{"id":72719,"date":"2020-08-02T12:51:21","date_gmt":"2020-08-02T10:51:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72719"},"modified":"2020-08-02T12:51:26","modified_gmt":"2020-08-02T10:51:26","slug":"vorsteuerabzug-fuer-die-badrenovierung-eines-an-den-arbeitgeber-vermieteten-home-office","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-fuer-die-badrenovierung-eines-an-den-arbeitgeber-vermieteten-home-office\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug f\u00fcr die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Mai 2020, V R 1\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.070520.VR1.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a , EGRL 112\/2006 Art 176 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 12 Nr 1 , FGO \u00a7 127 , FGO \u00a7 11 , FGO \u00a7 68 S 1 , FGO \u00a7 116 , FGO \u00a7 121 S 1 , AO \u00a7 155 Abs 3 S 1 , UStG \u00a7 2 , BGB \u00a7\u00a7 741ff , BGB \u00a7 741 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 03. August 2016, Az: 5 K 2515\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der f\u00fcr den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsums\u00e4tzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im Falle einer B\u00fcrot\u00e4tigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanit\u00e4rraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 03.08.2016 &#8211; 5 K 2515\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist noch, ob die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Jahr 2012 (Streitjahr) die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen f\u00fcr das Badezimmer einer als Home-Office vermieteten Wohnung in H\u00f6he von (weiteren) 1.419,54&nbsp;\u20ac abziehen k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind zu jeweils 50&nbsp;% Eigent\u00fcmer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Kl\u00e4gern selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer weiteren Wohnung im Souterrain. Letztgenannte Wohnung (das Home-Office) wurde gem\u00e4\u00df Mietvertrag vom &#8230; von &#8222;den Eheleuten X und Y&#8220; &#8211;den Kl\u00e4gern&#8211; umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu 2. vermietet. Der Kl\u00e4ger zu 2. geht seiner Arbeitst\u00e4tigkeit von dem Home-Office aus nach.<\/li><li>Im Streitjahr renovierten die Kl\u00e4ger das Home-Office und bezogen hierf\u00fcr Leistungen im Wert von insgesamt 31.073&nbsp;\u20ac, von denen 25.780,66&nbsp;\u20ac auf die Renovierung des Badezimmers entfielen.<\/li><li>Am 20.09.2013 gaben die Kl\u00e4ger die Umsatzsteuererkl\u00e4rung&nbsp;2012 ab und erkl\u00e4rten Vorsteuerbetr\u00e4ge von insgesamt 2.992,98&nbsp;\u20ac, von denen 2.355,98&nbsp;\u20ac auf die Erhaltungsaufwendungen f\u00fcr das Badezimmer entfielen. Insgesamt erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Vorsteuer\u00fcberschuss in H\u00f6he von 2.080,98&nbsp;\u20ac, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) in der Folge zun\u00e4chst erstattete.<\/li><li>Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das FA u.a. fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung \u00fcber eine \u00e4hnlich gehobene Ausstattung verf\u00fcgten. Das FA ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu.<\/li><li>Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 \u00e4nderte das FA die Steuerfestsetzung und k\u00fcrzte die abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge u.a. um die Betr\u00e4ge, die auf die Erhaltungsaufwendungen f\u00fcr das Badezimmer entfielen.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Badezimmer des Home-Office sei dem privaten Bereich zuzuordnen. Daher bestehe einkommensteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Abzugsverbot der darauf entfallenden Aufwendungen. Dies f\u00fchre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.<\/li><li>Der hiergegen &#8211;und zugleich gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der zusammenveranlagten Kl\u00e4ger&#8211; gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 831 ver\u00f6ffentlichten Urteil teilweise statt.<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern im Zuge der Badrenovierung getragene Umsatzsteuer sei (nur) insoweit als Vorsteuer nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UStG abzuziehen, als die entsprechenden Kosten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen seien. Einkommensteuerrechtlich seien jedoch nicht die Aufwendungen f\u00fcr ein vollst\u00e4ndig ausgestattetes Badezimmer, sondern lediglich die Kosten der Sanit\u00e4reinrichtung in Form einer Toilette nebst Waschbecken abzusetzen. Im Wege der Sch\u00e4tzung sei ein Nettogesamtbetrag in H\u00f6he von 4.928,65&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen, bestehend aus einem angemessenen Betrag f\u00fcr die Anschaffung eines WCs nebst Waschbecken, Handtuchhalter und Seifenspender usw. in H\u00f6he von 1.350&nbsp;\u20ac, den Kosten f\u00fcr Badezimmerfenster, Rollladen und T\u00fcr in H\u00f6he von 558&nbsp;\u20ac sowie &#8211;ausgehend von dem f\u00fcr die Nutzung als Toilette erforderlichen Fl\u00e4chenanteil von 2,2&nbsp;qm&#8211; im \u00dcbrigen 1\/3 der Kosten f\u00fcr die Badrenovierung. Darauf entfielen abzugsf\u00e4hige weitere Vorsteuern in H\u00f6he von (lediglich) 936,44&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;103\/16 zugelassenen Revision, mit der sie der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie aus, dass Gegenstand der Vermietung die Einliegerwohnung in ihrem Zweifamilienhaus gewesen sei und dass diese Vermietung &#8211;auch nach Ansicht des FG&#8211; im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei. F\u00fcr eine Aufteilung der Werbungskosten sei daher kein Raum.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 03.08.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2515\/14 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus dem Erhaltungsaufwand f\u00fcr das Badezimmer in voller H\u00f6he abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Soweit das FG die Klage abgewiesen habe, sei es zu Recht von privat veranlassten Aufwendungen ausgegangen, die nach \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen seien. Insoweit scheide auch ein Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG aus, da die geschuldete Steuer bez\u00fcglich der nicht im Arbeitgeberinteresse vermieteten Badezimmerteile nicht im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen stehe, die von den leistenden Unternehmern f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt worden seien.<\/li><li>W\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das FA den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 unter Verweis auf das FG-Urteil durch Bescheid vom 14.09.2016 ge\u00e4ndert.<\/li><li>Nach der Zulassung der Revision hat der BFH mit Beschluss vom 09.01.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/17 (nicht ver\u00f6ffentlicht) das hiesige Verfahren wegen Umsatzsteuer&nbsp;2012, das zun\u00e4chst gemeinsam mit dem Parallelverfahren wegen Einkommensteuer&nbsp;2012 gef\u00fchrt worden war, abgetrennt und an den erkennenden Senat abgegeben.<\/li><li>Die Beteiligten haben mit ihren Schrifts\u00e4tzen vom 20.03.2020 (FA) und vom 14.04.2020 (Kl\u00e4ger) mitgeteilt, dass sie einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zustimmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der im Laufe des Verfahrens \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 14.09.2016 gibt keinen Anlass dazu, die Vorentscheidung nach \u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Denn der \u00c4nderungsbescheid ist entsprechend \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 68 Satz&nbsp;1 FGO bereits im Laufe des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verfahrensgegenstand geworden, sodass es an einer \u00c4nderung des Verfahrensgegenstandes &#8222;w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens&#8220; fehlt.<\/li><li>Auch f\u00fcr eine entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;127 FGO ist kein Raum. Denn es fehlt an der hierf\u00fcr erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend \u00a7&nbsp;127 FGO \u00fcber die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;193\/07, juris, unter II.1.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;60\/07, BFH\/NV&nbsp;2009, 205, unter II.1.b, und vom 21.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;132\/14, BFH\/NV 2015, 1688).<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht den Kl\u00e4gern ein weitergehender Vorsteuerabzug als vom FG bejaht nicht zu.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dementsprechend ist nach Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 MwStSystRL das Recht zum Vorsteuerabzug f\u00fcr diejenigen Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng gesch\u00e4ftlichen Charakter haben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen (Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE&nbsp;236, 258, BStBl&nbsp;II 2012, 844, Rz&nbsp;21, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; und des BFH). Dies setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl&nbsp;II 2020, 136, Rz&nbsp;25, und in BFHE&nbsp;236, 258, BStBl&nbsp;II 2012, 844, Rz&nbsp;22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;29, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1079).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der f\u00fcr den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsums\u00e4tzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer B\u00fcrot\u00e4tigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanit\u00e4rraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Demnach besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsums\u00e4tzen der Kl\u00e4ger bei dem hier noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen f\u00fcr das Badezimmer des Home-Office nicht, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der erkennende Senat versteht die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG dahingehend, dass die Vermietung durch die Kl\u00e4ger an den Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu 2. dazu diente, es dem Arbeitgeber zu erm\u00f6glichen, dem Kl\u00e4ger zu 2. ein sog. Home-Office zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gegen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer derartigen Vermietung durch die Kl\u00e4ger zum Zwecke einer R\u00fcck\u00fcberlassung an den Kl\u00e4ger zu 2. f\u00fcr eine berufliche Nutzung bestehen grunds\u00e4tzlich keine Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Jedoch erstreckt sich die berufliche Nutzung des Home-Office bei einer B\u00fcrot\u00e4tigkeit nicht auf die Dusche und die Badewanne.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat festgestellt, dass es insoweit an einer beruflichen Nutzung fehlt, als die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung des Home-Office lediglich das Vorhandensein einer Sanit\u00e4reinrichtung umfassten und dass die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erh\u00f6ht wurde. Hieraus folgt, dass der noch streitige Teil der Aufwendungen f\u00fcr die Badezimmerrenovierung gerade nicht zu den Kostenelementen der Ums\u00e4tze aus der Vermietung an den Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu&nbsp;2. geh\u00f6rt. Vielmehr unterstreichen die genannten Feststellungen den privaten Charakter dieses Aufwands, weil sie keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber erkennen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Gesch\u00e4ftsgrundlage der Vermietung an den Arbeitgeber die R\u00fcck\u00fcberlassung durch den Arbeitgeber f\u00fcr dienstliche Zwecke war. Handelt es sich hierbei &#8211;wie im Streitfall&#8211; um eine B\u00fcrot\u00e4tigkeit, kann zur Nutzungs\u00fcberlassung auch ein Sanit\u00e4rraum, wie etwa eine Toilette, geh\u00f6ren. Nichts spricht indes daf\u00fcr, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall R\u00e4umlichkeiten anmietet, um seinem Arbeitnehmer die &#8211;dienstlich veranlasste&#8211; Nutzung einer Dusche und Badewanne zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt der Senat daran fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (Senatsurteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/17, BFHE&nbsp;263, 90, Leitsatz; vgl. auch Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 23.04.2020 in der Rechtssache XT&nbsp;&#8211;&nbsp;C-312\/19, EU:C:2020:310, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; s. zum Meinungsstand einerseits Widmann, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht &#8211;MwStR&#8211; 2019, 241; W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 2020, 85, 86, und andererseits Sterzinger, MwStR&nbsp;2019, 298, 301; BeckOK UStG\/M\u00fcller, 24.&nbsp;Ed. [19.02.2020] UStG \u00a7&nbsp;2 Rn.&nbsp;106.1) und dass eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S. von \u00a7&nbsp;11 FGO zur Rechtsprechung des XI.&nbsp;Senats nicht besteht (Senatsurteil in BFHE&nbsp;263, 90, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; a.A. Lange, UR&nbsp;2019, 361, und Stadie, UR&nbsp;2019, 529). Auf dieser Grundlage kann es sich bei der gegen\u00fcber den beiden Kl\u00e4gern als Miteigent\u00fcmern ergangenen Steuerfestsetzung um zusammengefasste Steuerbescheide nach \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Mai 2020, V R 1\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.070520.VR1.18.0 BFH V. 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