{"id":72747,"date":"2020-08-09T09:21:53","date_gmt":"2020-08-09T07:21:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72747"},"modified":"2020-08-09T09:21:59","modified_gmt":"2020-08-09T07:21:59","slug":"verstoss-gegen-das-gesamtergebnis-des-verfahrens-bei-verweis-auf-internetquellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verstoss-gegen-das-gesamtergebnis-des-verfahrens-bei-verweis-auf-internetquellen\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. April 2020, X B 156\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230420.XB156.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. Oktober 2019, Az: 8 K 10133\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es f\u00fcr die Bestimmung streitiger Sch\u00e4tzungsgrundlagen auf &#8222;allgemein zug\u00e4ngliche Quellen im Internet&#8220; zur\u00fcckgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachpr\u00fcfbarer Weise bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 22.10.2019 &#8211; 8 K 10133\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der am &#8230;2019 verstorbene L hatte vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 gef\u00fchrt. Gegen das klageabweisende Urteil hatte L am 02.12.2019 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Dessen gesetzliche Gesamtrechtsnachfolger sind die Beschwerdef\u00fchrer.<\/li><li>Dem Streitfall liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fchrte bei L f\u00fcr die Streitjahre eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Aufgrund mehrerer formeller Kassen- und Aufzeichnungsm\u00e4ngel nahm der Pr\u00fcfer eine Ausbeutekalkulation vor, im Rahmen derer er f\u00fcr den Eisverkauf insbesondere den Zuckereinkauf ber\u00fccksichtigte. Das Kalkulationsergebnis wich von den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen ab. Hiervon soll &#8211;so das FG&#8211; der Pr\u00fcfer verschiedene Abschl\u00e4ge vorgenommen, sein Ergebnis mit den Rohgewinnaufschlags\u00e4tzen der amtlichen Richtsatzsammlung verglichen und hieran insoweit angepasst haben, als er f\u00fcr alle drei Streitjahre einen Aufschlagsatz von 430&nbsp;% zugrunde legte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG ging von einer Sch\u00e4tzungsbefugnis des FA aus und hielt das Sch\u00e4tzungsergebnis f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Die vom Pr\u00fcfer ber\u00fccksichtigten Zuckeranteile erg\u00e4ben sich &#8222;aus allgemeinen zug\u00e4nglichen Quellen im Internet&#8220;. Diese Werte seien zwar keineswegs zwingend. Allerdings f\u00fchrten die von L benannten Eisrezepturen anderer Eishersteller, denen abweichende Zuckeranteile zugrunde l\u00e4gen, nicht zur Ersch\u00fctterung der Kalkulation des FA. Insoweit sei insbesondere der Rechtsgedanke aus \u00a7&nbsp;444 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu ber\u00fccksichtigen. Die tats\u00e4chlich im Betrieb angewandten Rezepte h\u00e4tten nicht \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, da L verhindert habe, den seinerzeit bei ihm angestellten Eismeister als Zeugen zu vernehmen. L habe den Eismeister nicht &#8211;wie vom FG aufgegeben&#8211; namentlich benannt. Da auch dem Pr\u00fcfer diese Unsicherheiten bewusst gewesen seien, sei es folgerichtig, das Kalkulationsergebnis mit den allgemein anerkannten Richts\u00e4tzen abzugleichen, zumal die Richtsatzsch\u00e4tzung als Sch\u00e4tzungsmethode von der Rechtsprechung anerkannt werde. Der Rohgewinnaufschlagsatz von 430&nbsp;%, der zwar oberhalb des f\u00fcr Eisdielen geltenden Mittelwerts von 335&nbsp;% liege, sei aufgrund der zahlreichen und gravierenden M\u00e4ngel der Kassen- und Buchf\u00fchrung nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, bei seinem Betrieb k\u00f6nnten allenfalls Aufschlags\u00e4tze in H\u00f6he des amtlichen Mittelwerts erzielt werden, k\u00f6nne L nicht geh\u00f6rt werden, da er durch die Weigerung, den Eismeister namentlich zu benennen, eine Sch\u00e4tzung aufgrund der individuellen Verh\u00e4ltnisse verhindert habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Beschwerdef\u00fchrer u.a. Verfahrensfehler geltend. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die von L erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch dessen Tod nicht unterbrochen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO). Das Verfahren war auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ZPO auszusetzen. Vielmehr wird es durch beide Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Regelung im Erbauseinandersetzungsvertrag vom &#8230;, nach der allein die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. das Einzelunternehmen des L fortf\u00fchren soll &#8230;, l\u00e4sst die Beteiligtenstellung des Beschwerdef\u00fchrers zu 2. im vorliegenden Verfahren unber\u00fchrt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 09.08.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;76\/87, BFH\/NV 1990, 303, unter&nbsp;1.).<\/li><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO.<\/li><li>1. Es liegt ein von den Beschwerdef\u00fchrern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen zu Recht, das FG habe seine \u00dcberzeugung entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, weil es wesentliche &#8211;von L indes bestrittene&#8211; Sch\u00e4tzungsparameter durch schlichten Hinweis auf allgemein zug\u00e4ngliche Quellen im Internet als vertretbar angesehen habe.<\/li><li>a) Das Gericht entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nach seiner \u00dcberzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer ggf. durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;115\/13, BFH\/NV 2015, 1256, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>Hieraus folgt, dass das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden (BFH-Urteil vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 262, 193, BStBl&nbsp;II 2019, 16, Rz&nbsp;10) noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden darf, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen (Senatsurteil vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 693, Rz&nbsp;26). Ebenso wenig darf das Gericht Umst\u00e4nde, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung f\u00fcr die Entscheidung ankommt, nicht ungepr\u00fcft behaupten (Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;39). Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (BFH-Beschluss vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2019, 1351, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.<\/li><li>aa) Das FG hat die vom FA f\u00fcr die Ausbeutekalkulation der Eisums\u00e4tze zugrunde gelegten &#8211;auf &#8222;Erfahrungswerten&#8220; beruhenden&#8211; Zuckeranteile von 18&nbsp;% f\u00fcr die Herstellung von Milchspeiseeis bzw. 11&nbsp;% (Fruchtspeiseeis) als Sch\u00e4tzungsparameter f\u00fcr vertretbar gehalten, da sich jene Werte &#8222;aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen im Internet&#8220; erg\u00e4ben. Dieser Umstand war allerdings nicht vom Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst, da eigene Internetrecherchen des Gerichts nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte werden, wenn sie &#8211;anders als im Streitfall&#8211; dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1256, Rz&nbsp;11). Zudem handelte es sich insoweit auch nicht um allgemein- bzw. offenkundige Tatsachen (vgl. hierzu Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall kommt erschwerend hinzu, dass das FG einschl\u00e4gige Internetquellen gar nicht benannt hat. Dessen hieraus gezogene Erkenntnis, die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile seien im Rahmen der Sch\u00e4tzung vertretbar (wenn auch keinesfalls zwingend), ist somit weder f\u00fcr die Prozessbeteiligten noch f\u00fcr das Rechtsmittelgericht auf Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfbar; sie vermittelt vielmehr den Eindruck einer nicht durch tats\u00e4chliche Feststellungen gedeckten Behauptung.<\/li><li>bb) Die angefochtene Entscheidung kann auch auf diesem Verfahrensfehler i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO beruht haben, d.h. entscheidungserheblich gewesen sein. Zwar gesteht das FG zu, dass diese &#8211;dem Internet entnehmbaren&#8211; Zuckeranteile &#8222;keineswegs zwingend&#8220; seien. Allerdings misst es jenen Werten eine offensichtlich derart hohe Bedeutung bei, dass die von L dargelegten Werte nicht geeignet gewesen sein sollten, die Sch\u00e4tzungsparameter des FA zu &#8222;ersch\u00fcttern&#8220;.<\/li><li>cc) Ebenso wenig nimmt der vom FG angef\u00fchrte Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;444 ZPO dem aufgezeigten Verfahrensfehler die Entscheidungserheblichkeit. Vielmehr ergibt sich aus der Argumentation, dass das vom FG als beweisvereitelnd angesehene Verhalten des L die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Sch\u00e4tzungsergebnisses des FA nicht allein begr\u00fcnden, sondern lediglich verst\u00e4rken sollte. Unabh\u00e4ngig hiervon weist der Senat darauf hin, dass L keineswegs eine vom Gericht &#8222;aufgegebene&#8220; namentliche Benennung des Eismeisters verhinderte, sondern nur der im Er\u00f6rterungstermin ausgesprochenen Anregung zu einer dementsprechenden Beweisf\u00fchrung nicht nachkam.<\/li><li>dd) Unerheblich ist schlie\u00dflich, dass das FG meinte, die Weigerung zur Zeugenbenennung habe eine Sch\u00e4tzung &#8222;anhand der individuellen Verh\u00e4ltnisse&#8220; nicht erm\u00f6glicht. Zum einen hat das FA die sich vom FG zu eigen gemachte Sch\u00e4tzung anhand eines inneren Betriebsvergleichs durchgef\u00fchrt und eben keine Richtsatzsch\u00e4tzung (\u00e4u\u00dferer Betriebsvergleich) durchgef\u00fchrt; lediglich ein einzelner Sch\u00e4tzungsparameter war nicht individuell bestimmbar. Zum anderen d\u00fcrfte auch f\u00fcr das FG dasjenige Kalkulationsergebnis, das sich unter Ansatz der oben benannten Zuckeranteile errechnete, zumindest mitbestimmend daf\u00fcr gewesen sein, einen Rohgewinnaufschlagsatz von 430&nbsp;% als rechtm\u00e4\u00dfig anzusehen.<\/li><li>2. Da das angefochtene Urteil bereits aufgrund des vorgenannten Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang eine Richtsatzsch\u00e4tzung in Betracht ziehen, weist der Senat in Anbetracht der bisherigen Argumentation vorsorglich darauf hin, dass die festgestellten erheblichen M\u00e4ngel in der Kassenf\u00fchrung allein keinen tragf\u00e4higen Grund daf\u00fcr darstellen d\u00fcrften, einen Aufschlagsatz im oberen Drittel der f\u00fcr Eiscaf\u00e9s geltenden amtlichen Richts\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen. Die festgestellten M\u00e4ngel begr\u00fcnden lediglich die Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach. Materielle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel hat das FG dagegen bislang nicht festgestellt.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. April 2020, X B 156\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.230420.XB156.19.0 BFH X. 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