{"id":72727,"date":"2020-08-02T12:55:11","date_gmt":"2020-08-02T10:55:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72727"},"modified":"2020-08-02T12:55:17","modified_gmt":"2020-08-02T10:55:17","slug":"keine-grunderwerbsteuer-fuer-den-erwerb-von-zubehoer-bestimmtheit-des-gesetzlichen-richters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-grunderwerbsteuer-fuer-den-erwerb-von-zubehoer-bestimmtheit-des-gesetzlichen-richters\/","title":{"rendered":"Keine Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb von Zubeh\u00f6r; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 03. Juni 2020, II B 54\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.030620.IIB54.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 4 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 1 , BGB \u00a7 97 Abs 1 S 1 , BGB \u00a7 98 Nr 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2 , GrEStG \u00a7 2 Abs 1 , GrEStG \u00a7 8 Abs 1 , GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1 , GVG \u00a7 16 , GVG \u00a7 21e Abs 1 S 1 , GVG \u00a7 21g Abs 1 , GVG \u00a7 21g Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 05. Juni 2019, Az: 3 K 215\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Erwerb von Zubeh\u00f6r unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt geh\u00f6rt nicht zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Beurteilung, ob Gegenst\u00e4nde Zubeh\u00f6r darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung ma\u00dfgebend. Die Gegenst\u00e4nde m\u00fcssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundst\u00fccks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine unzureichende Einf\u00fchrung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter begr\u00fcnden, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutliche Anzeichen daf\u00fcr zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Gesch\u00e4ftsverteilungsplan als auch der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des zust\u00e4ndigen Senats keine L\u00fccken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.06.2019 &#8211; 3 K 215\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beschwerdebegr\u00fcndung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberhaupt in erforderlicher Weise dargelegt wurden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO). Die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO. Sie erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;3). Eine Rechtsfrage ist \u00fcberdies nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn sie in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2020, 373, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Revision nicht wegen Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/li><li>Die durch den Beklagten und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Einrichtung eines Ladengesch\u00e4fts grunds\u00e4tzlich Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks i.S. des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist und daher bei einem Kaufvertrag nicht als Gegenleistung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG) einzubeziehen ist, ob ein Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus generell Bestandteil eines in dessen R\u00e4umen befindlichen Einzelhandelsgesch\u00e4fts ist, wenn dieses vom Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer selbst eingerichtet und betrieben wird, und ob es in Bezug auf das Inventar eines Betriebs bei der Eigenschaft von Grundst\u00fcckszubeh\u00f6r auch dann verbleibt, wenn das Grundst\u00fcck vom bisherigen Rechtstr\u00e4ger, der den Betrieb beh\u00e4lt, gesondert auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertragen wird, sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie lassen sich anhand des Gesetzes, der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur so beantworten, wie es das FG getan hat. Weder kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig noch in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sind au\u00dferdem die aufgeworfenen Rechtsfragen, wie bei der Aufteilung einer Gesamtgegenleistung f\u00fcr ein Grundst\u00fcck und sonstige Gegenst\u00e4nde der gemeine Wert des Grundst\u00fccks und der Gegenst\u00e4nde zu ermitteln ist und ob als gemeiner Wert generell auch der Teilwert in Betracht kommt. Auch sie lassen sich &#8211;wie es das FG getan hat&#8211; anhand der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung beantworten und w\u00e4ren \u00fcberdies in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also f\u00fcr eine andere Leistung aufgewendet werden als f\u00fcr die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu verschaffen. Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/96, BFH\/NV 1998, 1527, unter II.1.).<\/li><li>Werden zusammen mit einem Grundst\u00fcck weitere Gegenst\u00e4nde (k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde oder Rechte) gegen Entgelt ver\u00e4u\u00dfert, die nicht unter den Grundst\u00fccksbegriff des \u00a7&nbsp;2 GrEStG fallen, ist der Aufwand f\u00fcr diesen Erwerb regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung f\u00fcr den Erwerb eines Grundst\u00fccks vorliegt. F\u00fcr die daf\u00fcr notwendige Pr\u00fcfung ist u.a. die Feststellung unumg\u00e4nglich, welche Gegenst\u00e4nde nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert werden sollten und tats\u00e4chlich auf den Erwerber \u00fcbergegangen sind (BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 1527, unter II.1.). \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GrEStG kn\u00fcpft an den Grundst\u00fccksbegriff i.S. des Zivilrechts an. Zubeh\u00f6r i.S. des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 BGB geh\u00f6rt nicht zum Grundst\u00fcck i.S. des GrEStG; sein Erwerb unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein auf das Zubeh\u00f6r entfallendes Entgelt ist keine Gegenleistung i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;9 GrEStG (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;38).<\/li><li>Im Falle des einheitlichen Verkaufs mehrerer Sachen ist eine Gesamtgegenleistung anzunehmen, wenn f\u00fcr diese ein Gesamtpreis gebildet wurde, aus dem sich kein genauer Einsatzpreis f\u00fcr einzelne verkaufte Sachen ergibt. Ob in diesem Sinne ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB) unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschlie\u00dfenden, zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/86, BFH\/NV 1990, 394, und in BFH\/NV 1998, 1527, unter II.2.). Bezieht sich eine Gesamtgegenleistung nicht nur auf das Grundst\u00fcck, sondern zugleich auch auf andere nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenst\u00e4nde, ist die Gesamtgegenleistung nach dem Verh\u00e4ltnis zu verteilen, in dem der Wert der Grundst\u00fccke zum Wert der sonstigen Gegenst\u00e4nde steht. Dabei ist vom gemeinen Wert (\u00a7&nbsp;9 des Bewertungsgesetzes &#8211;BewG&#8211;) der Grundst\u00fccke und der sonstigen Gegenst\u00e4nde bzw. bei Betriebsverm\u00f6gen von deren Teilwerten (\u00a7&nbsp;10 BewG) auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, unter II.2.d). Die Aufteilung der Gesamtgegenleistung ist nach der sog. Boruttau&#8217;schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundst\u00fccke zu vervielfachen und durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenst\u00e4nde und des gemeinen Werts des Grundst\u00fccks zu teilen ist (BFH-Urteil vom 29.01.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/89, BFHE 167, 186, BStBl II 1992, 418; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;110).<\/li><li>bb) F\u00fcr die Beurteilung, ob Gegenst\u00e4nde Zubeh\u00f6r i.S. des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 BGB darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung ma\u00dfgebend.<\/li><li>Zubeh\u00f6r sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis stehen (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). \u00a7&nbsp;97 BGB fordert ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, das durch \u00dcberordnung der Hauptsache (des Grundst\u00fccks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubeh\u00f6r) gekennzeichnet ist. Die Entscheidung dar\u00fcber, was bei einem Gewerbebetrieb Hauptsache ist, bestimmt sich danach, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, der wirtschaftliche, betriebstechnische Mittel- und St\u00fctzpunkt, der &#8222;Brennpunkt&#8220; des Betriebs liegt. Dies ist im Allgemeinen das Betriebsgrundst\u00fcck. Deshalb werden in aller Regel die einem Unternehmen zugeordneten Sachen als Zubeh\u00f6r desjenigen Grundst\u00fccks angesehen, auf dem das Unternehmen betrieben wird. Allerdings erh\u00e4lt ein Grundst\u00fcck noch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass von dort aus der Betrieb gef\u00fchrt wird, die Eignung, Hauptsache f\u00fcr das Inventar dieses Betriebs zu sein. Es muss hinzukommen, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundst\u00fcck liegt. Aus diesem Grunde stellt \u00a7&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 BGB klar, dass bei einem Geb\u00e4ude, das f\u00fcr einen bestimmten gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Ger\u00e4tschaften dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind.<\/li><li>Die erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schl\u00fcssige Handlung, f\u00fcr die die tats\u00e4chliche Benutzung der Sache f\u00fcr den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu gen\u00fcgt nicht, dass die Verbindung nur f\u00fcr einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bed\u00fcrfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt. Der Tatrichter stellt fest, ob ein Gegenstand z.B. nach der Verkehrsanschauung als Zubeh\u00f6r angesehen werden kann und ob der Einf\u00fcgende eine derartige Zweckbestimmung getroffen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 20. 11.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;180\/07, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2009, 1078, unter II.2. bzgl. einer Einbauk\u00fcche als Zubeh\u00f6r einer Wohnung). F\u00fcr das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubeh\u00f6r anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (BGH-Urteil vom 14.12.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;45\/05, BGHZ 165, 261, unter II.3.). Die Beurteilung muss widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen (BGH-Urteil in NJW 2009, 1078, unter II.).<\/li><li>cc) Das FG hat diese Rechtsgrunds\u00e4tze zutreffend auf den Streitfall angewendet. Es ist unter Auslegung von \u00a7&nbsp;2 des notariell beurkundeten Kaufvertrags zu der Auffassung gelangt, es sei zwischen den Vertragsparteien eine Gesamtgegenleistung vereinbart worden. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer sei nur der anteilig auf das Grundst\u00fcck entfallende Kaufpreis. Die u.a. im Gutachten angef\u00fchrten Ladeneinrichtungsgegenst\u00e4nde (sonstige Gegenst\u00e4nde) seien nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung als Zubeh\u00f6r i.S. von \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 BGB anzusehen. Der f\u00fcr sie angesetzte Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach der Boruttau&#8217;schen Formel seien die gemeinen Werte des Grundst\u00fccks und der sonstigen Gegenst\u00e4nde zueinander ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Hinsichtlich des Grundst\u00fccks h\u00e4tten die Beteiligten sich tats\u00e4chlich verst\u00e4ndigt, dass der gemeine Wert &#8230;&nbsp;\u20ac betrage. Der gemeine Wert der sonstigen Gegenst\u00e4nde betrage &#8230;&nbsp;\u20ac. Auszugehen sei im Rahmen der dem FG einger\u00e4umten Sch\u00e4tzungsbefugnis von dem im Gutachten festgestellten Teilwert der Gegenst\u00e4nde in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Hiervon sei zur Ermittlung ihres gemeinen Werts ein Abschlag von 20&nbsp;% vorzunehmen; hierdurch w\u00fcrden auch etwaige Bewertungsungenauigkeiten ausgeglichen.<\/li><li>Da das FG sowohl f\u00fcr das Grundst\u00fcck als auch die sonstigen Gegenst\u00e4nde in nicht zu beanstandender Weise vom gemeinen Wert ausgegangen ist und lediglich f\u00fcr den Wert der &#8211;in der Bilanz der Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) ausgewiesenen&#8211; sonstigen Gegenst\u00e4nde als Grundlage der Sch\u00e4tzung deren Teilwert herangezogen hat, ist die durch das FA aufgeworfene Rechtsfrage, ob f\u00fcr den Wert des Grundst\u00fccks und der sonstigen Gegenst\u00e4nde auch auf den Teilwert abgestellt werden k\u00f6nne, nicht entscheidungserheblich. Auch die vom FA in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Umfang das FG nach eigenem Ermessen von der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens absehen kann, ist weder kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig noch kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Das FG hat gem\u00e4\u00df der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung als Tatsacheninstanz den Umfang und Wert der sonstigen Gegenst\u00e4nde ermittelt. Dabei stand ihm ein Ermessen zu. Dieses \u00fcbte es in nicht zu beanstandender Weise u.a. dadurch aus, dass es ein Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbe als Ermittlungsgrundlage heranzog.<\/li><li>Schlie\u00dflich erfordert die Rechtsfrage des FA, inwieweit das Gericht im Rahmen einer Sch\u00e4tzung befugt sei, einzelne, bereits ermittelte Sachverhalte unber\u00fccksichtigt zu lassen, keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. Das FA wendet sich diesbez\u00fcglich gegen die Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen durch das FG, die zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) geh\u00f6rt. Allein mit der R\u00fcge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenw\u00fcrdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG, also eines materiell-rechtlichen Fehlers, kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.07.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;107\/12, BFH\/NV 2013, 1928, Rz&nbsp;11). Insoweit liegt auch ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des FG bei der Sch\u00e4tzung, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ausnahmsweise zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnte, nicht vor. Ein solcher erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk\u00fcr kann allenfalls in F\u00e4llen bejaht werden, in denen das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willk\u00fcrlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Sch\u00e4tzung als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (BFH-Beschluss vom 21.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;125\/08, BFH\/NV 2009, 951, unter 6.a). Im Streitfall erfolgte die Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts der sonstigen Gegenst\u00e4nde unter Heranziehung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Die Sch\u00e4tzungsgrundlagen und rechnerischen Details waren daher nicht objektiv willk\u00fcrlich, sondern gut vertretbar gew\u00e4hlt.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zur schl\u00fcssigen Darlegung einer solchen Abweichungsr\u00fcge muss der Beschwerdef\u00fchrer tragende und abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegen\u00fcberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;10&nbsp;f.).<\/li><li>b) Nach Auffassung des FA weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 29.06.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;255\/69, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 1971, 1123, und vom 14.12.1973&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;44\/72, BGHZ 62, 49) ab, nach der in einer Gewerbeimmobilie befindliche Sachen nicht als Zubeh\u00f6r i.S. des \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB angesehen worden seien, weil sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundst\u00fccks dienen w\u00fcrden. Eine solche Abweichung ist jedoch nicht ersichtlich.<\/li><li>Der BGH stellte in beiden Entscheidungen darauf ab, es k\u00f6nne dem erw\u00e4hnten Zweck des Zubeh\u00f6rverh\u00e4ltnisses gen\u00fcgen, wenn ein Geb\u00e4ude mit dem Betrieb dienenden Gegenst\u00e4nden derart verbunden ist, dass das Ganze dauernd zum Betrieb dieses Gewerbes benutzt wird. &#8222;Dauernd&#8220; bedeutet nach Auffassung des BGH in diesem Zusammenhang, dass der Zeitraum nicht von vornherein feststeht und das Ganze nicht nur zur Befriedigung des Bed\u00fcrfnisses des derzeitigen Eigent\u00fcmers dient. Die Feststellung der Zweckbestimmung ist Aufgabe des Tatrichters. Ma\u00dfgebender Gesichtspunkt ist, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im \u00dcbrigen des Geb\u00e4udes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben soll (BGH-Urteile in BB 1971, 1123, unter I., und in BGHZ 62, 49, unter II.1.). Das FG hat diese Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall angewendet und in nicht zu beanstandender Weise entschieden, die sonstigen Gegenst\u00e4nde seien Zubeh\u00f6r i.S. von \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;98 Nr.&nbsp;1 BGB, da sie sowohl durch die Verk\u00e4uferin als auch die Kl\u00e4gerin dauernd f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb, dem auch nach dem Verkauf der Immobilie an die Kl\u00e4gerin ein langfristiger Mietvertrag zugunsten der Verk\u00e4uferin zu Grunde lag, bestimmt waren.<\/li><li>3. Der durch das FA geltend gemachte Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat nicht gegen den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO) versto\u00dfen.<\/li><li>a) Die R\u00fcge des FA, das FG habe gegen den gesetzlichen Richter versto\u00dfen, weil die ehrenamtlichen Richter auf der Grundlage eines unverst\u00e4ndlichen, nicht nachvollziehbaren Sachberichts auf die m\u00fcndliche Verhandlung vorbereitet worden seien, f\u00fchrt nicht zum Erfolg.<\/li><li>aa) Ein Besetzungsmangel kann zwar vorliegen, wenn ein Richter aus physischen oder psychischen Gr\u00fcnden gehindert ist, seine richterlichen Funktionen ordnungsgem\u00e4\u00df wahrzunehmen. Ein Gericht ist z.B. nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt, wenn ein Richter w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung schl\u00e4ft und deshalb wesentlichen Vorg\u00e4ngen nicht folgt. Im Allgemeinen kann aber erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schl\u00e4ft oder in anderer Weise &#8222;abwesend&#8220; ist, wenn sichere Anzeichen gegeben sind, wie beispielsweise tiefes, h\u00f6rbares und gleichm\u00e4\u00dfiges Atmen oder gar Schnarchen oder Anzeichen von fehlender Orientierung (BFH-Beschluss vom 16.06.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;202\/08, BFH\/NV 2009, 1659, unter 1.).<\/li><li>bb) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob eine m\u00f6gliche ungen\u00fcgende Einf\u00fchrung eines ehrenamtlichen Richters durch die Berufsrichter in eine Rechtssache, die dazu f\u00fchrt, dass der ehrenamtliche Richter in der m\u00fcndlichen Verhandlung dem Verfahren nicht folgen kann, \u00fcberhaupt zur Verletzung des gesetzlichen Richters f\u00fchren kann. Jedenfalls hat das FA keine Anzeichen dargetan, wonach die ehrenamtlichen Richter physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen seien, der m\u00fcndlichen Verhandlung zu folgen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vielmehr vor, ihr Vertreter habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung dem Sachvortrag, der nach den eigenen Angaben des FA dem Tatbestand des Urteils entspricht, und dem Verfahren uneingeschr\u00e4nkt folgen k\u00f6nnen. Warum dies nicht auch f\u00fcr die ehrenamtlichen Richter gelten sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li><li>b) Ein Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter wird auch nicht durch die R\u00fcge des FA begr\u00fcndet, das System des &#8222;doppelten Turnus&#8220; des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des FG stelle kein geeignetes Vorgehen dar, nach dem der zust\u00e4ndige Richter vorausbestimmt und im Anschluss an die Entscheidung die Zust\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Welcher Richter (oder Spruchrichter) des sachlich, \u00f6rtlich und funktionell zust\u00e4ndigen Gerichts der &#8222;gesetzliche Richter&#8220; i.S. der Verfassung ist, ist durch einen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln, so dass Manipulationen und damit verbundene sachfremde Einfl\u00fcsse auf die Rechtsprechung ausgeschlossen sind. Gen\u00fcgt die Gesch\u00e4ftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zust\u00e4ndigkeit aus ihm ableitet, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt. Das Gebot der vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts und der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters i.S. des Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG, \u00a7&nbsp;16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gilt nicht nur f\u00fcr das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchk\u00f6rper, sondern auch f\u00fcr die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter. Aus dem Zweck des Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie m\u00f6glich festlegen m\u00fcssen, welches Gericht, welcher Spruchk\u00f6rper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Zu diesen Regelungen geh\u00f6rt auch der im GVG vorgesehene Gesch\u00e4ftsverteilungsplan, der durch das Pr\u00e4sidium j\u00e4hrlich f\u00fcr jedes folgende Jahr aufzustellen ist und nicht ohne besonderen Anlass ge\u00e4ndert werden darf (\u00a7&nbsp;21e Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG). Auch f\u00fcr ihn gilt, dass er die zur Entscheidung der anh\u00e4ngig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie m\u00f6glich bestimmen muss. Er darf keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und damit keine unn\u00f6tige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BFH-Beschluss vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;126\/13, BFH\/NV 2014, 1060, Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Ein Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt war. Bei der Pr\u00fcfung von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;21e&nbsp;ff. GVG aufzustellenden Gesch\u00e4ftsverteilungsplans &#8211;anders als seine Auslegung und W\u00fcrdigung durch das erkennende Gericht&#8211; nicht nur auf Willk\u00fcr, sondern nach der Rechtsprechung des BFH auf jeden Rechtsversto\u00df hin zu untersuchen. Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO bei einem Spruchk\u00f6rper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans z.B. gegen \u00a7&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;21e Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;21g Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 GVG verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2014, 1060, Rz&nbsp;11, und vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21e Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG bestimmt das Pr\u00e4sidium die Besetzung der Spruchk\u00f6rper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Gesch\u00e4fte. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchk\u00f6rpers werden die Gesch\u00e4fte durch Beschluss aller dem Spruchk\u00f6rper angeh\u00f6renden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt (\u00a7&nbsp;21g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres f\u00fcr dessen Dauer, nach welchen Grunds\u00e4tzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur ge\u00e4ndert werden, wenn es wegen \u00dcberlastung, ungen\u00fcgender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers n\u00f6tig wird (\u00a7&nbsp;21g Abs.&nbsp;2 GVG).<\/li><li>cc) Unter Ber\u00fccksichtigung der dargestellten Grunds\u00e4tze ist ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO im Streitfall zu verneinen. Das doppelte Turnussystem, aus dessen Anforderungen sich die Zuteilung der Vorentscheidung an den 3.&nbsp;Senat des FG und innerhalb des 3.&nbsp;Senats an den Berichterstatter und den Mitberichterstatter des Verfahrens ergab, verletzt nicht die vorgenannten Regelungen. Der f\u00fcr die angegriffene Entscheidung anwendbare Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 2019 des FG und die senatsinterne Gesch\u00e4ftsverteilung weisen keine L\u00fccken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung auf. Es bestand kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begr\u00fcndete. Der jeweils zust\u00e4ndige Senat und die innerhalb des 3.&nbsp;Senats zur Entscheidung berufenen Richter ergaben sich vielmehr ohne Weiteres aus den Regelungen des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans 2019 (unter &#8222;B. Eingangsverteilung&#8220;) zu einer turnusm\u00e4\u00dfigen Zuordnung der Verfahren zun\u00e4chst auf der Ebene des Gerichts und dann aus der Anwendung der in der R\u00fcge des FA vorgetragenen Regelungen auf der Ebene des 3.&nbsp;Senats. Im Hinblick auf Verfahren mit Sachzusammenhang wies der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 2019 \u00fcberdies eine Manipulationsvorkehrung dahingehend auf, dass bei einer Zuteilung an den jeweiligen &#8211;aufgrund detailliert im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan unter &#8222;C. Erg\u00e4nzende Bestimmungen&#8220; I.&nbsp;Nr.&nbsp;3 geregelten Sachzusammenhangs&#8211; zust\u00e4ndigen Senat das zugeteilte Verfahren bei der n\u00e4chsten Zuteilung angerechnet wurde. Auch bei Abgabe wegen nachtr\u00e4glich erkanntem Sachzusammenhang war eine An- und Abrechnung bei der nach der Abgabe n\u00e4chsten Zuteilung vorgesehen. Tats\u00e4chlich schlie\u00dfen diese Regelungen zwar nicht aus, dass ein versehentliches Verz\u00e4hlen bei der jeweiligen Zuteilung vorfallen kann. Bei einer tats\u00e4chlichen Abweichung vom Gesch\u00e4ftsverteilungsplan liegt allerdings kein, einen Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO begr\u00fcndender, Versto\u00df bei seiner Aufstellung gegen \u00a7&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;21e Abs.&nbsp;1, 21g GVG vor.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchrt ein Fehler bei der Zuweisung eines Verfahrens nicht zu Folgefehlern bei der weiteren Zuweisung, mit der Konsequenz, dass die zust\u00e4ndigen Richter nicht mehr \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Aufgrund der klaren Bestimmungen des Turnussystems sowohl auf der Ebene des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des FG als auch auf der Ebene der Senatsgesch\u00e4ftsverteilung k\u00f6nnte auch bei m\u00f6glichen Folgefehlern der zust\u00e4ndige Richter ermittelt werden.<\/li><li>Eine nach Auffassung des FA nicht zumutbare Zur\u00fcckverfolgung der Reihenfolge der Eing\u00e4nge f\u00fcr den Zeitraum bis zu Beginn des Turnussystems ist nicht notwendig. Der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 2019 des FG sieht unter &#8222;B. Eingangsverteilung&#8220; vor, dass zu Beginn eines neuen Jahres der Turnus des vorangehenden Gesch\u00e4ftsjahres zu Ende verteilt und dadurch abgeschlossen wird. Im Anschluss beginnt ein neuer Turnus, der f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr neu festgelegt wird. Ein m\u00f6glicher Fehler in einem Turnussystem w\u00fcrde daher nur das jeweilige Gesch\u00e4ftsjahr betreffen. Eine Offenlegung der Listen der namentlich verzeichneten Eing\u00e4nge zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung w\u00fcrde im \u00dcbrigen &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; nicht das Steuergeheimnis (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) verletzen. Verh\u00e4ltnisse eines anderen d\u00fcrfen offenbart werden, soweit sie u.a. der Durchf\u00fchrung eines finanzgerichtlichen Verfahrens dienen (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 03. Juni 2020, II B 54\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.030620.IIB54.19.0 BFH II. 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