{"id":72738,"date":"2020-08-09T09:17:26","date_gmt":"2020-08-09T07:17:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72738"},"modified":"2020-08-09T09:17:32","modified_gmt":"2020-08-09T07:17:32","slug":"sachaufklaerungspflicht-des-fg-versendung-von-steuerbescheiden-durch-ein-rechenzentrum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachaufklaerungspflicht-des-fg-versendung-von-steuerbescheiden-durch-ein-rechenzentrum\/","title":{"rendered":"Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG; Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. Februar 2020, VIII B 56\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.260220.VIIIB56.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 , AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 28. Januar 2019, Az: 9 K 1027\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das FG verst\u00f6\u00dft gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht, wenn es keine Ermittlungen zu einem tats\u00e4chlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen aufdr\u00e4ngen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2006 &#8211; X B 190\/05, BFH\/NV 2006, 1681).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Geht das FG in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass bei maschinell-elektronischer Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum aufgrund eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf das Datum der Aufgabe zur Post geschlossen werden kann, hat es zu ermitteln, ob durch den Ablauf der Postversendung im Rechenzentrum gew\u00e4hrleistet ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelm\u00e4\u00dfig mit dem Datum des Bescheids \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2019 &#8211; 9 K 1027\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df gegen den Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) unter dem 20.10.2017 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2016. Der Bescheid wurde maschinell erstellt. Gegen den Bescheid legte der Kl\u00e4ger ausweislich des Eingangsstempels des FA am 01.12.2017 Einspruch ein. Diesen Einspruch verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2018 als unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger u.a. geltend, die Bekanntgabefiktion des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) greife nicht ein, weil Zweifel am Zugang des Steuerbescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist best\u00fcnden. Zur Begr\u00fcndung verwies er u.a. auf die im Bescheid verwendete falsche Schreibweise seines Namens sowie auf ein Schreiben des FA vom 08.05.2018, das den Poststempel vom 11.05.2018 trage und daher nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Bescheiddatum zugegangen sein k\u00f6nne.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 28.01.2019 als unbegr\u00fcndet ab. Es war der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger die Einspruchsfrist nicht gewahrt habe und der Einkommensteuerbescheid vom 20.10.2017 bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Der Bescheid sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO am Montag, dem 23.10.2017, bekannt gegeben worden, so dass der am 01.12.2017 beim FA eingegangene Einspruch verfristet sei. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post seien die Besonderheiten maschinell erstellter Bescheide zu ber\u00fccksichtigen. Bei der in den steuerlichen Massenverfahren heute \u00fcberwiegend praktizierten zentralen, maschinell-elektronischen Versendung von Steuerbescheiden sei der Tag der Aufgabe zur Post regelm\u00e4\u00dfig mit dem Datum des Steuerbescheids identisch. Die Versendung geschehe vollautomatisch, ohne dass die Fehlerquelle &#8222;Mensch&#8220; zwischengeschaltet sei, so dass im Wege eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf den Tag der Aufgabe zur Post geschlossen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Mit seiner wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kl\u00e4ger u.a. geltend, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung verletzt, da es keine Feststellungen zum Tag der Aufgabe zur Post getroffen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelm\u00e4\u00dfig mit dem Datum des Steuerbescheids identisch sei. Ob dies auch vorliegend der Fall gewesen sei, habe das FG nicht ermittelt. Angesichts des den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Postversand bestreitenden Kl\u00e4gervortrags habe das FG den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/li><li>Das FA hat zu der Beschwerde keine Gegen\u00e4u\u00dferung abgegeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der vom Kl\u00e4ger der Sache nach ger\u00fcgte Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt vor. Denn das FG hat die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) dadurch verletzt, dass es nicht ermittelt hat, wann der streitige Bescheid zur Post aufgegeben wurde.<\/li><li>1. Ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt dann vor, wenn das FG keine Ermittlungen zu einem tats\u00e4chlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen dem FG aufdr\u00e4ngen mussten. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/li><li>a) Das FG ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Zugangsvermutung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO nur dann eingreift, wenn feststeht, wann die mit einfachem Brief \u00fcbersandten Steuerbescheide tats\u00e4chlich zur Post aufgegeben worden sind (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;53\/00, BFH\/NV 2002, 1417). Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger behauptet, den streitigen Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO erhalten zu haben, sofern der Bescheid tats\u00e4chlich zu dem Zeitpunkt, der auf diesem als Bescheiddatum jeweils aufgedruckt ist, zur Post aufgegeben worden sein sollte. Bestreitet ein Steuerpflichtiger nicht den Zugang des Schriftst\u00fccks \u00fcberhaupt, sondern macht er geltend, es nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist erhalten zu haben, dann sind, sofern der Tag der Aufgabe zur Post feststeht, der Sachverhalt unter Ber\u00fccksichtigung des substantiierten Vorbringens des Steuerpflichtigen \u00fcber den Zugang des Schriftst\u00fccks aufzukl\u00e4ren und die festgestellten oder unstreitigen Umst\u00e4nde im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO gegeneinander abzuw\u00e4gen (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.08.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;99\/91, BFH\/NV 1993, 75). Ermittlungen zum Zeitpunkt der Aufgabe des angefochtenen Bescheids zur Post waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil in den Akten des FA der Aufgabezeitpunkt nicht festgehalten ist. Denn eine gesetzliche Pflicht des FA, den Tag der Aufgabe zur Post gesondert aufzuzeichnen, besteht &#8211;insbesondere bei Absendung durch ein Rechenzentrum&#8211; nicht (BFH-Beschluss vom 16.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;169\/06, BFH\/NV 2007, 1454).<\/li><li>b) Das FG ist weiter in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass bei maschinell-elektronischer Versendung von Steuerbescheiden im Wege eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf den Tag der Aufgabe zur Post geschlossen werden k\u00f6nne. Zum Beleg f\u00fcr seine Auffassung hat es auf die Ausf\u00fchrungen von Seer in Tipke\/Kruse (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;122 AO Rz&nbsp;50) Bezug genommen, wonach es f\u00fcr die Heranziehung des Anscheinsbeweises ausreicht, wenn die zentrale Versendungsstelle (z.B. das Rechenzentrum) darlegt, dass an dem im Bescheid ausgewiesenen Datum keinerlei Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten aufgetreten sind. Der Senat kann offenlassen, ob er sich dieser Auffassung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Jedenfalls musste sich dem FG auf der Grundlage dieser Auffassung aufdr\u00e4ngen, dass es im Rahmen seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht gehalten war, Ermittlungen dazu anzustellen, wie im Einzelnen der Ablauf der Postversendung durch das Rechenzentrum gestaltet und in welcher Weise sichergestellt war, dass Bescheide zu dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt auch tats\u00e4chlich zur Post aufgegeben wurden (BFH-Beschluss vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;190\/05, BFH\/NV 2006, 1681). An derartigen Ermittlungen fehlt es im Streitfall. Das FG hat insbesondere nicht festgestellt, dass bei der Versendung durch das Rechenzentrum an dem im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Datum keinerlei Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten aufgetreten sind.<\/li><li>c) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der vom FG unter Verweis auf die Kommentierung von Seer in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7&nbsp;122 AO Rz&nbsp;50, unter Berufung u.a. auf BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 1454). Denn in dem der Entscheidung in BFH\/NV 2007, 1454 zugrundeliegenden Fall hatte das FG sachverhaltsbezogene Ermittlungen dazu angestellt, wie die Postversendung durch das Rechenzentrum im konkreten Fall gestaltet war, und war auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass das durchgef\u00fchrte Verfahren die Gew\u00e4hr f\u00fcr die \u00dcbereinstimmung von maschinellem Bescheiddatum und tats\u00e4chlichem Aufgabetag biete (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 1454, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Der erkennende Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, um es dem FG zu erm\u00f6glichen, die notwendigen Ermittlungen nachzuholen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. Februar 2020, VIII B 56\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.260220.VIIIB56.19.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 , AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 28. Januar 2019, Az: 9 K 1027\/18 Leits\u00e4tze 1. 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