{"id":72802,"date":"2020-08-31T17:38:47","date_gmt":"2020-08-31T15:38:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72802"},"modified":"2020-08-31T17:38:52","modified_gmt":"2020-08-31T15:38:52","slug":"keine-berichtigungsmoeglichkeit-nach-%c2%a7-129-ao-bei-tatsachen-oder-rechtsirrtum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-berichtigungsmoeglichkeit-nach-%c2%a7-129-ao-bei-tatsachen-oder-rechtsirrtum\/","title":{"rendered":"Keine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. Februar 2020, X R 27\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR27.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 129 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 81 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. Mai 2018, Az: 8 K 2881\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00a7 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erf\u00fcllung seiner Erkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflichten unterlaufen ist, \u00fcbernimmt und sich so zu eigen macht (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 &#8211; IX R 37\/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererkl\u00e4rung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbeh\u00f6rde als eigenen h\u00e4tte \u00fcbernehmen und der eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 129 AO h\u00e4tte er\u00f6ffnen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.05.2018 &#8211; 8 K 2881\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren 2011 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Mitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks. In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erfasste er seine an das Versorgungswerk geleisteten Beitr\u00e4ge (2011: 16.740&nbsp;\u20ac, 2012: 17.370&nbsp;\u20ac, 2013: 19.170&nbsp;\u20ac, 2014: 20.889,60&nbsp;\u20ac) fehlerhaft nicht als Versicherungsbeitr\u00e4ge an eine berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern als Beitr\u00e4ge zu &#8222;Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherung mit mindestens zw\u00f6lf Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005&#8220; in den jeweils hierf\u00fcr vorgesehenen Feldern der Erkl\u00e4rungsformulare. Dadurch wirkten sich die Beitragszahlungen des Kl\u00e4gers, die als (nur) beschr\u00e4nkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen behandelt wurden, steuerlich nicht aus; s\u00e4mtliche Steuerbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig. Der in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2011 bis 2013 enthaltene Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde im M\u00e4rz 2016 aufgehoben.<\/li><li>Im Juni 2016 beantragten die Kl\u00e4ger u.a. eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) wegen der unzutreffenden Erfassung der Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ab.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger damit, dass eine die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO erm\u00f6glichende offenbare Unrichtigkeit vorliege. Die Erstellung ihrer Steuererkl\u00e4rungen ab dem Jahr 2008 habe ein neuer Steuerberater \u00fcbernommen. Dieser habe sich des Steuererkl\u00e4rungsprogramms der Firma DATEV bedient und die Steuererkl\u00e4rungen mithilfe des elektronischen Steuerprogramms ELSTER an das FA \u00fcbermittelt. Die Mitarbeiterin des Steuerberaters habe hinsichtlich der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 bei der manuellen \u00dcbernahme der Werte aus der Steuererkl\u00e4rung 2007 die Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zum Versorgungswerk unter Auslassen der richtigen Zeile mechanisch falsch eingegeben. Aus dem Eintragungsfehler sei ein \u00dcbernahmefehler des FA geworden. Dem Finanzbeamten sei es ohne zus\u00e4tzliche Ermittlungsbem\u00fchungen erkennbar gewesen, dass die Eintragung der Vorsorgeaufwendungen im Formular des Kalenderjahres 2008 in der falschen Zeile erfolgt sei. Den \u00fcbersandten Steuererkl\u00e4rungen 2008 bis 2014 h\u00e4tten Bescheinigungen des Versorgungswerks beigelegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass es sich um Beitr\u00e4ge zu einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung gehandelt habe. In den Folgejahren &#8211;ab 2009&#8211; habe die Mitarbeiterin des neuen Steuerberaters die aktuellen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk durch \u00dcberschreiben der Vorjahreszeilen eingetragen, ohne erneute \u00dcberlegungen anzustellen. Daher habe zumindest bez\u00fcglich der Streitjahre kein Rechtsirrtum vorgelegen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 147 ver\u00f6ffentlichtem Urteil abgewiesen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der streitigen Einkommensteuerbescheide l\u00e4gen nicht vor. Die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2011 bis 2014 enthielten hinsichtlich der Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zum Versorgungswerk keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO, so dass sie nicht berichtigt werden k\u00f6nnten. Der Eintrag in die falsche Zeile der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen, insbesondere nicht auf einem blo\u00dfen &#8222;Verrutschen&#8220; in der Zeile. Vielmehr habe die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Steuerberaters in mehreren Schritten unter Zuhilfenahme der Eingabemaske des DATEV-Steuererkl\u00e4rungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gegebenheiten das unzutreffende Eingabefeld ausgew\u00e4hlt und die Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk dort eingetragen. Durch die entsprechende \u00dcbernahme des Erkl\u00e4rungsgehalts der Steuererkl\u00e4rung habe das FA diesen Fehler in dem betreffenden Jahr \u00fcbernommen. Diese Vorgehensweise habe sich bei der Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Folgejahre ab 2009 durch dieselbe Mitarbeiterin des Steuerberaters in vergleichbarer Weise fortgesetzt. Zwar habe letztere nicht mehr alle Eingabeschritte durchlaufen. So sei sie durch Bet\u00e4tigung des Programmbefehls &#8222;Jahres\u00fcbernahme&#8220; direkt zur Eingabemaske, hinterlegt mit den Vorjahreszahlen, geleitet worden. Die Mitarbeiterin habe aber auch in den Folgejahren ganz bewusst ihre Bearbeitungst\u00e4tigkeit aus dem Vorjahr &#8211;verbunden mit den vorgelagerten Begleitumst\u00e4nden&#8211; best\u00e4tigen und als Grundlage des darauffolgenden Jahres mit den aktuellen Werten fortf\u00fchren wollen. Somit habe sie sich ihr urspr\u00fcnglich fehlerhaftes Verhalten aus dem Jahr 2008 immer wieder zu eigen gemacht. Ein mechanisches Versehen sei daher auch in den Folgejahren ab 2009 &#8211;also auch f\u00fcr die Streitjahre&#8211; nicht gegeben. Abgesehen von dem Nichtvorliegen eines mechanischen Fehlers seien die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO erf\u00fcllt, denn die Unrichtigkeit sei offenbar i.S. der Vorschrift gewesen. F\u00fcr die Entscheidung komme es darauf aber nicht mehr an. Eine \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sei ebenfalls nicht m\u00f6glich, da es an einer nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsache fehle. Die Tatsache, dass es sich bei den fehlerhaft eingetragenen Betr\u00e4gen um Beitragsleistungen des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk gehandelt habe, sei aus den dem FA bei den jeweiligen Veranlagungen vorliegenden Bescheinigungen ersichtlich gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger st\u00fctzen ihre Revision allein auf die Verletzung des \u00a7&nbsp;129 AO. Das FG habe die Klage anhand eines im Gesetz so nicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals abgewiesen. Nach dem Gesetz m\u00fcsse &#8211;bei der \u00dcbernahme einer unzutreffenden Erkl\u00e4rung einer steuererheblichen Tatsache&#8211; die offenbare Unrichtigkeit nur bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegen, nach Ansicht des FG m\u00fcsse sie aber bereits im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung auf Seiten des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters unterlaufen sein. Letztlich werde von der Vorinstanz zus\u00e4tzlich gefordert, dass der Schreibfehler, Rechenfehler oder die \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit sich in den Akt des Erlasses eines Verwaltungsakts fortsetze. Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der entsprechend der gesetzlichen Formulierung nur auf die Umst\u00e4nde beim Erlass der Steuerbescheide abstelle, habe aber im Streitfall beim Ergehen der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2014 &#8211;wie das FG selbst erkannt habe&#8211; eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des ablehnenden Bescheides vom 14.06.2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.09.2016 die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2014 vom 21.03.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk in H\u00f6he von 16.740&nbsp;\u20ac (2011), 17.370&nbsp;\u20ac (2012), 19.170&nbsp;\u20ac (2013) und 20.890&nbsp;\u20ac (2014) als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die erstinstanzliche Entscheidung &#8211;jedenfalls im Ergebnis&#8211; f\u00fcr zutreffend. Es liege ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Rechtsirrtum seitens der im Steuerberaterb\u00fcro mit den Steuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger befassten Mitarbeiterin vor. Mangels mechanischen Versehens sei keine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. der Vorschrift gegeben. Daher komme es &#8211;abweichend vom FG&#8211; nicht mehr darauf an, ob das FA sich den Fehler des Steuerpflichtigen bzw. des Steuerberaterb\u00fcros zu eigen gemacht habe. Im \u00dcbrigen sei die Unrichtigkeit im Streitfall nicht offenbar gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zu Recht eine Berichtigung der streitigen Einkommensteuerbescheide nach \u00a7&nbsp;129 AO abgelehnt (1.) und zudem rechtsfehlerfrei entschieden, dass eine \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nicht m\u00f6glich ist (2.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist) berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (\u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder \u00dcbertragungsfehler. Dagegen schlie\u00dfen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. \u00a7&nbsp;129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht. Die Berichtigungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sph\u00e4re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh\u00f6rde entstanden ist (s. z.B. BFH-Urteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz&nbsp;17). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene \u00fcbernimmt (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 27.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.02.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535; vom 16.03.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372; vom 11.07.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/05, BFH\/NV 2007, 1810; jeweils m.w.N.). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Pr\u00fcfung nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;56\/07, BFH\/NV 2010, 2004, Rz&nbsp;20; vom 13.06.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Die W\u00fcrdigung des FG, mit der es eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO abgelehnt hat, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>aa) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und damit den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen ist das FG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur \u00dcberzeugung gelangt, dass die Mitarbeiterin des mit der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 beauftragten Steuerberaters die Eintragung der in Rede stehenden Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk in die falsche Zeile nicht aufgrund eines mechanischen Versehens, sondern bewusst aufgrund eines Tatsachen- und Rechtsirrtums vorgenommen hat. Diese W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde, insbesondere auch der dahingehenden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin des Steuerberaters, ist m\u00f6glich.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger in der Revisionsbegr\u00fcndung ausf\u00fchren, dass die gerichtliche Pr\u00fcfung, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliege, nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls und insbesondere nach der Aktenlage vorzunehmen sei, legen sie nicht dar, inwieweit die W\u00fcrdigung des FG diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Sollte ihr Hinweis auf die gerichtliche Pr\u00fcfung &#8222;nach Aktenlage&#8220; dahingehend zu verstehen sein, dass die Beurteilung, ob ein mechanisches Versehen oder ein Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum vorliegt, auf die Erkenntnisse nach Aktenlage zu beschr\u00e4nken w\u00e4re, ist der BFH-Rechtsprechung eine derartige Einschr\u00e4nkung &#8211;wie das in diesem Zusammenhang verwendete Wort &#8222;insbesondere&#8220; zeigt (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2017, 257, Rz&nbsp;14)&#8211; nicht zu entnehmen. Das FG konnte daher den Sachverhalt erg\u00e4nzend durch Einvernahme der Mitarbeiterin des Steuerberaters als Zeugin aufkl\u00e4ren.<\/li><li>Im Hinblick auf den bindend festgestellten Tatsachen- und Rechtsirrtum, der &#8211;das FG spricht von einer \u00dcbernahme des Fehlers&#8211; Eingang in den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 gefunden hat und jedenfalls die Annahme einer Unrichtigkeit durch mechanisches Versehen der Kl\u00e4ger, welches das FA \u00fcbernommen haben k\u00f6nnte, ausschlie\u00dft, w\u00fcrde eine Berichtigung dieses (nicht streitgegenst\u00e4ndlichen) Bescheides nach \u00a7&nbsp;129 AO ausscheiden.<\/li><li>bb) Das FG ist in einem zweiten Schritt davon ausgegangen, dass sich der vorstehende irrtumsbedingte Eintragungsfehler in den Folgejahren ab 2009 und damit auch bez\u00fcglich der Streitjahre 2011 bis 2014 fortgesetzt habe. Gegen diese &#8211;wiederum vertretbare&#8211; W\u00fcrdigung bestehen auf der Grundlage des vom FG bindend festgestellten Sachverhalts revisionsrechtlich ebenfalls keine Bedenken, auch wenn die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre ab 2009 eine bewusste Eintragung in die falsche Zeile in Abrede stellen und lediglich von einer bewussten Aktualisierung der Zahlen sprechen. So hat das FG seine Wertung nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass dieselbe Mitarbeiterin des Steuerberaters auch die Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2014 vorbereitet habe. Hierbei habe sie lediglich &#8211;ohne erneute Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse und damit unter \u00dcbernahme des irrigen Pr\u00fcfungsergebnisses f\u00fcr das Jahr 2008&#8211; die Vorjahreszahl mit dem aktuellen Wert der Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk \u00fcberschrieben. Die fehlerhaften Eintragungen f\u00fcr die Streitjahre seien daher gerade nicht aufgrund eines (neuen) mechanischen Versehens, sondern aufgrund des fortgesetzten Tatsachen- und Rechtsirrtums erfolgt. Hiernach hat das FG in zutreffender Weise eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre nach \u00a7&nbsp;129 AO verneint.<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist dem FG im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung eines &#8222;\u00dcbernahmefehlers&#8220; im Ergebnis kein Rechtsfehler unterlaufen.<\/li><li>(1) Nach dem Gesetzeswortlaut (&#8222;beim Erlass eines Verwaltungsakts&#8220;) kommt es bei der Frage, ob eine &#8211;die Berichtigungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnende&#8211; offenbare Unrichtigkeit vorliegt, auf deren Entstehung in der Sph\u00e4re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh\u00f6rde an. Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist \u00a7&nbsp;129 AO nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch dann anwendbar, wenn die Finanzbeh\u00f6rde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene \u00fcbernimmt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Das FG ist &#8211;ungeachtet der missverst\u00e4ndlichen Verwendung des Begriffs &#8222;\u00dcbernahmefehler&#8220; im Zusammenhang mit einem Tatsachen- und Rechtsirrtum&#8211; letztlich der Frage nachgegangen, ob die vorstehend beschriebene Konstellation im Streitfall gegeben ist. Dies hat es auf der Grundlage seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es &#8211;noch vor der Pr\u00fcfung, ob die Unrichtigkeit &#8222;offenbar&#8220; sei&#8211; darauf abgestellt, dass der den Kl\u00e4gern zuzurechnende Tatsachen- und Rechtsirrtum der Mitarbeiterin des Steuerberaters der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;129 AO entgegensteht. Somit lag kein mechanischer Fehler seitens der Kl\u00e4ger vor, den das FA als eigenen h\u00e4tte \u00fcbernehmen und der eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;129 AO h\u00e4tte er\u00f6ffnen k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Auch das Vorbringen der Kl\u00e4ger, das FG habe \u00a7&nbsp;129 AO unzutreffend dahingehend ausgelegt, dass die offenbare Unrichtigkeit bereits dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung unterlaufen sein m\u00fcsse, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.<\/li><li>Zum einen missverstehen die Kl\u00e4ger die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des angefochtenen Urteils. Tats\u00e4chlich ist der unter (1) angef\u00fchrten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211;von der auch das FG hat ausgehen wollen&#8211; zu entnehmen, dass es bei der Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;129 AO auf den Sachbearbeiter des FA bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt.<\/li><li>Zum anderen w\u00e4re der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;129 AO im Streitfall erst recht nicht er\u00f6ffnet, wenn man den Kl\u00e4gern darin folgen wollte, dass die vorangegangenen Umst\u00e4nde bei dem Steuerpflichtigen bzw. seinem steuerlichen Berater g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten. Da vorliegend dem Sachbearbeiter des FA unstreitig kein eigener mechanischer Fehler unterlaufen ist, k\u00e4me eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO auf der Grundlage einer solchen Auffassung von vornherein nicht in Betracht.<\/li><li>dd) Soweit sich die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre Auffassung auf das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 17.10.2017&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3544\/15&nbsp;E (EFG 2018, 342) berufen, liegt jener Entscheidung &#8211;in dem entscheidungserheblichen Punkt&#8211; ein vom vorliegenden Streitfall abweichender Sachverhalt zugrunde. Im Unterschied zu den hier bindend festgestellten Gegebenheiten, dass die Mitarbeiterin des von den Kl\u00e4gern beauftragten Steuerberaters die Eintragung wegen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Irrtums bewusst in einer bestimmten &#8211;allerdings fehlerhaften&#8211; Zeile vorgenommen hatte, konnte das FG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass der Kl\u00e4ger jenes Verfahrens bei seiner Eintragung einem Rechtsirrtum unterlegen sein k\u00f6nnte (Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Das FG hat &#8211;auf der Grundlage seiner bindenden Feststellung, dass die Beitragsbescheinigungen des Versorgungswerks dem FA w\u00e4hrend der jeweiligen Veranlagung vorlagen&#8211; ebenfalls zu Recht eine \u00c4nderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO abgelehnt. Diesbez\u00fcglich kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz verwiesen werden.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angebracht, ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. Februar 2020, X R 27\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR27.18.0 BFH X. 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