{"id":72804,"date":"2020-08-31T17:40:06","date_gmt":"2020-08-31T15:40:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72804"},"modified":"2020-08-31T17:40:13","modified_gmt":"2020-08-31T15:40:13","slug":"beherrschender-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-zufluss-von-tantiemen-bei-verspaeteter-feststellung-des-jahresabschlusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beherrschender-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-zufluss-von-tantiemen-bei-verspaeteter-feststellung-des-jahresabschlusses\/","title":{"rendered":"Beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer: Zufluss von Tantiemen bei versp\u00e4teter Feststellung des Jahresabschlusses"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. April 2020, VI R 44\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR44.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 , GmbHG \u00a7 42 Abs 2 , GmbHG \u00a7 46 Nr 1 , AO \u00a7 42 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 24. August 2017, Az: 6 K 1418\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine versp\u00e4tete Feststellung des Jahresabschlusses nach \u00a7 42a Abs. 2 GmbHG f\u00fchrt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die F\u00e4lligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.08.2017 &#8211; 6 K 1418\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer 2009 wird unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 31.03.2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers um 172.389 \u20ac ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr (2009) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr zu 51&nbsp;% Gesellschafter sowie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der im Juni 1995 gegr\u00fcndeten A GmbH. Weiterer Anteilseigner mit 49&nbsp;% und ebenfalls Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH war der Bruder des Kl\u00e4gers, Herr P.<\/li><li>Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der im Februar 1979 gegr\u00fcndeten B GmbH.<\/li><li>Mit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4gen vom 02.01.1996 bzw. 31.05.1996 gew\u00e4hrten die A GmbH und die B GmbH ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern neben dem monatlichen Festgehalt Tantiemen. Diese waren jeweils vom Jahres\u00fcberschuss der Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvortr\u00e4gen und vor Abzug der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer zu berechnen und einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung f\u00e4llig.<\/li><li>Zum 31.12.2008 wurden in der Bilanz der A GmbH f\u00fcr jeden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Tantiemen in H\u00f6he von jeweils 160.984&nbsp;\u20ac passiviert. In der Bilanz der B GmbH zum 31.12.2008 wurde zugunsten des Kl\u00e4gers eine Tantieme in H\u00f6he von 160.260&nbsp;\u20ac als sonstige R\u00fcckstellung ausgewiesen. Die Bilanzen der A GmbH und der B GmbH wurden im Dezember des Streitjahres festgestellt.<\/li><li>Die Tantiemen wurden weder im Streitjahr noch in den Folgejahren ausgezahlt. Im Jahr 2011 wurden sie jeweils auf das Konto 1701 &#8222;sonstige Verbindlichkeiten&#8220; umgebucht.<\/li><li>Im Streitjahr erlitten die A GmbH und die B GmbH Verluste, die jeweils nach 2008 zur\u00fcckgetragen wurden.<\/li><li>Ausweislich der Bilanzakten der A GmbH und der B GmbH erfolgte bis 2014 bei der A GmbH bzw. bis 2013 bei der B GmbH keine (teilweise) den Gewinn erh\u00f6hende Aufl\u00f6sung der Tantieme-Verbindlichkeiten. Ertr\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung von Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den Gesellschaftern waren in den Gewinn- und Verlustrechnungen der A GmbH bis 2014 bzw. bis 2013 bei der B GmbH nicht enthalten.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und wurden unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt.<\/li><li>Sowohl bei der A GmbH als auch bei der B GmbH fanden im Jahr 2011 Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen statt. Der Pr\u00fcfer stellte u.a. fest, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr die Tantiemen der A GmbH und der B GmbH nicht versteuert hatte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df daraufhin einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem er den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers nunmehr inklusive der Tantiemen auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl\u00e4ger einen Ansatz der Tantiemen f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008 nur in H\u00f6he von 60.783&nbsp;\u20ac (A&nbsp;GmbH) bzw. 88.072&nbsp;\u20ac (B GmbH) begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 32 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Es war der Ansicht, die Tantiemen g\u00e4lten als im Streitjahr 2009 zugeflossen. Zwar seien die Tantiemen im Jahr 2010 f\u00e4llig gewesen, da die Jahresabschl\u00fcsse zum 31.12.2008 erst im Dezember 2009 festgestellt worden seien. Der beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe es indes in der Hand, den Zeitpunkt der vertragsgem\u00e4\u00dfen F\u00e4lligkeit einer Tantieme zu steuern und in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verlagern, indem er den Jahresabschluss versp\u00e4tet feststellen lasse. Eine fristgerechte Feststellung h\u00e4tte im Streitfall zu einer F\u00e4lligkeit sp\u00e4testens am 31.12.2009 gef\u00fchrt.<\/li><li>Die Verlustr\u00fccktr\u00e4ge seien f\u00fcr die Berechnung der Tantiemen nicht zu ber\u00fccksichtigen, da es vorliegend an einer ausdr\u00fccklichen schriftlichen Vereinbarung fehle. Zudem seien die Tantieme-Verbindlichkeiten in den Folgejahren bei den GmbHs unver\u00e4ndert passiviert und eine Ber\u00fccksichtigung der Verluste im Wege des Verlustr\u00fccktrags damit nicht vorgenommen worden.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid vom 31.03.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um (100.201&nbsp;\u20ac + 72.188&nbsp;\u20ac =) 172.389&nbsp;\u20ac gemindert werden,<br \/>und die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>A) Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt noch den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar sein muss, welche Norm der Revisionskl\u00e4ger f\u00fcr verletzt h\u00e4lt. Ferner muss der Revisionskl\u00e4ger die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskl\u00e4ger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.04.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;109\/00, BFH\/NV 2002, 1185, und vom 31.10.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/02, BFH\/NV 2003, 328). Demgem\u00e4\u00df muss sich der Revisionskl\u00e4ger mit den tragenden Gr\u00fcnden des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt (Senatsurteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.). Aus der Revisionsbegr\u00fcndung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm der Revisionskl\u00e4ger f\u00fcr verletzt h\u00e4lt (BFH-Urteile vom 18.12.1970&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329, und vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/06, BFH\/NV 2008, 774).<\/li><li>2. Die Revisionsschrift gen\u00fcgt diesen Anforderungen noch. Aus der Revisionsbegr\u00fcndung ergibt sich mittelbar, welche Rechtsnormen &#8211;n\u00e4mlich \u00a7\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1, 8&nbsp;Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)&#8211; die Kl\u00e4ger f\u00fcr verletzt halten. Dar\u00fcber hinaus haben sie sich noch in ausreichendem Ma\u00dfe mit den tragenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.<\/li><li>3. Die Auslegung des Revisionsantrags unter Ber\u00fccksichtigung seiner Begr\u00fcndung ergibt zudem, dass die Kl\u00e4ger nicht die ersatzlose Aufhebung s\u00e4mtlicher \u00c4nderungsbescheide begehren, sondern &#8211;wie im Klageverfahren&#8211; lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer auf den Betrag, der sich beim Ansatz der Tantiemen unter Ber\u00fccksichtigung der von der A GmbH und der B GmbH im Wirtschaftsjahr 2009 erzielten Verluste ergibt. Denn zum einen darf der Revisionsantrag nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen. Zum anderen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Revision dem Grunde nach gerade nicht gegen die Besteuerung der Tantiemen im Streitjahr, sondern nur gegen deren jeweilige H\u00f6he.<\/li><li>B) Die Revision der Kl\u00e4ger ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG ist zu Unrecht von einem Zufluss der Tantiemen im Streitjahr ausgegangen. Unerheblich ist, dass die Kl\u00e4ger die Besteuerung der Tantiemen dem Grunde nach nicht ger\u00fcgt haben, sondern letztlich ebenfalls von einem Zufluss im Streitjahr ausgehen. Denn nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz 2 FGO ist der BFH an die geltend gemachten Revisionsgr\u00fcnde nicht gebunden. Er pr\u00fcft das angefochtene Urteil in den Grenzen der Revisionsantr\u00e4ge (\u00a7\u00a7&nbsp;120, 121 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz 2 FGO) vielmehr grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang (Gr\u00e4ber\/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz 65 und 73, m.w.N.).<\/li><li>1. Tantiemen geh\u00f6ren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer auch nach \u00a7\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz 4, 38a Abs.&nbsp;1 Satz 3 EStG zugeflossen sind.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht ein (z.B. Senatsurteil vom 01.02.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/04, BFH\/NV 2007, 896, m.w.N.). Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. In der Regel flie\u00dfen Geldbetr\u00e4ge dadurch zu, dass sie dem Empf\u00e4nger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl&nbsp;II 2019, 496, Rz&nbsp;27&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>b) Der BFH geht zudem in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits fr\u00fcher vorliegen kann. Danach flie\u00dft dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen &#8222;seine&#8220; Kapitalgesellschaft bereits mit deren F\u00e4lligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelm\u00e4\u00dfig in der Hand, sich geschuldete Betr\u00e4ge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und f\u00e4llig ist (BFH-Urteil vom 08.05.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/06, BFH\/NV 2007, 2249, unter II.1., m.w.N.). Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbetr\u00e4ge und sonstige Verg\u00fctungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 11.02.1965&nbsp;&#8211; IV&nbsp;213\/64&nbsp;U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407, unter 2.; Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz 12). F\u00e4llig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteile vom 02.12.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311, unter II.B.1.c&nbsp;aa; vom 17.12.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545, unter II.3.; vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/05, BFH\/NV 2006, 1711, unter II.2.c), sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremd\u00fcblich eine andere F\u00e4lligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren (Senatsurteil vom 03.02.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht einen Zufluss der Tantiemen im Streitjahr angenommen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hielt im Streitfall 51&nbsp;% der Gesch\u00e4ftsanteile der A GmbH sowie 100&nbsp;% der Gesch\u00e4ftsanteile der B GmbH und war daher jeweils beherrschender Gesellschafter.<\/li><li>b) Das FG hat f\u00fcr den Senat indes bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass die Feststellung der Jahresabschl\u00fcsse der A GmbH und der B GmbH zum 31.12.2008 nach \u00a7&nbsp;46 Nr.&nbsp;1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) unter Passivierung der Tantiemen &#8222;im Dezember 2009&#8220; erfolgte. Es hat zudem festgestellt, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertr\u00e4ge eine F\u00e4lligkeit der Tantiemen jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung eintreten lie\u00dfen.<\/li><li>Diese vom Grundfall abweichende F\u00e4lligkeitsvereinbarung ist zivilrechtlich wirksam. Die zivilrechtlichen Regelungen in einem Anstellungsvertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und &#8222;seiner&#8220; Kapitalgesellschaft sind grunds\u00e4tzlich auch im Steuerrecht beachtlich (Senatsurteil in BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 14, sowie f\u00fcr den Zufluss von Gewinnanteilen bei abweichender Satzungsregelung BFH-Urteil vom 17.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223).<\/li><li>Zudem waren die Vereinbarungen bez\u00fcglich der F\u00e4lligkeit der Tantiemen nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung fremd\u00fcblich. Die Vereinbarungen zwischen dem Kl\u00e4ger und &#8222;seinen&#8220; GmbHs waren arbeitsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar f\u00fcr die Gesellschaft g\u00fcnstig ist, aber ein fremder Gesch\u00e4ftspartner in seinem eigenen Interesse die Vereinbarung nicht getroffen h\u00e4tte (BFH-Urteile vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, und vom 20.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/04, BFH\/NV 2005, 723). Vorliegend h\u00e4tte sich jedoch auch ein fremder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei sonst gleichen Umst\u00e4nden auf die konkreten Tantiemevereinbarungen eingelassen. Denn \u00fcblicherweise ben\u00f6tigt die Gesellschaft bei h\u00f6heren Tantiemen (wie auch im Streitfall) Zeit, um die Liquidit\u00e4t f\u00fcr die Auszahlung herzustellen (Senatsurteil in BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 15). Ein Monat ist daf\u00fcr keine unangemessen lange Zeitspanne.<\/li><li>Im Streitfall waren die Tantiemen mithin nicht im Streitjahr f\u00e4llig.<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des FG f\u00fchrt die nach \u00a7&nbsp;42a Abs.&nbsp;2 GmbHG versp\u00e4tete Feststellung der Jahresabschl\u00fcsse zum 31.12.2008 nicht zu einem Zufluss der Tantiemen im Streitjahr.<\/li><li>aa) Zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses, seiner Feststellung und der Ergebnisverwendung ist zu trennen. Aufstellung bedeutet Erf\u00fcllung der den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern als Organ auferlegten Bilanzierungspflicht, also die \u00dcbernahme des Zahlenwerks der Buchhaltung nebst der n\u00f6tigen Abschlussbuchungen, Vorentscheidungen \u00fcber Bewertungsfragen und Aus\u00fcbung von Bilanzierungswahlrechten (s. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 29.03.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;263\/94, BGHZ 132, 263, unter I. f\u00fcr den Jahresabschluss einer Personengesellschaft; Scholz\/Crezelius, GmbHG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42a Rz&nbsp;30).<\/li><li>Die Feststellung des Jahresabschlusses hat auch bei einer GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherkl\u00e4rung der Bilanz. Im gesellschaftsinternen Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist die Feststellung des Jahresabschlusses ein konstitutiv wirkender Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit dem diese dessen Richtigkeit anerkennen. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverh\u00e4ltnis auch rechtliche Konsequenzen f\u00fcr die Anspr\u00fcche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines &#8211;zivilrechtlich verbindlichen&#8211; Schuldanerkenntnisses ergeben k\u00f6nnen. Die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen &#8211;in der Form der korporativen Beschlussfassung&#8211; obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (\u00a7\u00a7&nbsp;42a Abs.&nbsp;2, 46 Nr.&nbsp;1 GmbHG) regelm\u00e4\u00dfig, zumindest die Rechtsgrundlage f\u00fcr das Folgejahr zu fixieren und ihre Anspr\u00fcche und Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen (s. BGH-Urteil vom 02.03.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;264\/07, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kommt eine Vorverlegung der F\u00e4lligkeit (und damit des Zuflusses i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz 4, 38a Abs.&nbsp;1 Satz 3 EStG) auf den Zeitpunkt, zu dem die F\u00e4lligkeit bei fristgerechter Aufstellung eingetreten w\u00e4re (fiktive F\u00e4lligkeit), nicht in Betracht.<\/li><li>Denn erst die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung als des hierzu berufenen Gesellschaftsorgans f\u00fchrt zu seiner Verbindlichkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresabschluss ein rechtliches Nullum und lediglich ein Entwurf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (Scholz\/Crezelius, a.a.O., \u00a7&nbsp;42a Rz 30, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 24.01.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;201\/82, BGHZ 93, 307). Aufgrund dessen kann der aufgestellte Abschluss &#8211;ggf. unter Beachtung von \u00a7&nbsp;316 Abs.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs&#8211; ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt werden. Erst der festgestellte Jahresabschluss bildet das Substrat f\u00fcr den nachfolgenden Beschluss \u00fcber die Ergebnisverwendung (Scholz\/Crezelius, a.a.O., \u00a7&nbsp;42a Rz 30). Ein noch nicht existenter Jahresabschluss kann deshalb auch dann keine Grundlage f\u00fcr etwaige Anspr\u00fcche eines Gesellschafters gegen die GmbH sein, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt (im Ergebnis ebenso FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 07.11.1996&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;108\/95, EFG 1997, 872). Dies gilt selbst dann, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses nicht fristgerecht erfolgt ist. Eine vorgezogene (fiktive) F\u00e4lligkeit kann der noch nicht existente Jahresabschluss nicht bewirken. Denn der konkrete Anspruch entsteht (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses (Kersting in Baumbach\/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz 83&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Auch eine Fiktion des Zuflusses auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nicht in Betracht.<\/li><li>Eine solche Fiktion ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, wonach Aussch\u00fcttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsf\u00e4higen GmbH diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnverwendung i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz 1 EStG zuflie\u00dfen, wenn die Gesellschafterversammlung eine sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (BFH-Urteile in BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, und vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333). Insoweit war ma\u00dfgebend, dass die Satzung der GmbH keine bindenden Regelungen \u00fcber eine vom Grundsatz der sofortigen F\u00e4lligkeit mit dem Gewinnverteilungsbeschluss abweichende F\u00e4lligkeit enthielt. Denn in einem solchen Fall hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsf\u00e4higen GmbH in der Hand, den F\u00e4lligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen, so dass er damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber seinen Gewinnanteil verf\u00fcgen kann. Unter diesen Umst\u00e4nden ist das Hinausschieben der F\u00e4lligkeit als Verf\u00fcgung \u00fcber den Gewinnanteil zu beurteilen, weshalb der Gewinnanteil dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz 1 EStG zugeflossen ist (BFH-Urteil in BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.a).<\/li><li>Enth\u00e4lt die Satzung dagegen eine bindende Regelung \u00fcber eine sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit, ist es auch nach der vorgenannten Rechtsprechung des VIII. Senats gerechtfertigt, hierauf abzustellen. Dem entspricht es im Streitfall, die im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag vertraglich wirksam vereinbarte F\u00e4lligkeit gelten zu lassen und den Zufluss nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses vorzuverlegen.<\/li><li>dd) Ob im Hinblick auf \u00a7&nbsp;42 AO etwas anderes gilt, wenn der beherrschende Gesellschafter durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42a Abs.&nbsp;2 GmbHG zielgerichtet die F\u00e4lligkeit eines ihm zustehenden Tantiemeanspruchs und damit den Zeitpunkt der Versteuerung der Tantieme hinausz\u00f6gert (s. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil in EFG 1997, 872), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Soweit das FG meint, die Frist sei vorliegend &#8222;willk\u00fcrlich&#8220; nicht eingehalten worden, ist dies nicht durch entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen untermauert.<\/li><li>d) Auch wenn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Versteuerung der Tantiemen des Kl\u00e4gers im Streitjahr nicht in Betracht kommt, sind diese vorliegend nur entsprechend dem von den Kl\u00e4gern verfolgten Revisionsantrag (Ansatz der Tantiemen der A&nbsp;GmbH mit 60.783&nbsp;\u20ac und der B GmbH mit 88.072&nbsp;\u20ac entsprechend dem Klageantrag, s. dazu unter II.A&nbsp;3.) um 100.201&nbsp;\u20ac bzw. 72.188&nbsp;\u20ac zu mindern.<\/li><li>3. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Tantiemen des Kl\u00e4gers aufgrund der Verlustr\u00fccktr\u00e4ge zu mindern sind, kommt es mithin nicht an.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>5. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zust\u00e4ndig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. April 2020, VI R 44\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR44.17.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 , GmbHG \u00a7 42 Abs 2 , GmbHG \u00a7 46 Nr 1 , AO \u00a7 42 , EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 24. 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