{"id":72774,"date":"2020-08-20T10:16:03","date_gmt":"2020-08-20T08:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72774"},"modified":"2020-08-20T10:16:10","modified_gmt":"2020-08-20T08:16:10","slug":"erbschaftsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerrechtliche Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen: Junges Verwaltungsverm\u00f6gen &#8211; Aktivtausch"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Januar 2020, II R 8\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR8.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 30. November 2017, Az: 3 K 2867\/15 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zum nicht beg\u00fcnstigten jungen Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG geh\u00f6rt jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 30.11.2017 &#8211; 3 K 2867\/15 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Miterbin nach der 00.00.2010 verstorbenen A. Im Nachlass befand sich u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer KG.<\/li><li>Zum Betriebsverm\u00f6gen der KG geh\u00f6rten im Zeitpunkt des Erbfalls sowie mehr als zwei Jahre davor endf\u00e4llige Geldanlagen in Gestalt deutscher Bundesanleihen und -obligationen. Innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Stichtag hatte die KG Umschichtungen vorgenommen. Sie hatte die Erl\u00f6se endf\u00e4lliger Geldanlagen erneut angelegt und aus nicht aktuell ben\u00f6tigter Liquidit\u00e4t zus\u00e4tzliche Erwerbe vorgenommen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit einem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid vom \u2026 die Erbschaftsteuer erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Als Wert des Betriebsverm\u00f6gens und gleichzeitig nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) &#8211;ErbStG a.F.&#8211; beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen waren \u2026&nbsp;\u20ac angesetzt.<\/li><li>Das hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt stellte den Wert des Anteils der Kl\u00e4gerin am Betriebsverm\u00f6gen auf den 00.00.2010 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer mit zuletzt \u2026\u20ac gesondert fest und nahm (nachrichtliche Angabe) den Wert des auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Anteils am nicht beg\u00fcnstigten jungen Verwaltungsverm\u00f6gens mit \u2026&nbsp;\u20ac an. Mit \u00c4nderungsbescheiden vom 22.11.2013 und 24.01.2014 sowie Einspruchsentscheidung vom 25.08.2015 folgte das FA dieser Bewertung.<\/li><li>Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6re. Es sei unerheblich, ob es sich um Umschichtungen und Zuk\u00e4ufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder um Neuanschaffungen aus Liquidit\u00e4tsreserven handele. F\u00fcr eine teleologische Reduktion oder eine Missbrauchspr\u00fcfung im Einzelfall lasse das Gesetz wie auch dessen Entstehungsgeschichte keinen Raum.<\/li><li>Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 576 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. Die Vorschrift sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nur eingelegtes bzw. aus einer Einlage stammendes Verwaltungsverm\u00f6gen meine. Ihr Zweck bestehe darin, missbr\u00e4uchliche Gestaltungen durch kurzfristige Verlagerung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in die betriebliche Sph\u00e4re zu verhindern. Der blo\u00dfe Aktivtausch, insbesondere der Tausch von Verwaltungsverm\u00f6gen in Verwaltungsverm\u00f6gen und erst recht die Reinvestition von Erl\u00f6sen aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder dem F\u00e4lligwerden von Wertpapieren, begr\u00fcnde keinen Missbrauch. Anschaffungs- und Umschichtungsf\u00e4lle seien im Gegensatz zu Einlagef\u00e4llen allein von kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen getragen. Der \u00fcberschie\u00dfende Wortlaut der Norm k\u00f6nne auch nicht mit Typisierung und Vereinfachung gerechtfertigt werden. Ob eine sch\u00e4dliche Einlage vorliege, lasse sich sehr einfach den Buchungen entnehmen. Alles andere f\u00fchre umgekehrt zu erh\u00f6hter Komplexit\u00e4t des Unternehmenserbschaftsteuerrechts einschlie\u00dflich entsprechender Vollzugsschwierigkeiten.<\/li><li>Zudem sei es geboten, die Anwendung der Norm auf Zuwendungen unter Lebenden zu begrenzen, da im Erbfall keine missbr\u00e4uchliche Gestaltung m\u00f6glich sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber Erbschaftsteuer vom 22.11.2013 i.d.F. des \u00c4nderungsbescheides vom 24.01.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens der KG mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Junges Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. beschr\u00e4nke sich nicht auf die Einlage. Dazu geh\u00f6re auch Verwaltungsverm\u00f6gen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden sei, und zwar auch im Falle des Aktivtauschs innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens. Es liege weder eine bewusste noch eine unbewusste Regelungsl\u00fccke vor. Der Gesetzgeber habe sich mit dem Fall des Aktivtauschs besch\u00e4ftigt, gleichwohl jedoch nicht das Kriterium &#8222;Einlage&#8220; gew\u00e4hlt. Schlie\u00dflich widerspr\u00e4che es dem Zweck der Norm, Missbr\u00e4uche zu verhindern, wenn f\u00fcr die Frage, aus welchen Mitteln junges Verwaltungsverm\u00f6gen generiert worden sei, ein zus\u00e4tzlicher Pr\u00fcfungsschritt mit einer entsprechenden Pr\u00fcfungserschwernis und ggf. zus\u00e4tzlichen Missbrauchsm\u00f6glichkeiten, zumindest Zweifelsf\u00e4llen entst\u00fcnde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen um einen Anteil f\u00fcr junges Verwaltungsverm\u00f6gen zu k\u00fcrzen ist.<\/li><li>1. Der Erwerb durch Erbanfall ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steuerbar. Die Steuer ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG mit dem Tode der Erblasserin am 00.00.2010 entstanden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG steuerfrei ist.<\/li><li>a) Anzuwenden sind im Streitfall \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die sp\u00e4testens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. bleibt vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes zu 85&nbsp;% au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Zu Letzteren z\u00e4hlt auch die Kommanditgesellschaft. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;8 ErbStG&nbsp;a.F. erm\u00f6glicht einen Verschonungsabschlag von 100&nbsp;%, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens die Grenze von 10&nbsp;% nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>c) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. bleibt ausgenommen Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. nach jeweils n\u00e4herer Ma\u00dfgabe Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke (Nr.&nbsp;1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25&nbsp;% oder weniger betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsverm\u00f6gen mehr als 50&nbsp;% betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr.&nbsp;4) sowie Kunstgegenst\u00e4nde u.\u00c4. (Nr.&nbsp;5).<\/li><li>d) Kommt \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. nicht zur Anwendung, geh\u00f6rt solches Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG&nbsp;a.F. nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F.). Dieses nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6rende Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. ist durch Art.&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) als &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; legal definiert worden.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; und als solches nicht beg\u00fcnstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchspr\u00fcfung findet nicht statt.<\/li><li>a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R&nbsp;E&nbsp;13b.27 Satz&nbsp;2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019, 2; fr\u00fcher R&nbsp;E&nbsp;13b.19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr.&nbsp;1\/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, sondern auch Verwaltungsverm\u00f6gen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsverm\u00f6gen, das nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens in ein anderes Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr f\u00fcr beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;171; S.&nbsp;Viskorf in Viskorf\/Schuck\/ W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;284; differenzierend Wachter, in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;681 bis 684). Insoweit wird der Begriff des Verwaltungsverm\u00f6gens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begr\u00fcndung wird u.a. auf die Ausf\u00fchrungen in der BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 (S.&nbsp;22&nbsp;f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers bef\u00fcrwortet (vgl. etwa J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/ Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;391; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;225; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;231; Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;102, Stand 01.06.2018).<\/li><li>b) Mit den Worten &#8222;solches Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des Satzes&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 5&#8220; in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Verm\u00f6gensgegenstand gemeint (vgl. \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs).<\/li><li>aa) Der Begriff &#8222;Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis &#8222;solches&#8220; und die in Bezug genommene Aufz\u00e4hlung in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG&nbsp;a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist.<\/li><li>bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. ausdr\u00fccklich zwischen dem Verwaltungsverm\u00f6gen und den Einzelwirtschaftsg\u00fctern des Verwaltungsverm\u00f6gens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenst\u00e4nde des Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Da sich die Bedeutung des Begriffs in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift) erschlie\u00dft, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des vorgehenden \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. in erster Linie dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind.<\/li><li>cc) Die BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG&nbsp;a.F. aufgenommen worden.<\/li><li>c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts erg\u00e4nzt wird durch eine konkrete missbr\u00e4uchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verkn\u00fcpfung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht m\u00f6glich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zul\u00e4ssiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, d\u00fcrfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern m\u00fcssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich \u00fcber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzul\u00e4ssig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;318\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;1474\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;2207\/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz&nbsp;29 bis 32).<\/li><li>aa) Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu pr\u00fcfen ist, nicht zul\u00e4ssig. Sie st\u00fcnde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in Einklang. W\u00e4re eine Missbrauchspr\u00fcfung im Einzelfall gewollt, h\u00e4tte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden m\u00fcssen. Kn\u00fcpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zul\u00e4ssige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsverm\u00f6gen k\u00f6nnen betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grunds\u00e4tzlich zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren.<\/li><li>Es trifft nicht zu, dass dieses Verst\u00e4ndnis den Zweck der Typisierung, die Vereinfachung, in sein Gegenteil verkehre. Der Zugang von Verwaltungsverm\u00f6gen ist ebenso einfach der Buchf\u00fchrung zu entnehmen wie eine Einlagebuchung.<\/li><li>bb) Die Vorschrift ist nicht auf F\u00e4lle der Einlage von Verwaltungsverm\u00f6gen aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen innerhalb der Zweijahresfrist beschr\u00e4nkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wie etwa \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. zeigt. Zum anderen k\u00f6nnte der Zweck der Vorschrift, Missbr\u00e4uche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung w\u00e4re ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsverm\u00f6gen aus der so erlangten Liquidit\u00e4t zu umgehen. Im Streitjahr w\u00e4re dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln m\u00f6glich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE&nbsp;238, 241, BStBl II&nbsp;2012, 899, Rz&nbsp;38 bis 43). Dies ist erst seit Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4a ErbStG durch Art.&nbsp;30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 &#8211;AmtshilfeRLUmsG&#8211; (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;8 ErbStG, eingef\u00fcgt durch Art.&nbsp;30 Nr.&nbsp;3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 &#8211;ErbStGAnpG 2016&#8211; (BGBl I 2016, 2464), die nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.<\/li><li>cc) Es w\u00e4re ein zu weitreichender Eingriff in die Konzeption des Gesetzes, mit R\u00fccksicht auf fehlende Missbrauchsgeneigtheit Erbf\u00e4lle aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. generell auszunehmen und die Vorschrift nur auf Schenkungen anzuwenden. Im Grundsatz werden Erbf\u00e4lle und Schenkungen gleich behandelt.<\/li><li>Ausnahmen sind gesetzlich besonders angeordnet (etwa in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4a, 4b, 4c ErbStG). Stattdessen zeigen \u00a7\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3, 13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG, dass die Verschonungsregeln auch auf den Erbfall Anwendung finden. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a sowie \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. verdeutlichen dasselbe f\u00fcr die Regelungen \u00fcber das Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/li><li>d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes l\u00e4sst ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. auf die F\u00e4lle der innerhalb der Zweijahresfrist get\u00e4tigten Einlage aus dem Privatverm\u00f6gen h\u00e4tte beschr\u00e4nken wollen. Die zu \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. gegebene Begr\u00fcndung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16\/7918, S.&nbsp;35, 36) skizzierte allgemein die Intention, \u00fcberwiegend verm\u00f6gensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die sp\u00e4teren Bestrebungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 &#8211;JStG 2010&#8211; (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsverm\u00f6gen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage f\u00fcr nicht beg\u00fcnstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17\/2249, S.&nbsp;28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;31, 32, Nr.&nbsp;48; Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung in BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;40 zu Nr.&nbsp;48; Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks&nbsp;17\/3549, S.&nbsp;11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG&nbsp;a.F. nicht auf Einlagef\u00e4lle beschr\u00e4nkt sahen. Die sp\u00e4teren \u00c4nderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen R\u00fcckschluss auf die Intention des urspr\u00fcnglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchf\u00fchrung der \u00c4nderung gehabt h\u00e4tte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II&nbsp;2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgef\u00fchrt hat, die Regelungen f\u00fcr junges nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18\/5923 vom 07.09.2015, S.&nbsp;12, 29).<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatte die KG in Gestalt der Zug\u00e4nge im Wertpapierdepot innerhalb der Zweijahresfrist junges Verwaltungsverm\u00f6gen erworben. Der Erwerb der Kl\u00e4gerin ist insoweit nicht nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG&nbsp;a.F. steuerfrei.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Januar 2020, II R 8\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR8.18.0 BFH II. 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