{"id":72713,"date":"2020-08-02T12:48:32","date_gmt":"2020-08-02T10:48:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72713"},"modified":"2020-08-02T12:48:38","modified_gmt":"2020-08-02T10:48:38","slug":"wiedereinsetzung-in-die-revisionsbegruendungsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiedereinsetzung-in-die-revisionsbegruendungsfrist\/","title":{"rendered":"Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 28. April 2020, II R 33\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IIR33.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 10 Abs 3 , FGO \u00a7 56 , FGO \u00a7 120 , FGO \u00a7 124 , FGO \u00a7 126 Abs 1 , ZPO \u00a7 85 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. Juni 2018, Az: 3 K 621\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: L\u00f6scht ein Berufstr\u00e4ger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Vers\u00e4umung der Frist verschuldet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.06.2018 &#8211; 3 K 621\/16 Erb wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Urteil vom 21.06.2018 hat das Finanzgericht (FG) eine Klage der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wegen Schenkungsteuer abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger mittels Empfangsbekenntnisses zugestellt. Dieses ist abgezeichnet am 12.07.2018. Am 13.08.2018 legten die Kl\u00e4ger per Telefax bei dem Bundesfinanzhof (BFH) Revision ein. Eine Revisionsbegr\u00fcndung ging vorerst nicht ein. Mit Schreiben vom 25.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, wies die Senatsvorsitzende beim BFH auf die Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist hin. Mit einem am 05.10.2018 eingegangenen Schriftsatz beantragten die Kl\u00e4ger hinsichtlich dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und f\u00fcgten die auf eine Sachr\u00fcge gest\u00fctzte Revisionsbegr\u00fcndung bei.<\/li><li>Nach Aktenlage sowie dem &#8211;unwidersprochenen&#8211; Vortrag der Kl\u00e4ger hat sich nach Zustellung des FG-Urteils Folgendes zugetragen:<\/li><li>Die Postsendung wurde in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 12.07.2018 ge\u00f6ffnet. Da die dortige Mitarbeiterin A einen Einwurf bereits am 11.07.2018 vermutete, legte sie dieses Datum f\u00fcr die Berechnung der Fristen zur Einlegung der Revision (einen Monat) und zur Begr\u00fcndung der Revision (zwei Monate) zugrunde und trug beide Fristen in das elektronische Fristenkontrollbuch ein.<\/li><li>Der innerhalb der Kanzlei f\u00fcr den Fall verantwortliche Berufstr\u00e4ger B befand sich vom 22.07.2018 bis zum 16.08.2018 im Urlaub. Dessen Vertreter C legte unter Mitzeichnung einer weiteren Berufstr\u00e4gerin (in Vertretung) am 13.08.2018, einem Montag, per Telefax Revision ein. Beide Fristen l\u00f6schte C nicht, weil die zweite Frist zur Revisionsbegr\u00fcndung noch nicht erledigt war. Vom 20.08.2018 bis zum 29.08.2018 befand sich C seinerseits im Urlaub, so dass er mit B nicht mehr \u00fcber die Sache sprach.<\/li><li>W\u00e4hrend des Urlaubs der A wies die weitere Kanzleimitarbeiterin D den B per E-Mail am 06.09.2018 auf die am 11.09.2018 auslaufende Frist hin. A und C erfuhren davon nichts. Der f\u00fcr die Bearbeitung zust\u00e4ndige B ging irrig davon aus, beide Fristen seien bereits erledigt, und vermerkte sowohl die Frist zur Revisionseinlegung als auch die Frist zur Revisionsbegr\u00fcndung noch am 06.09.2018 als erledigt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, es liege ein entschuldbares B\u00fcroversehen vor. B habe versehentlich beide Fristen gel\u00f6scht. Er habe in seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kanzlei stets zuverl\u00e4ssig und gewissenhaft gehandelt, so dass kein Organisations- bzw. \u00dcberwachungsverschulden vorliege.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Festsetzung der angegriffenen Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngem\u00e4\u00df die Verwerfung der Revision als unzul\u00e4ssig, da die Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht unverschuldet sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 FGO in der Besetzung durch drei Richter durch Beschluss zu verwerfen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist die Revision bei dem BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich einzulegen und nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Frist kann nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO pr\u00fcft der BFH, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr\u00fcndet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO unzul\u00e4ssig.<\/li><li>b) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 bis 5 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Jedes Verschulden &#8211;also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit&#8211; schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten ist dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.01.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;70\/14, BFH\/NV 2015, 516, Rz&nbsp;5).<\/li><li>c) Das den Angestellten einer Kanzlei unterlaufende B\u00fcroversehen kann entschuldbar sein, sofern kein Organisations- oder \u00dcberwachungsverschulden vorliegt (n\u00e4her etwa BFH-Beschluss vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2020, 27, Rz&nbsp;15). Unber\u00fchrt davon bleibt jedoch eigenes Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten, wenn dieses f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Frist urs\u00e4chlich geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;52\/19, BFH\/NV 2020, 211, Rz&nbsp;5).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wurde die Frist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO, die ungeachtet der Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit eine gesetzliche Frist ist, nicht unverschuldet vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4ger zu fehlendem Organisations- und \u00dcberwachungsverschulden bez\u00fcglich der Person des B gehen fehl. Diese Grunds\u00e4tze beziehen sich auf die durch den Berufstr\u00e4ger zu leistende Organisation und \u00dcberwachung derjenigen Angestellten der Kanzlei, die nicht Berufstr\u00e4ger sind. Sie beziehen sich nicht auf den Berufstr\u00e4ger selbst. Dieser ist Subjekt, nicht Objekt von Organisation und \u00dcberwachung.<\/li><li>b) Im Streitfall f\u00e4llt nicht den Kanzleimitarbeiterinnen A und D, sondern vor allem dem Berufstr\u00e4ger B und m\u00f6glicherweise auch C ein Verschulden zur Last. A und D hatten die beiden Berufstr\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df auf die jeweils anstehenden Fristen aufmerksam gemacht.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst hatte C nach fristgerechter Einlegung der Revision die entsprechende Frist im Fristenkontrollbuch nicht gel\u00f6scht und dies auch nicht angewiesen. Damit wurde zumindest der Grundstein f\u00fcr die Vers\u00e4umung der weiteren Frist gelegt. Nicht nur ein fehlerhafter Erledigungsvermerk oder ein fehlerhaftes Nichtbeachten einer Frist, sondern auch ein fehlerhaftes Nichtanbringen eines Erledigungsvermerks kann, wie sich am Streitfall zeigt, f\u00fcr Verwirrung sorgen, und zwar in zweierlei Hinsicht.<\/li><li>Stellt sich in der Alltagspraxis heraus, dass Fristen nicht als erledigt ausgetragen wurden, obwohl sie tats\u00e4chlich erledigt sind, kann dies unter Umst\u00e4nden dazu verleiten, auch f\u00fcr andere noch offene Fristen f\u00e4lschlich Erledigung anzunehmen. Kommt das in der jeweiligen Kanzlei des \u00d6fteren vor, k\u00f6nnten derart unterlassene Erledigungsvermerke \u00dcberlegungen dahingehend ausl\u00f6sen, welche Fristen wohl trotz fehlenden Vermerks erledigt sein m\u00fcssten, w\u00e4hrend die Funktion des Fristenkontrollbuchs gerade darin besteht, solche \u00dcberlegungen zu vermeiden und zu dokumentieren, welche Fristen tats\u00e4chlich erledigt sind.<\/li><li>Umgekehrt kann der fehlende Erledigungsvermerk bei einer Frist &#8211;hier der Revisionseinlegungsfrist&#8211; auch zu der irrigen Annahme verleiten, diese sei tats\u00e4chlich vers\u00e4umt, mit der Folge, dass die Rechtsverfolgung als irreparabel verloren, die prozessual nachfolgende Ma\u00dfnahme &#8211;hier die Revisionsbegr\u00fcndung&#8211; als obsolet erscheint.<\/li><li>Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, inwieweit das Nichtanbringen des Erledigungsvermerks als Verschulden gewertet werden kann.<\/li><li>bb) Jedenfalls handelte B schuldhaft, indem er die Frist auch f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung zu Unrecht als erledigt vermerkt hatte. Hierf\u00fcr gab es keinen objektiven Anlass. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob C in Bezug auf die Nichtanbringung des Erledigungsvermerks ein Verschulden anzulasten ist.<\/li><li>Im Fristenkontrollbuch waren beide Fristen noch als offen gekennzeichnet. B selbst war der f\u00fcr den Fall verantwortliche Berufstr\u00e4ger. Ohne besondere Umst\u00e4nde, die die Kl\u00e4ger selbst nicht vorgetragen haben, kann der f\u00fcr die Bearbeitung des Falles origin\u00e4r zust\u00e4ndige Berufstr\u00e4ger nicht davon ausgehen, dass ein Kollege bereits vor Fristablauf diejenigen fristwahrenden Ma\u00dfnahmen getroffen hat, die er nach Urlaubsr\u00fcckkehr selbst treffen konnte.<\/li><li>Das gilt erst recht f\u00fcr eine Revisionsbegr\u00fcndung, die &#8211;anders als die Einlegung der Revision&#8211; angesichts des Begr\u00fcndungserfordernisses des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 FGO eine vertiefte Bearbeitung des Sach- und Streitstands verlangt. Es ist im Allgemeinen nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der vertretende Berufstr\u00e4ger sich dem ohne besondere Absprache unterzieht.<\/li><li>Selbst wenn B &#8211;dem Vortrag der Kl\u00e4ger entgegen&#8211; irrig davon ausgegangen sein sollte, angesichts des fehlenden Erledigungsvermerks sei bereits die Frist zur Einlegung der Revision vers\u00e4umt worden, durfte er nicht ohne Weiteres die beiden Fristen l\u00f6schen. Vielmehr h\u00e4tte er sich durch Studium der Akten vergewissern m\u00fcssen, was es mit der vermeintlich vers\u00e4umten Frist auf sich hat, um ggf. unverz\u00fcglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 28. April 2020, II R 33\/18 ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IIR33.18.0 BFH II. 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