{"id":72812,"date":"2020-08-31T17:43:37","date_gmt":"2020-08-31T15:43:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72812"},"modified":"2020-08-31T17:43:42","modified_gmt":"2020-08-31T15:43:42","slug":"einkommensteuerliche-behandlung-pauschaler-bonuszahlungen-einer-gesetzlichen-krankenkasse-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuerliche-behandlung-pauschaler-bonuszahlungen-einer-gesetzlichen-krankenkasse-2\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, X R 30\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16\/18<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR30.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG \u00a7 22 Nr 3 , EStG \u00a7 3 Nr 1 Buchst a , SGB 5 \u00a7 65a , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 20. September 2018, Az: 6 K 619\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von \u00a7 65a SGB V gew\u00e4hrte Geldpr\u00e4mie (Bonus) f\u00fcr gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsma\u00dfnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 &#8211; 6 K 619\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer f\u00fcr 2015 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.02.2017 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Sonderausgaben die Beitr\u00e4ge zu Krankenversicherungen um eine Erstattung von 65 \u20ac gemindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist gesetzlich krankenversichert. Die Krankenkasse des Kl\u00e4gers sieht f\u00fcr ihre Versicherten bei Inanspruchnahme und Nachweis bestimmter gesundheitsf\u00f6rdernder Ma\u00dfnahmen und Verhaltensweisen die Zahlung von Boni gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. Bonusberechtigt waren nach den f\u00fcr das Streitjahr 2015 geltenden Bedingungen diejenigen Versicherten, die durch ein Bonusheft den Nachweis einer Teilnahme an mindestens vier bonifizierbaren Ma\u00dfnahmen nachweisen konnten, wobei mindestens eine dem Bereich &#8222;Vorsorge&#8220; und mindestens eine weitere dem Bereich &#8222;Gesunde Lebensweise&#8220; zugeordnet werden musste. Der Gesamtbonus war auf j\u00e4hrlich 300&nbsp;\u20ac begrenzt. Im Bonusheft waren f\u00fcr die dort benannten Ma\u00dfnahmen die jeweiligen Boni festgelegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bezog im Jahr 2015 f\u00fcr den Nachweis folgender gef\u00f6rderter Ma\u00dfnahmen und Verhaltensweisen einen Bonus von insgesamt 115&nbsp;\u20ac:&nbsp;&nbsp;&nbsp;Vorsorge- Gesetzlicher Impfstatus5&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; Gesetzliche Zahnvorsorge10&nbsp;\u20ac&nbsp;Gesunde Lebensweise- Mitgliedschaft im Sportverein\/Fitness-Studio&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;50&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; Sportveranstaltung25&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; Nichtraucherstatus25&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Jahresbeitrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Mitgliedschaft in einem Sportverein betrug 80&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) behandelte den Bonus als Beitragserstattung und ber\u00fccksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 nur die entsprechend geminderten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge als nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsf\u00e4hige Sonderausgaben.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 93 ver\u00f6ffentlichtem Urteil statt. Durch den Bonus seien keine Beitr\u00e4ge zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz erstattet worden. Jener Schutz bleibe unabh\u00e4ngig von der Teilnahme an dem Bonusprogramm in vollem Umfang bestehen. Der Leistungsumfang der Krankenversicherung werde &#8211;anders als bei einer Beitragserstattung&#8211; nicht eingeschr\u00e4nkt. Das Bonusprogramm stelle einen Anreiz f\u00fcr zus\u00e4tzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsma\u00dfnahmen dar. Der Kl\u00e4ger sei zudem wirtschaftlich belastet gewesen; er habe finanziellen Aufwand f\u00fcr seine Mitgliedschaft in einem Sportverein und Fahrtkosten getragen.<\/li><li>Mit seiner Revision bringt das FA vor, der Bonus stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen des Kl\u00e4gers zur Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes und sei damit als Beitragserstattung zu werten. Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grunds\u00e4tze der Senatsentscheidung vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) auf das vorliegende Bonusmodell \u00fcbertragen. W\u00e4hrend der Bonus dort als Kostenzuschuss f\u00fcr tats\u00e4chlich und vorab entstandenen Gesundheitsaufwand erbracht worden sei, sei im Streitfall keine vorherige Kostenbelastung und zudem kein Nachweis einer solchen erforderlich. Der Bonus werde pauschal und aufwandsunabh\u00e4ngig f\u00fcr die Inanspruchnahme bestimmter Gesundheitsma\u00dfnahmen und Verhaltensweisen gezahlt, und zwar auch f\u00fcr solche, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. Vorsorgeuntersuchungen) bzw. keine Kostenlast ausl\u00f6sten (z.B. Nichtraucherstatus). Der Bonus sei mit der Beitragslast verkn\u00fcpft, die hierdurch verringert werde. Es handele sich um eine Motivationszahlung.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er sieht den Bonus nicht als Beitragserstattung an. Zwar hei\u00dfe es in der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung von Bonusleistungen nach \u00a7&nbsp;65a SGB V, diese k\u00f6nnten als Pr\u00e4mie oder als Beitragsnachlass gezahlt werden (Hinweis auf BTDrucks 15\/1525, 96). Diese Zweiteilung sei allerdings rechtlich unzutreffend, da die Krankenkassenbeitr\u00e4ge an feste S\u00e4tze gebunden seien (\u00a7\u00a7&nbsp;241 ff. SGB&nbsp;V). Folglich k\u00f6nne der Bonus nur als Pr\u00e4mie erbracht werden; eine solche mindere den Leistungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes &#8211;anders als bei Beitragserstattungen privater Krankenversicherungen oder Selbstbehalten&#8211; nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zur Abweisung der Klage, als der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu Krankenversicherungen um 65&nbsp;\u20ac zu mindern ist. Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Entscheidung des FG, den vom Kl\u00e4ger im Streitjahr bezogenen Bonus von 115&nbsp;\u20ac in G\u00e4nze als eine nicht die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG ber\u00fchrende Leistung der Krankenversicherung zu behandeln, ist rechtlich unzutreffend. Die nach dem vorliegenden Bonusmodell gezahlten Pr\u00e4mien k\u00f6nnen nur in dem Umfang als Krankenversicherungsleistung anzusehen sein, als sie konkreten eigenen Aufwand des Versicherten f\u00fcr die Inanspruchnahme der nach \u00a7&nbsp;65a SGB&nbsp;V zu f\u00f6rdernden Gesundheitsma\u00dfnahmen und -aktivit\u00e4ten ausgleichen.<\/li><li>a) Beitr\u00e4ge zu Krankenversicherungen sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz 1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zw\u00f6lfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. F\u00fcr Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies nach Satz 2 der Vorschrift die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beitr\u00e4ge.<\/li><li>aa) Zu den Beitr\u00e4gen geh\u00f6ren nicht nur die eigentlichen Pr\u00e4mien, sondern auch die \u00fcblichen mit dem Versicherungsverh\u00e4ltnis zusammenh\u00e4ngenden und vom Versicherten zu tragenden Nebenleistungen. Aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz 1 Buchst.&nbsp;a EStG, der Beitr\u00e4ge &#8222;zu&#8220; einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beitr\u00e4ge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (abgelehnt f\u00fcr die sog. Praxisgeb\u00fchr nach \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;4 SGB&nbsp;V a.F., vgl. Senatsurteil vom 18.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821; ebenso f\u00fcr einen Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung, Senatsurteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).<\/li><li>bb) Nach dem Eingangssatz des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 EStG sind nur &#8222;Aufwendungen&#8220; als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Hieraus sowie aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;10 EStG, bestimmte &#8211;die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen mindernde&#8211; Privatausgaben vom Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211;, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Bei den in der Regel j\u00e4hrlich wiederkehrenden Sonderausgaben &#8211;wie vorliegend den Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen&#8211; steht h\u00e4ufig die endg\u00fcltige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeitr\u00e4ge zur\u00fcckerstattet werden kann. In diesen F\u00e4llen sind die erstatteten Betr\u00e4ge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben belastungsmindernd zu verrechnen; ein Erstattungs\u00fcberhang ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b EStG zu behandeln.<\/li><li>cc) Voraussetzung f\u00fcr eine solche Verrechnung ist allerdings, dass die Zahlung der Versicherung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgel\u00f6ste Leistung zu werten ist.<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze stellt eine Pr\u00e4mienzahlung, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 SGB V gew\u00e4hrt, keine Versicherungsleistung, sondern eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, weil diese im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Durch die Pr\u00e4mie \u00e4ndert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die Pr\u00e4mie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen w\u00e4re, wenn es keine Pr\u00e4mie gegeben h\u00e4tte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).<\/li><li>Dagegen hat der Senat die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65a SGB V in einem Fall, in dem nach den Versicherungsbedingungen der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds f\u00fcr bestimmte Gesundheitsma\u00dfnahmen voraussetzt, nicht als Beitragserstattung qualifiziert. In einem solchen Fall steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern ist als Erstattung der vom Mitglied getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine &#8211;nicht die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs beeinflussende&#8211; Leistung der Krankenversicherung zu qualifizieren. Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zus\u00e4tzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl&nbsp;II 2016, 989, Rz&nbsp;24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Pr\u00e4mienzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl&nbsp;II 2018, 648, Rz&nbsp;28).<\/li><li>dd) Die Finanzverwaltung hat sich der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Ansicht grunds\u00e4tzlich angeschlossen, setzt insoweit aber ausdr\u00fccklich voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten f\u00fcr zus\u00e4tzliche &#8211;nicht im regul\u00e4ren Leistungsumfang enthaltene&#8211; Gesundheitsma\u00dfnahmen aufgewendet hat, die anschlie\u00dfend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Dagegen soll es sich um eine Beitragserstattung handeln, wenn das jeweilige Bonusprogramm lediglich die Durchf\u00fchrung bestimmter Gesundheitsma\u00dfnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung f\u00fcr den Bonus vorsieht, selbst wenn hierdurch Aufwand beim Versicherten ausgel\u00f6st wird (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 24.05.2017, BStBl&nbsp;I 2017, 820, Rz&nbsp;88&nbsp;f.).<\/li><li>Das steuerrechtliche Schrifttum spricht sich &#8211;soweit zu einer Differenzierung zwischen den verschiedenen Bonusmodellen \u00fcberhaupt Position bezogen wird&#8211; zum Teil f\u00fcr die aufgezeigte Sichtweise der Finanzverwaltung aus (so wohl Kulosa in Herrmann\/Heuer\/ Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;83; ggf. auch Werth, Finanz-Rundschau 2016, 1139). Einschr\u00e4nkend hierzu wird ferner vertreten, es komme zwar nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Gesundheitsaufwendungen gegen\u00fcber der Krankenkasse in Vorleistung getreten sei, allerdings sei finanzieller Aufwand vonn\u00f6ten. Ein Bonus f\u00fcr ein blo\u00dfes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). Im Gegensatz hierzu werden in der Literatur auch Bonusprogramme mit aufwandsunabh\u00e4ngigen Pauschalzahlungen als nicht die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs ber\u00fchrende Leistungen der Krankenkasse angesehen, da der Basiskrankenversicherungsschutz in vollem Umfang auch ohne Teilnahme an einem Bonusprogramm i.S. von \u00a7&nbsp;65a SGB V erhalten bleibe (so Gerauer, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 3370, 3372).<\/li><li>b) Nach Auffassung des Senats gilt &#8211;unter Weiterentwicklung seiner in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 festgelegten Rechtsgrunds\u00e4tze&#8211; insoweit Folgendes:<\/li><li>aa) Zweck der Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Krankenkassen, Bonusmodelle gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65a SGB V in ihre Satzungen aufzunehmen, ist es, Anreize f\u00fcr ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen (BTDrucks 15\/1525, 95; Roters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, \u00a7&nbsp;65a SGB V Rz 2; Koch in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB V, \u00a7&nbsp;65a Rz&nbsp;22; Godschalk in Orlowski\/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, \u00a7&nbsp;65a Rz 5; Leopold in Hauck\/Noftz, SGB V, \u00a7&nbsp;65a Rz 8, 12). Durch die fakultative Teilnahme an einem Bonusprogramm bleibt der Umfang des Krankenversicherungsschutzes unber\u00fchrt. Der Bonus wird &#8211;anders als bei klassischen Beitragserstattungen oder bei Pr\u00e4mien f\u00fcr Wahltarife nach \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 und 2 SGB V&#8211; nicht etwa gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden, sondern &#8211;letztlich umgekehrt&#8211; gerade weil der Versicherte bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitspr\u00e4vention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Ma\u00dfnahmen und Aktivit\u00e4ten ergriffen hat. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen (Roters, a.a.O., \u00a7&nbsp;65a SGB V Rz&nbsp;2).<\/li><li>bb) Dies vorangestellt, stehen satzungsgem\u00e4\u00dfe Boni in diesem Sinne dann nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, wenn durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten f\u00fcr die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsma\u00dfnahmen und Aktivit\u00e4ten ausgeglichen werden. In diesem Fall wird durch den Bonus nicht nachtr\u00e4glich die Gegenleistung des Versicherten f\u00fcr die Erlangung seines Versicherungsschutzes herabgesetzt, so dass die hierauf bezogene wirtschaftliche Belastung unver\u00e4ndert bleibt.<\/li><li>Sieht das jeweilige Modell demzufolge Boni f\u00fcr die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzma\u00dfnahmen vor, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, so dass der Versicherte dementsprechend eigenen finanziellen (Gesundheits-)Aufwand zu tragen hat, ist der hierf\u00fcr gezahlte Bonus ausschlie\u00dflich mit den eigenen gesundheitsbestimmten Aufwendungen des Versicherten verkn\u00fcpft; eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen. In dieser Fallgruppe h\u00e4lt es der Senat aus Vereinfachungs- und Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen f\u00fcr nicht erforderlich, dass der pauschale Bonus exakt den tats\u00e4chlichen Aufwand des Versicherten abdeckt. Vielmehr handelt es sich auch dann &#8211;in voller H\u00f6he&#8211; um eine Leistung der Krankenkasse, sollte der Bonus die Aufwendungen zwar im konkreten Einzelfall \u00fcberkompensieren, sich bei \u00fcberschl\u00e4giger Betrachtung aber als zumindest realit\u00e4tsgerechte Pauschale erweisen. Unerheblich ist &#8211;abweichend von der Ansicht des BMF&#8211; zudem der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten.<\/li><li>cc) Dieselben Grunds\u00e4tze finden Anwendung, wenn Anlass f\u00fcr eine Bonuszahlung der Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens i.S. von \u00a7&nbsp;65a SGB V ist (beispielsweise Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitness-Studio). Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen tr\u00e4gt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils gef\u00f6rderten Gesundheitsma\u00dfnahme zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Auch insoweit steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beitr\u00e4gen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, sondern gleicht &#8211;wenn ggf. auch nur zum Teil&#8211; Kosten des Versicherten f\u00fcr die gesetzlich als f\u00f6rderungsw\u00fcrdig qualifizierte Gesundheitsma\u00dfnahme aus. Insoweit m\u00fcssen die erstatteten Aufwendungen weder materiell den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen zuzuordnen sein noch ist es erforderlich, dass der Versicherte die Aufwendungen nur in Erwartung einer pauschalen Bonuszahlung durch seine Krankenversicherung get\u00e4tigt hat. In Abgrenzung zu einer Beitragserstattung gen\u00fcgt es, dass der Bonus geeignet ist, Aufwendungen, die zumindest auch durch gesundheitsbewusstes Verhalten veranlasst sind, ganz oder teilweise auszugleichen.<\/li><li>dd) Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzma\u00dfnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B.&nbsp;Leistungen zur Fr\u00fcherkennung bestimmter Krankheiten nach \u00a7&nbsp;25 SGB V, Schutzimpfungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen i.S. von \u00a7\u00a7&nbsp;21, 22 SGB&nbsp;V), fehlt es an eigenem &#8211;einer solchen Ma\u00dfnahme konkret zuzuordnenden&#8211; Gesundheitsaufwand, der durch einen hierf\u00fcr gezahlten Bonus ausgeglichen werden k\u00f6nnte. Wird der Steuerpflichtige trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, stellt sich dies f\u00fcr ihn insoweit &#8211;anders als von der Vorinstanz vertreten&#8211; als nachtr\u00e4gliche Herabsetzung seiner Gegenleistung f\u00fcr die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen im Rahmen von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a&nbsp;EStG zu verrechnen.<\/li><li>ee) Gleiches gilt f\u00fcr Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabh\u00e4ngigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes K\u00f6rpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.<\/li><li>c) Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze und der Tatsachenfeststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist im Streitfall ein Betrag von 65&nbsp;\u20ac vom Gesamtbonus (115 \u20ac) als mit den Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen zu verrechnende Beitragserstattung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hat im Bonusbereich &#8222;Gesunde Lebensweise&#8220; f\u00fcr den Nachweis seiner Mitgliedschaft in einem Sportverein eine Pr\u00e4mie von 50&nbsp;\u20ac bezogen, die geeignet ist, seinen hiermit im Zusammenhang stehenden finanziellen Aufwand von 80&nbsp;\u20ac (Mitgliedsbeitrag) zumindest teilweise auszugleichen und daher eine &#8211;die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs nicht ber\u00fchrende&#8211; Leistung der Krankenkasse darstellt. Dagegen hat er f\u00fcr die weiteren bonifizierten Aktivit\u00e4ten sowie Verhaltensweisen (&#8222;Sportveranstaltung&#8220; [25&nbsp;\u20ac]; Nichtraucherstatus [25&nbsp;\u20ac]; gesetzlicher Impfstatus [5&nbsp;\u20ac]; gesetzliche Zahnvorsorge [10&nbsp;\u20ac]) keine konkret auf die Inanspruchnahme der jeweiligen Gesundheitsma\u00dfnahmen zur\u00fcckzuf\u00fchrenden eigenen Aufwendungen nachgewiesen. Fahrtkosten z\u00e4hlen hierzu nicht.<\/li><li>bb) Der Einwand des Kl\u00e4gers, Boni i.S. von \u00a7&nbsp;65a SGB V seien nicht als Beitragserstattung zu behandeln, sofern sie &#8211;wie vorliegend&#8211; als Pr\u00e4mie und eben nicht als Beitragsnachlass gezahlt w\u00fcrden, ist unbegr\u00fcndet. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung, ob die Zahlung einer Krankenkasse an den Steuerpflichtigen dessen Aufwand f\u00fcr die Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes mindert, ist nach der Senatsrechtsprechung nicht die sozialrechtliche Qualifikation der Zahlung, sondern deren wirtschaftlicher Gehalt f\u00fcr den Steuerpflichtigen ma\u00dfgeblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl&nbsp;II 2018, 648, Rz&nbsp;20 ff., 26).<\/li><li>2. Soweit die Bonuszahlung nach den oben dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht als Beitragserstattung, sondern als Leistung der Krankenkasse anzusehen ist, liegen keine steuerbaren Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers vor.<\/li><li>a) Die insoweit \u00fcberhaupt nur in Betracht kommende Vorschrift des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG ist tatbestandlich nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz 1 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;7 EStG) Eink\u00fcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 EStG geh\u00f6ren, z.B. Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde. Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung ausl\u00f6st (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;96\/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). Im Hinblick darauf, dass der Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu erg\u00e4nzen (vgl. Killat in HHR, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;390), fallen hierunter indes nur solche Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen sind (vgl. insoweit u.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).<\/li><li>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Zum einen ist die vom Kl\u00e4ger erbrachte Leistung, n\u00e4mlich sein gesundheitsbewusstes Verhalten, in Anbetracht des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus bereits nicht als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages vorstellbar. Zum anderen erweist sich ein auf Grundlage von \u00a7&nbsp;65a SGB&nbsp;V gezahlter Bonus aus Sicht des Versicherten nicht als Ergebnis seiner Erwerbst\u00e4tigkeit, sondern lediglich als monet\u00e4rer Anreiz f\u00fcr ein bestimmtes Verhalten innerhalb eines &#8211;nur die Privatsph\u00e4re ber\u00fchrenden&#8211; Versicherungsverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>b) Selbst bei entgegengesetzter Beurteilung k\u00e4me im Streitfall keine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG in Betracht, da die gezahlten Boni &#8211;soweit keine Beitragserstattung vorliegt&#8211; die Freigrenze von 256&nbsp;\u20ac nach Satz 2 der Vorschrift nicht erreichen.<\/li><li>c) Ob Bonuszahlungen nach \u00a7&nbsp;65a SGB V unabh\u00e4ngig von den vorgenannten Erw\u00e4gungen als nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG Rz 6).<\/li><li>3. Die Steuerberechnung wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;121 Satz 1, \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO.<\/li><li>5. Der Senat konnte mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligung ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden (\u00a7&nbsp;121 Satz 1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, X R 30\/18 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR30.18.0 BFH X. 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