{"id":72732,"date":"2020-08-09T09:15:06","date_gmt":"2020-08-09T07:15:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72732"},"modified":"2020-08-09T09:15:12","modified_gmt":"2020-08-09T07:15:12","slug":"keine-verzinsung-eines-erstattungsbetrags-nach-dem-strabeg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-verzinsung-eines-erstattungsbetrags-nach-dem-strabeg\/","title":{"rendered":"Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 04. Februar 2020, IX R 23\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR23.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 233a Abs 1 , StraBEG \u00a7 10 Abs 1 , StraBEG \u00a7 10 Abs 4 , StraBEG \u00a7 1 Abs 1 , StraBEG \u00a7 8 , AO \u00a7 233a Abs 2 , AO \u00a7 233a Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 21. Februar 2019, Az: 3 K 401\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und sp\u00e4ter teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach \u00a7 233a AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 21.02.2019 &#8211; 3 K 401\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserkl\u00e4rungsgesetzes (StraBEG) vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das Finanzamt (FA) gezahlter und sp\u00e4ter wieder erstatteter Betrag nach \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) gab am 23.12.2004 eine strafbefreiende Erkl\u00e4rung nach dem StraBEG ab, in der er neben Kapitalertr\u00e4gen der Jahre 1998 bis 2001 in H\u00f6he von 34.105&nbsp;\u20ac einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) des Jahres 2001 in H\u00f6he von 2.299.881&nbsp;\u20ac als Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StraBEG ber\u00fccksichtigte. Der Kl\u00e4ger leistete darauf eine Strafbefreiungsabgabe in H\u00f6he von 583.497&nbsp;\u20ac (25&nbsp;%). Im Rahmen des anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens berief sich der Kl\u00e4ger auf die Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1&nbsp;%; dies mache die Strafbefreiungsabgabe rechtswidrig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) half dem Einspruch mit Bescheid vom 19.12.2016 ab und verminderte die Strafbefreiungsabgabe um den auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallenden Betrag von 574.971&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragte der Kl\u00e4ger die Festsetzung von Erstattungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO f\u00fcr den Zeitraum von der Zahlung bis zur Erstattung der Strafbefreiungsabgabe. Denn diese gelte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG als Einkommensteuer, so dass der Erstattungsbetrag nach \u00a7&nbsp;233a AO f\u00fcr 144 Monate zu verzinsen sei. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 16.02.2017 unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2011&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3043\/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2011, 1500) ab; die Strafbefreiungsabgabe sei nicht vom Regelungsinhalt des \u00a7&nbsp;233a AO umfasst. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018).<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfenden Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, dass die in Rede stehende Steuerzahlung keine Strafbefreiungsabgabe darstelle. Die &#8222;Strafbefreiungserkl\u00e4rung&#8220; habe keine strafbefreiende Wirkung entfalten k\u00f6nnen, da die Nichtbeachtung eines verfassungswidrigen Gesetzes &#8211;ex tunc&#8211; keine strafbare Handlung darstelle. Die \u00dcberzahlung sei der Einkommensteuer zuzuordnen und unterliege damit der sog. Vollverzinsung (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1, 3 AO). Im \u00dcbrigen gelte der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StraBEG zu entrichtende Betrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG als Einkommensteuer. Ferner sei die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG nicht ausgeschlossen worden. Auch die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 15\/1521) gebe keinen Anlass, an dieser Interpretation zu zweifeln.<\/li><li>Mit seinem in EFG 2019, 1358 ver\u00f6ffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er eine Verletzung von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1, 2, 4 StraBEG sowie \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO r\u00fcgt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG fingiere Zahlungen nach dem StraBEG als Einkommensteuer, so dass es sich um eine zu verzinsende Steuerart i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO handele (ebenso Kamps in Streck, Berater-Kommentar zur Steueramnestie, \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;79). \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG schlie\u00dfe die Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO nicht aus. Weder der Gesetzeswortlaut noch sonstige Umst\u00e4nde lie\u00dfen damit die Schlussfolgerung des FG zu, dass Zahlungen nach dem StraBEG nicht zu verzinsen seien.<\/li><li>Die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG (BRDrucks 542\/03, S.&nbsp;17) spreche nicht gegen eine Verzinsung. Die Motivlage des Gesetzesgebers f\u00fcr die Fiktion von Anspr\u00fcchen nach dem StraBEG als Einkommensteuer sei unbeachtlich. Zwar erscheine es nicht v\u00f6llig abwegig, dass der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG die Verteilung des Steueraufkommens habe regeln wollen, aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergebe sich dies jedoch nicht. Hingegen spreche die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG (BRDrucks 542\/03, S.&nbsp;17), der die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO nicht ausschlie\u00dfe, f\u00fcr eine Verzinsung. Danach h\u00e4tten nur solche Vorschriften der AO von der Anwendung ausgeschlossen werden sollen, die eine nicht fristgerechte Zahlung h\u00e4tten erm\u00f6glichen k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6re die Verzinsung offensichtlich nicht.<\/li><li>Ob es sich bei der Abgabe nach dem StraBEG um eine Steuer eigener Art handele, sei allenfalls rechtstheoretisch von Bedeutung, nicht aber rechtspraktisch. Die Fiktion des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG werde damit nicht \u00fcberwunden. Diese k\u00f6nnte im \u00dcbrigen auch weniger auf Erw\u00e4gungen zur Verteilung des Steueraufkommens als vielmehr darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass der Gesetzgeber mit einem \u00dcberwiegen angemeldeter Einkommensteuerbetr\u00e4ge gerechnet habe. Dementsprechend habe er Mehreinnahmen aus Einkommensteuern in H\u00f6he von 5&nbsp;Mrd.&nbsp;\u20ac im Jahr 2004 erwartet (BRDrucks 542\/03, S.&nbsp;9). Zudem d\u00fcrften Zust\u00e4ndigkeitsfragen eine Rolle gespielt haben (Seipl, Die Steuerberatung &#8211;Stbg&#8211; 2003, 357, 364).<\/li><li>\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 StraBEG sei im Streitfall ohne Bedeutung. Da er, der Kl\u00e4ger, keinen dem StraBEG unterliegenden Tatbestand erf\u00fcllt habe, sei es insoweit auch nicht zu einer Strafbefreiung gekommen; dementsprechend k\u00f6nnten in diesem Umfang auch keine Anspr\u00fcche auf steuerliche Nebenleistungen erloschen sein (vgl. Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 StraBEG Rz&nbsp;36). Aber auch in den F\u00e4llen einer Strafbefreiung erscheine die Versagung von Erstattungszinsen f\u00fcr tats\u00e4chliche \u00dcberzahlungen als teleologisch nicht zu rechtfertigende \u00dcberkompensation. Denn der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, durch eine attraktive Regelung f\u00fcr die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit zur\u00fcckzukehren und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten (BRDrucks 542\/03, S.&nbsp;1). Eine gegenl\u00e4ufige Verzinsungsm\u00f6glichkeit, wie sie die Vorinstanz als Entscheidungsma\u00dfstab ansehe, habe der Gesetzgeber mit dem StraBEG nicht verfolgt. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG stehe in einem klaren Widerspruch zum Prinzip der Gegenl\u00e4ufigkeit, indem dort zum Anreiz nur einseitig auf steuerliche Nebenleistungen verzichtet werde. Aus dem Merkmal der Attraktivit\u00e4t (vgl. Lausterer\/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2004, 215, 226) k\u00f6nne nur abgeleitet werden, dass das Erl\u00f6schen der steuerlichen Nebenleistungen nur auf Nachzahlungszinsen zu beziehen sei. Hingegen betreffe \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 StraBEG Guthabenzinsen nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil vom 21.02.2019 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 zu verpflichten, Erstattungszinsen in H\u00f6he von 411.089,25&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht hat das FG die Verzinsung der erstatteten Pauschalsteuer i.S. des StraBEG nach \u00a7&nbsp;233a AO abgelehnt.<\/li><li>1. F\u00fchrt die Festsetzung der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Verm\u00f6gen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO, ist dieser gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO zu verzinsen. Die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO enthaltene Aufz\u00e4hlung ist abschlie\u00dfend (Senatsbeschluss vom 23.02.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;242\/06, BFH\/NV 2007, 1073). Auf andere als die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO genannten Steuern ist \u00a7&nbsp;233a AO nicht anwendbar, es sei denn, andere Gesetze verweisen auf die Norm (Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;6; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;233a Nr.&nbsp;2). Der AO l\u00e4sst sich insbesondere kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Anspr\u00fcche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (BFH-Urteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/09, BFH\/NV 2010, 827, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur H\u00f6he des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt fr\u00fchestens mit dem Tag der Zahlung (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>Der Zinslauf beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO). Die Zinsen betragen f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur f\u00fcr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben au\u00dfer Ansatz (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>2. Wer gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verm\u00f6gensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem EStG verk\u00fcrzt oder f\u00fcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG nicht nach den \u00a7\u00a7&nbsp;370, 370a AO oder \u00a7&nbsp;26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollst\u00e4ndigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde erkl\u00e4rt (strafbefreiende Erkl\u00e4rung, Nr.&nbsp;1) und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erkl\u00e4rung, sp\u00e4testens aber bis zum 31.12.2004&nbsp; 25&nbsp;% der Summe der erkl\u00e4rten Betr\u00e4ge entrichtet werden (Nr.&nbsp;2). Wurde Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer verk\u00fcrzt, gelten als Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StraBEG 60&nbsp;% der einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollst\u00e4ndiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer der Veranlagungszeitr\u00e4ume 1993 bis 2002 nicht ber\u00fccksichtigt wurden sowie alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollst\u00e4ndiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer der Veranlagungszeitr\u00e4ume 1993 bis 2002 ber\u00fccksichtigt wurden (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 StraBEG).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG erstreckt sich die Strafbefreiung auf alle Taten i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG, die sich auf nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Anspr\u00fcche auf Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verm\u00f6gensteuer, Gewerbesteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 bis 5 StraBEG in der strafbefreienden Erkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigt sind.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG erl\u00f6schen &#8211;soweit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG Straf- oder Bu\u00dfgeldfreiheit eintritt&#8211; mit Entrichtung des nach \u00a7&nbsp;1 StraBEG zu zahlenden Betrags nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteueranspr\u00fcche, Umsatzsteueranspr\u00fcche, Verm\u00f6gensteueranspr\u00fcche, Gewerbesteueranspr\u00fcche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueranspr\u00fcche sowie alle Anspr\u00fcche auf damit zusammenh\u00e4ngende steuerliche Nebenleistungen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG gilt der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StraBEG zu entrichtende Betrag &#8211;au\u00dfer f\u00fcr Zwecke der Zuschlagsteuern&#8211; als Einkommensteuer. Die strafbefreiende Erkl\u00e4rung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich und l\u00e4sst Festsetzungen der in \u00a7&nbsp;8 StraBEG genannten Steueranspr\u00fcche unber\u00fchrt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erkl\u00e4rung erloschen sind (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 StraBEG). Soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bu\u00dfgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erkl\u00e4rung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 StraBEG). Die \u00a7\u00a7&nbsp;156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und \u00a7&nbsp;69 FGO sind nicht anzuwenden (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG).<\/li><li>3. Ob die Erstattung von auf der Grundlage des StraBEG entrichteten Betr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO zu verzinsen ist, ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt. Eine Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO scheidet aus (ebenso Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500; Koenig\/Koenig, Abgabenordnung, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;233a Rz&nbsp;12; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;20; wohl auch Loose in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;6, unter Hinweis auf das Hessische FG; anderer Auffassung Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;79).<\/li><li>a) Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst der Wortlaut des \u00a7&nbsp;233a AO.<\/li><li>aa) In Fallkonstellationen wie der vorliegenden fehlt es an einer &#8222;Festsetzung der Einkommensteuer&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO. Der Kl\u00e4ger hat mittels der strafbefreienden Erkl\u00e4rung keine Einkommensteuerfestsetzung (f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001) bewirkt. Zwar gilt der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StraBEG zu entrichtende Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 StraBEG als Einkommensteuer. Zudem steht die strafbefreiende Erkl\u00e4rung einer Steuerfestsetzung (ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung) gleich (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StraBEG). Bei \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 StraBEG handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Fiktion, die unabh\u00e4ngig davon eingreift, welche der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG genannten Steuerarten hinterzogen worden sind (FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;110\/06, EFG 2007, 1556, unter I., Rz&nbsp;20; Joecks in Franzen\/Gast\/ Joecks, Steuerstrafrecht, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;5 spricht plakativ von der &#8222;Etikettierung&#8220; als Einkommensteuer). Die Abgeltungsteuer ist abstrahiert von der mit ihr abgegoltenen Steuer (Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;4 [ausgesondert]).<\/li><li>Der Fiktion als Einkommensteuer liegen in erster Linie Erw\u00e4gungen zur Verteilung des Steueraufkommens (Qualifizierung als Gemeinschaftsteuer i.S. des Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) zugrunde (vgl. Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz&nbsp;19; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;2 [ausgesondert]; Joecks in Franzen\/Gast\/Joecks, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;3; Schwedhelm\/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 115; Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;6; Hidien, Betriebs-Berater 2003, 1935; Seipl, Stbg 2003, 357, 362). In materieller Hinsicht handelt es sich bei der pauschalen Abgabe allerdings um eine Steuer &#8222;sui generis&#8220; und nicht um Einkommensteuer (FG Hamburg, Urteil in EFG 2007, 1556, unter I., Rz&nbsp;20; FG K\u00f6ln, Urteil vom 24.06.2009&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;965\/06, EFG 2010, 11, unter 1., Rz&nbsp;23; Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz&nbsp;19; FG M\u00fcnster, Urteil vom 26.05.2011&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1388\/09&nbsp;U, EFG 2011, 1663, Rz&nbsp;19; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;2, 4, 9 [ausgesondert]; Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;5, 35; Levedag, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2005, 1084, 1086; Kamps\/Wulf, FR 2004, 121, 126).<\/li><li>Zudem erfolgt im Anwendungsbereich des StraBEG keine &#8222;Festsetzung&#8220; von Einkommensteuer. Die Steueranmeldung nach dem StraBEG steht verfahrensrechtlich zwar einer Steuerfestsetzung gleich, sie l\u00e4sst die Einkommensteuer(jahres)festsetzung als solche jedoch unber\u00fchrt (vgl. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StraBEG). Es handelt sich um unterschiedliche Festsetzungsgegenst\u00e4nde (Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;9 [ausgesondert]; Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;35).<\/li><li>bb) Ebenso wenig ist es m\u00f6glich, einen Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO &#8211;verstanden als die um anzurechnende Steuerabzugsbetr\u00e4ge und K\u00f6rperschaftsteuer sowie bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzte Vorauszahlungen verminderte festgesetzte Steuer&#8211; zu ermitteln. Wenngleich die strafbefreiende Erkl\u00e4rung einer Steuerfestsetzung gleichsteht, kann es anzurechnende Steuerabzugsbetr\u00e4ge und K\u00f6rperschaftsteuer sowie Vorauszahlungen im Anwendungsbereich des StraBEG nicht geben (vgl. zur Steueranrechnung Bundesministerium der Finanzen, Bundeseinheitliches Merkblatt zur Anwendung des StraBEG vom 03.02.2004, BStBl I 2004, 225, Rz&nbsp;12.1; Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;32; Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 StraBEG Rz&nbsp;2 [ausgesondert]).<\/li><li>cc) Auch \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO kann im Streitfall nicht sinnvoll zur Anwendung gebracht werden. Wenn der Zinslauf danach 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, so passt dies auf die Pauschalabgabe nach dem StraBEG nicht. Auf Grund ihres besonderen Charakters als Selbstberechnungssteuer wird sie mit dem Zugang der strafbefreienden Erkl\u00e4rung beim FA festgesetzt (vgl. Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;79, der f\u00fcr die Verzinsung an diesen Zeitpunkt ankn\u00fcpfen m\u00f6chte), ein besonderer &#8211;auf das Kalenderjahr bezogener&#8211; Entstehungszeitpunkt existiert nicht.<\/li><li>dd) Diesen grammatischen Erw\u00e4gungen kann der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO nicht ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfe. Daraus kann nicht &#8211;e&nbsp;contrario&#8211; geschlossen werden, dass der Erstattungsbetrag nach \u00a7&nbsp;233a AO zu verzinsen ist. Die fehlende Anwendbarkeit der \u00a7\u00a7&nbsp;156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO bzw. \u00a7&nbsp;69 FGO dient ersichtlich allein dazu, die Zahlung des Betrags i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StraBEG als Strafbefreiungsvoraussetzung nicht zu konterkarieren. Denn die Anwendung der genannten Vorschriften w\u00fcrde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, da der fristgerechte Zahlungseingang (Kern-)Voraussetzung f\u00fcr den Eintritt der Strafbefreiung ist (BTDrucks 15\/1309, S.&nbsp;11). Eine Reduzierung oder Verz\u00f6gerung der Zahlung der pauschalen Abgabe sollte ausgeschlossen werden (vgl. auch Kamps in Streck, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;88). F\u00fcr Steuerzinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO gilt dies aber nicht, so dass eine Aufnahme des \u00a7&nbsp;233a AO in den Katalog des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 StraBEG nicht geboten war.<\/li><li>b) Diese wortlautbasierte Auslegung wird durch Systematik sowie Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;233a AO best\u00e4tigt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;233a AO will einen Ausgleich f\u00fcr Liquidit\u00e4tsvorteile herstellen, die dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung widersprechen. Dies rechtfertigt es, den sachlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO mit der Vorinstanz auf Veranlagungssteuern bzw. laufend veranlagte Steuern zu beschr\u00e4nken (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332, unter III.1.b, Rz&nbsp;15; Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz&nbsp;19). Bei diesen liegt regelm\u00e4\u00dfig ein l\u00e4ngerer Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuerschuld bzw. des Steuererstattungsanspruchs und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids (Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;17). Vor allem f\u00fcr diese traten vor Einf\u00fchrung der begrenzten Vollverzinsung bis zum erstmaligen Erlass eines Steuerbescheids erhebliche Verzinsungsl\u00fccken auf, die einerseits bei Nachzahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld zu Zinsnachteilen f\u00fcr den Fiskus und andererseits in Erstattungsf\u00e4llen zu Zinseinbu\u00dfen f\u00fcr den Steuerpflichtigen f\u00fchrten (Koenig\/Koenig, a.a.O., \u00a7&nbsp;233a Rz&nbsp;6).<\/li><li>Eine Veranlagung (zur Einkommensteuer) ist im Anwendungsbereich des StraBEG jedoch gerade nicht vorgesehen. (Einkommensteuer-)Veranlagung in diesem Sinne ist die Festsetzung der Einkommensteuer nach dem Einkommen, das nach den Regeln des EStG zu bestimmen ist (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG). Eine derartige Einkommensermittlung findet im Rahmen der strafbefreienden Erkl\u00e4rung nicht statt. Vielmehr wird eine &#8222;\u00fcberperiodische Amnestiesteuer&#8220; (Levedag, FR 2005, 1084, 1086) bzw. &#8222;spezialgesetzlich vorgesehene Pauschalsteuer&#8220; (FG K\u00f6ln, Urteil in EFG 2010, 11, unter 1., Rz&nbsp;25) nach eigener Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;1 StraBEG) berechnet. Die nach Ma\u00dfgabe des StraBEG versteuerten Einnahmen werden nicht (i.S. des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst, sondern anderweitig einer pauschalen Besteuerung zugef\u00fchrt (BFH-Beschluss vom 18.02.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;161\/08, juris, Rz&nbsp;8). Auch das f\u00fcr Veranlagungssteuern typische zeitliche Auseinanderfallen von der Entstehung der Steuerschuld und der Bekanntgabe des Steuerbescheids ist nicht zu verzeichnen.<\/li><li>bb) Das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz&nbsp;21) und die Vorinstanz haben in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO darauf abzielt, Zinsvor- und -nachteile im Verh\u00e4ltnis von Steuergl\u00e4ubiger und Steuerschuldner auszugleichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, unter III.1.a&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;a, Rz&nbsp;21; Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;5). Die Norm geht von einer gegenl\u00e4ufigen Verzinsungsm\u00f6glichkeit aus, d.h. Zinsvorteile k\u00f6nnen sich gleicherma\u00dfen zugunsten des Steuergl\u00e4ubigers wie auch zugunsten des Steuerschuldners ergeben; f\u00fcr Zinsnachteile gilt naturgem\u00e4\u00df Entsprechendes.<\/li><li>Eine derartige gegenl\u00e4ufige Verzinsungsm\u00f6glichkeit fehlt jedoch im Anwendungsbereich des StraBEG. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO als steuerliche Nebenleistung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO) scheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StraBEG aus (vgl. auch Joecks in Franzen\/Gast\/Joecks, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 StraBEG Rz&nbsp;3). Gerade in dieser beg\u00fcnstigenden Wirkung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Amnestieerkl\u00e4rung und der Selbstanzeige nach \u00a7&nbsp;371 AO (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 StraBEG Rz&nbsp;6 [ausgesondert]; Suhrbier-Hahn, DStZ 2004, 179, 184; Lausterer\/Haisch, DStZ 2004, 215, 226). Vor diesem Hintergrund erscheint es aus systematischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen, eine einseitige Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zuzulassen. Dass es im Streitfall tats\u00e4chlich nicht zu einem Erl\u00f6schen von steuerlichen Nebenleistungen gekommen ist, da im Hinblick auf die erkl\u00e4rten Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften &#8211;mangels steuerbarer Eink\u00fcnfte&#8211; keine Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit eintreten konnte, ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ohne Bedeutung.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich haben das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz&nbsp;22) und die Vorinstanz zutreffend geltend gemacht, dass eine Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zu einem Wertungswiderspruch f\u00fchren w\u00fcrde, soweit eine Verk\u00fcrzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Rede steht. Denn \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO sieht eine Verzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht vor. W\u00e4re der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StraBEG zu entrichtende Betrag, den \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StraBEG als Einkommensteuer fingiert, im Fall der Erstattung zu verzinsen, w\u00fcrde der eindeutige Anwendungsbefehl des \u00a7&nbsp;233a AO unterlaufen. Zudem teilt der Senat das von der Vorinstanz herangezogene Argument, dass die Verzinsung eines auf der Grundlage des StraBEG gezahlten und sp\u00e4ter wieder erstatteten Betrags nicht davon abh\u00e4ngen kann, ob sich die strafbefreiende Erkl\u00e4rung nur auf die Einkommensteuer oder auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bezieht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 04. Februar 2020, IX R 23\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR23.19.0 BFH IX. 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