{"id":72734,"date":"2020-08-09T09:15:44","date_gmt":"2020-08-09T07:15:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72734"},"modified":"2020-08-09T09:15:50","modified_gmt":"2020-08-09T07:15:50","slug":"schenkungsteuer-bei-disquotaler-einlage-in-das-gesellschaftsvermoegen-einer-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-bei-disquotaler-einlage-in-das-gesellschaftsvermoegen-einer-kg\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer KG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 05. Februar 2020, II R 9\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR9.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 516 , BGB \u00a7\u00a7 718ff , BGB \u00a7 718 , ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 , ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 1 , HGB \u00a7 124 Abs 1 , HGB \u00a7 161 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. Januar 2017, Az: 3 K 518\/15 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fchrt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsverm\u00f6gen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Verm\u00f6genswert zu, der hinsichtlich der H\u00f6he \u00fcber den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine \u00fcber die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsverm\u00f6gen entsprechend erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verh\u00e4ltnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck f\u00f6rdert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.01.2017 &#8211; 3 K 518\/15 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war als Kommanditistin an der KG mit einem nominellen Kapitalanteil in H\u00f6he von 14.000&nbsp;\u20ac beteiligt. Weitere Kommanditisten waren ihre drei Kinder mit einem nominellen Kapitalanteil von jeweils 2.000&nbsp;\u20ac. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Verm\u00f6gens und desjenigen ihrer Gesellschafter.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags wird bei der KG neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes R\u00fccklagenkonto gef\u00fchrt. Auf diesem Konto werden alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen R\u00fccklage dienen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Zum 01.03.2012 trat der Ehemann (E) der Kl\u00e4gerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac in die KG ein. Das Kommanditkapital der KG betrug danach 25.000&nbsp;\u20ac. Die Beteiligung der Kl\u00e4gerin hieran belief sich nunmehr auf 56&nbsp;%<em>.<\/em><\/li><li>Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 29.06.2012 leistete E eine Bareinlage in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG. Diese Einlage wurde auf dem gesellschaftsbezogenen R\u00fccklagenkonto verbucht. Dar\u00fcber hinaus leistete E aufgrund einer Vereinbarung vom 25.09.2012 mit der KG eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen in H\u00f6he von Y&nbsp;\u20ac. Diese Zahlung wurde ebenfalls auf dem gesellschaftsbezogenen R\u00fccklagenkonto verbucht. Laut der Vereinbarung sollte die Liquidit\u00e4t der KG dazu dienen, den anstehenden Erwerb eines Grundst\u00fccks zu finanzieren. Die Zuzahlung sollte zu keiner \u00c4nderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten f\u00fchren.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sah Zahlungen in H\u00f6he von XX&nbsp;\u20ac (56&nbsp;% von X&nbsp;\u20ac) und YY&nbsp;\u20ac (56&nbsp;% von Y&nbsp;\u20ac) aufgrund der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an. Ausgehend von einem Gesamterwerb in H\u00f6he von ZZ&nbsp;\u20ac, der sich aus dem Erwerb vom 25.09.2012 in H\u00f6he von YY&nbsp;\u20ac und dem Vorerwerb vom 29.06.2012 in H\u00f6he von XX&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zusammensetzte, brachte das FA den Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 ErbStG in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac in Abzug, nahm einen steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an und setzte mit Bescheid vom 27.03.2014 Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zu seiner Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, die Kl\u00e4gerin sei durch die Zahlungen als freigebige Zuwendungen auf Kosten von E bereichert worden. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen die KG als Beschenkte anzusehen sei, seien f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer nicht die Gesamthand, sondern die Gesamth\u00e4nder als bereichert anzusehen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 696 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung der \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, den Schenkungsteuerbescheid vom 27.03.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 23.01.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass in der freiwilligen Zahlung des E aufgrund der Vereinbarung vom 25.09.2012 in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG anteilig eine freigebige Zuwendung an die Kl\u00e4gerin liegt, durch die sie auf Kosten des E bereichert ist. Dementsprechend war auch die Bareinlage des E aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 29.06.2012 anteilig als Vorerwerb anzusetzen.<\/li><li>1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG). Eine Schenkung i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist sowie in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/15, BFHE 259, 370, BStBl&nbsp;II 2019, 38, Rz&nbsp;29).<\/li><li>2. F\u00fchrt ein Gesellschafter einer KG dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Verm\u00f6genswert zu, der hinsichtlich der H\u00f6he \u00fcber den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die \u00fcber das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen erh\u00f6ht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erh\u00e4lt.<\/li><li>a) Wer schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Verm\u00f6gens\u00fcbergang bereichert ist, richtet sich nicht (allein) danach, wer als Beschenkter am zivilrechtlichen Schenkungsvorgang beteiligt ist. Es bedarf vielmehr einer eigenst\u00e4ndigen schenkungsteuerrechtlichen Pr\u00fcfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;95\/92, BFHE 176, 44, BStBl&nbsp;II 1995, 81, unter II., betreffend die Zuwendung an eine GbR).<\/li><li>b) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenst\u00e4ndige schenkungsteuerrechtliche Pr\u00fcfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamth\u00e4nder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 44, BStBl&nbsp;II 1995, 81, unter II., und vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/14, BFHE 257, 363, BStBl&nbsp;II 2017, 653, Rz&nbsp;19). Insoweit entspricht der Bedachte i.S. des Schenkungsteuerrechts (der Gesamth\u00e4nder) nicht dem Beschenkten i.S. des Zivilrechts (Gesamthandsgemeinschaft). Soweit der BFH in mehreren Entscheidungen ausgef\u00fchrt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschlie\u00dflich nach Zivilrecht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/08, BFHE 228, 165, BStBl&nbsp;II 2010, 363, unter II.1.a.&nbsp;aa; vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 242, 158, BStBl&nbsp;II 2013, 934, Rz&nbsp;12; in BFHE 259, 370, BStBl&nbsp;II 2019, 38, Rz&nbsp;29, und vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/15, BFHE 260, 181, BStBl&nbsp;II 2018, 292, Rz&nbsp;13), h\u00e4lt er hieran zumindest f\u00fcr die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest. Durch diese Entscheidungen sollte nicht von der Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 176, 44, BStBl&nbsp;II 1995, 81 abgewichen werden, nach der f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamth\u00e4nder als verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig bereichert anzusehen sind, wenn einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Verm\u00f6gen zuf\u00e4llt.<\/li><li>c) Dementsprechend ist bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer KG nicht die KG als Gesamthand, sondern sind die Gesellschafter als Gesamth\u00e4nder verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig als bereichert i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 10 Abs.&nbsp;1 ErbStG anzusehen.<\/li><li>Bei einer disquotalen Einlage eines Gesamth\u00e4nders in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Gesamthand ohne entsprechende Gegenleistung kommt es zu einer \u00fcber die Gesamthand vermittelten Verm\u00f6gensverschiebung zwischen dem einbringenden Gesamth\u00e4nder und dem Gesamth\u00e4nder, dessen Beteiligung am \u00fcber die Gesamthandsgemeinschaft gehaltenen Verm\u00f6gen der Gesamthandschaft sich aufgrund der Einlage erh\u00f6ht. Letzterer ist objektiv auf Kosten des einbringenden Gesamth\u00e4nders bereichert. Unerheblich ist, dass &#8211;zivilrechtlich betrachtet&#8211; nicht die Gesellschafter Bedachte sind, sondern die KG, deren Gesamthandsverm\u00f6gen sich durch die Einlage erh\u00f6ht, als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt ist.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin steht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Teilrechtsf\u00e4higkeit einer (Au\u00dfen-)GbR nicht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung entgegen, bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamth\u00e4nder &#8211;und nicht die Gesamthandsgemeinschaft&#8211; als Bereicherte anzusehen.<\/li><li>a) Der BGH hat seit seinem Urteil vom 29.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;331\/00 (BGHZ 146, 341, unter A.) der (Au\u00dfen-)GbR Teilrechtsf\u00e4higkeit zuerkannt. Die GbR kann als Teilnehmer am Rechtsverkehr Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten und im Zivilprozess parteif\u00e4hig i.S. des \u00a7&nbsp;50 der Zivilprozessordnung (ZPO) sein. Sie ist ein eigenst\u00e4ndiges Zuordnungssubjekt, das rechtsf\u00e4hig ist und grunds\u00e4tzlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Der BGH f\u00fchrt zu seiner im Verh\u00e4ltnis zu fr\u00fcheren Entscheidungen ge\u00e4nderten Rechtsprechung aus, dieses Verst\u00e4ndnis von der Teilrechtsf\u00e4higkeit der GbR biete ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell f\u00fcr die vom Gesetz (\u00a7\u00a7&nbsp;718 bis 720 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsverm\u00f6gens vom Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter. Die \u00c4nderung der Rechtsprechung sei auf gesellschaftsrechtliche Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt worden (vgl. BGH-Urteil vom 14.12.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;232\/15, BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;23). Die traditionelle Auffassung, die ausschlie\u00dflich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansehe, weise konzeptionelle Schw\u00e4chen auf (BGH-Urteil in BGHZ 146, 341, unter A.2.a).<\/li><li>b) Da die GbR ein eigenst\u00e4ndiges Zuordnungssubjekt ist, ist zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zu trennen (BGH-Urteil vom 19.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;149\/12, juris, Rz&nbsp;25). Durch die ge\u00e4nderte BGH-Rechtsprechung sollte dieser Trennung Rechnung getragen und die Zuordnung des Gesellschaftsverm\u00f6gens ver\u00e4ndert werden (BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;20). Tr\u00e4gerin des Gesellschaftsverm\u00f6gens ist nunmehr die GbR, und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit (z.B. BGH-Urteil vom 25.09.2006&nbsp;\u2013 II&nbsp;ZR&nbsp;218\/05, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2006, 2490, unter I.2.; BGH-Beschl\u00fcsse vom 04.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;74\/08, BGHZ 179, 102, unter IV.3.b, und vom 20.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;142\/15, BB 2016, 2637, Rz&nbsp;11). Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II. davon ausging, dass das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesamth\u00e4nder und nicht Verm\u00f6gen der Gesamthandsgemeinschaft ist, h\u00e4lt er hieran nicht mehr fest.<\/li><li>c) Die GbR ist jedoch nach Auffassung des BGH nat\u00fcrlichen und juristischen Personen einerseits und registerf\u00e4higen rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften andererseits nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Sie ist &#8211;anders als eine juristische Person&#8211; nicht ein im Verh\u00e4ltnis zu ihren Gesellschaftern v\u00f6llig verselbst\u00e4ndigtes Rechtssubjekt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.). Der BGH selbst l\u00e4sst Ausnahmen von dem Trennungsprinzip zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern zu.<\/li><li>In dem Fall in BGHZ 213, 136 hatte der BGH zu entscheiden, ob die Vorschrift des \u00a7&nbsp;573 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB anwendbar ist, wenn auf Vermieterseite eine GbR beteiligt ist und die GbR sich bei einer Eigenbedarfsk\u00fcndigung gegen\u00fcber einem ihrer Mieter auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angeh\u00f6rigen berufen kann. Der BGH hat eine entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;573 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB auf die GbR bejaht. Er hat ausgef\u00fchrt, dass sich eine juristische Person auf Vermieterseite nicht auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter berufen k\u00f6nne, die GbR aber nicht als juristische Person zu qualifizieren sei, sondern (lediglich) eine teilrechtsf\u00e4hige Personengesellschaft darstelle (BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;17&nbsp;f., m.w.N.). Diese Teilrechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-)GbR mache sie, anders als dies bei juristischen Personen der Fall ist, aber nicht zu einem gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern v\u00f6llig verselbst\u00e4ndigten Rechtssubjekt. Darin liege ein grundlegender Unterschied zu einer juristischen Person. Bei der GbR sei &#8211;anders als bei juristischen Personen&#8211; eine vollst\u00e4ndige Abkopplung von ihren Mitgliedern nicht vollzogen. Daher seien die Interessen der Personenmehrheit, die diese GbR bilde, im Rahmen einer Eigenbedarfsk\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses nicht rechtlich v\u00f6llig unbeachtlich (BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;19). Die Anerkennung der Teilrechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-)GbR habe nicht zum Ziel gehabt, die bis dahin einer GbR zukommende Rechtsposition zu beschneiden (BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;20). Vor der Anerkennung der Teilrechtsf\u00e4higkeit der GbR war unbestritten, dass die Gesellschafter in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit sich auf die Eigenbedarfsregelungen in \u00a7&nbsp;573 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB berufen konnten. Aus der Rechtsprechungs\u00e4nderung, die auf gesellschaftsrechtliche, nicht auf mietrechtliche Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt wurde, l\u00e4sst sich nach Auffassung des BGH aber nicht entnehmen, dass eine (Au\u00dfen-)GbR sich nunmehr aufgrund des Trennungsprinzips nicht mehr auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angeh\u00f6rigen berufen d\u00fcrfe (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 213, 136, Rz&nbsp;23).<\/li><li>d) Der BGH hat au\u00dferdem in einem Fall, in dem eine Schadensersatzpflicht einer Personengesellschaft wegen einer Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter in Frage stand, eine Ausnahme von dem Trennungsprinzip bejaht (BGH-Urteil vom 19.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;149\/12, juris). Das Trennungsprinzip zwischen einer Gesellschaft als selbst\u00e4ndigem Rechtstr\u00e4ger und ihren Gesellschaftern gilt im Gesellschaftsrecht nicht ausnahmslos. Selbst f\u00fcr die GmbH als juristische Person ist anerkannt, dass in besonderen Ausnahmef\u00e4llen ausnahmsweise eine Durchbrechung des zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern geltenden Trennungsprinzips in Betracht kommen kann. Eine Abweichung vom Trennungsprinzip wird u.a. dann zugelassen, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter gegen Treu und Glauben versto\u00dfen w\u00fcrde. Auch f\u00fcr die GbR, die anders als die GmbH kein gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern v\u00f6llig verselbst\u00e4ndigtes Rechtssubjekt ist, muss nach Auffassung des BGH eine Abweichung vom Trennungsprinzip zugelassen werden. Eine Durchbrechung des Trennungsprinzips kann z.B. dadurch geschehen, dass rechtserhebliche Umst\u00e4nde auf Seiten der Gesellschafter der Gesellschaft zugerechnet werden. Eine solche Durchbrechung ist nach Ausf\u00fchrung des BGH f\u00fcr die GbR, f\u00fcr deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern analog \u00a7&nbsp;128 des Handelsgesetzbuchs (HGB) pers\u00f6nlich haften, in der Weise denkbar, dass bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde ein Dritter den gegen ihn erhobenen Anspruch der Gesellschaft seinen &#8211;gegen alle Gesellschafter gerichteten&#8211; Schadensersatzanspruch im Wege der Einwendung entgegenhalten kann (vgl. BGH-Urteil vom 19.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;149\/12, juris, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;718&nbsp;f. BGB sprechen ebenfalls daf\u00fcr, im Schenkungsteuerrecht bei einer Schenkung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamth\u00e4nder und nicht die Gesamthandsgemeinschaft als bereichert anzusehen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der \u00a7\u00a7&nbsp;718&nbsp;f. BGB, die der Gesetzgeber auch nach den Entscheidungen des BGH zur Teilrechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-)GbR unver\u00e4ndert im BGB belassen hat, sind die Gesellschafter der GbR am Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt. Denn nach \u00a7&nbsp;718 Abs.&nbsp;1 BGB werden die Beitr\u00e4ge der Gesellschafter und die durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erworbenen Gegenst\u00e4nde gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter (Gesellschaftsverm\u00f6gen). Gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter und Gesellschaftsverm\u00f6gen werden also gleichgesetzt. Diese Vorgaben tragen den Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft Rechnung, bei der ein Nebeneinander von Gesellschaftsverm\u00f6gen der Gesamthand und der Beteiligung der Gesamth\u00e4nder an diesem Gesellschaftsverm\u00f6gen m\u00f6glich ist. Die \u00c4nderung der BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-)GbR hat in Bezug auf diese Regelungen lediglich bewirkt, dass die Beteiligung der Gesamth\u00e4nder am Gesamthandsverm\u00f6gen nun nicht mehr direkt, sondern \u00fcber die GbR besteht (Palandt\/Sprau, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;719 Rz&nbsp;1).<\/li><li>bb) Die Beteiligung des einzelnen Gesamth\u00e4nders am Gesamthandsverm\u00f6gen &#8211;also das Wertrecht, das die zum Gesellschaftsanteil geh\u00f6renden Verm\u00f6gensrechte repr\u00e4sentiert (vgl. BGH-Urteil vom 21.04.1986&nbsp;\u2013 II&nbsp;ZR&nbsp;198\/85, BGHZ 97, 392, unter&nbsp;I.)&#8211; hat f\u00fcr die Gesellschafter einen Wert. Zwar kann der einzelne Gesamth\u00e4nder seine Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht durch Ver\u00e4u\u00dferung verwerten (vgl. \u00a7&nbsp;719 Abs.&nbsp;1 BGB). Er kann aber das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen und Anspr\u00fcche gegen die Gesellschaft geltend machen, z.B. auf Auszahlung entnahmef\u00e4higer Gewinne, auf Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben (BGH-Urteil in BGHZ 97, 392, unter I.). Zudem ist der Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsverm\u00f6gen pf\u00e4ndbar (vgl. \u00a7&nbsp;725 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;859 Abs.&nbsp;1 ZPO).<\/li><li>f) Auch das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ber\u00fccksichtigt in \u00a7\u00a7&nbsp;5 f. GrEStG diese f\u00fcr die Gesamthandsgemeinschaft spezifische Beteiligung des einzelnen Gesamth\u00e4nders am Gesamthandsverm\u00f6gen. Bei einem \u00dcbergang eines Grundst\u00fccks von einzelnen Gesellschaftern auf eine Gesamthandschaft geht das GrEStG zwar von einem steuerbaren Rechtstr\u00e4gerwechsel von dem einzelnen Gesellschafter auf die Gesamthand aus, blickt jedoch f\u00fcr die Erhebung der Steuer auf die Beteiligung des einzelnen Gesamth\u00e4nders an der nunmehr grundbesitzenden Gesamthand und sieht von der Erhebung der Steuer in der H\u00f6he ab, in der der Gesamth\u00e4nder als Ver\u00e4u\u00dferer zun\u00e4chst bruchteilsm\u00e4\u00dfig am Grundst\u00fcck und dann anteilsm\u00e4\u00dfig am Verm\u00f6gen der Gesamthand beteiligt ist (vgl. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 GrEStG).<\/li><li>g) Hinsichtlich einer KG war bereits vor der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsf\u00e4higkeit einer GbR unbestritten, dass sie nach \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 HGB Tr\u00e4gerin von Rechten und Pflichten sein kann und damit rechtsf\u00e4hig ist. Sie kann zivilrechtlich Tr\u00e4gerin ihres Gesellschaftsverm\u00f6gens sein und zivilrechtlich Gegenst\u00e4nde erwerben. Der BFH ging bereits in seinem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl&nbsp;II 1995, 81, unter&nbsp;II. davon aus, dass die KG zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt sein kann. Insoweit hat sich an der Rechtslage, die dem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl&nbsp;II 1995, 81 zugrunde lag und die der BFH in BFHE 257, 363, BStBl&nbsp;II 2017, 653 best\u00e4tigt hat, nichts ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 370, BStBl&nbsp;II 2019, 38, Rz&nbsp;24). Ist die KG nach den zivilrechtlichen Regelungen als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenst\u00e4ndige schenkungsteuerrechtliche Pr\u00fcfung, dass die Gesellschafter, die \u00fcber die KG am Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG gesamth\u00e4nderisch beteiligt sind (vgl. \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 HGB i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;718&nbsp;ff. BGB), als Bereicherte anzusehen sind.<\/li><li>4. Die Bereicherung des durch die Zuwendung beg\u00fcnstigten Gesellschafters auf Kosten des zuwendenden Gesellschafters erfolgt freigebig, wenn der zuwendende Gesellschafter, der eine disquotale Einlage leistet, keine entsprechende Gegenleistung erh\u00e4lt. Eine Gegenleistung kann direkt von dem erwerbenden Gesellschafter an den zuwendenden Gesellschafter geleistet werden. Eine Gegenleistung des erwerbenden Gesellschafters an den zuwendenden Gesellschafter kann aber auch darin gesehen werden, dass der erwerbende Gesellschafter selbst eine wertm\u00e4\u00dfig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG leistet, zu der er nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist. Eine solche wertm\u00e4\u00dfig entsprechende Einlage des erwerbenden Gesellschafters erh\u00f6ht die Beteiligung des zuwendenden Gesellschafters in gleicher Weise. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung nicht freigebig.<\/li><li>Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verh\u00e4ltnis zur KG durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sein kann, weil sie den Gesellschaftszweck f\u00f6rdert. Denn bereichert ist durch die disquotale Einlage nicht die KG, sondern der andere Gesellschafter.<\/li><li>5. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die freiwillige Zahlung des E in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG aufgrund der Vereinbarung vom 25.09.2012 bei der Kl\u00e4gerin anteilig in H\u00f6he von YY&nbsp;\u20ac als freigebige Zuwendung des E an sie zu werten war. Die Kl\u00e4gerin wurde durch diese Zahlung bereichert, da sich ihre \u00fcber die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsverm\u00f6gen entsprechend erh\u00f6hte.<\/li><li>Zugewendet wurde der zur erh\u00f6hten Beteiligung f\u00fchrende anteilige Geldbetrag. Eine mittelbare Schenkung des (anteiligen) Grundst\u00fccks lag nicht vor. Zum einen sollte die freiwillige Zahlung lediglich der Finanzierung von anstehendem Grunderwerb dienen. Zum anderen konnte die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu E nicht erst \u00fcber das Grundst\u00fcck als Surrogat, sondern bereits \u00fcber die Erh\u00f6hung ihrer Beteiligung am Gesamthandsverm\u00f6gen frei verf\u00fcgen (vgl. zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Schenkung z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/13, BFHE 247, 456, BStBl&nbsp;II 2015, 239, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Die Zuwendung von E an die Kl\u00e4gerin erfolgte freigebig. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin eine Gegenleistung an E erbrachte oder eine entsprechende freiwillige Zahlung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG leistete, sind nicht ersichtlich. Dass die Zahlung auf dem nicht gesellschafterbezogenen R\u00fccklagenkonto verbucht wurde und der Liquidit\u00e4t der KG dienen sollte, schlie\u00dft die Freigebigkeit der Zuwendung im Verh\u00e4ltnis des E zur Kl\u00e4gerin nicht aus. Einwendungen gegen die H\u00f6he des Ansatzes des Vorerwerbs (XX&nbsp;\u20ac) nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG wurden nicht vorgebracht.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 05. Februar 2020, II R 9\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR9.17.0 BFH II. 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