{"id":72736,"date":"2020-08-09T09:16:57","date_gmt":"2020-08-09T07:16:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72736"},"modified":"2020-08-09T09:17:03","modified_gmt":"2020-08-09T07:17:03","slug":"aufhebung-der-grunderwerbsteuer-anspruch-auf-rueckgaengigmachung-eines-grunderwerbsteuerbaren-rechtsgeschaefts-bei-wohnflaechendifferenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufhebung-der-grunderwerbsteuer-anspruch-auf-rueckgaengigmachung-eines-grunderwerbsteuerbaren-rechtsgeschaefts-bei-wohnflaechendifferenzen\/","title":{"rendered":"Aufhebung der Grunderwerbsteuer &#8211; Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgesch\u00e4fts bei Wohnfl\u00e4chendifferenzen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Februar 2020, II R 4\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR4.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 16 Abs 2 Nr 3 , BGB \u00a7 133 , BGB \u00a7 157 , BGB \u00a7 631 , BGB \u00a7 633 , BGB \u00a7 634 , BVO 2 \u00a7 1 , BVO 2 \u00a7 42 , BVO 2 \u00a7 43 , BVO 2 \u00a7 44 , BVO 2 \u00a7 45<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. M\u00e4rz 2017, Az: 12 K 15340\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird nach abgeschlossenem und durchgef\u00fchrtem Kauf- oder Werkvertrag \u00fcber eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder \u00c4nderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterf\u00fcllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Grundst\u00fccksgesch\u00e4fts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 08.06.1988 &#8211; II R 90\/86, BFH\/NV 1989, 728).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob ein solcher Rechtsanspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen und ist im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu pr\u00fcfen. In Betracht kommen insbesondere die Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen M\u00e4ngeln des Vertragsgegenstandes. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tats\u00e4chlichen Wohnfl\u00e4che des Vertragsobjekts zu Lasten des Erwerbers kann einen Mangel begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit R\u00fccksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsst\u00f6rungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein in einer Wohnfl\u00e4chendifferenz liegender Mangel ist erst dann ein &#8222;schwerer Mangel&#8220;, wenn die Differenz die Schwelle von 10 % \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.03.2017 &#8211; 12 K 15340\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.08.2006 erwarb die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in X nebst Stellplatz zu einem Festpreis von 600.000&nbsp;\u20ac von der E GmbH &amp; Co. KG. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer deren Komplement\u00e4rin war der Bruder der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Eigentumswohnung erstreckt sich \u00fcber mehrere Etagen. Die Wohnungsabschlusst\u00fcr befindet sich im Erdgeschoss. Von dort f\u00fchrt ein treppenhaustypischer Flur, der indes der Wohnung allein zugeordnet ist, zu einer Treppe, die zun\u00e4chst ins 1.&nbsp;Obergeschoss, von dort \u00fcber eine kurze fl\u00e4chige Unterbrechung weiter ins 2.&nbsp;Obergeschoss f\u00fchrt. Wohnr\u00e4ume befinden sich im Erdgeschoss und 1.&nbsp;Obergeschoss im \u00dcbrigen nicht. Vom 2.&nbsp;Obergeschoss, das einen Teil der Wohnr\u00e4ume beherbergt, leitet an anderer Stelle eine Treppe zun\u00e4chst in das 3.&nbsp;Obergeschoss, wo sich weitere Wohnr\u00e4ume befinden, und weiter zu einer Dachterrasse auf dem 4.&nbsp;Obergeschoss. Zudem existiert ein Keller.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Kaufvertrags war, soweit dieser nicht abweichende Vereinbarungen und Pl\u00e4ne vorsah, das Bauvorhaben nach Ma\u00dfgabe der UR-Nr.&nbsp;[\u2026]\/2005 vom 28.01.2005 sowie der Baugenehmigung zu erstellen. Bei dieser Urkunde handelte es sich um die Teilungserkl\u00e4rung, mit der u.a. ein 1&nbsp;506,77\/10&nbsp;000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an s\u00e4mtlichen im Aufteilungsplan mit der Nr.&nbsp;7 bezeichneten, zu Wohnzwecken dienenden R\u00e4umen (Wohnung) im Keller-, Erd- und 1., 2. sowie 3.&nbsp;Obergeschoss nebst Dachterrasse im 4.&nbsp;Obergeschoss gebildet worden war. \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Kaufvertrags beschrieb den Kaufgegenstand wie folgt:Teileigentumseinheit&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10&nbsp;000stel MiteigentumsanteilNr.&nbsp;7&nbsp;1&nbsp;506,77\/10&nbsp;0000&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wohnfl\u00e4che ca.&nbsp;270&nbsp;qm17 (Tiefgarage)88,28\/10&nbsp;000<\/li><li>\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1, 3 der Teilungserkl\u00e4rung sah die Umlage von Kosten und Lasten nach Wohn- und Nutzfl\u00e4chen vor, wobei sich die Wohnfl\u00e4che nach der Verordnung \u00fcber wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung &#8211;II.&nbsp;BV&#8211;) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl I 1990, 2178) ermittele. Anlage&nbsp;2 zur Teilungserkl\u00e4rung enthielt die Fl\u00e4chenaufstellung f\u00fcr das gesamte Objekt und wies f\u00fcr die Wohnung eine Fl\u00e4che von 256&nbsp;m\u00b2 (Gesamtobjekt 1&nbsp;699&nbsp;m\u00b2) und einen Anteil von 1&nbsp;506,77\/10&nbsp;000 aus. Anlage&nbsp;1 zur Teilungserkl\u00e4rung enthielt Grundrisse f\u00fcr die jeweiligen Geschosse und listete die Fl\u00e4chen f\u00fcr die Wohnung aufgeschl\u00fcsselt nach den (kumulierten) Wohnfl\u00e4chen, den Terrassen sowie den Treppen der jeweiligen Geschosse auf, jedoch ohne Gesamtsumme. Die Fl\u00e4chenaufstellung zum Bauantrag gab ebenfalls f\u00fcr die Wohnung eine nach der II.&nbsp;BV ermittelte Fl\u00e4che von insgesamt 256&nbsp;m\u00b2 an.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 des Kaufvertrags hatte die Verk\u00e4uferin das Objekt nach der Baubeschreibung (vorrangig) und den Baupl\u00e4nen herzustellen. \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Kaufvertrags verweist f\u00fcr die Rechte des K\u00e4ufers wegen Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln grunds\u00e4tzlich auf das Werkvertragsrecht des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 des Kaufvertrags lautete w\u00f6rtlich:&#8220;Das Recht, den Kaufvertrag wegen M\u00e4ngeln an dem Bauwerk r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, wird ausgeschlossen, sofern nicht ein schwerer und unbehebbarer Mangel vorliegt.&#8220;<\/li><li>Die Wohnung wurde errichtet, der Kaufvertrag abgewickelt und die Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit Bescheid vom 01.02.2007 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 21.000&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Sp\u00e4ter kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien \u00fcber die tats\u00e4chliche Fl\u00e4che der Wohnung. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin sei zwar die Wohnung den Grundrissen entsprechend errichtet, weise aber nicht die aus ihrer Sicht vertraglich vereinbarte Fl\u00e4che von 270&nbsp;m\u00b2 auf. In einem im Auftrag der Kl\u00e4gerin erstellten Gutachten vom 15.12.2009 ermittelte der Sachverst\u00e4ndige eine Wohnfl\u00e4che von 218,13&nbsp;m\u00b2. Dabei kam er f\u00fcr die &#8222;reinen&#8220; Wohnr\u00e4ume (Zimmer, K\u00fcche, Bad, Wohnungsflur) zu einer Fl\u00e4che von 190,29&nbsp;m\u00b2 und zu Terrassenfl\u00e4chen von insgesamt 111,37&nbsp;m\u00b2, die er mit 25&nbsp;% und damit 27,84&nbsp;m\u00b2 ansetzte. Treppen\/Treppenhaus (Treppenhausfl\u00e4che 2.&nbsp;Obergeschoss 19,17&nbsp;m\u00b2) und die zugeh\u00f6rigen Flurfl\u00e4chen ber\u00fccksichtigte er nicht.<\/li><li>Auf dieser Grundlage begehrte die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags, die in einer notariellen Vereinbarung vom 20.12.2009 beurkundet wurde. Im Vorspann hei\u00dft es, der K\u00e4ufer habe festgestellt, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Wohnfl\u00e4che von 270&nbsp;m\u00b2 nicht gegeben sei. Gutachterlich sei eine tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che von 218,13&nbsp;m\u00b2 ermittelt worden. In \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Vertrags vom 20.12.2009 best\u00e4tigte die Verk\u00e4uferin, dass die K\u00e4uferin von ihrem Recht zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Kaufvertrags Gebrauch gemacht habe und die Voraussetzungen des Gew\u00e4hrleistungsanspruchs vorgelegen h\u00e4tten. Nach Vollzug der R\u00fcckabwicklung im Jahre 2012 stellte die Kl\u00e4gerin am 31.12.2012 einen Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).<\/li><li>Zwischenzeitlich hatte das zust\u00e4ndige Finanzamt im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Bruder der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt. In dessen Rahmen lie\u00df der Bruder der Kl\u00e4gerin gutachterliche Stellungnahmen eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die Wohnfl\u00e4che einreichen. Dieser ermittelte die Wohnfl\u00e4che auf Grundlage der Wohnfl\u00e4chenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die sich zum Stichtag 14.08.2006 als allgemeine Grundlage zur Ermittlung der Wohnfl\u00e4che etabliert habe. Er kam auf der Grundlage einer Alternativannahme hinsichtlich der baulichen Gestaltung im 2. Obergeschoss zu einer &#8222;reinen&#8220; Wohnfl\u00e4che von 185,46&nbsp;m\u00b2\/195,04&nbsp;m\u00b2. Treppen mit \u00fcber drei Steigungen sowie die Zwischenpodeste geh\u00f6rten nach der WoFlV nicht zur wohnfl\u00e4chenrelevanten Grundfl\u00e4che einer Wohnung. Als ungedeckte Terrasse sei die Terrassenfl\u00e4che von insgesamt 111,85&nbsp;m\u00b2 zu 25&nbsp;% (27,96&nbsp;m\u00b2) anzusetzen, so dass sich &#8211;mit Rundungsdifferenzen&#8211; eine relevante Wohnfl\u00e4che von 213,43&nbsp;m\u00b2\/223,01&nbsp;m\u00b2 ergab.<\/li><li>Eine Bausachverst\u00e4ndige der [\u2026] Finanzverwaltung nahm die reine Wohnfl\u00e4che mit 189,72&nbsp;m\u00b2 an. Die Treppenl\u00e4ufe nahm sie von der Fl\u00e4chenberechnung aus. Die Treppenh\u00e4user betrachtete sie gr\u00f6\u00dftenteils als Flure, nicht als Treppenpodeste, und bezog sie im Erdgeschoss zu 17,85&nbsp;m\u00b2 und im 2.&nbsp;Obergeschoss zu 19,66&nbsp;m\u00b2 (offengelassen f\u00fcr eine Fl\u00e4che von 3,47&nbsp;m\u00b2 im 1.&nbsp;Obergeschoss) ein. Die Terrassenfl\u00e4chen von insgesamt 112,01&nbsp;m\u00b2 ber\u00fccksichtigte sie &#8211;nach eigener Angabe in Anlehnung an die Berechnung im Kaufvertrag&#8211; teilweise (28,74&nbsp;m\u00b2) zu 33&nbsp;%, teilweise (83,27&nbsp;m\u00b2) zu 20&nbsp;% und somit insgesamt mit 25,92&nbsp;m\u00b2. Sie kam so zu einer Gesamtfl\u00e4che von 253,15&nbsp;m\u00b2 bzw. &#8211;unter Einbeziehung von 3,47&nbsp;m\u00b2 im 1.&nbsp;Obergeschoss&#8211; von 256,62&nbsp;m\u00b2.<\/li><li>Das FA hat mit Bescheid vom 16.01.2013 den Aufhebungsantrag abgelehnt, das Finanzgericht (FG) nach erfolglosem Einspruch die Klage abgewiesen. Es habe kein schwerer und unbehebbarer Mangel vorgelegen. Die Vertragsbedingungen des Rechtsgesch\u00e4fts seien erf\u00fcllt worden. Da der Kaufvertrag auf die Baugenehmigung und die Teilungserkl\u00e4rung einschlie\u00dflich Pl\u00e4nen und Baubeschreibungen Bezug nehme, sei die aus den beigef\u00fcgten Grundrissen und Auflistungen erkennbare tats\u00e4chliche Gesamtfl\u00e4che von 279,73&nbsp;m\u00b2 (unter Einbeziehung von Treppen und Treppenhaus sowie der Terrassen zu 50&nbsp;%) Gegenstand des Kaufvertrags geworden. Auf abstrakte Berechnungsvorschriften zur Wohnfl\u00e4che komme es nicht an. Die fehlende Begr\u00fcnung der Dachfl\u00e4che sei kein R\u00fcckabwicklungskriterium und w\u00e4re zudem ein behebbarer Mangel gewesen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG in zweierlei Hinsicht. Das FG verkenne zum einen die Auslegungsgrunds\u00e4tze des Bundesgerichtshofs (BGH) f\u00fcr die Ermittlung der vertraglichen Beschaffenheit bei Bautr\u00e4gervertr\u00e4gen, zum anderen die Rechtswirkungen der Vereinbarung vom 20.12.2009.<\/li><li>Beim Kauf insbesondere einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung sei die Wohnfl\u00e4che von entscheidender Bedeutung, da sie \u00fcber die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete entscheide. Nach der Teilungserkl\u00e4rung und der Baugenehmigung sei diese nach der II.&nbsp;BV zu ermitteln. Danach sei eine Wohnung mit ca. 270&nbsp;m\u00b2 (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Kaufvertrags), hilfsweise von 256&nbsp;m\u00b2 (Fl\u00e4chenaufstellung zur Teilungserkl\u00e4rung) i.S. der II.&nbsp;BV Vertragsgegenstand geworden. Tats\u00e4chlich sei sie deutlich kleiner und auch nur mit einer Gr\u00f6\u00dfenangabe von &#8222;ca. 223&nbsp;m\u00b2&#8220; vermietet worden, da das aus Brandschutzgr\u00fcnden nicht zu Wohnzwecken nutzbare Treppenhaus nicht anzusetzen sei.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei bereits aufgrund der Vereinbarung vom 20.12.2009 &#8222;das Rechtsgesch\u00e4ft \u2026 auf Grund eines Rechtsanspruchs r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht&#8220; worden. Diese Vereinbarung habe nicht den Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben, sondern das bestehende R\u00fccktrittsrecht der Kl\u00e4gerin anerkannt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 16.01.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2015 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Bescheid \u00fcber Grunderwerbsteuer vom 01.02.2007 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die &#8222;ca.&#8220;-Angabe des Kaufvertrags und die in der Teilungserkl\u00e4rung angegebene Wohnungsgr\u00f6\u00dfe von 256&nbsp;m\u00b2 zeige, dass der Kl\u00e4gerin die Gr\u00f6\u00dfenabweichung bekannt gewesen sei. Es sei ihr nicht um eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe, sondern um die pers\u00f6nlichen Vorstellungen von der Wohnung gegangen. Allein die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags bewiese nicht das Vorliegen eines schweren und unbehebbaren Mangels.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist jedenfalls nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 01.02.2007 hat.<\/li><li>1. Erwirbt der Ver\u00e4u\u00dferer das Eigentum an dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck zur\u00fcck, so wird auf Antrag sowohl f\u00fcr den R\u00fcckerwerb als auch f\u00fcr den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgesch\u00e4fts, das den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndet hat, nicht erf\u00fcllt werden und das Rechtsgesch\u00e4ft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG).<\/li><li>a) Vertragsbedingungen i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG sind die Vereinbarungen des den \u00dcbereignungsanspruch begr\u00fcndenden Rechtsgesch\u00e4fts. Die Nichterf\u00fcllung von Vertragsbedingungen muss zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Grundst\u00fccksgesch\u00e4fts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft Beteiligten erzwungen werden kann (vgl. noch zu fr\u00fcherem Landesrecht Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.06.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;90\/86, BFH\/NV 1989, 728, unter 1.).<\/li><li>Als Anspr\u00fcche auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorgangs wegen Nichterf\u00fcllung von Vertragsbedingungen kommen insbesondere gesetzliche oder vertragliche R\u00fccktrittsrechte, der Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage oder das Wiederkaufsrecht bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen in Betracht (vgl. grundlegend, noch zur Wand[e]lung unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 2001, 3138; BFH-Urteil vom 13.07.1983&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/81, BFHE 139, 94, BStBl II 1983, 683, unter 2.). Ma\u00dfgebend ist die Zivilrechtslage.<\/li><li>b) Das Rechtsgesch\u00e4ft muss aufgrund dieses Rechtsanspruchs r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Weder die irrige Annahme eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs noch eine anderweitig motivierte R\u00fcckabwicklung reichen aus.<\/li><li>2. Der Rechtsanspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG unabdingbare Voraussetzung. Die Durchf\u00fchrung der R\u00fcckabwicklung in Vertragsform, auch in Gestalt eines mit R\u00fccksicht auf tats\u00e4chliche oder behauptete Leistungsst\u00f6rungen abgeschlossenen Vergleichsvertrags, gen\u00fcgt nicht.<\/li><li>a) Einer R\u00fcckg\u00e4ngigmachung aufgrund eines Rechtsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Erwerbsvorgang im Einvernehmen aller Beteiligten durch Vereinbarung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird, sofern das R\u00fccktrittsrecht vor Vertragsabschluss unbestritten feststeht (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1960&nbsp;&#8211; II&nbsp;194\/57&nbsp;U, BFHE 72, 444, BStBl III 1961, 163, und vom 09.03.1983&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;175\/80, juris; in BFH\/NV 1989, 728, unter 1.; im Anschluss ebenso Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.02.1998&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;182\/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1087).<\/li><li>Die Einschr\u00e4nkung &#8222;unbestritten&#8220; bedeutet, dass der Rechtsanspruch objektiv bestanden haben muss, was im Besteuerungsverfahren selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen ist. Weder begr\u00fcndet allein der Konsens der Vertragsparteien einen Rechtsanspruch noch vernichtet diesen ein Bestreiten des Ver\u00e4u\u00dferers. Derartiges Erkl\u00e4rungsverhalten kann auf einem Irrtum \u00fcber die Sach- und Rechtslage beruhen, aber auch wissentlich falsch sein. Inwieweit es einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Existenz eines Anspruchs auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung darstellen kann, wenn die andere Vertragspartei den Anspruch bestreitet oder nicht bestreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.<\/li><li>b) Die Anforderungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG sind nicht erf\u00fcllt, wenn mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss durch Vergleich ein Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorgangs erstmals begr\u00fcndet wird.<\/li><li>aa) Mit einer solchen Auslegung liefe sowohl die in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG bestimmte Frist f\u00fcr die Nichterhebung der Steuer bei im \u00dcbrigen voraussetzungsloser R\u00fcckg\u00e4ngigmachung als auch das Tatbestandsmerkmal des Rechtsanspruchs in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG leer. Es w\u00e4re den Vertragsparteien uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, ihren auf beliebigen Gr\u00fcnden beruhenden Willen zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts zu jeder Zeit in die \u00e4u\u00dfere Gestalt eines Vergleichsvertrags zu h\u00fcllen und so die Voraussetzungen f\u00fcr die Nichterhebung der Steuer herbeizuf\u00fchren.<\/li><li>bb) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall tats\u00e4chliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen kann, im Besteuerungsverfahren die Existenz eines R\u00fcckabwicklungsanspruchs zu pr\u00fcfen. Dies ist jedoch in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG angelegt. F\u00fcr eine teleologische Erweiterung der Vorschrift etwa auf eine zweifelhafte und ungekl\u00e4rte zivilrechtliche Rechtslage besteht kein Anlass, zumal dies lediglich weitere Abgrenzungsprobleme hervorriefe.<\/li><li>cc) Soweit der BFH einen Anspruch auf Wandelung auch f\u00fcr ausreichend erachtet hat, wenn er erst nach einem vergeblichen Minderungsverlangen geltend gemacht wurde, beruhte dies auf der \u00dcberlegung, dass der Anspruch auf Wandelung von Beginn an bestanden habe und durch das Minderungsbegehren nicht erloschen sei (BFH-Urteil vom 15.02.1978&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;177\/75, BFHE 124, 550, BStBl II 1978, 379). Soweit der BFH schlie\u00dflich die M\u00f6glichkeit entwickelt hat, ein R\u00fccktrittsrecht nachtr\u00e4glich neu zu begr\u00fcnden und auszu\u00fcben (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz&nbsp;23; BFH-Beschluss vom 02.08.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;111\/12, BFH\/NV 2014, 383), ist dies lediglich im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG mit R\u00fccksicht auf das vorbehaltene R\u00fccktrittsrecht nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG geschehen und auch auf den Zeitraum von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer begrenzt und rechtfertigt f\u00fcr den Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG keine andere Beurteilung.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben konnte der Vertrag vom 20.12.2009 keinen Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Kaufvertrags i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG begr\u00fcnden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>a) \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Kaufvertrags verweist f\u00fcr die Rechte des K\u00e4ufers wegen Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln auf das Werkvertragsrecht des BGB (\u00a7\u00a7&nbsp;631&nbsp;ff. BGB). Im Werkvertragsrecht begr\u00fcndet \u00a7&nbsp;634 Nr.&nbsp;3 BGB nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;636, 323 und 326 Abs.&nbsp;5 BGB ein gesetzliches R\u00fccktrittsrecht, wenn das Werk mangelhaft ist. Das ist nach \u00a7&nbsp;633 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB der Fall, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt jeder Mangel. F\u00fcr die Frage, ob ein Mangel vorliegt (und damit die Sollbeschaffenheit des Werks), kommt es auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags an, der nach \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB auszulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regelungen sind im Wesentlichen dispositiv. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus \u00a7&nbsp;639 BGB, wonach die M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung (nur) im Falle des arglistigen Verschweigens oder der Garantie\u00fcbernahme nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden kann. Im Streitfall verlangt \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Kaufvertrags \u00fcber \u00a7&nbsp;634 Nr.&nbsp;3 BGB hinaus, dass ein schwerer und unbehebbarer Mangel vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der BGH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist, bei Kauf- und Werkvertr\u00e4gen \u00fcber Wohnimmobilien regelm\u00e4\u00dfig die vereinbarten Wohnfl\u00e4chen als Beschaffenheitsmerkmale qualifiziert. Weicht die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte Fl\u00e4che zu Ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fl\u00e4che ab, ist die Wohnung mangelhaft (noch zu fr\u00fcherem Schuldrecht, BGH-Urteil vom 08.01.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;181\/02, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2004, 2156, unter II.1.). Der Inhalt einer vertraglichen Erkl\u00e4rung \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe der Wohnfl\u00e4che ist im Wege der Auslegung nach \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB zu ermitteln. Ist ein konkreter Berechnungsma\u00dfstab nicht vereinbart, ist der Begriff der Wohnfl\u00e4che unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte zu bestimmen (vgl. zu aktuellem Schuldrecht und unter Verweis auf bisheriges Schuldrecht, insoweit ohne \u00c4nderungen, BGH-Beschluss vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;141\/11, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2012, 164, Rz&nbsp;9). Rechenoperationen, die der Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t und der Aufdeckung etwaiger Differenzen dienen, sind von dem K\u00e4ufer nicht zu erwarten (vgl. BGH-Urteile vom 11.07.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;246\/96, NJW 1997, 2874, unter II.2.a,&nbsp;b; vom 22.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;310\/99, BGHZ 146, 250, NJW 2001, 818, unter II.2.a bis&nbsp;c; hinsichtlich der Einbeziehung des Prospekts \u00fcberholt nach Ma\u00dfgabe des BGH-Urteils vom 06.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;78\/14, BGHZ 207, 349, NJW 2016, 1815, Rz&nbsp;15, zum Umfang einer vorvertraglichen Aufkl\u00e4rungspflicht). Anderes kann bei geringf\u00fcgigen Fl\u00e4chenabweichungen gelten (vgl. BGH-Urteile in NJW 1997, 2874; vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;398\/97, NJW 1999, 1859, unter II.1.; vom 14.05.1998&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;229\/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 1998, 1169, unter II.; jeweils aber Mangel noch bejaht).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das FG hat den Kaufvertrag im Hinblick auf die in Bezug genommene Teilungserkl\u00e4rung und die dazugeh\u00f6renden Grundrisse dahingehend ausgelegt, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung war, die unter Einbeziehung von Treppen und Treppenhaus sowie von 50&nbsp;% der Terrassenfl\u00e4che eine Gesamtfl\u00e4che von 279,73&nbsp;m\u00b2 aufwies. Dementsprechend hat es die nach den Grundrissen erstellte Wohnung nicht als mangelhaft angesehen und ein R\u00fccktrittsrecht der Kl\u00e4gerin verneint. Die Auslegung des FG ist zweifelhaft, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass aus dem Kaufvertrag und den Anlagen ein solcher Schluss auf die ma\u00dfgebliche Gesamtfl\u00e4che m\u00f6glich war.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen geh\u00f6rt bei der Auslegung von Vertr\u00e4gen u.a. die vollst\u00e4ndige Erfassung des Vertragstextes (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203, Rz&nbsp;38). Dementgegen deutet die Auslegung des FG auf eine nur selektive Erfassung des Vertragstextes hin. Im Kaufvertrag wird eine Gesamtfl\u00e4che von ca.&nbsp;270&nbsp;m\u00b2 und in der Anlage&nbsp;2 zur Teilungserkl\u00e4rung eine Gesamtfl\u00e4che von 256&nbsp;m\u00b2 angegeben. Keine dieser Zahlen entspricht der aus den Grundrissen abgeleiteten Fl\u00e4che von 279,73&nbsp;m\u00b2. Bei einer vollst\u00e4ndigen Erfassung des Vertragstextes w\u00e4re der Widerspruch zwischen den verschiedenen Angaben zur Gesamtfl\u00e4che zu kl\u00e4ren gewesen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Auslegung des Vertragsinhalts hinsichtlich der Gesamtfl\u00e4che der Wohnung durch das FG dazu f\u00fchrt, dass die Bindung des BFH (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) an diese Auslegung entf\u00e4llt. Entf\u00e4llt die Bindung an die Auslegung des FG, kann der BFH die vorliegenden Vertragsunterlagen selbst auslegen. Das vom FG gefundene Ergebnis, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG mangels R\u00fccktrittsrechts nicht vorliegen, \u00e4ndert sich dadurch nicht. Ein R\u00fccktrittsrecht der Kl\u00e4gerin wegen eines schweren Mangels der Wohnung ist zu verneinen, weil der Kaufvertrag nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen ist, dass eine Wohnfl\u00e4che von 256&nbsp;m\u00b2 nach Ma\u00dfgabe der II.&nbsp;BV vereinbart war.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Wohnfl\u00e4che von 256&nbsp;m\u00b2, zu ermitteln nach der II.&nbsp;BV, ist vertraglich vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zu der Angabe in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Kaufvertrags (ca.&nbsp;270&nbsp;m\u00b2) handelt es sich bei der Zahl von 256&nbsp;m\u00b2 um eine fixe Angabe, der das relativierende &#8222;ca.&#8220; fehlt. Liegen zwei verschiedene Zahlenangaben vor, bei denen eine mit einer solchen Einschr\u00e4nkung versehen ist und die andere nicht, ist Letzterer im Zweifel der Vorzug zu geben. Vor allem ist die Fl\u00e4che von 256&nbsp;m\u00b2 auch &#8211;als Teil des Kaufvertrags &#8212; ma\u00dfgebende Grundlage der Teilungserkl\u00e4rung. Sie ist in die Ermittlung der Wohnungs- und Teileigentumsanteile eingegangen und bestimmt so auf Dauer den Umfang der schuldrechtlichen sowie dinglichen Rechte und Pflichten der Wohnungseigent\u00fcmer. Das ist wesentlich. Der Bauantrag best\u00e4tigt dieses Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Ma\u00dfgeblichkeit der II.&nbsp;BV f\u00fcr die Ermittlung dieser Wohnfl\u00e4che folgt aus der Teilungserkl\u00e4rung sowie dem Bauantrag. Es ist unerheblich, dass die II.&nbsp;BV im Rahmen ihres origin\u00e4ren Geltungsanspruchs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits durch die WoFlV ersetzt worden war. Dies hinderte die Vertragsparteien nicht daran, f\u00fcr die Berechnung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Wohnfl\u00e4che die Regelungen der au\u00dfer Kraft getretenen II.&nbsp;BV zu vereinbaren.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Ein schwerer Mangel i.S. des \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 des Kaufvertrags liegt erst vor, wenn die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che um mehr als 10&nbsp;% nach unten von der vertraglich vereinbarten Wohnfl\u00e4che abweicht. Abweichungen geringeren Umfangs sind zwar aus technischen Gr\u00fcnden unbehebbar, jedoch nicht als schwere M\u00e4ngel einzustufen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Soweit M\u00e4ngel in Bezug auf die Wohnfl\u00e4che regelm\u00e4\u00dfig M\u00e4ngel im Sinne des Werkvertragsrechts sind, sind sie nicht zwingend gleichzeitig &#8222;schwere&#8220; M\u00e4ngel. Ein Mangel ist nicht bereits &#8222;schwer&#8220;, wenn er nicht nur ganz geringf\u00fcgig und v\u00f6llig unwesentlich ist. Dies ist Voraussetzung, \u00fcberhaupt einen Mangel annehmen zu k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00e4re jede Mangelhaftigkeit, die sich auf die Wohnfl\u00e4che bezieht, ein schwerer Mangel. Damit w\u00e4re die Vertragsbestimmung &#8222;schwerer Mangel&#8220; funktionslos.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Eine Minderfl\u00e4che von mehr als 10&nbsp;% kann jedoch deshalb als schwerer Mangel qualifiziert werden, weil diese Schwelle in Anlehnung an das Mietvertragsrecht als Erheblichkeitsschwelle entscheidende Bedeutung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>aaa) Hat eine Mietsache zur Zeit der \u00dcberlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch aufhebt, oder entsteht w\u00e4hrend der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter f\u00fcr die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit (\u00a7&nbsp;536 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). F\u00fcr die Zeit, w\u00e4hrend der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (\u00a7&nbsp;536 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB). Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt au\u00dfer Betracht (\u00a7&nbsp;536 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB). Ein zur Minderung der Miete f\u00fchrender Mangel einer Wohnung i.S. des \u00a7&nbsp;536 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB infolge \u00dcberschreitung der Erheblichkeitsschwelle des \u00a7&nbsp;536 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH (erst) vor, wenn die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che um mehr als 10&nbsp;% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfl\u00e4che liegt (BGH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;33\/18, NJW 2019, 2464, Rz&nbsp;35).<\/p>\n\n\n\n<p>bbb) F\u00fchrt eine Fl\u00e4chendifferenz bei der Wohnimmobilie, die Gegenstand eines Kauf- oder Werkvertrags ist, im Falle der nachfolgenden Vermietung au\u00dferdem zu einem mietvertragsrechtlichen Mangel, bewirkt dies eine ggf. jahrzehntelange Ertragsminderung. Das ist eine gravierende Folge. F\u00fchrt die Fl\u00e4chendifferenz hingegen nicht zu einem mietvertragsrechtlichen Mangel, kommt es zu dieser Ertragsminderung m\u00f6glicherweise nicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, den Begriff &#8222;schwerer Mangel&#8220; mit der Erheblichkeitsschwelle des Mietvertragsrechts in Deckung zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>f) Tats\u00e4chlich liegt im Streitfall keine Wohnfl\u00e4chenabweichung zu Lasten der Kl\u00e4gerin vor.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach der II.&nbsp;BV ist die Wohnfl\u00e4che einer Wohnung die Summe der anrechenbaren Grundfl\u00e4chen der R\u00e4ume, die ausschlie\u00dflich zu der Wohnung geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 II.&nbsp;BV). Dabei sind anzusetzen Terrassenfl\u00e4chen bis zur H\u00e4lfte, Treppen gar nicht, Flure innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung regelm\u00e4\u00dfig vollen Umfangs.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) In dem hier ma\u00dfgebenden Zusammenhang sind die Terrassenfl\u00e4chen zur H\u00e4lfte anzusetzen. Anzurechnen zur Ermittlung der Wohnfl\u00e4che sind nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 II.&nbsp;BV voll die Grundfl\u00e4chen von R\u00e4umen und Raumteilen mit einer lichten H\u00f6he von mindestens 2&nbsp;Metern. Geh\u00f6ren ausschlie\u00dflich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachg\u00e4rten oder gedeckte Freisitze, so k\u00f6nnen deren Grundfl\u00e4chen zur Ermittlung der Wohnfl\u00e4che bis zur H\u00e4lfte angerechnet werden (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 II.&nbsp;BV).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Die Treppen sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. Treppen und Treppenabs\u00e4tze geh\u00f6ren nicht zur Wohnfl\u00e4che, allenfalls R\u00e4ume unter Treppen. F\u00fcr solche Raumteile lassen die Grundrisse nichts erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Flure und \u00e4hnliche Zugangsfl\u00e4chen geh\u00f6ren jedenfalls dann zur Wohnfl\u00e4che, wenn sie nicht ausschlie\u00dflich Treppenteile verbinden.<\/p>\n\n\n\n<p>aaa) Zur Wohnfl\u00e4che geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 II.&nbsp;BV nicht die Grundfl\u00e4che u.a. von Zubeh\u00f6rr\u00e4umen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschk\u00fcchen, Abstellr\u00e4ume au\u00dferhalb der Wohnung, Dachb\u00f6den, Trockenr\u00e4ume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und \u00e4hnliche R\u00e4ume. Flure, die sich innerhalb einer Wohnung befinden, sind in dieser Aufz\u00e4hlung nicht erfasst und auch nicht gleichartig. Vielmehr sind alle (ausschlie\u00dflich) zu einer Wohnung geh\u00f6renden R\u00e4ume ohne R\u00fccksicht darauf, wie diese R\u00e4ume genutzt werden, Wohnr\u00e4ume mit Wohnfl\u00e4che (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211;BVerwG&#8211; vom 29.11.1985&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;116\/83, NJW-RR 1986, 635; BFH-Urteil vom 28.01.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;234\/81, BFH\/NV 1988, 351, unter 2.a). Ausschlie\u00dflich zu der Wohnung geh\u00f6ren bei einer abgeschlossenen Wohnung alle R\u00e4ume, die hinter dem Wohnungsabschluss liegen. In einem Einfamilienhaus sind dies auch hinter der Haust\u00fcr liegende Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenr\u00e4ume, sofern sie nicht &#8211;ausdr\u00fccklich&#8211; nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;4 II.&nbsp;BV ausgeschlossen sind (BVerwG-Urteil vom 13.12.1985&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;95\/83, NJW 1986, 1770). Nur vor diesem Hintergrund ist auch die Sonderregelung bez\u00fcglich Treppen in \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;4, 5 II.&nbsp;BV zu verstehen (inzident so auch BVerwG-Urteil vom 30.05.1979&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;5\/79, BVerwGE 58, 115, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 132).<\/p>\n\n\n\n<p>bbb) Zur Wohnfl\u00e4che geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 II.&nbsp;BV auch nicht R\u00e4ume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht gen\u00fcgen. Wenn und soweit es bauordnungsrechtliche Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Nutzung auch solcher Flure geben sollte, die sich hinter der ersten abschlie\u00dfbaren Wohnungst\u00fcr befinden (Freihalten von Brandlasten), liegt aber nicht deswegen ein Fall des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 II.&nbsp;BV vor. Ein Flur erf\u00fcllt die Anforderungen des Bauordnungsrechts, wenn er als Flur nutzbar ist. Das ist auch der Fall, wenn er brandlastenfrei gehalten werden muss. Die Funktion eines Flurs liegt nicht in der M\u00f6blierungstauglichkeit, sondern darin, den Zugang zu anderen Elementen der Wohnung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>ccc) Ein Flur oder eine \u00e4hnliche Zugangsfl\u00e4che ist regelm\u00e4\u00dfig auch nicht Treppenabsatz. Das k\u00e4me nur f\u00fcr solche Fl\u00e4chen in Betracht, die ausschlie\u00dflich Teile des Treppenlaufs verbinden und auch keine andere Nutzung erm\u00f6glichen. Dies w\u00e4ren Ebenen &#8222;zwischen den Treppenl\u00e4ufen&#8220;. In diesem Falle ersch\u00f6pft sich die Funktion der Fl\u00e4che in der des Treppenabsatzes, auch wenn er vom Umfang her etwas gro\u00dfz\u00fcgiger gestaltet ist. Kein Treppenabsatz liegt hingegen vor, wenn die Fl\u00e4che einen Treppenlauf und wenigstens ein anderes funktionales Element des Bauk\u00f6rpers verbindet. Dabei kann es sich um eine Verbindung zu einem anderen abgegrenzten Raum handeln; die Zugangsfl\u00e4che kann sich auch selbst zu einem Wohnraum erweitern. Aber auch eine Verbindungsfl\u00e4che zwischen der Treppe und der Wohnungsabschlusst\u00fcr ist in diesem Sinne nicht Treppenabsatz, weil sie nicht als Ruhe-, Ausweich- und Sicherheitsebene zwischen den Treppenl\u00e4ufen dient. Sie ist ggf. Diele oder Flur.<\/p>\n\n\n\n<p>ddd) Das gilt auch dann, wenn die betreffende Fl\u00e4che ihrer \u00e4u\u00dferen Aufmachung nach mehr an Flure, auch im Zusammenhang mit Treppen, erinnert, wie sie in Mehrfamilienh\u00e4usern Zugang zu verschiedenen Wohnungen bieten. Die \u00e4u\u00dfere Erscheinung erkl\u00e4rt, weshalb im Verfahren regelm\u00e4\u00dfig nicht von Fluren, sondern von einem Treppenhaus gesprochen wird. Derartige nicht an eine Wohnung gebundenen Zutrittsfl\u00e4chen zeichnen sich meist durch ihre Beschr\u00e4nkung auf das technisch-funktional Wesentliche aus, wie es auch bauordnungsrechtlich vorgegeben sein d\u00fcrfte (Brandsicherheit). Dies schlie\u00dft jedoch die Qualifikation als Wohnfl\u00e4che nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>eee) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die als Treppenhaus bezeichneten Fl\u00e4chen sowohl im Erdgeschoss als auch im 2.&nbsp;Obergeschoss in die Wohnfl\u00e4chenberechnung in vollem Umfang einzubeziehen. Die Fl\u00e4che im Erdgeschoss verbindet Haust\u00fcr und Treppe, die Fl\u00e4che im 2.&nbsp;Obergeschoss die Treppe und die Wohnr\u00e4ume des 2.&nbsp;Obergeschoss. Im 1.&nbsp;Obergeschoss liegt m\u00f6glicherweise ein Treppenabsatz vor.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Danach war die von der Kl\u00e4gerin erworbene Wohnung nicht mit einem schweren Mangel behaftet.<\/p>\n\n\n\n<p>aaa) Die eigentlichen Wohnr\u00e4ume im 2. und 3.&nbsp;Obergeschoss messen wenigstens 185,46&nbsp;m\u00b2; dies entspricht der Angabe des vom Bruder der Kl\u00e4gerin beauftragten Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n\n\n\n<p>bbb) Hinzu treten in ihrer Eigenschaft als Flure wenigstens die ebenen Fl\u00e4chen des Treppenhauses im Erdgeschoss und im 2.&nbsp;Obergeschoss. F\u00fcr das Erdgeschoss gibt der vorgenannte Sachverst\u00e4ndige als Grundfl\u00e4che des Treppenhauses 16,75&nbsp;m\u00b2 an (wie Anlage&nbsp;1 zur Teilungserkl\u00e4rung). Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat insoweit keine Angaben gemacht. Die Bausachverst\u00e4ndige der [\u2026] Finanzverwaltung geht ebenfalls von 17,85&nbsp;m\u00b2 aus (tats\u00e4chliche Bauausf\u00fchrung). F\u00fcr das Treppenhaus im 2.&nbsp;Obergeschoss nennen zwei Sachverst\u00e4ndige \u00fcbereinstimmend eine Grundfl\u00e4che von 19,17&nbsp;m\u00b2, wie sie der Anlage&nbsp;1 zur Teilungserkl\u00e4rung entspricht. Die Bausachverst\u00e4ndige der [\u2026] Finanzverwaltung nimmt insoweit 19,66&nbsp;m\u00b2 an. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Grundfl\u00e4che von 19,17&nbsp;m\u00b2 tats\u00e4chlich realisiert wurde. Hieraus folgt eine Flurfl\u00e4che von insgesamt wenigstens 35,92&nbsp;m\u00b2 (16,75&nbsp;m\u00b2 x&nbsp;19,17&nbsp;m\u00b2).<\/p>\n\n\n\n<p>ccc) F\u00fcr Terrassen sind im Rahmen der hier anzustellenden Berechnung bis zu 55,68&nbsp;m\u00b2 anzusetzen. Die Grundfl\u00e4chen der im 3.&nbsp;Obergeschoss als Terrasse und dar\u00fcber als Dachgarten ausgestalteten Freifl\u00e4chen belaufen sich nach den Angaben der Sachverst\u00e4ndigen auf insgesamt 111,37&nbsp;m\u00b2 bzw. 111,85&nbsp;m\u00b2 bzw. 112,01&nbsp;m\u00b2. Hiervon k\u00f6nnen f\u00fcr die vorliegenden Zwecke 55,68&nbsp;m\u00b2 (50&nbsp;% von 111,37&nbsp;m\u00b2) ber\u00fccksichtigt werden, da die II.&nbsp;BV eine Ber\u00fccksichtigung dieser Fl\u00e4chen bis zu 50&nbsp;% erlaubt und zumindest kein schwerer Mangel vorliegt, wenn sich die Fl\u00e4che in diesem Rahmen bewegt.<\/p>\n\n\n\n<p>ddd) Das ergibt f\u00fcr Wohnr\u00e4ume 185,46&nbsp;m\u00b2, f\u00fcr Flure 35,92&nbsp;m\u00b2, f\u00fcr Terrassen 55,68&nbsp;m\u00b2, somit insgesamt 277,06&nbsp;m\u00b2 und damit sogar eine \u00dcberschreitung der in der Teilungserkl\u00e4rung und dem Bauantrag angegebenen 256&nbsp;m\u00b2. Diese \u00dcberschreitung folgt rechnerisch aus dem maximal m\u00f6glichen Ansatz f\u00fcr die Terrassen, der dort nicht gew\u00e4hlt worden war, aber m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>eee) Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine gewisse Anpassung der II.&nbsp;BV oder deren Auslegung an die Gegebenheiten modernerer Architektur nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrte. Wenn man beispielsweise den Flur im Erdgeschoss, der nicht das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des typischen Wohnungsflurs besitzt, aus der Berechnung ausklammerte und \u00fcberdies noch zugunsten der Kl\u00e4gerin die Terrassenfl\u00e4chen lediglich zu 25&nbsp;% ansetzte, so wie es der von der Kl\u00e4gerin selbst bestellte Sachverst\u00e4ndige getan hatte, erg\u00e4be sich insgesamt eine Wohnfl\u00e4che von 232,47&nbsp;m\u00b2 (Wohnr\u00e4ume 185,46&nbsp;m\u00b2, Flur 2.&nbsp;Obergeschoss 19,17&nbsp;m\u00b2, Terrassen 27,84&nbsp;m\u00b2). Diese wiche von den vereinbarten 256&nbsp;m\u00b2 um 9,19&nbsp;% ab, was nicht gen\u00fcgt. Die Fl\u00e4chendifferenz von 10&nbsp;% w\u00e4re erst bei 230,40&nbsp;m\u00b2 erreicht. Es ist aber selbst bei engerem Verst\u00e4ndnis des Flurbegriffs ausgeschlossen, die im Verfahren als Flur bezeichnete Fl\u00e4che im 2.&nbsp;Ober-geschoss aus der Berechnung auszunehmen. Diese hat zwar nicht das Gepr\u00e4ge eines herk\u00f6mmlichen Wohnungsflurs, aber auch nicht eines herk\u00f6mmlichen Mehrfamilienhausflurs, sondern einer offenen Galeriefl\u00e4che. Es besteht kein Anlass, eine solche Fl\u00e4che nicht als Wohnfl\u00e4che zu bezeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>g) Die Feststellung des FG, die reduzierte Begr\u00fcnung der Dachterrasse sei kein R\u00fcckabwicklungsgrund gewesen, hat die Kl\u00e4gerin nicht angegriffen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Aufhebungsanspr\u00fcche aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrEStG (R\u00fcckerwerb binnen zweier Jahre) und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GrEStG (Nichtigkeit des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts) bestehen im Streitfall ersichtlich nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Februar 2020, II R 4\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR4.18.0 BFH II. 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