{"id":72772,"date":"2020-08-20T10:15:12","date_gmt":"2020-08-20T08:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72772"},"modified":"2020-08-20T10:15:19","modified_gmt":"2020-08-20T08:15:19","slug":"erbschaftsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch-verschmelzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch-verschmelzung\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerrechtliche Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen: Junges Verwaltungsverm\u00f6gen &#8211; Aktivtausch &#8211; Verschmelzung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Januar 2020, II R 41\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8\/18<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR41.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 19a , AO \u00a7 39 , UmwStG 2006 \u00a7 4 Abs 2 S 3 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 10. August 2018, Az: 7 K 594\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zum nicht beg\u00fcnstigten jungen Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG geh\u00f6rt jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufw\u00e4rtsverschmelzung Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft \u00fcber, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsg\u00fctern um junges Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Tarifbegrenzung des \u00a7 19a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsverm\u00f6gen nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 10.08.2018 &#8211; 7 K 594\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am \u2026.06.2007 verstarb X, ein Verwandter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin). Im Wege eines Verm\u00e4chtnisses erhielt die Kl\u00e4gerin ein F\u00fcnftel der GmbH-Gesch\u00e4ftsanteile des X an der Firma A sowie der Kommanditbeteiligungen des X an der KG. Mit einem am 24.06.2009 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingegangenen Schreiben beantragte die Kl\u00e4gerin nach Art.&nbsp;3 i.V.m. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl&nbsp;I 2008, 3018) die Anwendung der durch dieses Gesetz ge\u00e4nderten Vorschriften.<\/li><li>Das Finanzamt (FA&nbsp;A) stellte mit Bescheid vom 16.09.2013 den Wert des auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Verm\u00e4chtnisses auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Mit Bescheid vom 04.12.2013 setzte das FA Erbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Es gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des ErbStRG (ErbStG&nbsp;a.F.) lediglich f\u00fcr einen Teilbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac und ging in H\u00f6he von Y&nbsp;\u20ac von sog. jungem Verwaltungsverm\u00f6gen bei der KG aus, das nicht nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG&nbsp;a.F. beg\u00fcnstigt sei. Es folgte damit einer nachrichtlichen Mitteilung des f\u00fcr die Wertfeststellung zust\u00e4ndigen FA&nbsp;A und den Feststellungen des Finanzamtes f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung (Betriebspr\u00fcfungsfinanzamt). In den Erl\u00e4uterungen ist vermerkt, ein Entlastungsbetrag nach \u00a7&nbsp;19a ErbStG komme nicht in Betracht, da das nach \u00a7&nbsp;19a ErbStG beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG nicht \u00fcbersteige.<\/li><li>Zum einen hatte das Betriebspr\u00fcfungsfinanzamt drei Ank\u00e4ufe von Fondsanteilen im November 2005 und im November 2006 als Zuf\u00fchrung (jungen) Verwaltungsverm\u00f6gens betrachtet. Ein Erwerbsvorgang war aus betrieblichen Mitteln der KG, zwei waren im Rahmen einer Wiederanlage einer Aussch\u00fcttung erfolgt. Zum anderen hatte das Betriebspr\u00fcfungsfinanzamt einen Verm\u00f6genserwerb durch Verschmelzung als Zuf\u00fchrung jungen Verwaltungsverm\u00f6gens angesehen. Zum \u2026. 07.2006 war die Z1&nbsp;GmbH, die sich vor der Verschmelzung zu 100&nbsp;% im Gesamthandsverm\u00f6gen der KG befunden hatte, auf die KG zur Aufnahme verschmolzen worden. Dabei gingen aus dem Verm\u00f6gen der Z1&nbsp;GmbH Fondsanteile sowie Grundbesitz auf die KG \u00fcber. Der Grundbesitz sowie ein wesentlicher Teil der Fondsanteile befanden sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits mehr als zwei Jahre im Betriebsverm\u00f6gen der Z1 GmbH. Von diesen Verm\u00f6gensbestandteilen war der Kl\u00e4gerin ihrem (unstreitigen) Anteil entsprechend ein Teilbetrag von Y&nbsp;\u20ac zuzurechnen. Die Quote des Verwaltungsverm\u00f6gens nahm das Betriebspr\u00fcfungsfinanzamt mit 8,29&nbsp;% an. Mit R\u00fccksicht darauf hatte die Kl\u00e4gerin am 12.08.2013 f\u00fcr das erworbene Betriebsverm\u00f6gen den Antrag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;8 ErbStG&nbsp;a.F. auf Vollverschonung gestellt.<\/li><li>Einspruch und Klage, die sich gegen die Qualifikation des Teilbetrags als junges Verwaltungsverm\u00f6gen richteten, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat sowohl die Zuf\u00fchrung von Fondsanteilen durch Kauf aus betrieblichen Mitteln sowie die Wiederanlage von Aussch\u00fcttungen als auch das durch Verschmelzung der Z1&nbsp;GmbH erworbene Betriebsverm\u00f6gen (Grundbesitz und Fondsanteile) als junges Verwaltungsverm\u00f6gen der KG erachtet. Allein zu beurteilen seien die im Betriebsverm\u00f6gen im Besteuerungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter. Es komme nicht darauf an, ob diese aus Umschichtungen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder aus Neuanschaffungen aus Liquidit\u00e4tsreserven stammten. Einer teleologischen Reduktion des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. auf Einlagef\u00e4lle stehe entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst nicht auf Einlagef\u00e4lle beschr\u00e4nkt habe. Sie er\u00f6ffne auch keine M\u00f6glichkeit, eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verschmelzung. Auch diese bewirke einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf einen anderen Betrieb. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. er\u00f6ffne keine konzernbezogene Zurechnung von Verwaltungsverm\u00f6gen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1214 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzungen von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. sowie von \u00a7&nbsp;19a ErbStG a.F.<\/li><li>Das im Zweijahreszeitraum aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsverm\u00f6gen sei kein junges Verwaltungsverm\u00f6gen. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig und erm\u00f6gliche zumindest auch eine Auslegung dahin, dass nicht einzelne Wirtschaftsg\u00fcter, sondern Bilanzposten gemeint seien. Ihr Normzweck, die Missbrauchsbek\u00e4mpfung, erfasse reine Verm\u00f6gensumschichtungen nicht. Betrieblich bedingte, unter Umst\u00e4nden sogar betriebsnotwendige Verm\u00f6gensumschichtungen begr\u00fcndeten keine, auch keine latente Missbrauchsgefahr. Die Gesetzgebungsgeschichte stehe dem nicht entgegen, denn den Materialien sei nur der Wille des Bundesrates und der Bundesregierung, nicht der des Bundestages zu entnehmen. Es sei ein Gebot verfassungskonformer Auslegung, in der Erbschaftsteuer als Rechtsverkehrsteuer Gestaltungen nur ausnahmsweise, hier bei gezielten Einlagen von typischerweise im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, als rechtsmissbr\u00e4uchlich einzuordnen. Zudem tr\u00e4ten Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gebot der Folgerichtigkeit auf, wenn etwa die Anschaffung binnen Zweijahresfrist aus betrieblichen Mitteln sch\u00e4dlich, aber der Eintritt der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. unsch\u00e4dlich sei, wenn etwa Werterh\u00f6hungen eines thesaurierenden Fonds unsch\u00e4dlich, die Wiedereinlage von Aussch\u00fcttungen aber sch\u00e4dlich sein solle.<\/li><li>Die Zuf\u00fchrung von Verwaltungsverm\u00f6gen durch Verschmelzung f\u00fchre nicht zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen. Eine Beg\u00fcnstigung, die auf den Mitunternehmeranteil abstelle, sei nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich und damit konzernbezogen zu verstehen, so dass das Verwaltungsverm\u00f6gen von Tochterkapitalgesellschaften dem Mutterunternehmen zuzurechnen sei. Nur so k\u00f6nne positiven und negativen Kaskadeneffekten vorgebeugt werden. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) setze schlie\u00dflich die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge im Falle der Verschmelzung auch f\u00fcr steuerliche Zwecke um. Die Anrechnung der Vorbesitzzeit nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG sei auch f\u00fcr die Erbschaftsteuer zwingend.<\/li><li>Selbst wenn die streitigen Vorg\u00e4nge als Zuf\u00fchrung jungen Verwaltungsverm\u00f6gens zu qualifizieren w\u00e4ren, w\u00e4re die Steuer nach \u00a7&nbsp;19a ErbStG niedriger festzusetzen gewesen. Zu dem dort beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6re auch das junge Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber Erbschaftsteuer vom 04.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Diejenigen Anteile an dem Fonds, die dem Betriebsverm\u00f6gen der KG innerhalb von zwei Jahren vor dem \u2026. 06.2007 zugef\u00fchrt worden seien, seien junges Verwaltungsverm\u00f6gen. Die Herkunft der zur Anschaffung verwendeten Finanzmittel sei unerheblich. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung erlaube das Gesetz nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige keine planwidrige Regelungsl\u00fccke. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Formulierung gew\u00e4hlt, mit der auch die Anlage von Unternehmensgewinnen als Kapitalreserve erfasst sei.<\/li><li>Die von der Z1&nbsp;GmbH auf die KG \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter seien erstmals mit der Verschmelzung dem Betrieb der KG zuzurechnen gewesen. Zu dem Mitunternehmeranteil bei der KG habe die Beteiligung an der Z1&nbsp;GmbH, nicht aber das einzelne Wirtschaftsgut der Z1&nbsp;GmbH geh\u00f6rt. Erst die Verschmelzung habe nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG den \u00dcbergang bewirkt. Eine konzernbezogene Auslegung des Begriffs &#8222;Betrieb&#8220; sei nicht m\u00f6glich. Betriebsverm\u00f6gen i.S. der Erbschaftsteuer sei die Gesamtheit der einem zivilrechtlichen Unternehmen oder einer nat\u00fcrlichen Person zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fcter.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen um einen Anteil f\u00fcr junges Verwaltungsverm\u00f6gen zu k\u00fcrzen war.<\/li><li>1. Der Erwerb durch Verm\u00e4chtnis ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerbar. Die Steuer ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG mit dem Tode des X am \u2026. 06.2007 entstanden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG steuerfrei ist.<\/li><li>a) Anzuwenden sind im Streitfall \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F.<\/li><li>aa) Diese Fassung findet nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. grunds\u00e4tzlich auf Erwerbe Anwendung, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch f\u00fcr den Erwerb vom &#8230;. 06.2007 von dem Wahlrecht des Art.&nbsp;3 ErbStRG Gebrauch gemacht. Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 ErbStRG konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, l\u00e4ngstens aber bis zum 30.06.2009 beantragen, dass die durch das ErbStRG mit Wirkung ab 01.01.2009 ge\u00e4nderten Vorschriften des ErbStG (mit Ausnahme des \u00a7&nbsp;16 ErbStG) auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist.<\/li><li>bb) Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BGBl I&nbsp;2015, 4, BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II&nbsp;2015, 50) mit Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die sp\u00e4testens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. bleibt vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes zu 85&nbsp;% au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Zu letzteren z\u00e4hlt auch die KG. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;8 ErbStG&nbsp;a.F. erm\u00f6glicht einen Verschonungsabschlag von 100&nbsp;%, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens die Grenze von 10&nbsp;% nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>c) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. nach jeweils n\u00e4herer Ma\u00dfgabe Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke (Nr.&nbsp;1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25&nbsp;% oder weniger betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsverm\u00f6gen mehr als 50&nbsp;% betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr.&nbsp;4) sowie Kunstgegenst\u00e4nde u.\u00c4. (Nr.&nbsp;5).<\/li><li>d) Kommt \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. nicht zur Anwendung, geh\u00f6rt solches Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F.). Dieses nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6rende Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. ist durch Art.&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) als &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; legal definiert worden.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. ist wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; und als solches nicht beg\u00fcnstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchspr\u00fcfung findet nicht statt.<\/li><li>a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R&nbsp;E&nbsp;13b.27 Satz&nbsp;2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019,&nbsp;2; fr\u00fcher R&nbsp;E&nbsp;13b.19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr.&nbsp;1\/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, sondern auch Verwaltungsverm\u00f6gen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsverm\u00f6gen, das nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens in ein anderes Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr f\u00fcr beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;171; S.&nbsp;Viskorf in Viskorf\/ Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;284; differenzierend Wachter, in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;681 bis 684). Insoweit wird der Begriff des Verwaltungsverm\u00f6gens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begr\u00fcndung wird u.a. auf die Ausf\u00fchrungen in der BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 (S.&nbsp;22&nbsp;f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers bef\u00fcrwortet (vgl. etwa J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/ Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;391; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;225; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;231; Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;102, Stand 01.06.2018).<\/li><li>b) Mit den Worten &#8222;solches Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des Satzes&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 5&#8220; in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Verm\u00f6gensgegenstand gemeint (vgl. \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs).<\/li><li>aa) Der Begriff &#8222;Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis &#8222;solches&#8220; und die in Bezug genommene Aufz\u00e4hlung in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG&nbsp;a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist.<\/li><li>bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. ausdr\u00fccklich zwischen dem Verwaltungsverm\u00f6gen und den Einzelwirtschaftsg\u00fctern des Verwaltungsverm\u00f6gens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenst\u00e4nde des Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Da sich die Bedeutung des Begriffs in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG a.F. allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift) erschlie\u00dft, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des vorgehenden \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. in erster Linie dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind.<\/li><li>cc) Die BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG&nbsp;a.F. aufgenommen worden.<\/li><li>c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts erg\u00e4nzt wird durch eine konkrete missbr\u00e4uchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verkn\u00fcpfung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht m\u00f6glich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zul\u00e4ssiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, d\u00fcrfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern m\u00fcssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich \u00fcber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzul\u00e4ssig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;318\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;1474\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;2207\/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz&nbsp;29 bis 32).<\/li><li>aa) Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu pr\u00fcfen ist, nicht zul\u00e4ssig. Sie st\u00fcnde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in Einklang. W\u00e4re eine Missbrauchspr\u00fcfung im Einzelfall gewollt, h\u00e4tte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden m\u00fcssen. Kn\u00fcpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zul\u00e4ssige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsverm\u00f6gen k\u00f6nnen betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grunds\u00e4tzlich zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren.<\/li><li>bb) Die Vorschrift ist nicht auf F\u00e4lle der Einlage von Verwaltungsverm\u00f6gen aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen innerhalb der Zweijahresfrist beschr\u00e4nkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wie etwa \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. zeigt. Zum anderen k\u00f6nnte der Zweck der Vorschrift, Missbr\u00e4uche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung w\u00e4re ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsverm\u00f6gen aus der so erlangten Liquidit\u00e4t zu umgehen. Im Streitjahr w\u00e4re dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln m\u00f6glich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE&nbsp;238, 241, BStBl II&nbsp;2012, 899, Rz&nbsp;38 bis 43). Dies ist erst seit Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4a ErbStG durch Art.&nbsp;30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 &#8211;AmtshilfeRLUmsG&#8211; (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;8 ErbStG, eingef\u00fcgt durch Art.&nbsp;30 Nr.&nbsp;3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 &#8211;ErbStGAnpG&nbsp;2016&#8211; (BGBl I 2016, 2464), die nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG&nbsp;2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.<\/li><li>d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes l\u00e4sst ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die F\u00e4lle der innerhalb der Zweijahresfrist get\u00e4tigten Einlage aus dem Privatverm\u00f6gen h\u00e4tte beschr\u00e4nken wollen. Die zu \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. gegebene Begr\u00fcndung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16\/7918, S.&nbsp;35, 36) skizzierte allgemein die Intention, \u00fcberwiegend verm\u00f6gensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die sp\u00e4teren Bestrebungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 &#8211;JStG&nbsp;2010&#8211; (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsverm\u00f6gen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage f\u00fcr nicht beg\u00fcnstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17\/2249, S.&nbsp;28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;31, 32, Nr.&nbsp;48; Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung in BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;40 zu Nr.&nbsp;48; Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks 17\/3549, S.&nbsp;11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. nicht auf Einlagef\u00e4lle beschr\u00e4nkt sahen. Die sp\u00e4teren \u00c4nderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen R\u00fcckschluss auf die Intention des urspr\u00fcnglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchf\u00fchrung der \u00c4nderung gehabt h\u00e4tte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I&nbsp;2015, 4, BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II&nbsp;2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG&nbsp;2016 u.a. ausgef\u00fchrt hat, die Regelungen f\u00fcr junges nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18\/5923 vom 07.09.2015, S.&nbsp;12, 29).<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatte die KG mit den Fondsanteilen im November 2005 und November 2006 junges Verwaltungsverm\u00f6gen erworben. Dieser Erwerb fand innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers am \u2026. 06.2007 und dem damit verbundenen Erwerb der Kl\u00e4gerin durch Verm\u00e4chtnis statt.<\/li><li>3. Das FA und das FG haben auch insoweit zutreffend die Beg\u00fcnstigung versagt, als Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens innerhalb der Zweijahresfrist im Wege der Verschmelzung der Z1&nbsp;GmbH auf die KG in deren Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden sind. Diese Wirtschaftsg\u00fcter waren vor der Verschmelzung i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. der Z1&nbsp;GmbH und nicht der KG zuzurechnen. Die bei der Z1&nbsp;GmbH bis zur Verschmelzung abgelaufene Zurechnungszeit ist bei der KG nicht anzurechnen.<\/li><li>a) Vor der Verschmelzung waren die Wirtschaftsg\u00fcter im Betriebsverm\u00f6gen der Z1&nbsp;GmbH dieser auch zuzurechnen. Ein Durchgriff findet nicht statt. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Anteile an der Z1&nbsp;GmbH zu 100&nbsp;% im Betriebsverm\u00f6gen der KG befanden.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;39 der Abgabenordnung (AO) erm\u00f6glicht die Zurechnung zu der KG nicht. Die Vorschrift erlaubt abgesehen von den F\u00e4llen wirtschaftlichen Eigentums (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO nur im Falle gesamth\u00e4nderischer Rechtszust\u00e4ndigkeit eine anteilige Zurechnung, soweit eine getrennte Zurechnung f\u00fcr die Besteuerung erforderlich ist. Das gilt nicht bei Kapitalgesellschaften.<\/li><li>bb) Aus \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG&nbsp;a.F. l\u00e4sst sich kein abweichendes &#8211;normspezifisches&#8211; Verst\u00e4ndnis herleiten. Die f\u00fcr mehrst\u00f6ckige Beteiligungen einschl\u00e4gige Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. zeigt vielmehr, dass ein Zurechnungsdurchgriff nicht stattfindet. Die Vorschrift schirmt die Beteiligungsstufen voneinander ab. Nach dieser Vorschrift geh\u00f6ren zum Verwaltungsverm\u00f6gen Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsverm\u00f6gen mehr als 50&nbsp;% betr\u00e4gt. Andernfalls geh\u00f6rt die Beteiligung insgesamt nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen. F\u00fcr eine Unterbeteiligung gilt dasselbe. Diese gesetzlich vorgegebene Vorgehensweise setzt zwingend voraus, dass f\u00fcr die Ermittlung des Verwaltungsverm\u00f6gens Wirtschaftsg\u00fcter den Gesellschaften auf der Beteiligungsstufe zuzurechnen sind, auf der sie sich auch f\u00fcr Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung befinden.<\/li><li>b) Eine Anrechnung der bei der Z1&nbsp;GmbH absolvierten Zurechnungszeit bei der KG ist nicht m\u00f6glich. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG ist nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Zum einen beschr\u00e4nkt sich schon der Geltungsanspruch der Vorschrift selbst auf die Gewinnermittlung, was sich an der (Teil des Gesetzes darstellenden) \u00dcberschrift zu \u00a7&nbsp;4 UmwStG &#8222;Auswirkungen auf den Gewinn der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft&#8220; zeigt.<\/li><li>bb) Zum anderen st\u00fcnde \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. der Anwendung der Vorschrift entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit das UmwStG im Rahmen der \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG&nbsp;a.F. dem Grunde nach anwendbar sein kann, k\u00f6nnen bestimmte Vorschriften, soweit sie reichen, dies ausschlie\u00dfen (vgl. die dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/12, BFHE&nbsp;250, 338, BStBl II&nbsp;2015, 1007 zugrunde liegende Problematik). Geht im Wege der Aufw\u00e4rtsverschmelzung Betriebsverm\u00f6gen des verschmolzenen Rechtstr\u00e4gers in das Betriebsverm\u00f6gen des aufnehmenden Rechtstr\u00e4gers \u00fcber, wird bei diesem die Beteiligung an der verschmolzenen Gesellschaft durch die vormals dieser Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fcter ersetzt. Das ist bei dem aufnehmenden Rechtstr\u00e4ger ein Aktivtausch von Wirtschaftsg\u00fctern, der aus den im Einzelnen unter II.2. dargestellten Gr\u00fcnden beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich ist. Es besteht kein Anlass, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn das hergegebene Wirtschaftsgut eine Beteiligung ist.<\/li><li>4. \u00a7&nbsp;19a ErbStG a.F. greift nicht ein. Die Vorschrift enth\u00e4lt eine Tarifbegrenzung beim Erwerb u.a. von Betriebsverm\u00f6gen. Junges Verwaltungsverm\u00f6gen ist nicht beg\u00fcnstigt.<\/li><li>a) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer nat\u00fcrlichen Person der Steuerklasse&nbsp;II oder III Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes&nbsp;2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz&nbsp;4 abzuziehen (\u00a7&nbsp;19a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.). \u00a7&nbsp;19a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. wiederum lautet: &#8222;Der Entlastungsbetrag gilt f\u00fcr den nicht unter \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 fallenden Teil des Verm\u00f6gens im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1.&#8220;<\/li><li>b) Zum Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. z\u00e4hlt junges Verwaltungsverm\u00f6gen nicht. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. formuliert ausdr\u00fccklich, &#8222;\u2026 geh\u00f6rt solches Verwaltungsverm\u00f6gen (\u2026) nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, welches (\u2026) [es folgt die Definition jungen Verwaltungsverm\u00f6gens]&#8220;. Allein die Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen gen\u00fcgt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;19a ErbStG a.F. folglich nicht (ebenso R&nbsp;E&nbsp;19a.1 Abs.&nbsp;2 ErbStR&nbsp;2019). Die Vorschrift erfasst vielmehr nur das nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. beg\u00fcnstigte Betriebsverm\u00f6gen, das nicht bereits nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. steuerfrei gestellt ist. Es gibt keinen Grund f\u00fcr eine dieser Verweisungstechnik widersprechende Auslegung.<\/li><li>c) Damit haben das FA und das FG zu Recht \u00a7&nbsp;19a ErbStG&nbsp;a.F. nicht angewandt. Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. war in dem steuerpflichtigen Erwerb nicht enthalten. Der Erwerb war gr\u00f6\u00dftenteils steuerfrei und wurde der Besteuerung nur insoweit unterworfen, als er auf junges Verwaltungsverm\u00f6gen entfiel.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Januar 2020, II R 41\/18 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR41.18.0 BFH II. 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