{"id":72756,"date":"2020-08-09T09:25:30","date_gmt":"2020-08-09T07:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72756"},"modified":"2020-08-09T09:25:35","modified_gmt":"2020-08-09T07:25:35","slug":"verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-eine-ueberraschungsentscheidung-bei-nichterscheinen-eines-ordnungsgemaess-geladenen-beteiligten-in-der-muendlichen-verhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-eine-ueberraschungsentscheidung-bei-nichterscheinen-eines-ordnungsgemaess-geladenen-beteiligten-in-der-muendlichen-verhandlung\/","title":{"rendered":"Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch eine \u00dcberraschungsentscheidung bei Nichterscheinen eines ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 19. Mai 2020, VIII B 114\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.190520.VIIIB114.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 91 Abs 2 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. Mai 2019, Az: 8 K 8198\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung beinhaltet nur f\u00fcr bereits in das jeweilige Verfahren eingef\u00fchrte und den Beteiligten bekannte oder bekanntgegebene Tatsachen bzw. Rechtsfragen in der Regel eine ausreichende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs. Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen dar\u00fcber zu befinden, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen k\u00f6nnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.05.2019 &#8211; 8 K 8198\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der vom Beigeladenen und Beschwerdef\u00fchrer (Beigeladener) ger\u00fcgte Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs liegt vor. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das FG hat eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen, weil es der Klage der Kl\u00e4gerin &#8211;ohne vorherigen Hinweis an den ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen und nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienenen Beigeladenen und ohne die Sache zu vertagen&#8211; auf Grundlage eines nicht zuvor in das in das Verfahren eingef\u00fchrten rechtlichen Gesichtspunkts stattgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung \u00fcberrascht werden, weil das Urteil auf tats\u00e4chliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegr\u00fcndet ist, zu denen sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert haben und zu denen sich zu \u00e4u\u00dfern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten \u00fcberfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1993&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;218\/92, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.01.1998&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/97, BFH\/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r wird auch nicht stets bereits dadurch entsprochen, dass ein Beteiligter unter Hinweis auf die Folgen seines (unentschuldigten) Ausbleibens (vgl. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) ordnungsgem\u00e4\u00df zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen wird. Zwar gen\u00fcgt es grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, den Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Es obliegt dann der Verantwortung der Verfahrensbeteiligten, die Gelegenheit zur Verwirklichung ihres rechtlichen Geh\u00f6rs auch wahrzunehmen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wird damit durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt. Deshalb kommt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, in der Regel bereits dadurch nach, dass es eine m\u00fcndliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgem\u00e4\u00df l\u00e4dt und die m\u00fcndliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchf\u00fchrt (BFH-Beschluss vom 04.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/17, BFH\/NV 2018, 342, Rz&nbsp;23, 24, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung beinhaltet jedoch nur f\u00fcr bereits in das jeweilige Verfahren eingef\u00fchrte und den Beteiligten bekannte oder bekanntgegebene Tatsachen bzw. Rechtsfragen in der Regel eine ausreichende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs. Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten hat das Gericht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen dar\u00fcber zu befinden, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen k\u00f6nnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 342, Rz&nbsp;25).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Nach diesen Vorgaben hat das FG nach dem Verfahrensablauf des Streitfalls den Anspruch des Beigeladenen auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es ohne Vertagung der Klage stattgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin hatte ihren urspr\u00fcnglich gegen den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid selbst erhobenen Einspruch zur\u00fcckgenommen. Sie war danach ausweislich des Rubrums der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 zum Einspruchsverfahren des Beigeladenen notwendig hinzugezogen worden. Gegen den dem Beigeladenen gegen\u00fcber ergangenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid in Gestalt der durch die Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 ge\u00e4nderten Feststellungen richtete sich die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage (s. zum Klagerecht des Hinzugezogenen gegen eine gesonderte und einheitliche Feststellung BFH-Beschluss vom 07.02.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;210\/04, BFH\/NV 2007, 869, unter II.1.b).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Kl\u00e4gerin k\u00fcndigte im Rahmen ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 24.08.2015 den Antrag an, die Einspruchsentscheidung sei wegen eines Versto\u00dfes des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gegen das Verb\u00f6serungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben, hilfsweise begehrte sie eine ge\u00e4nderte Feststellung des f\u00fcr den Beigeladenen festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, eine Herabsetzung des dem Beigeladenen zugewiesenen laufenden Gewinns und einen zus\u00e4tzlichen Betriebsausgabenabzug in H\u00f6he von 152.280,05&nbsp;\u20ac. H\u00f6chst hilfsweise beantragte die Kl\u00e4gerin den Abzug weiterer Betriebsausgaben f\u00fcr die Abschreibung des Praxiswerts in H\u00f6he von 33.840&nbsp;\u20ac. Der Beigeladene wurde durch Beschluss des FG vom 04.09.2017, in dem die schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin samt Begr\u00fcndung und die Gegen\u00e4u\u00dferung des FA inhaltlich wiedergegeben waren, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO zum Verfahren notwendig beigeladen.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Der zust\u00e4ndige Berichterstatter beim FG erteilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 26.02.2019 den schriftlichen Hinweis, er halte die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet, soweit im Hauptantrag das Fehlen eines Verb\u00f6serungshinweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO geltend gemacht werde. Er f\u00fchrte weiter aus, dass der Ermittlung der laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und des festgestellten Aufgabe-\/Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Beigeladenen in der Einspruchsentscheidung durch das FA inhaltlich zu folgen sein d\u00fcrfte, forderte die Kl\u00e4gerin zur Stellungnahme auf und setzte dieser gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO eine Ausschlussfrist zur Vorlage von Nachweisen \u00fcber bestimmte Zahlungen an den Beigeladenen. Im Vorfeld der Ladung zur auf den 21.05.2019 terminierten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbersandte der Berichterstatter dem Beigeladenen nach einer in den FG-Akten befindlichen Verf\u00fcgung vom 29.04.2019 das Hinweisschreiben an die Kl\u00e4gerin und das FA. In einem Schreiben vom 17.05.2019 nahm die Kl\u00e4gerin hierzu Stellung und brachte nochmals Argumente gegen die Auffassung des Berichterstatters vor, dass das FA einen ausreichenden Verb\u00f6serungshinweis erteilt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.05.2019, zu der der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beigeladene nicht erschienen war, erteilte der Vorsitzende den Hinweis, es sei im Streitfall nicht entscheidungserheblich, ob der Verb\u00f6serungshinweis des FA deutlich genug erteilt worden sei, weil es im Zeitpunkt der Verb\u00f6serung an einem noch anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren des Beigeladenen gefehlt habe; die Einspruchsentscheidung sei fehlerhaft und aus diesem Grund isoliert aufzuheben. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin nur noch, die Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 aufzuheben. Das FG gab der Klage statt. Es st\u00fctzte sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausschlie\u00dflich auf den Gesichtspunkt, dass das FA \u00fcber einen Einspruch entschieden habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein &#8222;zul\u00e4ssiges Einspruchsverfahren&#8220; des Beigeladenen mehr anh\u00e4ngig gewesen sei. Dem Beigeladenen habe schon bei Einspruchseinlegung die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;350 AO erforderliche Einspruchsbefugnis gefehlt, weil er die Erh\u00f6hung des f\u00fcr ihn festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns um 75.000&nbsp;\u20ac begehrt habe. Zudem sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Beigeladenen nach Erhebung des Einspruchs durch einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 10.09.2010 durch das FA um 75.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht worden.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Das FG hat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Geh\u00f6r im Streitfall verletzt. Es war zur Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung verpflichtet, da es die Entscheidung auf tats\u00e4chliche und rechtliche Gesichtspunkte gest\u00fctzt hat, zu denen dem Beigeladenen zuvor kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war. Bei dem die Vorentscheidung des FG allein tragenden rechtlichen Gesichtspunkt, das FA habe \u00fcber ein nicht mehr anh\u00e4ngiges Einspruchsverfahren des Beigeladenen entschieden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in das Verfahren eingef\u00fchrt worden war. Der Beigeladene musste und konnte den an ihn weitergeleiteten Hinweis des Berichterstatters vom 26.02.2019 an die Kl\u00e4gerin und das FA im Lichte der konkreten Verfahrenslage interpretieren und verstehen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;60\/17, BFH\/NV 2018, 530, Rz&nbsp;18). Aus diesem war f\u00fcr ihn im Vorfeld der m\u00fcndlichen Verhandlung nur erkennbar, dass das FG von einem ausreichenden Verb\u00f6serungshinweis des FA ausgehen und den zuvor angek\u00fcndigten Hauptantrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet halten k\u00f6nnte. Nur der Streit der Beteiligten zum Vorliegen eines Verb\u00f6serungshinweises des FA war im Hinblick auf das Begehren der Kl\u00e4gerin, die Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 isoliert aufzuheben, in das Verfahren eingef\u00fchrt worden. Dass der Beigeladene trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung und Belehrung dar\u00fcber, dass das FG bei seinem Fernbleiben auch ohne ihn verhandeln und entscheiden k\u00f6nne, nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen war, stellt keine Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten dar und steht der Annahme eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes nicht entgegen, da das FG die Klagestattgabe ausschlie\u00dflich auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gest\u00fctzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachdienlich, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Da die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen aus den dargelegten Gr\u00fcnden Erfolg hat, ist es nicht notwendig, auf die weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler und Zulassungsgr\u00fcnde einzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. Mai 2020, VIII B 114\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.190520.VIIIB114.19.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 91 Abs 2 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. 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