{"id":72745,"date":"2020-08-09T09:21:02","date_gmt":"2020-08-09T07:21:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72745"},"modified":"2020-08-09T09:21:07","modified_gmt":"2020-08-09T07:21:07","slug":"anwendung-des-%c2%a7-52-abs-3-satz-2-gkg-im-fall-von-gewinnausschuettungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-%c2%a7-52-abs-3-satz-2-gkg-im-fall-von-gewinnausschuettungen\/","title":{"rendered":"Anwendung des \u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2020, X E 8\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.260320.XE8.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GKG \u00a7 52 Abs 3 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: &#8222;Offensichtlich absehbare Auswirkungen&#8220; auf noch zu erlassende Verwaltungsakte (\u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) sind anzunehmen, wenn ohne umfangreiche Pr\u00fcfung oder aufw\u00e4ndige \u00dcberlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die H\u00f6he zuk\u00fcnftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Dabei muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher sein, sondern lediglich hinreichend sicher absehbar. Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealit\u00e4ten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederholung des Sachverhalts ausreichend sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei einem Streit um die Zuordnung der Gewinnaussch\u00fcttung einer GmbH zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen oder aber den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ist \u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 GKG jedenfalls dann anzuwenden, wenn die GmbH immer wieder &#8211;wenn auch nicht in jedem Jahr&#8211; Gewinnaussch\u00fcttungen vornimmt und der Kostenschuldner (z.B. als Alleingesellschafter) den Inhalt der Gewinnverwendungsbeschl\u00fcsse bestimmen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 03.09.2019 &#8211; KostL 1190\/19 (X R 28\/16) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsf\u00fchrer (Kostenschuldner) am 03.09.2019 f\u00fcr das Revisionsverfahren X&nbsp;R&nbsp;28\/16 Gerichtskosten in H\u00f6he von 3.330&nbsp;\u20ac angesetzt. Dabei legte sie einen Streitwert von 59.766&nbsp;\u20ac zugrunde. Dies beruhte auf der Anwendung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach der Streitwert um den Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Klageantrags auf zuk\u00fcnftige Geldleistungen bzw. darauf bezogene Verwaltungsakte &#8211;jedoch begrenzt auf das Dreifache des Ausgangsstreitwerts&#8211; zu erh\u00f6hen ist.<\/li><li>In dem zur Einkommensteuer 2010 gef\u00fchrten Revisionsverfahren ging es darum, ob eine vom Kostenschuldner bezogene Gewinnaussch\u00fcttung einer GmbH (800.000&nbsp;\u20ac) bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzusetzen ist (so die Auffassung der Kostenschuldner) oder aber bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (so die Auffassung des beklagten Finanzamts &#8211;FA&#8211;). Das FA sah die Beteiligung des Kostenschuldners an der GmbH als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen eines gewerblichen Einzelunternehmens des Kostenschuldners an. Der Kostenschuldner ist Alleingesellschafter und einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, die in den Jahren 2005 bis 2010 einen Gewinn von insgesamt ca.&nbsp;15,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac erzielt hat.<\/li><li>Mit ihrer Erinnerung machen die Kostenschuldner geltend, die steuerliche Auswirkung ihres im Revisionsverfahren gestellten Antrags f\u00fcr das Streitjahr 2010 habe sich auf lediglich 18.160&nbsp;\u20ac belaufen. Wie sie diesen Betrag ermittelt haben, haben sie nicht mitgeteilt. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG sei nicht anwendbar, da k\u00fcnftige Auswirkungen ihres Antrags nicht offensichtlich absehbar seien. Vielmehr sei der Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss im Streitjahr 2010 einzig und allein deshalb gefasst worden, um eine gerichtliche Entscheidung zur Eigenschaft der Beteiligung als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen herbeizuf\u00fchren. Ein Aussch\u00fcttungsbeschluss sei kein Dauersachverhalt, sondern ein Einzelvorgang. Er sei jeweils von den Vorgaben der Satzung und vom Zustandekommen einer Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung abh\u00e4ngig. Von der Erhebung des angeforderten Betrages sei bis zur Entscheidung \u00fcber die Erinnerung abzusehen.<\/li><li>Die Vertreterin der Staatskasse tritt der Erinnerung entgegen.<\/li><li>Der Einzelrichter hat die Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GKG dem Senat \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erinnerung ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die H\u00f6he der Gerichtsgeb\u00fchren richtet sich nach dem Streitwert (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 GKG) sowie den im Kostenverzeichnis (Anlage&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GKG) aufgef\u00fchrten Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden (hier: Nr.&nbsp;6120 des Kostenverzeichnisses). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Antr\u00e4gen des Rechtsmittelf\u00fchrers (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 GKG). In zeitlicher Hinsicht ist f\u00fcr die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung ma\u00dfgebend (\u00a7&nbsp;40 GKG). \u00a7&nbsp;52 GKG enth\u00e4lt n\u00e4here Regelungen f\u00fcr den Streitwert in Verfahren vor den Gerichten u.a. der Finanzgerichtsbarkeit.<\/li><li>Danach hat die Kostenstelle zu Recht einen Ausgangsstreitwert nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG in H\u00f6he von 19.922&nbsp;\u20ac ermittelt (dazu unten&nbsp;1.). Dar\u00fcber hinaus ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgangsstreitwert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG zu verdreifachen ist (unten&nbsp;2.).<\/li><li>1. Nach der Grundnorm des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG w\u00e4re vorliegend ein Streitwert von 19.922&nbsp;\u20ac zugrunde zu legen. Danach ist, wenn der Antrag des Kl\u00e4gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren H\u00f6he ma\u00dfgebend.<\/li><li>Da es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 GKG auf den Zeitpunkt der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung ankommt (hier: Revisionsbegr\u00fcndung vom 13.10.2016), ist f\u00fcr die Streitwertberechnung auf den letzten vor diesem Zeitpunkt ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23.02.2015 abzustellen. Der erst w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 28.10.2016 ist daher nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Im Bescheid vom 23.02.2015 war auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 1.460.754&nbsp;\u20ac eine Einkommensteuer von 584.923&nbsp;\u20ac festgesetzt worden. Die streitige Gewinnaussch\u00fcttung von 800.000&nbsp;\u20ac war darin den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zugeordnet und &#8211;nach Abzug des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrags&#8211; der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden.<\/li><li>W\u00fcrde diese Gewinnaussch\u00fcttung den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugeordnet und der in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG genannte Steuersatz angewendet, erg\u00e4ben sich die folgenden Auswirkungen:-&nbsp;&nbsp;Verminderung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb um 60&nbsp;% von 800.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG), d.h. um 480.000&nbsp;\u20ac. Da der Grenzsteuersatz der Kostenschuldner sowohl bei Einbeziehung als auch bei Herausnahme dieser Eink\u00fcnfte unver\u00e4ndert 45&nbsp;% betr\u00e4gt (\u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 EStG), ergibt sich hieraus eine Minderung der Einkommensteuer um 216.000&nbsp;\u20ac.-&nbsp;&nbsp;Ansatz der 800.000&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen unter Anwendung des in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG genannten Steuersatzes. Da der Kirchensteuersatz in Bayern 8&nbsp;% betr\u00e4gt, bel\u00e4uft sich die zus\u00e4tzliche Einkommensteuer hieraus auf 800.000&nbsp;\u20ac \/ 4,08, d.h. auf 196.078&nbsp;\u20ac.-&nbsp;&nbsp;Die Differenz zwischen der wegfallenden Einkommensteuer auf die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (216.000&nbsp;\u20ac) und der zus\u00e4tzlichen Einkommensteuer auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (196.078&nbsp;\u20ac) betr\u00e4gt 19.922&nbsp;\u20ac. Dies ist zugleich der Ausgangsstreitwert nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Weitere Auswirkungen h\u00e4tte die Zuordnung der Aussch\u00fcttung zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auf die Steuerberechnung nicht. Insbesondere bliebe der Betrag der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die gewerblichen Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;35 EStG) unver\u00e4ndert, da die Aussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2a des Gewerbesteuergesetzes nicht der Gewerbesteuer unterliegt und sich daher die zu zahlende Gewerbesteuer auch durch eine Herausnahme dieses Betrags aus den gewerblichen Eink\u00fcnften nicht \u00e4ndern w\u00fcrde.<\/li><li>Der von den Kostenschuldnern genannte abweichende Streitwert von 18.160&nbsp;\u20ac ist f\u00fcr den Senat mangels n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen nicht nachvollziehbar.<\/li><li>2. Im Streitfall ist dieser Ausgangsbetrag allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz 2 GKG zu erh\u00f6hen.<\/li><li>a) Diese Vorschrift lautet: &#8222;Hat der Antrag des Kl\u00e4gers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf k\u00fcnftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die H\u00f6he des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zuk\u00fcnftigen Auswirkungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1 nicht \u00fcbersteigen darf.&#8220;<\/li><li>Derartige &#8222;offensichtlich absehbare Auswirkungen&#8220; werden in der Rechtsprechung des BFH dann angenommen, wenn ohne umfangreiche Pr\u00fcfung oder aufw\u00e4ndige \u00dcberlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die H\u00f6he zuk\u00fcnftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Demgegen\u00fcber ist es nicht ausreichend, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in k\u00fcnftigen Zeitr\u00e4umen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Es muss zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung eindeutig bestimmbar sein, ob solche zuk\u00fcnftigen Auswirkungen bestehen. Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erh\u00f6hung des Streitwerts nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG aus (zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.08.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;1\/15, BFHE 250, 327, BStBl&nbsp;II 2015, 906, Rz&nbsp;17, m.w.N., und vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;15\/17, BFH\/NV 2017, 1460, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage ist die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG bisher u.a. in den folgenden steuerrechtlichen Sachverhalten bejaht worden:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Festsetzung von Umsatzsteuer f\u00fcr die Ausgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preis, wenn dieser Sachverhalt sowohl im Streitjahr als auch in den Folgejahren verwirklicht worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl&nbsp;II 2015, 906);-&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Kl\u00e4ger begehren die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des bei der Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigten, nur einmal im Leben zu gew\u00e4hrenden besonderen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG &#8211;und damit eine Steuererh\u00f6hung&#8211;, wobei sie das Ziel verfolgen, den besonderen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auf einen wesentlich h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn anzuwenden, der in einem sp\u00e4teren Jahr angefallen ist (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 1460);-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Streit \u00fcber die Berechtigung zur Bildung einer R\u00fccklage nach \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 6c EStG, wobei eine Gewinnauswirkung nicht nur im Streitjahr, sondern auch im Folgejahr eintritt (BFH-Beschluss vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;12\/17, BFH\/NV 2018, 1090);-&nbsp;&nbsp;f\u00fcr das Folgejahr ruht ein Einspruchsverfahren wegen desselben Sachverhalts (Beschluss des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; K\u00f6ln vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; 10&nbsp;Ko&nbsp;2520\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2016, 836);-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Streit \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Kindergeld, wenn die Kinder noch relativ jung sind und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (Beschluss des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 12.01.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;KO&nbsp;1679\/14, EFG 2015, 955);-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Streit \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Kindergeld an \u00fcber 18&nbsp;Jahre alte Kinder, sofern das 25.&nbsp;Lebensjahr noch nicht erreicht ist (Beschluss des FG des Saarlandes vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1420\/13, EFG 2014, 1990; a.A. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1191\/14, EFG 2014, 1991 mit der Begr\u00fcndung, es sei nach den Erfahrungen des Gerichts nicht ungew\u00f6hnlich, dass Berufsausbildungen abgebrochen w\u00fcrden);-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anfechtung der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer f\u00fcr ein Jahr mit der Begr\u00fcndung, die Zweitwohnungsteuersatzung sei unwirksam (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts L\u00fcneburg vom 16.10.2014&nbsp;&#8211; 9&nbsp;OA&nbsp;271\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; Rechtsprechungs-Report 2015, 238).<\/li><li>c) Nach den vorstehend unter&nbsp;a angef\u00fchrten Ma\u00dfst\u00e4ben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher, sondern lediglich &#8222;hinreichend sicher absehbar sein&#8220;. Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealit\u00e4ten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Wiederholung des Sachverhalts (&#8222;offensichtlich absehbar&#8220;) ausreichend sein kann.<\/li><li>Den Kostenschuldnern ist zuzugeben, dass die vorstehend unter b angef\u00fchrten Beispielsf\u00e4lle, in denen die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG im Steuerrecht bejaht worden ist, nicht vollst\u00e4ndig vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt sind. Dort stand jeweils mit Sicherheit fest, dass der Sachverhalt sich in einem Folgejahr wiederholt hatte. Demgegen\u00fcber war es im Streitjahr &#8211;bzw. aus der kostenrechtlich ma\u00dfgeblichen Sicht der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung (vgl. zu diesem Ma\u00dfstab BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl&nbsp;II 2015, 906, Rz&nbsp;18)&#8211; nicht absolut sicher, dass die GmbH jemals wieder eine Aussch\u00fcttung vornehmen w\u00fcrde.<\/li><li>Bei der gebotenen wertenden, sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealit\u00e4ten orientierenden Betrachtung war dies jedoch mit einem sehr hohen Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li><li>Die GmbH hat nicht nur im Streitjahr 2010, sondern auch in den drei vorangegangenen Jahren jeweils Gewinnaussch\u00fcttungen vorgenommen, und zwar in einer H\u00f6he, die im Durchschnitt deutlich \u00fcber dem Betrag der streitigen Gewinnaussch\u00fcttung des Jahres 2010 lag. Alle diese Aussch\u00fcttungen waren zudem nicht unverhofft -etwa weil sie nur aus der Substanz geleistet werden konnten-, sondern beruhten auf den hohen und stabilen Gewinnen der GmbH, die sogar noch wesentlich h\u00f6here Aussch\u00fcttungen zugelassen h\u00e4tten.<\/li><li>Jedenfalls im Streitfall k\u00f6nnen sich die Kostenschuldner auch nicht darauf berufen, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung \u00fcber die Verwendung des jeweiligen Jahresergebnisses nicht vorhersehbar sei. Denn da der Kostenschuldner der einzige Gesellschafter der GmbH war, lag es allein in seiner Hand, welchen Inhalt der j\u00e4hrliche Gewinnverwendungsbeschluss haben sollte.<\/li><li>Hinzu kommt, dass die Kostenschuldner selbst in der Begr\u00fcndung ihrer Erinnerung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen haben, im finanzgerichtlichen Verfahren sei es einzig und allein darum gegangen, gerichtlich kl\u00e4ren zu lassen, ob notwendiges Betriebsverm\u00f6gen gegeben sei. Auch dieser Umstand zeigt, dass im Streitfall weitere &#8222;offensichtlich absehbare Auswirkungen&#8220; zu bejahen sind.<\/li><li>d) Der Anwendung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG steht zudem nicht entgegen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GKG der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Das FG konnte die am 01.08.2013 in Kraft getretene (vgl. Art.&nbsp;50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013, BGBl&nbsp;I 2013, 2586) Regelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG noch nicht anwenden, da die Klage am 09.07.2013 erhoben wurde und das zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Kostenrecht f\u00fcr die gesamte Instanz ma\u00dfgeblich bleibt (\u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GKG). In derartigen F\u00e4llen hindert \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GKG die Anwendung einer erst nach Klageerhebung in Kraft getretenen streitwerterh\u00f6henden Neuregelung in einem sp\u00e4teren Rechtsmittelverfahren nicht (ausf\u00fchrlich hierzu Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 1460, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der &#8211;sinngem\u00e4\u00dfe&#8211; Antrag der Kostenschuldner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GKG.<\/li><li>4. Das Verfahren \u00fcber die Erinnerung ist gerichtsgeb\u00fchrenfrei. Kosten werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;8 GKG).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2020, X E 8\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.260320.XE8.19.0 BFH X. Senat GKG \u00a7 52 Abs 3 S 2 vorgehend , , Az: Leits\u00e4tze 1. NV: &#8222;Offensichtlich absehbare Auswirkungen&#8220; auf noch zu erlassende Verwaltungsakte (\u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) sind anzunehmen, wenn ohne umfangreiche Pr\u00fcfung oder aufw\u00e4ndige \u00dcberlegungen, also auf den ersten Blick, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-%c2%a7-52-abs-3-satz-2-gkg-im-fall-von-gewinnausschuettungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung des \u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnaussch\u00fcttungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72745"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72745\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}