{"id":72700,"date":"2020-08-02T12:41:25","date_gmt":"2020-08-02T10:41:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72700"},"modified":"2020-08-02T12:41:32","modified_gmt":"2020-08-02T10:41:32","slug":"zuordnung-der-ausschlussfrist-des-%c2%a7-66-abs-3-estg-zum-festsetzungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-der-ausschlussfrist-des-%c2%a7-66-abs-3-estg-zum-festsetzungsverfahren\/","title":{"rendered":"Zuordnung der Ausschlussfrist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Februar 2020, III R 18\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.2.2020\u00a0\u00a0III R 66\/18 &#8211; Kindergeld<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIIR18.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 66 Abs 3 , AO \u00a7 218 Abs 1 , AO \u00a7 218 Abs 2 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Februar 2019, Az: 10 K 1275\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingef\u00fchrte und f\u00fcr nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldantr\u00e4ge geltende Ausschlussfrist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.02.2019 &#8211; 10 K 1275\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bezieht Witwen- und Waisenrente. Im August 2015 lief das Kindergeld der im August 1997 geborenen Tochter (J) wegen Erreichung der Vollj\u00e4hrigkeitsgrenze aus. Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 17.01.2018 absolvierte J eine Ausbildung zur Bankkauffrau.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkundigte sich aufgrund ausbleibender Kindergeldzahlungen telefonisch bei der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) nach den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Einstellung. Mit Schreiben vom 12.01.2018 forderte die Familienkasse die Kl\u00e4gerin auf, Kindergeld u.a. f\u00fcr J zu beantragen und entsprechende Nachweise in Form von Ausbildungsvertr\u00e4gen nachzureichen. Mit bei der Familienkasse am 01.03.2018 eingegangenem Schreiben vom 05.02.2018 beantragte die Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Zeitraum 01.09.2015 bis 17.01.2018 Kindergeld f\u00fcr J.<\/li><li>Die Familienkasse entsprach dem Antrag und setzte mit Bescheid vom 08.03.2018 Kindergeld f\u00fcr J f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis Januar 2018 fest. Im selben Bescheid verf\u00fcgte die Familienkasse unter der \u00dcberschrift &#8222;Nachzahlung&#8220;, dass sich hieraus eine Nachzahlung des Kindergeldes f\u00fcr den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 ergebe. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass aufgrund der gesetzlichen \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Antr\u00e4ge, die nach dem 31.12.2017 eingingen, r\u00fcckwirkend nur noch zu einer Nachzahlung f\u00fcr die letzten sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrages bei der Familienkasse f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt und \u00e4nderte den Bescheid vom 08.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 dahingehend ab, dass an die Kl\u00e4gerin Kindergeld f\u00fcr J f\u00fcr den Zeitraum von September 2015 bis einschlie\u00dflich Juli 2017 in H\u00f6he von 4.376&nbsp;\u20ac zu zahlen ist.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin das Kindergeld f\u00fcr die Monate September 2015 bis Juli 2017 in H\u00f6he von 4.376&nbsp;\u20ac auszuzahlen ist.<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG angenommen, dass sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anfechtungsklage i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO gegen den Abrechnungsbescheid vom 08.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 wendet.<\/li><li>Insoweit kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob es sich bereits bei dem unter der \u00dcberschrift &#8222;Nachzahlung&#8220; im Bescheid vom 08.03.2018 enthaltenen Abrechnungsteil um einen f\u00f6rmlichen Abrechnungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) handelt (ablehnend etwa FG M\u00fcnster vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2081\/18&nbsp;Kg, Rz&nbsp;28, juris, unter Hinweis auf das Fehlen einer Streitigkeit, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 AO betrifft). Denn jedenfalls regelte die Familienkasse mit dieser Verf\u00fcgung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den Zeitraum, f\u00fcr den nach ihrer Auffassung ein Auszahlungsanspruch bestand (ebenso FG D\u00fcsseldorf vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3589\/18&nbsp;Kg, Rz&nbsp;11, juris). Durch den dagegen gerichteten Einspruch entstand auch eine Streitigkeit zwischen der Familienkasse und der Kl\u00e4gerin, \u00fcber welche die Familienkasse durch die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 entschied. Unerheblich ist dabei, dass die Familienkasse ihre Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO bezeichnete (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.08.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;120\/89, BFH\/NV 1991, 569, unter II.2.a). Denn aus der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung ergibt sich, dass die Familienkasse nicht \u00fcber die Festsetzung, sondern \u00fcber den Auszahlungsanspruch entschieden hat, wenn es dort hei\u00dft: &#8222;Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.&nbsp;M\u00e4rz 2018 wurde Kindergeld&#8230;ab September 2015 festgesetzt. Unter Hinweis auf den \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG wurde die Auszahlung ab August 2017 aufgenommen. Hiergegen richtet sich der Einspruch.&#8220;<\/li><li>2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des FG, dass die Kl\u00e4gerin einen Auszahlungsanspruch f\u00fcr die Monate September 2015 bis Juli 2017 hat und die Familienkasse die Auszahlung nicht unter Berufung auf \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG begrenzen darf.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Steuerumgehung und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbek\u00e4mpfungsgesetz &#8211;StUmgBG&#8211;) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) wird das Kindergeld r\u00fcckwirkend nur f\u00fcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Neuregelung ist am 01.01.2018 in Kraft getreten (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 StUmgBG) und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;7 EStG i.d.F. des Art.&nbsp;7 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;c StUmgBG nur auf Antr\u00e4ge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen.<\/li><li>Die Regelung ist damit im Streitfall anwendbar, da der Antrag der Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG erst am 01.03.2018 bei der Familienkasse eingegangen ist.<\/li><li>b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Vorschrift das Festsetzungsverfahren und nicht das Erhebungsverfahren betrifft.<\/li><li>aa) Insofern beruft sich die Familienkasse zur Begr\u00fcndung ihrer Gegenauffassung zu Unrecht auf den Wortlaut der Vorschrift. Hierin wird zwar das Wort &#8222;gezahlt&#8220; verwendet, was darauf hindeuten k\u00f6nnte, dass die Vorschrift nur die Auszahlung des Kindergeldes regelt und damit dem Erhebungsverfahren zuzuordnen w\u00e4re. Dieser Begriff l\u00e4sst jedoch keine klare Zuordnung zum Erhebungsverfahren zu, weil er vom Gesetzgeber sowohl innerhalb derselben Norm (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG) als auch innerhalb der \u00a7\u00a7&nbsp;64 und 65 EStG in Regelungszusammenh\u00e4ngen verwendet wird, die eindeutig dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen sind. Demgegen\u00fcber verwendet der Gesetzgeber \u00fcblicherweise die Begriffe &#8222;ausgezahlt&#8220; oder &#8222;Auszahlung&#8220;, wenn er den dem Erhebungsverfahren zuzuordnenden Auszahlungsvorgang beschreiben will, so etwa in \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1, 2 und 4 EStG. Entsprechend hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes gegen illegale Besch\u00e4ftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) die Formulierung in dem an die Stelle des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG getretenen neuen \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG dahingehend ge\u00e4ndert, dass &#8222;Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld&#8220; r\u00fcckwirkend nur f\u00fcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (BTDrucks 19\/8691, S.&nbsp;67).<\/li><li>bb) F\u00fcr eine Zuordnung zum Festsetzungsverfahren spricht dagegen die systematische Verortung der Regelung in \u00a7&nbsp;66 EStG. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;62 bis 69 EStG befassen sich mit den materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs und Fragen der Festsetzung desselben. In den \u00a7\u00a7&nbsp;70 und 72 erfolgt der \u00dcbergang vom Festsetzungs- in das Erhebungsverfahren, w\u00e4hrend die \u00a7\u00a7&nbsp;74 bis 76 EStG ausschlie\u00dflich Fragen der Erhebung betreffen. Diese Sichtweise wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des SozialMissbrG die Auszahlungsbeschr\u00e4nkung von \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 EStG verschoben hat. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er u.a. an, dass die Regelung sich nunmehr in \u00a7&nbsp;70 EStG &#8222;Festsetzung und Zahlung von Kindergeld&#8220; befinde und die Auszahlungsbeschr\u00e4nkung somit nicht mehr im Bereich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld (\u00a7\u00a7&nbsp;62 bis 66 EStG) enthalten sei (BTDrucks 19\/8691, S.&nbsp;67).<\/li><li>cc) Auch die Entwurfsbegr\u00fcndung zum StUmgBG (BTDrucks 18\/12127) vom 26.04.2017 bringt keinen eindeutigen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck und spricht eher f\u00fcr eine materiell-rechtliche, im Festsetzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigende Wirkung der Ausschlussfrist.<\/li><li>So wird zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, die Regelung solle verhindern, dass f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum in der Vergangenheit r\u00fcckwirkend Kindergeld ausgezahlt werden k\u00f6nne. Dies kann auch dahin verstanden werden, dass Kindergeld r\u00fcckwirkend nur beschr\u00e4nkt festgesetzt und in der Folge auch nur beschr\u00e4nkt ausgezahlt werden soll. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, die Regelung bewirke, dass das Kindergeld \u00fcber die zur\u00fcckliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr zur Auszahlung gelangen k\u00f6nne.<\/li><li>In diese Richtung deuten auch die weiteren Ausf\u00fchrungen, wonach die Regelung abweichend von der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist von vier Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 AO vorsehe, dass Kindergeld r\u00fcckwirkend nur noch sechs Monate ausgezahlt werden k\u00f6nne. Die Regelungen zur Festsetzungsfrist (\u00a7\u00a7&nbsp;169&nbsp;ff. AO) sind in dem mit &#8222;Steuerfestsetzung&#8220; \u00fcberschriebenen 1.&nbsp;Unterabschnitt des Vierten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung enthalten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist schlie\u00dft nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung aus. Dementsprechend m\u00fcsste eine in \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG bestimmte Abweichung von dieser regul\u00e4ren Festsetzungsfrist ebenfalls im Festsetzungsverfahren Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li><li>Auch soweit der Gesetzgeber darauf hinweist, dass der materiell-rechtliche Anspruch hierdurch nicht ber\u00fchrt werde, was insbesondere f\u00fcr an das Kindergeld ankn\u00fcpfende Annexleistungen im au\u00dfersteuerlichen Bereich von Bedeutung sei, ergibt sich daraus keine Zuordnung der Norm zum Erhebungsverfahren. Denn diese Formulierung kann auch dahin verstanden werden, dass die Annexleistungen nicht an die rechtzeitige Beantragung und Festsetzung des Kindergeldes, sondern nur an die sonstigen materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ankn\u00fcpfen und deshalb auch f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume bestehen bleiben sollen, f\u00fcr die wegen des Eingreifens der Ausschlussfrist kein Kindergeld festgesetzt wird.<\/li><li>dd) F\u00fcr die Auffassung der Familienkasse l\u00e4sst sich auch nicht die erst in der nachfolgenden Legislaturperiode abgegebene Begr\u00fcndung zum Entwurf des SozialMissbrG (BTDrucks 19\/8691, S.&nbsp;65) vom 25.03.2019 anf\u00fchren. Vielmehr wird die dortige Aussage, dass \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG nicht das Festsetzungsverfahren betreffe, sondern im Erhebungsverfahren anzuwenden sein sollte, durch die Gesetzes\u00e4nderung widerlegt. Denn dadurch hat der Gesetzgeber selbst best\u00e4tigt, dass ein derartiger gesetzgeberischer Wille aufgrund des bisherigen Wortlauts und des systematischen Standorts der Vorschrift im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat. Diese inhaltlichen \u00c4nderungen des Gesetzes k\u00f6nnen auch nicht deshalb au\u00dfer Betracht bleiben, weil die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs die Gesetzes\u00e4nderung in den Mantel einer Klarstellung gekleidet hat.<\/li><li>ee) Eine Zuordnung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG zum Festsetzungsverfahren widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm. Denn die Norm kann ihre Wirkung, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung seines Kindergeldantrags zu bewegen und der Familienkasse dadurch die notwendige Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts zu erm\u00f6glichen, auch dann entfalten, wenn bei versp\u00e4teter Antragstellung bereits die Festsetzung \u00fcber den Sechsmonatszeitraum hinaus abgelehnt wird. Damit entf\u00e4llt auch die dar\u00fcber hinausgehende Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten.<\/li><li>ff) \u00dcberdies steht dieses Verst\u00e4ndnis der Bestimmung auch im Einklang mit der Auslegung des wortgleichen \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG in der im Zeitraum 1996 bis 1997 geltenden Fassung durch den BFH. Seinerzeit war die Vorschrift schon einmal durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) eingef\u00fchrt, wenig sp\u00e4ter jedoch durch das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl I 1997, 2970) vom 16.12.1997 wieder abgeschafft worden. Insoweit wurde im Urteil vom 24.10.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/99 (BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109, unter 1.) ausgef\u00fchrt, dass der &#8222;Kindergeldanspruch&#8220; des Kl\u00e4gers &#8222;durch \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 ausgeschlossen&#8220; ist. Hieraus ergibt sich, dass der BFH \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG bereits hinsichtlich der Frage ber\u00fccksichtigte, ob ein Kindergeldanspruch festzusetzen ist. Zudem verwies der BFH auf die nach \u00a7&nbsp;163 AO bestehende M\u00f6glichkeit einer abweichenden Festsetzung der Steuerverg\u00fctung aus Billigkeitsgr\u00fcnden, was ebenfalls darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass bereits die regul\u00e4re Festsetzung und nicht erst die Auszahlung durch \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG als ausgeschlossen erachtet wurde. Soweit die Familienkasse geltend macht, aus der Begr\u00fcndung zum Entwurf des StUmgBG ergebe sich, dass der Gesetzgeber an dieser Auslegung nicht habe festhalten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung erfolgte. Zum anderen w\u00e4re kaum erkl\u00e4rlich, warum der Gesetzgeber dann ein abweichendes Verst\u00e4ndnis im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gebracht, sondern eine wortlautidentische Regelung gew\u00e4hlt haben sollte.<\/li><li>gg) Schlie\u00dflich spricht sich auch die \u00fcberwiegende Meinung im Fachschrifttum f\u00fcr eine materiell-rechtliche, im Festsetzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigende Wirkung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG aus (Helmke in Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach&nbsp;A, I.&nbsp;Kommentierung, \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;18; Hildesheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;41; Avvento in Kirchhof, EStG, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;7; Bl\u00fcmich\/Selder, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;36; Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;20; a.A. Bauhaus in Korn, \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;13; offengelassen in Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 38.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;66 Rz&nbsp;6).<\/li><li>c) Weiter ist auch die Annahme des FG nicht zu beanstanden, dass die durch die Familienkasse entgegen \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG vorgenommene r\u00fcckwirkende Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 konstitutiv wirkt und infolge der eingetretenen Bestandskraft auch die Familienkasse bindet. Wegen des Vorliegens dieser Festsetzung bedarf es auch nicht der von der Kl\u00e4gerin geforderten Festsetzung des Kindergeldes aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es im Abrechnungsverfahren allein auf die formelle Bescheidlage an (BFH-Urteil vom 30.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2010, 1412, Rz&nbsp;7; Senatsurteil vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFH\/NV 2010, 2237, Rz&nbsp;14&nbsp;f.). Danach bestand im Streitfall ein Kindergeldanspruch auch f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017, da die Familienkasse mit Bescheid vom 08.03.2018 Kindergeld auch f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 festgesetzt hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Februar 2020, III R 18\/19 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.2.2020\u00a0\u00a0III R 66\/18 &#8211; Kindergeld ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIIR18.19.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 66 Abs 3 , AO \u00a7 218 Abs 1 , AO \u00a7 218 Abs 2 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-der-ausschlussfrist-des-%c2%a7-66-abs-3-estg-zum-festsetzungsverfahren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuordnung der Ausschlussfrist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72700","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72700","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72700"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72700\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72700"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72700"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72700"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}