung einzelner Verfahrenshandlungen er\u00f6ffnen. Nur ausnahmsweise k\u00f6nnen Verfahrens- oder Rechtsverst\u00f6\u00dfe eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies setzt indes die Darlegung von Gr\u00fcnden voraus, die daf\u00fcr sprechen, dass eine &#8211;ohne Weiteres feststellbare&#8211; Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen\u00fcber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willk\u00fcr beruht (zum Ganzen vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.11.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;146-149\/94, BFH\/NV 1995, 692, unter 2.a, m.w.N.; vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2013, 1444, und vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;30, 31\/13, BFH\/NV 2014, 51, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen besteht in Bezug auf den BE vorliegend keine Besorgnis der Befangenheit.<\/li><li>a) Der Senat ist bereits der Auffassung, dass die Anfrage des BE an R vom 05.03.2020 nicht verfahrensfehlerhaft war, so dass es an jeder Grundlage f\u00fcr die Annahme einer hierauf gest\u00fctzten Besorgnis der Befangenheit fehlt.<\/li><li>Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen und haben ihre Erkl\u00e4rungen \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abzugeben (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 FGO). Nach der ausdr\u00fccklich f\u00fcr das PKH-Verfahren geltenden Regelung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ZPO kann das Gericht Erhebungen anstellen, insbesondere Ausk\u00fcnfte einholen.<\/li><li>Wenn \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 FGO eine grunds\u00e4tzliche Auskunftspflicht von Beh\u00f6rden enth\u00e4lt (dazu geh\u00f6ren nicht nur Finanzbeh\u00f6rden, sondern s\u00e4mtliche Beh\u00f6rden; vgl. Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;86 FGO Rz&nbsp;10, 15, 25) und \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO die Entscheidung dar\u00fcber, ob im Einzelfall die Auskunft verweigert werden soll, der zust\u00e4ndigen obersten Aufsichtsbeh\u00f6rde zuweist, dann folgt aus diesen Regelungszusammenh\u00e4ngen zwingend, dass nicht schon die blo\u00dfe Anfrage des Gerichts bei einer Beh\u00f6rde unzul\u00e4ssig sein kann. Ob der Auskunftserteilung ein gesetzliches Verbot entgegensteht, hat daher weder das anfragende Gericht &#8211;bereits im Vorfeld&#8211; abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen noch die Beh\u00f6rde, die \u00fcber die angeforderten Informationen verf\u00fcgt, abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern allein deren oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/li><li>Damit korrespondierend weist \u00a7&nbsp;67d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;X die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten allein der \u00fcbermittelnden Stelle (hier:&nbsp;R) zu. Der ersuchende Dritte (hier: der BFH) tr\u00e4gt nur die Verantwortung der Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen (\u00a7&nbsp;67d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;X). Dass der BE in seinem Ersuchen vom 05.03.2020 gegen\u00fcber R unrichtige Angaben gemacht h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet.<\/li><li>b) Ebenso war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass der BE den Antragsteller nicht schon vorab \u00fcber seine Absicht, ein Auskunftsersuchen an R zu richten, informiert hat, damit dieser eine Schutzschrift einreichen k\u00f6nne. Eine solche Verpflichtung zur Vorabinformation \u00fcber beabsichtigte Ermittlungsma\u00dfnahmen ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Auch der Antragsteller hat keine entsprechende Rechtsgrundlage angef\u00fchrt.<\/li><li>Die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung des Sozialgeheimnisses liegt nicht beim Antragsteller, sondern &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;X bei der ersuchten Beh\u00f6rde; die abschlie\u00dfende Entscheidung liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO bei deren oberster Aufsichtsbeh\u00f6rde. Schon deshalb muss dem Antragsteller nicht vorab Gelegenheit gew\u00e4hrt werden, eine Schutzschrift zu erstellen.<\/li><li>c) Auch wenn damit bereits ein Verfahrensfehler des BE ausscheidet, weist der Senat dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass sich den Ausf\u00fchrungen des Antragstellers nicht entnehmen l\u00e4sst, weshalb das von BE an R gerichtete Auskunftsersuchen auf einer unsachlichen Einstellung gegen\u00fcber dem Antragsteller beruhen sollte. Sowohl den Akten als auch der dienstlichen Erkl\u00e4rung des BE ist zu entnehmen, dass BE Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zur H\u00f6he seiner Einnahmen hegte. Nachdem eine Anfrage beim Antragsteller nicht zu der erforderlichen Aufkl\u00e4rung gef\u00fchrt hat, hat der BE sich an R gewandt. Ermittlungshandlungen bei Dritten sind &#8211;nach ergebnisloser Anfrage beim Beteiligten&#8211; ein \u00fcblicher Vorgang innerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Sie deuten als solche nicht auf eine unsachliche Einstellung gegen\u00fcber dem Beteiligten hin, sondern setzen die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) um.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 28. Mai 2020, X S 38\/19 (PKH), X S 4\/20 (PKH) ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XS38.19.0 BFH X. 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