{"id":72776,"date":"2020-08-20T10:17:32","date_gmt":"2020-08-20T08:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72776"},"modified":"2020-08-20T10:17:39","modified_gmt":"2020-08-20T08:17:39","slug":"schenkungsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuerrechtliche-beguenstigung-von-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-aktivtausch-3\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuerrechtliche Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen: Junges Verwaltungsverm\u00f6gen &#8211; Aktivtausch"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Januar 2020, II R 18\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR18.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 07. Mai 2018, Az: 10 K 470\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zum nicht beg\u00fcnstigten jungen Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG geh\u00f6rt jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 07.05.2018 &#8211; 10 K 470\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) war Kommanditistin der B-KG. Mit Anteilsabtretungsvertrag vom \u2026. 2012 schenkte sie dem Kl\u00e4ger mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59&nbsp;Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B-KG nebst entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie Gesellschafterkonto.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte mit einem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid vom \u2026 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert der Anteile am Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a BewG) auf den Stichtag 31.12.2012 mit \u2026&nbsp;\u20ac sowie die auf den Kl\u00e4ger entfallende Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens (Wertpapiere) mit \u2026&nbsp;\u20ac fest. Eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens stellte es nicht fest.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das FA mit \u00c4nderungsbescheid vom \u2026. 2017 den Wert des auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteils am Betriebsverm\u00f6gen mit \u2026&nbsp;\u20ac fest, ferner einen auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteil am gemeinen Wert der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, davon \u2026&nbsp;\u20ac junges Verwaltungsverm\u00f6gen. Nach dem Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung hatte die B-KG in den Jahren 2011 und 2012 Wertpapiere laut Depotauszug im Wert von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac erworben. Es habe sich um neu erworbene Fondsanteile ab 01.01.2011 gehandelt, die i.d.R. durch Umschichtungen im Depotbestand finanziert worden seien. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren in den Jahresabschl\u00fcssen der B-KG zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2014 Wertpapiere im Depot mit jeweils mehr als \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bilanziert.<\/li><li>Die Sprungklage blieb erfolglos. Das FG ist davon ausgegangen, dass auch das innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschaffte Verwaltungsverm\u00f6gen nicht beg\u00fcnstigtes sog. &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) &#8211;ErbStG a.F.&#8211; sei. Eine Missbrauchspr\u00fcfung im Einzelfall finde nicht statt. Der erkennbar gewordene Wille des Gesetzgebers lasse f\u00fcr eine teleologische Reduktion keinen Raum.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. Die Vorschrift erfasse nicht die reine Umschichtung von Verwaltungsverm\u00f6gen. Ihr Wortlaut unterscheide zwar nicht zwischen Umschichtungen und Neuanschaffungen. Aus dem Wortlaut ergebe sich allerdings auch nicht ausdr\u00fccklich, ob bei der Zurechnung auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen sei oder auf die Gattung, zu der es geh\u00f6re. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe des Bilanzrechts habe abstellen wollen. Die Wirtschaftsg\u00fcter seien deswegen nach den Regeln der Bilanzgliederung zusammenzufassen. Aus \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;4 bis 7 ErbStG a.F. folge nichts Gegenteiliges, weil diese Regeln abweichend von Satz&nbsp;3 ausdr\u00fccklich an die Einzelwirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens ankn\u00fcpften.<\/li><li>Auch verlange der Normzweck eine teleologische Reduktion der Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei. Der Zweck, missbr\u00e4uchliche Gestaltungen durch kurzfristige Einlage von nicht beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen zu verhindern, greife bei kaufm\u00e4nnisch motivierten Verm\u00f6gensumschichtungen innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens nicht.<\/li><li>Die Entstehungsgeschichte der Norm gebiete nichts anderes. Zwar sei die Bundesregierung der Beschlussempfehlung des Bundesrats, ausdr\u00fccklich auf die Einlage innerhalb des Zweijahreszeitraums abzustellen, nicht gefolgt. Diese Beschlussempfehlung sei aber auch \u00fcber die reinen Umschichtungsf\u00e4lle hinausgegangen, indem sie die Umschichtung von Produktivverm\u00f6gen in Anlageverm\u00f6gen und damit die Erh\u00f6hung des Verwaltungsverm\u00f6gensanteils sowie die mittelbare Einlage durch Einlage liquider Mittel zwecks Anschaffung von Verwaltungsverm\u00f6gen erfasst habe. Die Ausklammerung dieser F\u00e4lle sei nach der Zielsetzung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. nicht unbedingt geboten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom \u2026. 2017 \u00fcber die gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens der B-KG auf den 31.12.2012 auf 0&nbsp;\u20ac zu \u00e4ndern.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch die Umschichtung. Das gelte unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Mitteln Zuk\u00e4ufe erfolgten. Eine gattungsbezogene Betrachtungsweise sei mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;4 bis 7 ErbStG a.F. s\u00e4hen eine auf den einzelnen Verm\u00f6gensgegenstand bezogene Betrachtungsweise vor, die auch allen Beteiligten eine klare, handhabbare Grenze und damit Planungssicherheit gebe.<\/li><li>Eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die bei Umschichtungen insbesondere innerhalb von Wertpapierdepots fehlende Missbrauchsgefahr sei nicht m\u00f6glich. Der Gesetzgeber habe sich bewusst f\u00fcr eine abstrakte Missbrauchsvorschrift entschieden.<\/li><li>Die Gesetzgebungsgeschichte spreche eher daf\u00fcr, dass F\u00e4lle des Aktivtauschs erfasst seien. Die Ablehnung der Beschlussempfehlung des Bundesrats zeige, dass sich der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, auch Umschichtungsf\u00e4lle zu erfassen, f\u00fcr die weite Fassung &#8222;Zurechnung&#8220; entschieden habe. Eine Beschr\u00e4nkung auf Umschichtungen aus dem Produktivverm\u00f6gen sei dem nicht zu entnehmen und w\u00e4re auch irrelevant, da dies im Gesetz keinen Niederschlag finde.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen unterst\u00fctzt den Vortrag des FA und stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens zutreffend ist.<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil ein &#8211;m\u00f6glicherweise&#8211; nach der Gesch\u00e4ftsordnung des FG nicht berufener Senat \u00fcber den Streitfall entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob dies auch ohne gesonderte R\u00fcge im Revisionsverfahren zu pr\u00fcfen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFHE 265, 285, Rz&nbsp;22). Jedenfalls l\u00e4ge ein entsprechender Versto\u00df nur vor, wenn das FG willk\u00fcrlich seine Zust\u00e4ndigkeit bejaht h\u00e4tte. Letzteres ist weder dargelegt noch erkennbar.<\/li><li>2. Das FA hat neben dem Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG auch die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens verfahrensrechtlich zutreffend gesondert festgestellt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;6 ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) sind u.a. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 auf Erwerbe anzuwenden, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht. Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 stellt das f\u00fcr die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt i.S. des \u00a7&nbsp;152 Nrn.&nbsp;1 bis 3 BewG die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. F\u00fcr die \u00dcbertragung eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen gilt dies nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 entsprechend.<\/li><li>b) Die Schenkung des Anteils an der B-KG ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steuerbar. Die Steuer ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung am 31.12.2012 und damit nach dem 30.06.2011 entstanden, so dass eine gesonderte Feststellung durchzuf\u00fchren ist. Das FA war nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anlage&nbsp;3 der Verordnung \u00fcber Organisation und Zust\u00e4ndigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12.2005 in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung hierf\u00fcr zust\u00e4ndig.<\/li><li>3. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG steuerfrei ist.<\/li><li>a) Anzuwenden sind im Streitfall \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F., die in den im Streitfall ma\u00dfgebenden Teilen bis 2012 unver\u00e4ndert geblieben sind. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BGBl I&nbsp;2015, 4, BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II&nbsp;2015, 50) mit Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die sp\u00e4testens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz 1 ErbStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes zu 85&nbsp;% au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Zu letzteren z\u00e4hlt auch die KG. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;8 ErbStG a.F. erm\u00f6glicht einen Verschonungsabschlag von 100&nbsp;%, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens die Grenze von 10&nbsp;% nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>c) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. nach jeweils n\u00e4herer Ma\u00dfgabe Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke (Nr.&nbsp;1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25&nbsp;% oder weniger betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsverm\u00f6gen mehr als 50&nbsp;% betr\u00e4gt (Nr.&nbsp;3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr.&nbsp;4) sowie Kunstgegenst\u00e4nde u.\u00c4. (Nr.&nbsp;5).<\/li><li>d) Kommt \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung, geh\u00f6rt solches Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F.). Dieses nicht zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6rende Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist durch Art.&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a StVereinfG 2011 als &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; legal definiert worden.<\/li><li>4. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsverm\u00f6gen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist &#8222;junges Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; und als solches nicht beg\u00fcnstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchspr\u00fcfung findet nicht statt.<\/li><li>a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R&nbsp;E&nbsp;13b.27 Satz&nbsp;2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019, 2; fr\u00fcher R&nbsp;E&nbsp;13b.19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr.&nbsp;1\/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, sondern auch Verwaltungsverm\u00f6gen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsverm\u00f6gen, das nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens in ein anderes Wirtschaftsgut des Verwaltungsverm\u00f6gens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr f\u00fcr beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;171; S.&nbsp;Viskorf in Viskorf\/ Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;284; differenzierend Wachter, in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;681 bis 684). Insoweit wird der Begriff des Verwaltungsverm\u00f6gens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begr\u00fcndung wird u.a. auf die Ausf\u00fchrungen in der BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 (S.&nbsp;22&nbsp;f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers bef\u00fcrwortet (vgl. etwa J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/ Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;391; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;225; Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;231; Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;102, Stand 01.06.2018).<\/li><li>b) Mit den Worten &#8222;solches Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des Satzes&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 5&#8220; in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Verm\u00f6gensgegenstand gemeint (vgl. \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs).<\/li><li>aa) Der Begriff &#8222;Verwaltungsverm\u00f6gen&#8220; kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis &#8222;solches&#8220; und die in Bezug genommene Aufz\u00e4hlung in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist.<\/li><li>bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG a.F. ausdr\u00fccklich zwischen dem Verwaltungsverm\u00f6gen und den Einzelwirtschaftsg\u00fctern des Verwaltungsverm\u00f6gens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenst\u00e4nde des Verwaltungsverm\u00f6gens meint. Da sich die Bedeutung des Begriffs in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG a.F. allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift) erschlie\u00dft, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des vorgehenden \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. in erster Linie dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind.<\/li><li>cc) Die BRDrucks 778\/06 vom 03.11.2006 rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG&nbsp;a.F. aufgenommen worden.<\/li><li>c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts erg\u00e4nzt wird durch eine konkrete missbr\u00e4uchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verkn\u00fcpfung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht m\u00f6glich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zul\u00e4ssiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, d\u00fcrfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern m\u00fcssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich \u00fcber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzul\u00e4ssig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;318\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;1474\/17, 1&nbsp;BvR&nbsp;2207\/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz&nbsp;29 bis 32).<\/li><li>aa) Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu pr\u00fcfen ist, nicht zul\u00e4ssig. Sie st\u00fcnde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in Einklang. W\u00e4re eine Missbrauchspr\u00fcfung im Einzelfall gewollt, h\u00e4tte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden m\u00fcssen. Kn\u00fcpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zul\u00e4ssige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsverm\u00f6gen k\u00f6nnen betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grunds\u00e4tzlich zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren.<\/li><li>bb) Die Vorschrift ist nicht auf F\u00e4lle der Einlage von Verwaltungsverm\u00f6gen aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen innerhalb der Zweijahresfrist beschr\u00e4nkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wie etwa \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen k\u00f6nnte der Zweck der Vorschrift, Missbr\u00e4uche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung w\u00e4re ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsverm\u00f6gen aus der so erlangten Liquidit\u00e4t zu umgehen. Im Streitjahr w\u00e4re dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln m\u00f6glich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE&nbsp;238, 241, BStBl II&nbsp;2012, 899, Rz&nbsp;38 bis 43). Dies ist erst seit Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4a ErbStG durch Art.&nbsp;30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 &#8211;AmtshilfeRLUmsG&#8211; (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;8 ErbStG, eingef\u00fcgt durch Art.&nbsp;30 Nr.&nbsp;3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 &#8211;ErbStGAnpG 2016&#8211; (BGBl I 2016, 2464), die nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.<\/li><li>d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes l\u00e4sst ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. auf die F\u00e4lle der innerhalb der Zweijahresfrist get\u00e4tigten Einlage aus dem Privatverm\u00f6gen h\u00e4tte beschr\u00e4nken wollen. Die zu \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. gegebene Begr\u00fcndung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16\/7918, S.&nbsp;35, 36) skizzierte allgemein die Intention, \u00fcberwiegend verm\u00f6gensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die sp\u00e4teren Bestrebungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 &#8211;JStG&nbsp;2010&#8211; (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsverm\u00f6gen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage f\u00fcr nicht beg\u00fcnstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17\/2249, S.&nbsp;28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;31, 32, Nr.&nbsp;48; Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung in BTDrucks 17\/2823, S.&nbsp;40 zu Nr.&nbsp;48; Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks 17\/3549, S.&nbsp;11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. nicht auf Einlagef\u00e4lle beschr\u00e4nkt sahen. Die sp\u00e4teren \u00c4nderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen R\u00fcckschluss auf die Intention des urspr\u00fcnglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchf\u00fchrung der \u00c4nderung gehabt h\u00e4tte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I&nbsp;2015, 4, BVerfGE&nbsp;138, 136, BStBl II&nbsp;2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgef\u00fchrt hat, die Regelungen f\u00fcr junges nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18\/5923 vom 07.09.2015, S.&nbsp;12, 29).<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatte die B-KG mit den innerhalb der Zweijahresfrist neu erworbenen Fondsanteilen junges Verwaltungsverm\u00f6gen erworben. Das FA hat das junge Verwaltungsverm\u00f6gen in zutreffender H\u00f6he gesondert festgestellt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Januar 2020, II R 18\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR18.18.0 BFH II. 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