{"id":72750,"date":"2020-08-09T09:23:12","date_gmt":"2020-08-09T07:23:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72750"},"modified":"2020-08-09T09:23:18","modified_gmt":"2020-08-09T07:23:18","slug":"unrichtige-rechtsbehelfsbelehrung-bei-fehlendem-hinweis-auf-moeglichkeit-der-einspruchseinlegung-per-e-mail-berechnung-der-110-e-freigrenze-bei-betriebsveranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unrichtige-rechtsbehelfsbelehrung-bei-fehlendem-hinweis-auf-moeglichkeit-der-einspruchseinlegung-per-e-mail-berechnung-der-110-e-freigrenze-bei-betriebsveranstaltungen\/","title":{"rendered":"Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail &#8211; Berechnung der 110 \u20ac-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. April 2020, VI R 41\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR41.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a , AO \u00a7 355 , AO \u00a7 356 Abs 1 , AO \u00a7 357 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 357 Abs 2 S 4 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a , AO \u00a7 356 Abs 2 S 1 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Mai 2017, Az: 3 K 3046\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des \u00a7 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur F\u00f6rderung der elektronischen Verwaltung sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die M\u00f6glichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des \u00a7 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist betr\u00e4gt dann ein Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Ermittlung, ob die 110 \u20ac-Freigrenze \u00fcberschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angeh\u00f6ren, nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr diesen Personenkreis k\u00f6nnen jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 04.05.2017 &#8211; 3 K 3046\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Die Beteiligten streiten um die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines (unter Umst\u00e4nden versp\u00e4tet) angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheids.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Juli\/August 2013 f\u00fchrte das zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsfinanzamt bei der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Auf der Grundlage des Pr\u00fcfungsberichts erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) den streitgegenst\u00e4ndlichen Nachforderungsbescheid vom 29.10.2013. Mit diesem Bescheid forderte das FA von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer nach und hob zugleich den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 28.11.2013 Einspruch beim FA Y ein. Am 06.12.2013 ging das vom FA&nbsp;Y weitergeleitete Schreiben beim (zust\u00e4ndigen) FA ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2014 verwarf das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig. Der Einspruch sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne wegen der schuldhaften Fehladressierung des Einspruchsschreibens nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1561 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Die Kl\u00e4gerin habe die Einspruchsfrist des \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gewahrt. Nach \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO sei die Anbringung bei einer anderen Beh\u00f6rde &#8211;hier dem FA&nbsp;Y&#8211; unsch\u00e4dlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Denn \u00fcbermittelt i.S. des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der \u00dcbermittlungshandlung (Absenden durch das unzust\u00e4ndige FA an das zust\u00e4ndige FA). Der Klage sei auch in der Sache stattzugeben. Bez\u00fcglich des Mitarbeiterfests 2008 bestehe zwischen den Beteiligten Einigkeit dar\u00fcber, dass die Lohnsteuernachforderung (in H\u00f6he von 15.974,11&nbsp;\u20ac) materiell rechtswidrig sei. Die Nachforderung der Lohnsteuer im Hinblick auf das Mitarbeiterfest 2011 sei ebenfalls rechtswidrig. Das FG sei davon \u00fcberzeugt, dass bei der Aufteilung der Gesamtkosten des Mitarbeiterfests von mindestens 596&nbsp;Personen auszugehen sei mit der Folge, dass die Freigrenze von 110&nbsp;\u20ac nicht \u00fcberschritten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3046\/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zwar im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die Einspruchsfrist gewahrt hat (unter&nbsp;1.) und der angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid betreffend das Mitarbeiterfest 2008 (unter&nbsp;2.) rechtswidrig ist. Ob das FG aber zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid auch hinsichtlich des Mitarbeiterfests 2011 rechtswidrig ist, kann der erkennende Senat infolge fehlender Feststellungen nicht abschlie\u00dfend \u00fcberpr\u00fcfen (unter&nbsp;3.).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat den auf den 28.11.2013 datierten Einspruch nicht versp\u00e4tet, sondern innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Hiervon ist das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Dabei kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob er der Rechtsauffassung des FG folgen k\u00f6nnte, wonach ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der \u00dcbermittlungshandlung (Absenden durch das unzust\u00e4ndige FA an das zust\u00e4ndige FA) und nicht erst im Zeitpunkt des \u00dcbermittlungserfolgs (Eingang beim zust\u00e4ndigen FA) i.S. des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO \u00fcbermittelt wird. Denn vorliegend betr\u00e4gt die Einspruchsfrist ein Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, gilt nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 AO bei einer \u00dcbermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr.&nbsp;1), au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Einspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO &#8211;in der ab dem 01.08.2013 g\u00fcltigen Fassung des Gesetzes zur F\u00f6rderung der elektronischen Verwaltung sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749)&#8211; schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren. Er ist bei der Beh\u00f6rde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (\u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Beh\u00f6rde ist nach \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO unsch\u00e4dlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt wird, bei der er nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 bis&nbsp;3 angebracht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Monatsfrist f\u00fcr die Einspruchseinlegung beginnt nach \u00a7&nbsp;356 Abs.&nbsp;1 AO nur, wenn der Beteiligte \u00fcber den Einspruch und die Finanzbeh\u00f6rde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der f\u00fcr den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zul\u00e4ssig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war oder schriftlich oder elektronisch dar\u00fcber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (\u00a7&nbsp;356 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen und den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist der Einspruch von der Kl\u00e4gerin fristgerecht eingelegt worden. Die Kl\u00e4gerin konnte den Einspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;356 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO fristwahrend binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Lohnsteuernachforderungsbescheids einlegen. Unstreitig ist der vom unzust\u00e4ndigen FA&nbsp;Y weitergeleitete Einspruch bei dem &#8211;nach \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO zust\u00e4ndigen&#8211; FA innerhalb der Jahresfrist eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend galt die Jahresfrist, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung i.S. von \u00a7&nbsp;356 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO unrichtig erteilt worden ist. Sie weist entgegen dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht auf die M\u00f6glichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211;bei objektiver Betrachtung&#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint (z.B. Senatsbeschluss vom 28.04.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/13, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Eine Belehrung, die hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den (unvollst\u00e4ndigen) Wortlaut des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (vollst\u00e4ndig) wiedergibt, ist aber noch vollst\u00e4ndig und richtig (BFH-Urteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Demgem\u00e4\u00df musste eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie vor der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ergangen ist, keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/12, Rz&nbsp;25, 26, zur Klageerhebung auf elektronischem Weg). Nach \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO durch das Gesetz zur F\u00f6rderung der elektronischen Verwaltung sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist der Hinweis hingegen nicht l\u00e4nger entbehrlich, da die M\u00f6glichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdr\u00fccklich im Gesetz genannt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;7\/16, EFG 2017, 1405, Rz&nbsp;26; Szymczak in: AO &#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;356 Rz&nbsp;8; Klein\/R\u00e4tke, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;356 Rz&nbsp;12; Siegers in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;356 AO Rz&nbsp;33, m.w.N.; wohl auch Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;356 AO Rz&nbsp;7 a.E.; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;138\/15, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2017, 1126, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.; Werth in Gosch, AO \u00a7&nbsp;356 Rz&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der (fristgerecht) angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid ist, soweit er die Nachforderung in H\u00f6he von 15.974,11&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Mitarbeiterfest anl\u00e4sslich der 100-Jahr-Feier im Jahr 2008 betrifft, rechtswidrig. Die Zuwendungen der Kl\u00e4gerin aus Anlass dieser Betriebsveranstaltung haben die Freigrenze in H\u00f6he von 110&nbsp;\u20ac je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht \u00fcberschritten. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit mehr. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der erkennende Senat kann allerdings auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid auch betreffend das Mitarbeiterfest 2011 rechtswidrig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Das FG ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertung der Leistungen des Arbeitgebers anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt. Bei diesem Wert, der im Sch\u00e4tzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr G\u00fcter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss (Senatsurteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz&nbsp;21, und VI&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;19). Insoweit ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, den Wert der den Arbeitnehmern anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu sch\u00e4tzen, die der Arbeitgeber daf\u00fcr seinerseits aufgewendet hat. Diese sind &#8211;soweit nicht individualisierbar&#8211; zu gleichen Teilen auf s\u00e4mtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangeh\u00f6rige und G\u00e4ste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangeh\u00f6rigen und G\u00e4ste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze \u00fcberschritten ist, nicht zugerechnet (Senatsurteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz&nbsp;21).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass in die Sch\u00e4tzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen (Senatsurteil vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;16). Zu einer objektiven Bereicherung f\u00fchren im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren k\u00f6nnen, also vor allem Speisen, Getr\u00e4nke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten f\u00fcr die organisatorischen T\u00e4tigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht (Senatsurteile vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 240, 44, Rz&nbsp;24, und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;20). Entsprechendes gilt f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin verauslagte Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;16 EStG handelt (Senatsurteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;26).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nach diesen &#8211;bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2014&#8211; geltenden Grunds\u00e4tzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das FG hat vorliegend den Wert der den Arbeitnehmern anl\u00e4sslich des Mitarbeiterfests 2011 zugewandten Leistungen fehlerhaft berechnet. Denn es hat bei der Berechnung, ob die 110&nbsp;\u20ac-Freigrenze \u00fcberschritten ist, die Gesamtkosten der Kl\u00e4gerin nicht auf die &#8211;nach seiner \u00dcberzeugung&#8211; bei der Veranstaltung anwesenden 592&nbsp;Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin und eines verbundenen Unternehmens aufgeteilt, sondern den Teilnehmerkreis rechtsfehlerhaft um vier Personen aus dem Kreis der weiteren Anwesenden (wie etwa K\u00fcnstler, Eventmanager, Fotograf, Busfahrer u.a.) erweitert.<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der Auffassung des FG sind diese beispielhaft aufgez\u00e4hlten Personen bei der Aufteilung der Gesamtkosten nicht als Teilnehmer zu ber\u00fccksichtigen. Bei ihnen handelte es sich weder um Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin noch um ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Begleitpersonen oder G\u00e4ste, denen die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der streitigen Betriebsveranstaltung auf dem individuellen Dienstverh\u00e4ltnis gr\u00fcndende Vorteile zugewendet hat. Diese Personen nahmen &#8211;jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugeh\u00f6ren&#8211; an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern waren als Dritte mit der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empf\u00e4nger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber \u00fcberbrachten (Sach-)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverh\u00e4ltnis, sondern durch andere Rechtsverh\u00e4ltnisse veranlasst. Sie k\u00f6nnen daher nicht zu Arbeitslohn f\u00fchren. Da das FG aufgrund des fehlerhaften Aufteilungsma\u00dfstabs zu Unrecht vom Unterschreiten der Freigrenze ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vorliegend ist aufgrund der Feststellungen des FG nicht ersichtlich, ob die Gesamtkosten f\u00fcr das Mitarbeiterfest 2011 Kosten der Kl\u00e4gerin umfassen, die nicht geeignet sind, bei den teilnehmenden Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Im zweiten Rechtsgang hat das FG deshalb zu pr\u00fcfen, wie viele Personen tats\u00e4chlich in welcher Funktion an dem Mitarbeiterfest der Kl\u00e4gerin im Jahr 2011 teilgenommen haben, und den Teilnehmerkreis belastbar zu quantifizieren. Zudem hat es die Gesamtkosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Betriebsveranstaltung in den Blick zu nehmen und um s\u00e4mtliche Aufwendungen, die nur dem \u00e4u\u00dferen Rahmen dienten und daher bei den Teilnehmern der Betriebsveranstaltung keinen unmittelbaren Wertzugang bewirkten, zu bereinigen. Hierzu besteht zumindest betreffend die Bewirtungskosten f\u00fcr die Personen, die mit der Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung befasst waren, und die von der Kl\u00e4gerin getragenen Reisekosten anl\u00e4sslich der Betriebsveranstaltung Anlass. Denn insoweit bereichern Aufwendungen des Arbeitgebers die teilnehmenden Mitarbeiter nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen nicht. Allein der Umstand, dass die Gesamtkosten zwischen den Beteiligten unstreitig sind, entbindet das FG hiervon erst dann, wenn sich die Beteiligten auch \u00fcber die \u00fcbrigen Rechengr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung der 110&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; Grenze tats\u00e4chlich verst\u00e4ndigt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. April 2020, VI R 41\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR41.17.0 BFH VI. 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