{"id":72742,"date":"2020-08-09T09:19:23","date_gmt":"2020-08-09T07:19:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72742"},"modified":"2020-08-09T09:20:13","modified_gmt":"2020-08-09T07:20:13","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-12-3-2020-v-r-20-19-steuerhinterziehung-bei-ausfuhrlieferung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-12-3-2020-v-r-20-19-steuerhinterziehung-bei-ausfuhrlieferung\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, V R 24\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20\/19.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VR24.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 6a , UStG \u00a7 6 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 6 Abs 1 S 1 Nr 2 , EGRL 112\/2006 Art 138 , EGRL 112\/2006 Art 146 , UStG \u00a7 4 Nr 1 Buchst a , AEUV Art 267 , UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 28. Mai 2019, Az: 3 K 1391\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Ausstellen einer gesplitteten Rechnung f\u00fchrt nicht dazu, die Steuerfreiheit f\u00fcr die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.05.2019 &#8211; 3 K 1391\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Organtr\u00e4ger einer GmbH.<\/li><li>Die GmbH nahm im Streitjahr 2010 f\u00fcr die Lieferung von 37&nbsp;Kraftfahrzeugen, die an Abnehmer mit Sitz in der T\u00fcrkei geliefert und in die T\u00fcrkei verbracht wurden, die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch. Die GmbH erteilte hierf\u00fcr jeweils zwei getrennte Rechnungen, eine Rechnung \u00fcber den Fahrzeugverkauf und eine weitere Rechnung \u00fcber eine &#8222;Restzahlung&#8220;.<\/li><li>Die Rechnungsbetr\u00e4ge beliefen sich auf insgesamt 1.971.045&nbsp;\u20ac, wovon 1.455.780&nbsp;\u20ac auf die Rechnungen \u00fcber die Fahrzeugverk\u00e4ufe und 515.265&nbsp;\u20ac auf die als &#8222;Restzahlung&#8220; bezeichneten Rechnungen entfielen. In seiner &#8211;auch die Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge der GmbH als Organgesellschaft umfassenden&#8211; Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr, der der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zustimmte, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger steuerfreie Ausfuhrlieferungen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, 6 UStG in H\u00f6he von 2.453.715&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen einer Steuerfahndungspr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 2008 bis 2010 vertraten die Pr\u00fcfer in ihrem Bericht vom 19.12.2014 die Auffassung, dass die Steuerfreiheit f\u00fcr Ausfuhrlieferungen in die T\u00fcrkei auf der Grundlage der zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), in den F\u00e4llen zu versagen sei, in denen der Gesamtverkaufspreis auf zwei Rechnungen (Rechnungssplitting auf Verkaufs- und Provisionsrechnung) verteilt worden sei. Zwar st\u00fcnden fehlerhafte oder fehlende Buch- und Belegnachweise der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die GmbH habe sich aber aktiv an einem Betrugsmodell beteiligt. Die Rechtsprechung zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Betrugsanhaftung sei in F\u00e4llen der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Lieferanten auch auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Mittels der gesplitteten Rechnungen sei \u00fcber den tats\u00e4chlichen Warenwert get\u00e4uscht und den Abnehmern erm\u00f6glicht worden, in der T\u00fcrkei Einfuhrabgaben und dabei die \u00d6zel T\u00fcketim Vergisi (\u00d6TV) als besondere Verbrauchsteuer und weiters auch die Mehrwertsteuer beim Weiterverkauf zu verk\u00fcrzen. Es l\u00e4gen auch unrichtige Angaben \u00fcber das Alter der Fahrzeuge, den Kilometerstand und \u00fcber den Hubraum vor. Hintergrund sei, dass in der T\u00fcrkei gebrauchte Kraftfahrzeuge entweder nicht oder nur mit h\u00f6herer Verbrauchsteuer importiert werden d\u00fcrften. Daher sei in einem Umfang von 1.971.045&nbsp;\u20ac die Steuerfreiheit zu versagen und die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen. Dem folgte das FA mit seinem Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid vom 27.03.2015. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1634 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Nach dem Urteil des FG sind die Grunds\u00e4tze zur Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identit\u00e4t des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu erm\u00f6glichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder wenn der Verk\u00e4ufer wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft war, und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern, nicht auf Ausfuhrlieferungen \u00fcbertragbar.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es geltend macht, dass entgegen dem FG-Urteil die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei betr\u00fcgerischem oder missbr\u00e4uchlichem Verhalten des Unternehmers oder bei dessen Kenntnis, dass der von ihm erbrachte Umsatz in einem Mehrwertsteuerbetrug eingebunden ist, zu versagen ist, auf die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen \u00fcbertragbar sei, sofern es um betr\u00fcgerisches Verhalten hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer des Bestimmungsstaates im Drittlandsgebiet geht. Es verweist hierzu auf die Rechtsprechung des EuGH, des Bundesfinanzhofs, eines anderen FGs und auf einen Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der L\u00e4nder.<\/li><li>Das ordnungsgem\u00e4\u00df geladene, aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vertretene FA beantragt schrifts\u00e4tzlich,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Revisionsbegr\u00fcndung des FA entspreche mangels Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des FG-Urteils nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. W\u00e4hrend es sich bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb um einen wirtschaftlichen Vorgang handele, komme es bei der Ausfuhrlieferung auf eine korrespondierende Besteuerung im Drittland nicht an. Die inl\u00e4ndische Umsatzsteuer berechtigte im Drittstaat nicht zum Vorsteuerabzug. Die t\u00fcrkische Finanzverwaltung habe \u00fcber alle erforderlichen Informationen verf\u00fcgt, um die bei der Einfuhr geschuldeten Steuern in zutreffender H\u00f6he festzusetzen. Es bestehe keine Notwendigkeit, einen etwaigen Steuerausfall in der T\u00fcrkei durch eine Besteuerung im Inland zu kompensieren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA, die entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers die an eine Revisionsbegr\u00fcndung zu stellenden Mindestanforderungen (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) noch erf\u00fcllt, ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, f\u00fchrt das Ausstellen gesplitteter Rechnungen &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht dazu, die Steuerfreiheit f\u00fcr Ausfuhrlieferungen zu versagen, da dies das Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UStG nicht in Frage stellt.<\/li><li>1. Ausfuhrlieferungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG unter den in \u00a7&nbsp;6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei.<\/li><li>a) Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 UStG, bef\u00f6rdert oder versendet hat. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG ist die Lieferung f\u00fcr den Fall, dass der Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet hat, steuerfrei, wenn er ein ausl\u00e4ndischer Abnehmer ist.<\/li><li>Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten &#8222;die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die durch den Verk\u00e4ufer oder f\u00fcr dessen Rechnung nach Orten au\u00dferhalb der Gemeinschaft versandt oder bef\u00f6rdert werden&#8220; (Buchst.&nbsp;a) und &#8222;die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ans\u00e4ssigen Erwerber oder f\u00fcr dessen Rechnung nach Orten au\u00dferhalb der Gemeinschaft versandt oder bef\u00f6rdert werden&#8220; (Buchst.&nbsp;b).<\/li><li>b) Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 UStG nachzuweisen, wobei sich der Umfang der dabei beizubringenden Nachweise nach den \u00a7\u00a7&nbsp;8&nbsp;ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStDV) bestimmte. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 UStDV hatte der Unternehmer f\u00fcr den sog. Ausfuhrnachweis durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet bef\u00f6rdert oder versendet hat, wobei sich diese Voraussetzung aus den Belegen eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar ergeben musste. Im Bef\u00f6rderungsfall handelte es sich dabei um eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren oder eine Ausfuhrbest\u00e4tigung der Grenzzollstelle (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 UStDV). Im Versendungsfall bestand der Ausfuhrnachweis in der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren, in einem Versendungsbeleg oder einer Spediteurbescheinigung (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStDV). Sonderregelungen bestanden f\u00fcr die Ausfuhr von Fahrzeugen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 UStDV). Zus\u00e4tzlich buchm\u00e4\u00dfig aufzuzeichnen war insbesondere der Name und die Anschrift des Abnehmers (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStDV).<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage f\u00fcr diese Nachweise ist Art.&nbsp;131 MwStSystRL. Danach wird die Steuerbefreiung &#8222;unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen&#8220;.<\/li><li>2. Es steht der Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UStG nicht entgegen, wenn der Lieferer bei der Ausstellung einer z.B. unterfakturierten Zweitrechnung f\u00fcr die Ausfuhrlieferung wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der Abnehmer mit dem gelieferten Gegenstand eine Steuerhinterziehung zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begeht. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UStG ist keine derartige Voraussetzung zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH.<\/li><li>a) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralit\u00e4t &#8211;ebenso wie bei anderen Steuerbefreiungen&#8211; die Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt; dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht gen\u00fcgt hat (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-653\/18, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;28, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2019, 1103).<\/li><li>b) Ausnahmef\u00e4lle, die dazu berechtigen, hiervon abzuweichen (vgl. EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;29, HFR 2019, 1103), liegen nicht vor.<\/li><li>aa) Die Ausfuhrlieferung ist zum einen steuerpflichtig, wenn der Versto\u00df gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erf\u00fcllt sind (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;30, HFR 2019, 1103). Denn hier steht nicht fest, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Umgekehrt wird der sichere Nachweis, dass der gelieferte Gegenstand nach Orten au\u00dferhalb der Union versandt wurde und das Gebiet der Union physisch verlassen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der tats\u00e4chliche Empf\u00e4nger nicht identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;32, HFR 2019, 1103).<\/li><li>Ebenso wie die fehlende Identifizierung dieses Empf\u00e4ngers ist auch das Ausstellen von Rechnungen der hier vorliegenden Art nicht geeignet, die materiellen Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung und damit die Bef\u00f6rderung oder Versendung des gelieferten Gegenstands in das Drittlandsgebiet (s. oben unter II.1.a) in Frage zu stellen.<\/li><li>bb) Zum anderen kann die vorwerfbare Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zur Versagung einer Steuerfreiheit f\u00fchren.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vors\u00e4tzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00e4hrdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, f\u00fcr die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t berufen, so dass es nicht gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Ma\u00dfnahmen ergreift, die vern\u00fcnftigerweise verlangt werden k\u00f6nnen, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt. Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder h\u00e4tte er wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verkn\u00fcpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, m\u00fcsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;33, HFR 2019, 1103).<\/li><li>F\u00fcr den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art.&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenst\u00e4nde aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass f\u00fcr eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grunds\u00e4tzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013&nbsp;&#8211; C-563\/12, EU:C:2013:854, Rz&nbsp;40, HFR 2014, 182).<\/li><li>(2) Danach f\u00fchrt das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung f\u00fcr eine Ausfuhrlieferung nicht zu einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00e4hrdenden Steuerhinterziehung, wie sich aus den zwischen den Steuerbefreiungen f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen und f\u00fcr Ausfuhrlieferungen bestehenden Unterschieden ergibt.<\/li><li>(a) Die Steuerfreiheit f\u00fcr die innergemeinschaftliche Lieferung dient der Verlagerung des Steueraufkommens in den Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs und hat dabei insbesondere die Funktion, die Durchsetzung der Erwerbsbesteuerung sicherzustellen. So ist die Steuerfreiheit nicht allgemein, sondern nur erwerberbezogen und damit &#8222;ad personam&#8220; zu gew\u00e4hren, wenn der Erwerb des gelieferten Gegenstandes nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Damit setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die innergemeinschaftliche Lieferung beim Erwerber die Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung (im Inland vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;1a UStG) begr\u00fcndet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL, wonach die Steuerbefreiung nicht f\u00fcr die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen gilt, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.<\/li><li>Der EuGH umschreibt die danach bestehende Korrespondenz dahingehend, dass &#8222;mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Versendung oder Bef\u00f6rderung von Gegenst\u00e4nden (\u2026) besteuert wird, eine innergemeinschaftliche Lieferung einhergehen [muss], die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Bef\u00f6rderung (\u2026) befreit ist. Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite&#8220; (EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-414\/17, EU:C:2018:1027, Rz&nbsp;45, HFR 2019, 230).<\/li><li>Im Hinblick auf diese Korrespondenz, bei der die vom Lieferer beizubringenden Angaben und Nachweise insbesondere dazu dienen, die Durchsetzung der Erwerbsbesteuerung sicherzustellen, ist es gerechtfertigt, aus dem Erfordernis einer Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG auch abzuleiten, dass sich der Abnehmer der Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung nicht durch Steuerhinterziehung entziehen darf, so dass dem Lieferer, dem dies bekannt ist oder bekannt sein muss, die Steuerfreiheit entsprechend den subjektiven Vorgaben des EuGH (s. oben unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(1)) zu versagen ist (vgl. W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 45&nbsp;ff., 50).<\/li><li>(b) Demgegen\u00fcber besteht bei Ausfuhrlieferungen keine aus dem Tatbestand der Steuerfreiheit ableitbare Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittstaat.<\/li><li>(1) Hierauf kommt es bereits deshalb nicht an, da die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung unstreitig auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn eine Besteuerung der Einfuhr im Drittstaat nicht vorgesehen ist. Hiergegen sprechen zudem die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung eines den innergemeinschaftlichen Ums\u00e4tzen vergleichbaren Korrespondenzprinzips im Hinblick auf Ausfuhrlieferungen in Drittl\u00e4nder ergeben.<\/li><li>(2) In \u00dcbereinstimmung hiermit geht der EuGH davon aus, dass bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen f\u00fcr die Ausfuhrlieferung grunds\u00e4tzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste besteht, die eine Besteuerung rechtfertigen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;35, HFR 2019, 1103). Soweit der EuGH zus\u00e4tzlich darauf verweist, dass der Begehungsort einer betr\u00fcgerischen Handlung in einem Drittstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;37, HFR 2019, 1103), folgt hieraus nicht, dass betr\u00fcgerische Handlungen in einem Drittstaat zum Verlust der Steuerbefreiung f\u00fcr die Ausfuhrlieferung f\u00fchren, sondern fordert nur dies eine Pr\u00fcfung, ob sich aus Handlungen in einem Drittstaat eine Sch\u00e4digung des unionalen Steueraufkommens ergibt. So k\u00f6nnte es z.B. sein, wenn derartige Handlungen darauf abzielen, betr\u00fcgerisch einen Vorsteuerabzug in der Union zu erlangen. Demgegen\u00fcber folgt aus der Verk\u00fcrzung von Einfuhrumsatzsteuer in einem Drittstaat kein Nachteil f\u00fcr das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.<\/li><li>(3) Best\u00e4tigt wird dies dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach Art.&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union Betr\u00fcgereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Ma\u00dfnahmen zu bek\u00e4mpfen haben, die wirksam und abschreckend sind, wobei die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer umfassen (EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018&nbsp;&#8211; C-574\/15, EU:C:2018:295, Rz&nbsp;27, HFR 2018, 591). Hierzu geh\u00f6rt ersichtlich nicht das Steueraufkommen von Drittstaaten.<\/li><li>(4) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Bestehen einer Zollunion mit der T\u00fcrkei (vgl. hierzu Beschluss Nr.&nbsp;1\/95 des Assoziationsrats EG-T\u00fcrkei vom 22.12.1995, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1996 Nr.&nbsp;L&nbsp;35\/1). Hierdurch wird die T\u00fcrkei nicht zum Teil des Binnenmarkts, wie sich bereits aus der Anwendung von \u00a7&nbsp;6 UStG anstelle von \u00a7&nbsp;6a UStG im Streitfall ergibt. Im \u00dcbrigen steht es dem FA frei, den zust\u00e4ndigen t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden auf der Grundlage der hierf\u00fcr einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelungen alle Informationen zu \u00fcbermitteln, die dort f\u00fcr die Abgabenerhebung erforderlich sind. Demgegen\u00fcber besteht auch in einer Zollunion keine Grundlage daf\u00fcr, zollrechtliche Verst\u00f6\u00dfe zwingend mit steuerrechtlichen Sanktionen bewehren zu m\u00fcssen.<\/li><li>3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.<\/li><li>a) Das FA verweist f\u00fcr die von ihm angenommenen Steuerpflicht der Ausfuhrlieferung auf das EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; C-271\/06 (EU:C:2008:105, Rz&nbsp;22&nbsp;f., HFR 2008, 408), ber\u00fccksichtigt dabei aber nicht, dass der EuGH hier lediglich seine zur innergemeinschaftlichen Lieferung ergangene Rechtsprechung wiedergibt und hieraus f\u00fcr die in dieser Rechtssache streitige Ausfuhrlieferung ableitet, dass es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstie\u00dfe, &#8222;wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort au\u00dferhalb der Gemeinschaft festgelegt hat (\u2026), den Lieferer sp\u00e4ter zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten k\u00f6nnte, wenn sich herausstellt, dass infolge eines vom Abnehmer begangenen Betrugs, von dem der Lieferer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, die Befreiungsvoraussetzungen tats\u00e4chlich nicht vorlagen&#8220; (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz&nbsp;26, HFR 2008, 408). Hieraus folgert der EuGH, dass der Lieferer auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzes, den er t\u00e4tigt, vertrauen k\u00f6nnen muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns au\u00dferstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gef\u00e4lscht waren (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz&nbsp;27, HFR 2008, 408).<\/li><li>Aus dem EuGH-Urteil Netto Supermarkt (EU:C:2008:105, HFR 2008, 408) ergibt sich somit nur, dass dem gutgl\u00e4ubigen Lieferer, der &#8211;wie in dieser Rechtssache entscheidungserheblich&#8211; die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung in Anspruch nimmt, ohne erkennen zu k\u00f6nnen, dass die hierf\u00fcr nach dem Befreiungstatbestand erforderliche Bef\u00f6rderung in das Drittlandsgebiet aufgrund einer T\u00e4uschung durch den Abnehmer nicht vorliegt, die Steuerfreiheit gleichwohl zu gew\u00e4hren ist. Dem Urteil ist demgegen\u00fcber nichts f\u00fcr den Umkehrfall zu entnehmen, dass eine Bef\u00f6rderung in das Drittlandsgebiet vorliegt und der Lieferer in Bezug auf einen Umstand, der nicht zum gesetzlich bestimmten Befreiungstatbestand geh\u00f6rt, b\u00f6sgl\u00e4ubig ist.<\/li><li>b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Vin\u0161 vom 28.03.2019&nbsp;&#8211; C-275\/18 (EU:C:2019:265, Rz&nbsp;33&nbsp;f., HFR 2019, 446). Danach kann &#8222;sich ein Steuerpflichtiger, der sich vors\u00e4tzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00e4hrdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, f\u00fcr die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t berufen (\u2026)&#8220; (EuGH-Urteil Vin\u0161, EU:C:2019:265, Rz&nbsp;33, HFR 2019, 446). Dass der EuGH dann in dieser die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung betreffenden Rechtssache hierzu erg\u00e4nzt, dass &#8222;nichts in den Akten des Gerichtshofs darauf hin[weist], dass die Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiung auf dem Vorliegen einer solchen Steuerhinterziehung beruht&#8220; (EuGH-Urteil Vin\u0161, EU:C:2019:265, Rz&nbsp;34, HFR 2019, 446), beschr\u00e4nkt sich auf die blo\u00dfe Verneinung einer Steuerhinterziehung f\u00fcr den Streitfall, ohne dass hieraus weitergehend abzuleiten ist, dass eine das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00e4hrdende Steuerhinterziehung hier \u00fcberhaupt gegeben sein kann.<\/li><li>c) Zudem beruft sich das FA zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/08 (BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517). Der erkennende Senat hat hier entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t nicht nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern wegen rechtssystematischer Gemeinsamkeiten auch bei Ausfuhrlieferungen zu beachten ist und hat die sich hieraus ergebenden Schlussforderungen in Bezug auf die den Unternehmer treffenden Nachweispflichten gezogen. Derartige Gemeinsamkeiten \u00e4ndern indes nichts an den im \u00dcbrigen bestehenden Unterschieden, wie sie sich aus der Korrespondenz zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ergeben, an der es bei Ausfuhrlieferungen fehlt (s. oben unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(2)).<\/li><li>4. Von einer Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht der erkennende Senat ab. Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Unitel (EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103) bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.<\/li><li>5. Danach hat das FG der Klage zutreffend stattgegeben. Dabei hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob der im Streitfall gegebene Fall des Rechnungssplittings dem Fall der Erteilung einer unterfakturierten Zweitrechnung (s. hierzu Senatsurteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/19) \u00fcberhaupt gleichzustellen sein kann. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rtert, ist die hier vorliegende Abrechnungsweise unzutreffend, l\u00e4sst aber keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf ein kaufm\u00e4nnisch unredliches Handeln zu.<\/li><li>Zudem sind die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UStG auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen, die nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen angegriffen wurden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) erf\u00fcllt. Dabei ist unstreitig, dass die gelieferten Fahrzeuge in die T\u00fcrkei bef\u00f6rdert oder versendet wurden. Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Einzelheiten zur Anwendung von \u00a7\u00a7&nbsp;9, 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz&nbsp;17, und zur \u00fcbereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/08, BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz&nbsp;20). Auch ein Mehrwertsteuerbetrug zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems liegt nicht vor.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, V R 24\/19 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20\/19. ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VR24.19.0 BFH V. 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