{"id":72752,"date":"2020-08-09T09:23:54","date_gmt":"2020-08-09T07:23:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72752"},"modified":"2020-08-09T09:23:59","modified_gmt":"2020-08-09T07:23:59","slug":"keine-doppelte-beruecksichtigung-von-lediglich-einmal-getragenem-aufwand-des-steuerpflichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-doppelte-beruecksichtigung-von-lediglich-einmal-getragenem-aufwand-des-steuerpflichtigen\/","title":{"rendered":"Keine doppelte Ber\u00fccksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. April 2020, IX R 14\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.IXR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 2 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 7 Abs 1 , EStG \u00a7 7 Abs 4 , EStG \u00a7 7a Abs 9 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7 , EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1 , HGB \u00a7 255 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 01. Februar 2019, Az: 3 K 2466\/18 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bestandskr\u00e4ftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten f\u00fchren zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterf\u00fchrung der AfA entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.02.2019 &#8211; 3 K 2466\/18 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelber\u00fccksichtigung von Kosten f\u00fcr den Erwerb von Klimager\u00e4ten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) andererseits.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Unter dem 29.12.2008 erwarb die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eines ihrer Vermietungsobjekte Klimager\u00e4te zum Kaufpreis von 42.455,35&nbsp;\u20ac netto, die in die sich auf dem Grundst\u00fcck befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die Kl\u00e4gerin zahlte den Kaufpreis am 13.01.2009. Die Kl\u00e4gerin nahm sodann die Klimager\u00e4te in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der AfA \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2008 machte die Kl\u00e4gerin einen Absetzungsbetrag pro rata temporis in H\u00f6he von 354&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei Ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend; f\u00fcr die Folgejahre ergab sich danach ein Absetzungsbetrag in H\u00f6he von jeweils 4.246&nbsp;\u20ac. Diesen Betrag machte die Kl\u00e4gerin auch in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten geltend; daneben ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin die Netto-Anschaffungskosten auch in voller H\u00f6he als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df unter dem 02.12.2010 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009, in dem sowohl ein Werbungskostenabzug in H\u00f6he der vollen Netto-Anschaffungskosten als auch die entsprechende AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te gew\u00e4hrt wurden.<\/li><li>Anl\u00e4sslich einer auch den Veranlagungszeitraum 2009 umfassenden Betriebspr\u00fcfung wurde die doppelte Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten f\u00fcr die Klimager\u00e4te &#8211;zum einen im Rahmen des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands und zum anderen im Rahmen der AfA&#8211; durch den Betriebspr\u00fcfer aufgegriffen. Im Folgenden wurde vereinbart, dass die Geltendmachung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werde und der Abzug der streitgegenst\u00e4ndlichen Anschaffungskosten weiter im Wege der AfA erfolgen solle. Eine entsprechende \u00c4nderung unterblieb in der Folgezeit. Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA ist unstreitig, dass der ma\u00dfgebliche Bescheid f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverj\u00e4hrung nicht mehr ge\u00e4ndert werden kann.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr (2012) ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin wiederum einen AfA-Betrag in H\u00f6he von 4.246&nbsp;\u20ac, den das FA antragsgem\u00e4\u00df mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) stehenden Feststellungsbescheid vom 06.11.2013 gew\u00e4hrte. In einem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 02.02.2017 erh\u00f6hte das FA die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr in H\u00f6he von 42.455&nbsp;\u20ac. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben.<\/li><li>Der von der Kl\u00e4gerin am 09.02.2017 hiergegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte um 42.455&nbsp;\u20ac r\u00fcckg\u00e4ngig machte; gleichzeitig wurde die bisher in den Eink\u00fcnften enthaltene AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te gestrichen. Im \u00dcbrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1667 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Das FG entschied, dass das FA die AfA in H\u00f6he von 4.246&nbsp;\u20ac zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt habe; durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten der Klimager\u00e4te als sofort abzugsf\u00e4higer Erhaltungsaufwand im Veranlagungszeitraum 2009 sei ein Restbuchwert nicht mehr vorhanden. Dies sei jedoch Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung der AfA.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 21 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1, 9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1, 7 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Sie vertritt die Auffassung, dass sie zum Abzug der AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te im Streitjahr 2012 berechtigt gewesen sei; daran \u00e4ndere auch der Abzug der Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand nichts. Soweit sich das FA v.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/13 (BFHE 244, 289, BStBl&nbsp;II 2014, 563) sowie vom 04.05.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/90 (BFHE 171, 271, BStBl&nbsp;II 1993, 661) und vom 11.12.1987&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;266\/83 (BFHE 152, 128, BStBl&nbsp;II 1988, 335) berufe, seien diese zur Korrektur \u00fcberh\u00f6hter oder zu niedriger AfA-S\u00e4tze ergangen. Dieser Sachverhalt l\u00e4ge jedoch nicht vor. Vielmehr habe sie die Absetzung ordnungsgem\u00e4\u00df vorgenommen, so dass die in den angef\u00fchrten Urteilen enthaltenen Grunds\u00e4tze keine Anwendung f\u00e4nden. Die unzutreffende Behandlung der Anschaffungskosten f\u00fcr die Klimager\u00e4te durch das FA als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand k\u00f6nne nicht nach den Grunds\u00e4tzen der \u00fcberh\u00f6hten AfA korrigiert werden. Einen formellen Bilanzenzusammenhang wie im Falle der Gewinneink\u00fcnfte gebe es bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften gerade nicht. Vielmehr gelte das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Zudem habe das FA nach Kenntnis der doppelten Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten die M\u00f6glichkeit zur \u00c4nderung des Feststellungsbescheids f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 gehabt. Der bestandskr\u00e4ftige Veranlagungsfehler sei nicht mehr nachtr\u00e4glich in noch offenen Veranlagungszeitraum zu korrigieren, sondern habe aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen zu bleiben, sodass der Kl\u00e4gerin dieser Vorteil verbleiben m\u00fcsse.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 01.02.2019 sowie den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 02.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin stehe im Streitjahr keine AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te zu. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG ordne (f\u00fcr Geb\u00e4ude) ausdr\u00fccklich die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu deren voller Absetzung an. Zudem verdeutliche die Regelung des \u00a7&nbsp;7a Abs.&nbsp;9 EStG durch Verwendung der Begriffe &#8222;Restwert&#8220; und &#8222;Restnutzungsdauer&#8220;, dass ein Wirtschaftsgut nur bis zum Verbrauch seiner Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden d\u00fcrfe. Aus Sinn und Zweck der Vorschriften \u00fcber AfA folge, dass ein Steuerpflichtiger keine h\u00f6heren Betr\u00e4ge absetzen k\u00f6nne, als er selbst an Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet habe. Sofern ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand damit vollumf\u00e4nglich steuermindernd ber\u00fccksichtigt worden sei, komme eine weitergehende Absetzung nicht mehr in Betracht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Gew\u00e4hrung von Werbungskosten in Form von AfA f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 4.246&nbsp;\u20ac zu Recht abgelehnt.<\/li><li>1. Werbungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 EStG z\u00e4hlt auch die AfA zu den Werbungskosten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann der Steuerpflichtige bei Wirtschaftsg\u00fctern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Eink\u00fcnften sich erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils f\u00fcr ein Jahr den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf\u00e4llt.<\/li><li>a) Bemessungsgrundlage der AfA bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsguts (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Diese handelsrechtliche Definition ist auch f\u00fcr den steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten ma\u00dfgebend (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/95, BFHE 182, 178, BStBl&nbsp;II 1997, 348). Die Bemessungsgrundlage wird \u00fcber den AfA-Zeitraum verteilt (Waldhoff, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;186; Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;240).<\/li><li>b) In welchem Ma\u00dfe AfA von der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen. Das AfA-Volumen ist nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG durch die Bemessungsgrundlage der H\u00f6he nach begrenzt; auch eine zu Unrecht \u00fcberh\u00f6ht vorgenommene AfA f\u00fchrt nicht dazu, dass sich das AfA-Volumen erh\u00f6ht (BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl&nbsp;II 2014, 563; vgl. auch Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;129; KSM\/Waldhoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;190; Bl\u00fcmich\/ Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;242).<\/li><li>aa) Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus der Regelung in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG, wonach in Abweichung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG bei Geb\u00e4uden grunds\u00e4tzlich der Abzug bestimmter prozentualer Betr\u00e4ge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur bis zu deren vollen Absetzung vorzunehmen ist. In Auspr\u00e4gung dieses Grundsatzes regelt auch \u00a7&nbsp;7a Abs.&nbsp;9 EStG, dass bei Vornahme einer Sonder-AfA f\u00fcr ein Wirtschaftsgut die Restwert-AfA bei Geb\u00e4uden nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums nach dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG unter Ber\u00fccksichtigung der Restnutzungsdauer ma\u00dfgebenden Prozentsatz zu bemessen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl&nbsp;II 2014, 563).<\/li><li>bb) Bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern bestimmt sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Der gesetzliche Begriff des Restwerts verdeutlicht, dass AfA-Volumen verbraucht und eine weitere AfA nicht zul\u00e4ssig ist, soweit die Bemessungsgrundlage bereits abgesetzt worden ist. Damit wird gew\u00e4hrleistet, dass die Bemessungsgrundlage nur einmalig Ber\u00fccksichtigung findet (KSM\/Waldhoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;190; HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;129; Schmidt\/Kulosa, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;105). Die Berechtigung zur AfA endet mithin, wenn die Bemessungsgrundlage vollst\u00e4ndig abgesetzt und dadurch das AfA-Volumen vollst\u00e4ndig verbraucht wurde (vgl. HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;161; KSM\/Waldhoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;313).<\/li><li>2. Daran gemessen konnte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr keine AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te beanspruchen.<\/li><li>a) Bei dem durch die Kl\u00e4gerin gezahlten Kaufpreis f\u00fcr die Klimager\u00e4te in H\u00f6he von 42.455,35&nbsp;\u20ac netto handelt es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA im Veranlagungszeitraum 2008 (in H\u00f6he von 354&nbsp;\u20ac) sowie im Veranlagungszeitraum 2009 (in H\u00f6he von 4.246&nbsp;\u20ac) und die gleichzeitige Ber\u00fccksichtigung der vollst\u00e4ndigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Veranlagungszeitraum 2009 hat die Kl\u00e4gerin ihr AfA-Volumen f\u00fcr die Klimager\u00e4te vollst\u00e4ndig verbraucht.<\/li><li>F\u00fcr den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG j\u00e4hrlich abgesetzt oder irrt\u00fcmlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden. Denn die Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten bei der Eink\u00fcnfteermittlung nach \u00a7&nbsp;9 EStG ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/97, BFHE 189, 151, BStBl&nbsp;II 1999, 778). Vor diesem Hintergrund bezweckt \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, den als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand des Steuerpflichtigen typisierend periodengerecht zu verteilen. Dies stellt eine Abweichung von dem in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG enthaltenen Grundsatz dar, dass sich der mit einer Einkunftsart zusammenh\u00e4ngende Aufwand grunds\u00e4tzlich schon im Zeitpunkt der Leistung \u00fcberschussmindernd auswirkt (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;50\/06, BFHE 220, 261, BStBl&nbsp;II 2008, 480; vom 26.04.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/04, BFHE 214, 58, BStBl&nbsp;II 2006, 754, m.w.N.; FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.06.2008&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;4466\/07&nbsp;E, EFG 2008, 1949; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;130\/95; Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;1).<\/li><li>b) Einer Verteilung ist jedoch nur der Aufwand zug\u00e4nglich, der tats\u00e4chlich angefallen ist, vom Steuerpflichtigen getragen wurde und seine individuelle wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit gemindert hat. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumf\u00e4nglich steuermindernd ber\u00fccksichtigt, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl&nbsp;II 2014, 563; FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2008, 1949; KSM\/Waldhoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;190; HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;129; Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;306; Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;105; Schnitter in Frotscher, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;170); denn Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nur einmal gemindert hat, kann auch nur einmal steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1978&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/75, BFHE 126, 448, BStBl&nbsp;II 1979, 143; KSM\/Waldhoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;B&nbsp;190). Die lediglich auf Kostenverteilung und damit in zeitlicher Sicht wirkende Vorschrift des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht dazu f\u00fchren, dass durch den Steuerpflichtigen mehr Aufwand geltend gemacht werden k\u00f6nnte, als er tats\u00e4chlich wirtschaftlich getragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 58, BStBl&nbsp;II 2006, 754; FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2008, 1949; a.A. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;K&nbsp;41\/86, EFG 1990, 626, rechtskr\u00e4ftig).<\/li><li>c) Durch die vollst\u00e4ndige steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten im Veranlagungszeitraum 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin durch die Anschaffung der Klimager\u00e4te einkommensteuerrechtlich voll ber\u00fccksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht. Eine zus\u00e4tzliche, die Anschaffungskosten \u00fcbersteigende AfA f\u00fcr die Klimager\u00e4te ist nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht m\u00f6glich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. April 2020, IX R 14\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.IXR14.19.0 BFH IX. 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