{"id":72721,"date":"2020-08-02T12:52:26","date_gmt":"2020-08-02T10:52:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72721"},"modified":"2020-08-02T12:52:32","modified_gmt":"2020-08-02T10:52:32","slug":"keine-masseverbindlichkeit-bei-vorlaeufiger-eigenverwaltung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-masseverbindlichkeit-bei-vorlaeufiger-eigenverwaltung-2\/","title":{"rendered":"Keine Masseverbindlichkeit bei vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 07. Mai 2020, V R 19\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14\/19 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.070520.VR19.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 55 Abs 2 , InsO \u00a7 55 Abs 4 , InsO \u00a7 270a , InsO \u00a7 270 Abs 1 S 2 , AEUV Art 107 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. April 2019, Az: 12 K 2583\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Umsatzsteueranspruch f\u00fcr einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Er\u00f6ffnungsverfahren mit vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung nach \u00a7 270a InsO unterliegt, ist weder nach \u00a7 55 Abs. 2 InsO noch nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 &#8211; IX ZR 167\/16, BGHZ 220, 243).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.04.2019 &#8211; 12 K 2583\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, betrieb ein Bekleidungshaus. Wegen anhaltender Ertragsschw\u00e4che beschloss die Gesellschafterversammlung am 16.01.2017 die Liquidation der Kl\u00e4gerin mit dem Ziel, nach Ausverkauf des Warenbestandes den Betrieb zum 30.04.2017 zu schlie\u00dfen. Mit Schreiben vom 01.02.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der (vorl\u00e4ufigen) Eigenverwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;270, 270a der Insolvenzordnung (InsO). Noch am gleichen Tag ordnete das Amtsgericht die vorl\u00e4ufige Eigenverwaltung nach \u00a7&nbsp;270a InsO an und bestellte Rechtsanwalt R zum vorl\u00e4ufigen Sachwalter. Am 30.04.2017 er\u00f6ffnete das Amtsgericht wegen drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Zugleich wurde die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt R zum Sachwalter ernannt. Die Schuldnerin sollte berechtigt sein, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und \u00fcber sie zu verf\u00fcgen (\u00a7\u00a7&nbsp;270 bis 285 InsO).<\/li><li>F\u00fcr die Monate Februar bis April 2017 gab die Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einer Zahllast von insgesamt ca. 406.000&nbsp;\u20ac ab. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) war der Auffassung, dass es sich bei der Umsatzsteuer aus dem Zeitraum der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung um Masseverbindlichkeiten handele und setzte dementsprechend f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Februar 2017 mit Bescheid vom 05.09.2017 Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.580,66&nbsp;\u20ac fest. In der Anlage zu dem Bescheid wies das FA darauf hin, dass es sich um Masseverbindlichkeiten nach \u00a7\u00a7&nbsp;270a, 270 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO handele. Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Sprungklage, der das Finanzgericht (FG) stattgab.<\/li><li>Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 58 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG lag unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;167\/16 (BGHZ 220, 243) keine Masseverbindlichkeit vor.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Auf die Erstattung der zun\u00e4chst geleisteten Zahlung aufgrund des Anfechtungsbegehrens komme es nicht an, da es sich bei der Insolvenzanfechtung um ein zivilrechtliches Verfahren handele. Nach \u00a7\u00a7&nbsp;270a, 270 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO handele es sich um Masseverbindlichkeiten. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO sei auch auf das Verfahren der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung anzuwenden. Auch dem vorl\u00e4ufig eigenverwaltenden Insolvenzschuldner komme die Stellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters zu. Auch er habe nach dem Gl\u00e4ubigerinteresse zu handeln. Die Vorschriften f\u00fcr das in Fremdverwaltung abgewickelte Insolvenzverfahren seien auf das Eigenverwaltungsverfahren angepasst anzuwenden. Der Schuldner trete so an die Stelle des Insolvenzverwalters. Dementsprechend k\u00f6nne der eigenverwaltende Schuldner im er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO begr\u00fcnden. Daher m\u00fcsse auch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO auf das Verfahren der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung angewendet werden. An die Stelle des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters trete der vorl\u00e4ufig eigenverwaltende Schuldner. Auf den Fall des Zustimmungsvorbehalts komme es nicht an. Dass es f\u00fcr die Begr\u00fcndung von Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;270a InsO einer gerichtlichen Erm\u00e4chtigung bed\u00fcrfe, sei unerheblich, da es hierauf f\u00fcr \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nicht ankomme. Daher reiche es f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift aus, dass der vorl\u00e4ufig eigenverwaltende Schuldner w\u00e4hrend des Er\u00f6ffnungsverfahrens Forderungen einziehe und hierdurch Steuern begr\u00fcndet werden. Zumindest sei \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO aber analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Gesetzesl\u00fccke vor. Diese ergebe sich aus \u00a7&nbsp;270b Abs.&nbsp;3 InsO. Es liege auch die erforderliche vergleichbare Interessenlage vor. Zu beachten sei auch die Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Unionsrechtlich sei ein Besteuerungsverzicht nicht zul\u00e4ssig. Zumindest liege eine Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO vor. Das Eigenverwaltungsverfahren k\u00f6nne auch bei fehlender Sanierungsabsicht durchgef\u00fchrt werden. Es stehe auch nicht sanierungsf\u00e4higen Unternehmen offen. Die vom BGH zur Begr\u00fcndung herangezogene M\u00f6glichkeit von Einzelerm\u00e4chtigungen werde zugunsten des FA nicht ausge\u00fcbt, da es als l\u00e4stiger Gl\u00e4ubiger betrachtet werde, so dass es zu einer einseitigen Benachteiligung des Fiskalgl\u00e4ubigers komme.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;55 InsO sei keine allgemeine Vorschrift i.S. von \u00a7&nbsp;270 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO. Aus \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO ergebe sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Vorschrift enthalte eine Privilegierung f\u00fcr den Fiskus. Auf \u00a7&nbsp;270b Abs.&nbsp;3 InsO komme es nicht an. Das allgemeine Er\u00f6ffnungsverfahren nach \u00a7&nbsp;270a InsO und das Schutzschirmverfahren nach \u00a7&nbsp;270b InsO als besonderes Er\u00f6ffnungsverfahren seien zwei voneinander unabh\u00e4ngige Verfahren. Auch der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter begr\u00fcnde nicht ohne Weiteres Masseverbindlichkeiten. Es komme vielmehr auf die durch Gerichtsbeschluss einger\u00e4umten Befugnisse an. Eine entsprechende gerichtliche Erm\u00e4chtigung bestehe beim vorl\u00e4ufig eigenverwaltenden Schuldner nicht. Auf eine Zustimmung komme es gerade nicht an. F\u00fcr eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Gesetzesl\u00fccke. Zu beachten sei vielmehr die Regelungssystematik. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Ein Versto\u00df gegen das Unionsrecht sei nicht ersichtlich. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO sei nicht anzuwenden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision des FA f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei das FA keine R\u00fccknahme des Rechtsmittels erkl\u00e4rt hat. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Umsatzsteueranspruch f\u00fcr einen Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Er\u00f6ffnungsverfahren mit vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung nach \u00a7&nbsp;270a InsO unterliegt, weder nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO noch nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO eine Masseverbindlichkeit ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht.<\/li><li>1. Es liegen keine Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 InsO vor.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter begr\u00fcndet worden sind, auf den die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners \u00fcbergegangen ist, nach der Er\u00f6ffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO f\u00fcr die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind.<\/li><li>F\u00fcr eine unmittelbare Anwendung von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 InsO fehlt es im Streitfall bereits an der Grundvoraussetzung der Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters.<\/li><li>2. Weder \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO noch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO sind auf ein Er\u00f6ffnungsverfahren mit vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung nach \u00a7&nbsp;270a InsO analog anzuwenden. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dabei dem vom FA angegriffenen BGH-Urteil in BGHZ 220, 243 an.<\/li><li>a) Mit seinen Einwendungen hiergegen l\u00e4sst das FA die Unterschiede au\u00dfer Betracht, die zwischen einem Er\u00f6ffnungsverfahren mit den in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 InsO genannten vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltern und dem Er\u00f6ffnungsverfahren in vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung bestehen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 InsO setzen die Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht voraus (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 InsO), dem entweder die Befugnisse nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 InsO mit der Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 InsO zustehen oder dem das Insolvenzgericht die Befugnisse nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 InsO mit der Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO zugewiesen hat.<\/li><li>Diese vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcben die ihnen aufgrund ihrer Bestellung zugewiesenen Amtsbefugnisse aus und begr\u00fcnden daher &#8211;wie bei einer Amtst\u00e4tigkeit in einem er\u00f6ffneten Verfahren, die auch bei einem in Eigenverwaltung er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren vorliegt (Senatsurteil vom 27.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz&nbsp;29)&#8211; zu Lasten eines sp\u00e4ter er\u00f6ffneten Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber stehen dem Insolvenzschuldner im vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahren die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnisse \u00fcber sein Verm\u00f6gen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschr\u00e4nkenden Anordnungen erl\u00e4sst. Anders als im er\u00f6ffneten Verfahren kann entgegen der Auffassung des FA auch nicht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften in \u00a7&nbsp;270 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO abgeleitet werden, dass der Schuldner in der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung &#8211;wie der Eigenverwalter im er\u00f6ffneten Verfahren (Senatsurteil in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz&nbsp;29)&#8211; als sein eigener vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist.<\/li><li>\u00c4ndert somit der auf Er\u00f6ffnung in Eigenverwaltung gerichtete Antrag (\u00a7\u00a7&nbsp;13, 270a InsO) nichts daran, dass der Schuldner aus eigenem Recht handelt, ist dieser Antrag f\u00fcr die insolvenzrechtliche Einordnung der bis zur Verfahrenser\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspr\u00fcche als Insolvenzforderung (\u00a7&nbsp;38 InsO) ohne Bedeutung. Daher gilt in Bezug auf die insolvenzrechtliche Einordnung f\u00fcr die nach einer derartigen Antragstellung begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspr\u00fcche (vorliegend aus \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes) dasselbe wie zuvor.<\/li><li>cc) Die Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Sachwalters nach \u00a7&nbsp;270a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO \u00e4ndert hieran nichts, da diesem die blo\u00dfen Befugnisse der \u00a7\u00a7&nbsp;274&nbsp;f. InsO zustehen, die denen der vorstehend genannten vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter in keiner Weise entsprechen.<\/li><li>b) Zudem fehlt es f\u00fcr eine Analogie bereits an einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit der gesetzlichen Regelung (BGH-Urteil in BGHZ 220, 243).<\/li><li>Der erkennende Senat weist hierzu erg\u00e4nzend darauf hin, dass Insolvenzgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87 InsO nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen i.S. von \u00a7&nbsp;38 InsO und damit ihre zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner &#8222;begr\u00fcndeten&#8220; Verm\u00f6gensanspr\u00fcche nur nach den Vorschriften \u00fcber das Insolvenzverfahren verfolgen k\u00f6nnen. Daher sind nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) Insolvenzforderungen w\u00e4hrend eines Insolvenzverfahrens nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern nur erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt festzustellen. Demgegen\u00fcber sind Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 InsO durch Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138).<\/li><li>Soweit die Voraussetzungen einer Masseverbindlichkeit nicht vorliegen, folgt hieraus nicht das Vorliegen einer Regelungsl\u00fccke, die durch eine Analogie zu einzelnen Bestimmungen des \u00a7&nbsp;55 InsO zu schlie\u00dfen w\u00e4re, sondern die gesetzlich vorgesehene Anwendung von \u00a7&nbsp;38 InsO. Insoweit betrachtet das FA nicht hinreichend, dass \u00a7&nbsp;38 InsO grunds\u00e4tzlich alle bis zur Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspr\u00fcche erfasst und diese nur ausnahmsweise im Hinblick auf die in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 InsO genannten Amtswaltert\u00e4tigkeiten zu einer Masseverbindlichkeit erhebt.<\/li><li>c) Im Kern verlangt das FA nach einer gesetzlichen Regelung, durch die letztlich alle ab der Stellung eines Antrags auf Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis &#8211;wie bei \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO&#8211; im sp\u00e4ter er\u00f6ffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind. Mit der von der Rechtsprechung bei der Gesetzesauslegung zu beachtenden Wortlautgrenze ist dies nicht vereinbar. Hiergegen sprechen zudem die bereits dargestellten Unterschiede zwischen vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung und vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwaltung. Ob der Gesetzgeber eine derartige Regelung treffen k\u00f6nnte oder sollte, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Auf die weiteren \u00dcberlegungen des FA zu einem Sanierungserfordernis oder das Unterbleiben von Einzelerm\u00e4chtigungen zugunsten des in seiner Gl\u00e4ubigerrolle als &#8222;l\u00e4stig&#8220; empfundenen FA in der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung kommt es nicht an.<\/li><li>3. Die auf vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter beschr\u00e4nkte Anwendung von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO unter Ausschluss der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung f\u00fchrt entgegen der Auffassung des FA auch nicht zum Vorliegen einer Beihilfe i.S. des Unionsrechts.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (AEUV) sind, soweit in den Vertr\u00e4gen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen. Die Vorschrift verbietet grunds\u00e4tzlich selektive Beihilfen f\u00fcr bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; P vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; C-6\/12, EU:C:2013:525, Rz&nbsp;17, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 862, und Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 265, 23, Rz&nbsp;49).<\/li><li>F\u00fcr die Einordnung einer nationalen Ma\u00dfnahme als &#8222;staatliche Beihilfe&#8220; i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV muss es sich erstens um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, muss die Ma\u00dfnahme zweitens geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen, muss dem Beg\u00fcnstigten drittens durch sie ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt werden und muss sie viertens den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen (EuGH-Urteile Kommission\/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; C-20\/15&nbsp;P und C-21\/15&nbsp;P, EU:C:2016:981, Rz&nbsp;53, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2017, 77, und A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;19, IStR 2019, 70, sowie BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, Rz&nbsp;50).<\/li><li>b) Vorliegend fehlt es an einer selektiv wirkenden staatlichen Ma\u00dfnahme. Die Einordnung der bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis folgt dem sich aus \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ergebenden Grundsatz, dass der Steuergl\u00e4ubiger im Insolvenzfall wie alle anderen Gl\u00e4ubiger behandelt wird. Durchbrochen wird der hierdurch gew\u00e4hrleistete Gleichbehandlungsgrundsatz nur durch \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO. Die hier angeordnete Masseverbindlichkeit beruht aber auf einer Amtst\u00e4tigkeit bereits im Er\u00f6ffnungsverfahren, an der es bei der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung fehlt, so dass es im \u00dcbrigen beim Regelprinzip des \u00a7&nbsp;38 InsO bleibt. Unabh\u00e4ngig von den weiteren Voraussetzungen fehlt es damit jedenfalls an einer selektiven Vorteilsgew\u00e4hrung.<\/li><li>4. Abschlie\u00dfend weist der erkennende Senat auf die f\u00fcr das FA bestehende M\u00f6glichkeit hin, einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung nach \u00a7&nbsp;272 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 InsO zu stellen. Dies kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die eigentlich nach \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO dem Insolvenzverfahren vorbehaltene Verwertung des Schuldnerverm\u00f6gens in das Er\u00f6ffnungsverfahren vorgezogen wird oder konkrete Tatsachen dies bef\u00fcrchten lassen, wie es der Beschluss der Gesellschafterversammlung am 16.01.2017 nahelegt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 07. Mai 2020, V R 19\/19 Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.070520.VR19.19.0 BFH V. Senat InsO \u00a7 55 Abs 2 , InsO \u00a7 55 Abs 4 , InsO \u00a7 270a , InsO \u00a7 270 Abs 1 S 2 , AEUV Art 107 Abs 1 vorgehend FG K\u00f6ln, 11. April 2019, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-masseverbindlichkeit-bei-vorlaeufiger-eigenverwaltung-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Masseverbindlichkeit bei vorl\u00e4ufiger Eigenverwaltung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72721","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72721","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72721"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72721\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72721"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72721"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72721"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}