{"id":72796,"date":"2020-08-20T10:27:55","date_gmt":"2020-08-20T08:27:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72796"},"modified":"2020-08-20T10:28:01","modified_gmt":"2020-08-20T08:28:01","slug":"keine-rechnung-ohne-leistungsbeschreibung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-rechnung-ohne-leistungsbeschreibung\/","title":{"rendered":"Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, V R 48\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VR48.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14 Abs 2 S 2 , UStG \u00a7 14 Abs 4 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 , UStDV \u00a7 31 Abs 5 , EWGRL 388\/77 Art 18 Abs 1 , EWGRL 388\/77 Art 22 Abs 3 , AEUV Art 267 , UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. Mai 2017, Az: 1 K 605\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Aus\u00fcbungsvoraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier &#8222;Produktverk\u00e4ufe&#8220;) nicht m\u00f6glich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 24.05.2017 &#8211; 1 K 605\/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) im Jahr 2005 (Streitjahr) die Vorsteuer aus einer Credit Note (Gutschrift) in H\u00f6he von 33,44&nbsp;\u20ac abziehen kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Aktiengesellschaft, die u.a. in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Hierzu betreibt sie einen Onlineshop f\u00fcr verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schlie\u00dft \u00fcber den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Kl\u00e4gerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft.<\/li><li>Im November 2005 erwarb die Kl\u00e4gerin von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware und rechnete dar\u00fcber mit der Credit Note vom 07.12.2005 ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit &#8222;Transfer Sum November 2005&#8220; beschrieben. Zusammen mit der Credit Note \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Accounting Report&#8220;, in dem unter &#8222;Sales Products&#8220; (Produktverk\u00e4ufe) die Nettoums\u00e4tze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz &#8222;16&nbsp;%&#8220; angewendet und als Ergebnis der &#8222;Rechnungsbetrag brutto&#8220; angegeben. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische Signatur.<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2005 vom 30.03.2007 zog die Kl\u00e4gerin die Mehrwertsteuer aus der Credit Note in H\u00f6he von 33,44&nbsp;\u20ac als Vorsteuer ab.<\/li><li>Im Nachgang zu einer betriebsinternen Pr\u00fcfung \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin dem Verlag die Credit Note mit Begleitschreiben vom 26.04.2011 erneut, nunmehr in Papierform. Beigelegt waren ein Blatt mit der Angabe der Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag erworbenen Software.<\/li><li>Hierauf gab die Kl\u00e4gerin am 28.06.2011 eine berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2005 ab, in der sie aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Credit Note keine Vorsteuern mehr geltend machte. Gegen diese &#8211;als Vorbehaltsfestsetzung wirkende Steuererkl\u00e4rung&#8211; legte sie am 13.07.2011 Einspruch ein, mit dem sie eine auf das Streitjahr r\u00fcckwirkende Berichtigung der Credit Note geltend machte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 244 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Zwar sei die Credit Note vom 07.12.2005 insoweit unvollst\u00e4ndig gewesen, als die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers fehlten und auch die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau gewesen sei.<\/li><li>Die fehlende Angabe (Steuernummer oder USt-IdNr.) sowie die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Kl\u00e4gerin jedoch mit R\u00fcckwirkung auf das Streitjahr berichtigen k\u00f6nnen, da ihrem Schreiben vom 26.04.2011 eine Auflistung der verkauften Software beigef\u00fcgt gewesen sei. Die Credit Note vom 07.12.2005 sei berichtigungsf\u00e4hig gewesen, da die Beschreibungen in der Credit Note und dem beiliegenden Accounting Report &#8211;unter Ber\u00fccksichtigung des auch dem FA bekannten Umstands, dass die Kl\u00e4gerin den Onlineshop des Verlags betrieb&#8211; nicht in so hohem Ma\u00dfe unbestimmt, unvollst\u00e4ndig oder offensichtlich unzutreffend seien, dass sie fehlenden Angaben gleichst\u00fcnden. Dem Vorsteuerabzug im Streitjahr stehe auch nicht entgegen, dass die Credit Note vom 07.12.2005 per E-Mail ohne elektronische Signatur \u00fcbermittelt wurde.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Das FG habe verkannt, dass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den \u00a7&nbsp;14 UStG insgesamt verweise, weshalb auch die Anforderungen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug aufstellten. Nach der Systematik des \u00a7&nbsp;14 UStG sei die elektronische Signatur eine unabweisliche Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug gewesen. Im \u00dcbrigen reiche die Leistungsbeschreibung der urspr\u00fcnglichen Credit Note nicht aus, um die Anforderungen an eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung zu erf\u00fcllen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 24.05.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;605\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen,<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, das FG habe die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigung bei fehlender digitaler Signatur zutreffend bejaht. Auch die Berichtigungsf\u00e4higkeit der Leistungsbeschreibung habe das FG zu Recht bejaht. Im \u00dcbrigen habe der EuGH in der Rechtssache &#8222;Barlis&nbsp;06&#8220; vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-516\/14 (EU:C:2016:690, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2016, 1031) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung trotz formeller M\u00e4ngel zu gew\u00e4hren sei, wenn die Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber alle notwendigen Informationen verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechnungsberichtigung und damit einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf den Abzug der Vorsteuer aus der Credit Note vom 07.12.2005 f\u00fcr das Streitjahr bejaht.<\/li><li>1. Der Vorsteuerabzug setzt nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung den Besitz einer nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Unionsrechtlich beruhte dies im Streitjahr auf Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie&nbsp;77\/388\/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003\/92\/EG des Rates vom 07.10.2003 zur \u00c4nderung der Richtlinie 77\/388\/EWG (Richtlinie&nbsp;2003\/92\/EG) und auf dem dort enthaltenen Verweis auf Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG.<\/li><li>Eine Rechnung kann nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG im Wege der Gutschrift von einem in Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Vorschrift bezeichneten Leistungsempf\u00e4nger &#8211;also von einem Unternehmer oder einer juristischen Person&#8211; f\u00fcr eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr war Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Unterabs.&nbsp;8 der Richtlinie&nbsp;77\/388\/EWG i.d.F. der Richtlinie&nbsp;2003\/92\/EG.<\/li><li>Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handels\u00fcbliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;5 UStG). Unionsrechtlich ergab sich dies aus Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b Unterabs.&nbsp;1 dritter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003\/92\/EG.<\/li><li>Eine Rechnung kann nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;14a UStG enth\u00e4lt oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr war Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Unterabs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Richtlinie&nbsp;77\/388\/EWG i.d.F. der Richtlinie&nbsp;2003\/92\/EG.<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug aus der Credit Note vom 07.12.2005 unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG und \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStDV bejaht.<\/li><li>a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Credit Note vom 07.12.2005 f\u00fcr sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Denn zum einen fehlte dort die nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG geforderte Angabe zur Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 02.09.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz&nbsp;11&nbsp;f.). Zum anderen gen\u00fcgte die Leistungsbeschreibung &#8222;Transfer Sum November 2005&#8220; &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der Angabe &#8222;Sales Products&#8220; (Produktverk\u00e4ufe) im beigef\u00fcgten Accounting Report&#8211; nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG, weil sich daraus weder die Art noch die Menge der verkauften Produkte ergibt (vgl. Senatsurteile vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Rz&nbsp;10&nbsp;ff., und vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 187, Rz&nbsp;14&nbsp;f.; EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06, EU:C:2016:690, Rz&nbsp;28, HFR 2016, 1031).<\/li><li>b) Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund einer Berichtigung der Credit Note vom 07.12.2005 durch ihr Schreiben vom 26.04.2011 einen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr hat. Denn das Dokument vom 07.12.2005 stellt keine nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStDV berichtigungsf\u00e4hige Rechnung in Form einer Gutschrift dar.<\/li><li>aa) Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsf\u00e4hig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth\u00e4lt (Senatsurteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, Rz&nbsp;19, sowie vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 265, 572, Rz&nbsp;16; Senatsbeschluss vom 20.07.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz&nbsp;33). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG folgende Angaben zu enthalten: &#8222;die Menge und die Art (handels\u00fcbliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung&#8220;.<\/li><li>Eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung muss Angaben tats\u00e4chlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine ersch\u00f6pfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber erm\u00f6glichen, die Leistung, \u00fcber die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgem\u00e4\u00df nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Ma\u00dfe unbestimmt, unvollst\u00e4ndig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verh\u00e4lt es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (vgl. zum Vorstehenden Senatsurteile in BFHE 255, 348, Rz&nbsp;19, und in BFHE 261, 187, Rz&nbsp;15&nbsp;f.; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2020, 313, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben fehlt es vorliegend an einer berichtigungsf\u00e4higen Rechnung. Denn die Angaben in der Credit Note vom 07.12.2005 sind &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde&#8211; unbestimmt und erm\u00f6glichen nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen. Soweit das FG den Sachverhalt anders gew\u00fcrdigt hat, ist der Senat hieran nicht gebunden.<\/li><li>(1) Ob eine Leistungsbeschreibung hinreichend bestimmt ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung. Diese ist revisionsrechtlich nur bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn die Tatsachenw\u00fcrdigung verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und die W\u00fcrdigung weder gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft noch Erfahrungss\u00e4tze verletzt (Senatsurteile vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, Rz&nbsp;15). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.<\/li><li>Vorliegend hat das FG seine W\u00fcrdigung entscheidend auf die Annahme gest\u00fctzt, die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin &#8211;wie dem FA bekannt gewesen sei&#8211; den Onlineshop des Verlags betreibt. Dieser Umstand sagt jedoch nur etwas \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Verlag erbrachte Leistung aus. Er l\u00e4sst aber keinerlei R\u00fcckschluss auf die Art der mit der Credit Note abgerechneten Ums\u00e4tze zu, die &#8211;umgekehrt&#8211; der Verlag gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt hat (vgl. nachfolgend unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;(c)). Im \u00dcbrigen bietet der genannte Umstand erst recht keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Menge bzw. den Umfang der von dem Verlag gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigten Ums\u00e4tze.<\/li><li>(2) Der BFH kann auf der Grundlage der Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Danach fehlt es der Credit Note vom 07.12.2005 &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde&#8211; an einer hinreichend bestimmten Leistungsbeschreibung, sodass sie keine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung darstellt.<\/li><li>(a) Die Wortfolge &#8222;Transfer Sum November 2005&#8220; ist derart unbestimmt, dass sie einer fehlenden Angabe gleichsteht. Sie h\u00e4lt lediglich fest, dass es sich bei dem in der Credit Note aufgef\u00fchrten Betrag um die \u00dcberweisungssumme f\u00fcr den Monat November 2005 handelt. Ihr l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob \u00fcberhaupt \u00fcber einen steuerbaren Umsatz abgerechnet werden soll. Erst recht enth\u00e4lt sie keinerlei aussagekr\u00e4ftigen Angaben zu der Art des (etwaigen) Umsatzes.<\/li><li>(b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Angabe &#8222;Sales Products&#8220; in dem der Credit Note beigef\u00fcgten &#8222;Accounting Report&#8220;.<\/li><li>Dabei kann offen bleiben, ob einer Ber\u00fccksichtigung der Angaben im Accounting Report bereits der Umstand entgegen steht, dass die Credit Note keine &#8211;eindeutig gekennzeichnete&#8211; Bezugnahme hierauf enth\u00e4lt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2014, 1780, Rz&nbsp;19; Senatsbeschluss vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;111\/10, BFH\/NV 2012, 1196, Rz&nbsp;5, jeweils m.w.N.). Denn auch unter Ber\u00fccksichtigung der Angabe &#8222;Sales Products&#8220; in dem Accounting Report stellt die Leistungsbeschreibung sich als derart unbestimmt dar, dass sie einer fehlenden Angabe gleichsteht.<\/li><li>Die Angabe &#8222;Sales Products&#8220; nimmt Bezug auf Produktverk\u00e4ufe, l\u00e4sst jedoch die Art der verkauften Produkte g\u00e4nzlich offen. Dabei ist der verwendete Begriff der &#8222;Products&#8220; derart allgemein, dass ihm nicht einmal entnommen werden kann, ob k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde oder nicht verk\u00f6rperte Werke erfasst sein sollen. Schon deshalb bietet die Angabe &#8222;Sales Products&#8220; keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Identifizierung der abgerechneten Ums\u00e4tze.<\/li><li>Ebenso wenig l\u00e4sst ein Umkehrschluss aus den weiteren Positionen des Accounting Reports (Sales Download Service, Sales Backup&nbsp;CD, Sales Coupons und Sales Shipping) konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Bestimmung der abgerechneten Ums\u00e4tze erkennen. Diese weiteren Positionen betreffen lediglich vier punktuell abgegrenzte Umsatzbereiche. Angesichts der Allgemeinheit der Angabe &#8222;Sales Products&#8220;, die jedenfalls s\u00e4mtliche Erzeugnisse materieller und immaterieller Art erfassen kann, bleibt deshalb auch bei Aussonderung dieser weiteren Positionen g\u00e4nzlich unklar, welche Art von Ums\u00e4tzen mit &#8222;Sales Products&#8220; beschrieben sein soll.<\/li><li>(c) Auch bei Ber\u00fccksichtigung der sonst dem FA bekannten Umst\u00e4nde lassen sich der Credit Note und dem Accounting Report keine aussagekr\u00e4ftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Ums\u00e4tze entnehmen.<\/li><li>So bietet die Firmenbezeichnung des Leistenden (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 572, Rz&nbsp;21) &#8211;hier also des Verlags&#8211; keine konkreten Anhaltspunkte zur Art der abgerechneten Ums\u00e4tze. Denn die Angebotspalette eines Verlags kann klassische Printangebote (z.B. B\u00fccher und Zeitschriften), Kalender und Gesellschaftsspiele ebenso umfassen wie etwa digitale Medienangebote (z.B. Lernsoftware, eBooks, H\u00f6rspiele) oder Werbe- und Marketingleistungen. Damit l\u00e4sst sich auch der Firmenbezeichnung des Verlags bereits nicht entnehmen, ob der abgerechnete Verkauf von &#8222;Produkten&#8220; sich auf k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde oder nicht verk\u00f6rperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht.<\/li><li>Anhaltspunkte f\u00fcr die Art der abgerechneten Ums\u00e4tze bietet vor diesem Hintergrund &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; auch nicht die Behauptung, dass dem FA bekannt gewesen sei, dass die Kl\u00e4gerin den Onlineshop des Verlags betreibt. Denn \u00fcber die Art und die Menge der \u00fcber den Onlineshop des Verlags vertriebenen und in diesem Zusammenhang von dem Verlag an die Kl\u00e4gerin verkauften &#8222;Produkte&#8220; &#8211;sowie die Kenntnis des FA hiervon&#8211; sagt dies nichts aus (vgl. bereits unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(1)).<\/li><li>3. Die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr, in dem die Kl\u00e4gerin lediglich \u00fcber ein Dokument verf\u00fcgte, das die Anforderungen an eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung nicht erf\u00fcllt, und in dem deshalb eine &#8211;erstmalige&#8211; Rechnung noch nicht erteilt war (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz&nbsp;33), entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH<strong>. <\/strong>Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausge\u00fcbt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-152\/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz&nbsp;38, HFR 2004, 709; Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFH\/NV 2020, 295, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.). Etwas anderes ergibt sich &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; weder aus dem EuGH-Urteil V\u04d1dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16 (EU:C:2018:933, HFR 2019, 65) noch aus dem EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031).<\/li><li>a) Nach dem EuGH-Urteil V\u04d1dan (EU:C:2018:933, HFR 2019, 65) kann &#8222;ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Sch\u00e4tzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverst\u00e4ndigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen&#8220; (EuGH-Urteil V\u04d1dan, EU:C:2018:933, Rz&nbsp;48, HFR 2019, 65). Zur Entbehrlichkeit einer Rechnung oder bestimmter Rechnungsinhalte sagt diese Entscheidung nichts aus. Vielmehr best\u00e4tigt sie die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug.<\/li><li>b) Nach der EuGH-Entscheidung Barlis&nbsp;06 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031) kann der Vorsteuerabzug u.a. nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber alle notwendigen Informationen verf\u00fcgt, um zu pr\u00fcfen, ob die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Pr\u00fcfung der Rechnung selbst beschr\u00e4nken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zus\u00e4tzlichen Informationen zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06, EU:C:2016:690, Rz&nbsp;43&nbsp;f., HFR 2016, 1031). Im vorliegenden Fall verf\u00fcgte das FA jedoch nicht \u00fcber alle notwendigen Informationen, um zu pr\u00fcfen, ob hinsichtlich der mit der Credit Note abgerechneten Ums\u00e4tze die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Denn der Credit Note und dem Accounting Report lie\u00dfen sich auch bei Ber\u00fccksichtigung der sonst dem FA bekannten Umst\u00e4nde &#8211;Firmenbezeichnung des Verlags und Betrieb des Onlineshops des Verlags durch die Kl\u00e4gerin&#8211; keine aussagekr\u00e4ftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Ums\u00e4tze entnehmen (s.o. unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;(c)). War danach bereits offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von &#8222;Produkten&#8220; auf k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde oder nicht verk\u00f6rperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht, hatte das FA nicht s\u00e4mtliche Informationen, um zu pr\u00fcfen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet war.<\/li><li>Dies w\u00fcrde im \u00dcbrigen selbst dann gelten, wenn dem FA bekannt gewesen w\u00e4re, dass der Verlag ein Softwarehersteller ist. Denn auch dann w\u00e4re es dem FA ohne genauere Kenntnis von den abgerechneten Softwareums\u00e4tzen nicht m\u00f6glich gewesen, den angewendeten Steuersatz zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei Softwareums\u00e4tzen ist die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;c UStG u.a. davon abh\u00e4ngig, ob auch das Recht zur Verwertung insbesondere durch Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung \u00fcbertragen wird (vgl. Senatsurteil vom 25.11.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, unter II.2., und vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, unter II.2.).<\/li><li>4. Es besteht f\u00fcr den Senat keine Veranlassung, den EuGH nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin in ihrem Hilfsantrag formulierte Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der \u00dcbersendung der Credit Note in einfacher elektronischer Form mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Vorsteuerabzug war im Streitjahr bereits deshalb zu versagen, weil sie \u00fcber kein Dokument verf\u00fcgte, das die Anforderungen an eine berichtigungsf\u00e4hige Gutschrift erf\u00fcllt.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angeregt hat, den EuGH zu den Anforderungen an eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung anzurufen, bestehen im Hinblick auf die bereits vorliegende EuGH-Rechtsprechung keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch unter Ber\u00fccksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse eine berichtigungsf\u00e4hige Rechnung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie u.a. keine hinreichenden Angaben zur Leistungsbeschreibung enth\u00e4lt (Senatsurteile in BFHE 265, 572, Rz&nbsp;16, und in BFHE 255, 348, Rz&nbsp;19). Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH die besondere Bedeutung der Leistungsbeschreibung f\u00fcr den Vorsteuerabzug anerkannt. So hat dieser u.a. im Urteil Dankowski vom 22.12.2010&nbsp;&#8211; C-438\/09 (EU:C:2010:818, Leitsatz&nbsp;1 sowie Rz&nbsp;38, HFR 2011, 366) entschieden, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, &#8222;wenn die entsprechenden Rechnungen (\u2026) insbesondere diejenigen Angaben enthalten, die notwendig sind, um (\u2026) die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren&#8220;. Hieraus folgt, dass die Leistungsbeschreibung ein unverzichtbares Element des Abrechnungsdokuments darstellt und dass ohne sie nicht von einer (berichtigungsf\u00e4higen) Rechnung oder Gutschrift ausgegangen werden kann. Wenn der Zweck der Rechnungsangaben darin besteht, es den Steuerverwaltungen zu erm\u00f6glichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06, EU:C:2016:690, Rz&nbsp;27, HFR 2016, 1031, unter Hinweis auf die Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin in den Nrn.&nbsp;30, 32 und 46), kann dieser Zweck nur dann erreicht werden, wenn die Steuerbeh\u00f6rden der Rechnung bzw. Gutschrift jedenfalls entnehmen k\u00f6nnen, \u00fcber welche Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wurde.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020, V R 48\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.120320.VR48.17.0 BFH V. 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