{"id":72814,"date":"2020-08-31T17:44:33","date_gmt":"2020-08-31T15:44:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72814"},"modified":"2020-08-31T17:44:39","modified_gmt":"2020-08-31T15:44:39","slug":"vermietung-von-ferienwohnungen-eigennuetzige-treuhand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermietung-von-ferienwohnungen-eigennuetzige-treuhand\/","title":{"rendered":"Vermietung von Ferienwohnungen; eigenn\u00fctzige Treuhand"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280520.IVR10.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 21 Abs 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6 , BGB \u00a7 164 Abs 1 , BGB \u00a7 164 Abs 2 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 20. Dezember 2017, Az: 3 K 342\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuh\u00e4nderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelm\u00e4\u00dfig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder f\u00fcr Rechnung Dritter erbringt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2017 &#8211; 3 K 342\/14 aufgehoben und die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009 vom 02.04.2015 und f\u00fcr 2010 bis 2012, jeweils vom 06.03.2015, dahin ge\u00e4ndert, dass statt Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Eink\u00fcnfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.<\/li><li>An der Kl\u00e4gerin, einer Grundst\u00fccksgemeinschaft, sind die Eheleute&nbsp;A und B zu je 50&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>Im Dezember 2008 bzw.&nbsp;Mai 2009 kaufte die Kl\u00e4gerin insgesamt drei Eigentumswohnungen in C. Die Wohnungen bestehen aus einem kombinierten Wohn- und Schlafraum bzw. einem Wohn- und einem Schlafraum bzw. einem Wohn- und einem Schlafraum, jeweils mit Bad und eingerichteter K\u00fcchenecke; sie sind jeweils u.a. mit einem Esstisch und St\u00fchlen ausgestattet.<\/li><li>Die Wohnungen sind neben vielen anderen Wohnungen bzw. Hotelzimmern im &#8222;E&#8220; belegen, das wiederum aus einer Zusammenfassung mehrerer Geb\u00e4ude besteht. Die Appartements werden teilweise von den Eigent\u00fcmern selbst genutzt, teilweise dauervermietet und teilweise als Ferienwohnungen von verschiedenen Vermietungsgesellschaften vermietet. In die Anlage integriert ist das Hotel &#8222;E&#8220;, dem das 500&nbsp;m entfernte Hotel &#8222;F&#8220; angeschlossen ist.<\/li><li>Im Januar 2009 schlossen die Gemeinschafter der Kl\u00e4gerin mit der G-GmbH einen Vertrag &#8222;\u00fcber die Vermietung von Ferienwohnungen&#8220;. In den &#8222;Allgemeinen Bestimmungen&#8220; des Vertrages hei\u00dft es (auszugsweise):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1.) Die &lt;G-GmbH&gt; wird f\u00fcr den Eigent\u00fcmer &lt;die Kl\u00e4gerin&gt; dessen Wohnungseinheiten &#8230; einschlie\u00dflich Mobiliar und Inventar &#8230; ganzj\u00e4hrig als Ferienwohnung an Ferieng\u00e4ste vermieten.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.) Der von der &lt;G-GmbH&gt; durchzuf\u00fchrende Vermietungsservice beinhaltet s\u00e4mtliche Leistungen, die im origin\u00e4ren Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung stehen. Dieses umfasst insbesondere werbliche Ma\u00dfnahmen, Abschluss entsprechender Mietvertr\u00e4ge und die Betreuung der Ferieng\u00e4ste vor Ort, treuh\u00e4nderische Entgegennahme der Mieteinnahmen, regelm\u00e4\u00dfige Berichterstattung \u00fcber die Auslastungssituation, Erstellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Jahresabrechnung etc&#8230;.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5.) Das pauschale Vermittlungshonorar f\u00fcr den vorstehend erw\u00e4hnten Vermietungsservice betr\u00e4gt &lt;je nach Saison und Kunde (z. B. Reiseveranstalter) zwischen 10&nbsp;% und 17&nbsp;% &gt; der Brutto-Einnahme einer jeden Vermietung, \u2026. Bei der genannten Brutto-Einnahme handelt es sich um den vom Feriengast gezahlten Mietzins \u2026 f\u00fcr die Nutzung der Ferienwohnung. Dar\u00fcber hinausgehende Leistungen, wie z.B. die Bereitstellung von W\u00e4sche, die Endreinigung, etc. werden von der &lt;G-GmbH&gt; dem Feriengast direkt in Rechnung gestellt und sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. \u2026&#8220;Die Abrechnung der Mieteinnahmen sollte jeweils zum Quartalsende erfolgen.In den &#8222;Besonderen Bestimmungen f\u00fcr Hotelnutzung&#8220; hei\u00dft es u.a.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1. Die &lt;G-GmbH&gt; wird bei entsprechendem Bedarf seitens der Ferieng\u00e4ste die Ferienwohnung des Eigent\u00fcmers alternativ als Hotelzimmer vermieten, womit sich der Eigent\u00fcmer einverstanden erkl\u00e4rt. Der Unterschied zu der Vermietung als Ferienwohnung besteht darin, dass in diesem Fall dem Feriengast weitere Leistungen \u00fcber die Hotel-Betriebsgesellschaft &lt;I&gt; angeboten werden, wie z. B. Fr\u00fchst\u00fcck, Halb- oder Vollpension, t\u00e4gliche Reinigung mit Handtuchwechsel, ggfs. Bettw\u00e4schewechsel, etc. Die erw\u00e4hnten hoteltypischen Ma\u00dfnahmen sind zwar Gegenstand des vom Feriengast insgesamt zu zahlenden Mietzinses, werden aber dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen und stehen ausschlie\u00dflich &lt;I&gt; i. S. eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu. Insoweit sind diese erzielten Einnahmen nicht Gegenstand der Abrechnung gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer bzw. Grundlage zur Berechnung des Vermittlungshonorars.&#8220;<\/li><li>Dem Vertrag angef\u00fcgt war u.a. eine Auflistung von &#8222;Regel-Tagespreisen&#8220; (inkl. Fr\u00fchst\u00fcck und Hotelservice), Preisen f\u00fcr die Nutzung durch mehr als zwei Personen, f\u00fcr das Mitbringen von Haustieren und die Nutzung des Stellplatzes. Nachl\u00e4sse \u00fcber einen festgelegten Rahmen durften die Vermittler nur nach vorheriger R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hren. Kosten f\u00fcr die Dienstleistung von Dritten, wie z.B. Endreinigung und W\u00e4schewechsel, sollten direkt zwischen dem Vermittler und dem Dienstleister abgerechnet werden.<\/li><li>Das Vertragsverh\u00e4ltnis galt zun\u00e4chst f\u00fcr ein Jahr und sollte sich jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres verl\u00e4ngern, wenn eine K\u00fcndigung nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgesprochen wird. Das Vertragsverh\u00e4ltnis konnte mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Partei schriftlich gek\u00fcndigt werden.<\/li><li>Ein Vertrag mit gleichem Inhalt wurde im Mai 2011 mit der J-GmbH in C als Nachfolgefirma der G-GmbH abgeschlossen. In den dortigen Anlagen 2 bis 2b sind die saisonabh\u00e4ngigen &#8222;Regel-Tagespreise&#8220; der drei Wohnungen aufgelistet, wobei f\u00fcr die Nutzung als Hotelzimmer ein regelm\u00e4\u00dfig um ca. 30&nbsp;\u20ac h\u00f6heres Entgelt zu entrichten ist. Die Preise f\u00fcr Nebenleistungen wie W\u00e4scheservice variieren ebenfalls nach der Nutzungsart. Entgelte f\u00fcr den reinen W\u00e4sche-, Hotel- und Fr\u00fchst\u00fccksservice sind betragsm\u00e4\u00dfig festgelegt.<\/li><li>Die Wohnungen der Kl\u00e4gerin wurden fortan von der G-GmbH, danach von der J-GmbH u.a. \u00fcber die gro\u00dfen Online-Portale in der Regel als Hotelzimmer mit Fr\u00fchst\u00fcck angeboten, beworben und tats\u00e4chlich nahezu ausschlie\u00dflich mit Hotelservice vermietet. Die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe an die G\u00e4ste erfolgte \u00fcber die st\u00e4ndig besetzte Rezeption im Hotel &#8222;F&#8220;. Der ca. 800&nbsp;m\u00b2 gro\u00dfe Wellnessbereich des Hotels &#8222;F&#8220; kann von den G\u00e4sten der Kl\u00e4gerin mitbenutzt werden. Im Hotel &#8222;E&#8220; selbst befindet sich ein hauseigenes Restaurant mit kleiner Hotelbar. Im dortigen Restaurant wird u.a. das Fr\u00fchst\u00fcck eingenommen.<\/li><li>Die J-GmbH stellte den G\u00e4sten &#8211;wie zuvor schon die G-GmbH&#8211; unter eigenem Namen und Kontaktdaten jeweils die Kosten f\u00fcr den Hotelaufenthalt inklusive Fr\u00fchst\u00fcck zuz\u00fcglich Nebenleistungen (z.B. Kurtaxe, PKW-Stellplatz, Haustiere etc.) in Rechnung. Sie rechnete auch jeweils die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab.<\/li><li>Gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erstellte die J-GmbH regelm\u00e4\u00dfig viertelj\u00e4hrliche Abrechnungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Kl\u00e4gerin die um den &#8222;Anteil W\u00e4sche&#8220;, den &#8222;Anteil Endreinigung\/Hotelservice&#8220; und &#8222;Anteil F&amp;B&#8220; bereinigten Betr\u00e4ge abz\u00fcglich Provision aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behandelte die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Wohnungen als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegen\u00fcber stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;342\/14 als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus:<br \/><br \/>Die Kl\u00e4gerin habe mit der Vermietung der Ferienwohnungen gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. Die Wohnungen seien nicht als Ferienwohnungen, sondern als Hotelzimmer vermietet worden. Die Kl\u00e4gerin habe die Wohnungen auch selbst als Hotelzimmer angeboten und vermietet. Sie sei insoweit von der G-GmbH und der J-GmbH zivilrechtlich wirksam vertreten worden. Jedenfalls aber seien ihr die gewerblichen Eink\u00fcnfte als Treugeberin zuzurechnen. Die Kl\u00e4gerin habe die gewerbliche Vermietung zudem auch mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht betrieben.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurden die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr alle Streitjahre aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert (\u00c4nderungsbescheide vom 06.03.2015, erneuter \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2009 vom 02.04.2015).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009 vom 02.04.2015 und f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012, jeweils vom 06.03.2015, dahin zu \u00e4ndern, dass statt Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt schrifts\u00e4tzlich,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur antragsgem\u00e4\u00dfen \u00c4nderung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht ist das FG zwar davon ausgegangen, dass die Ferienwohnungen der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren hotelm\u00e4\u00dfig angeboten wurden (dazu unten II.2.). Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin die Wohnungen aber nicht selbst gewerblich vermietet, da ihr die gewerblichen T\u00e4tigkeiten der Vermittlungsgesellschaften nicht als eigene zugerechnet werden k\u00f6nnen (dazu unten II.3.).<\/li><li>1. Der Senat konnte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO trotz des Ausbleibens des FA ohne dieses verhandeln und entscheiden. Denn das FA war in der nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 FGO rechtzeitig zugestellten Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen worden.<\/li><li>2. Die Vermietung von Wohnungen erf\u00fcllt zwar grunds\u00e4tzlich die in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Tatbestandsmerkmale, geht jedoch in der Regel nicht \u00fcber den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinaus. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser T\u00e4tigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, nach denen die Bet\u00e4tigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepr\u00e4ge einer selbst\u00e4ndigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erh\u00e4lt, hinter der die blo\u00dfe Nutzung des Mietobjekts als Verm\u00f6gensanlage zur\u00fccktritt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.01.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/02, BFH\/NV 2004, 945, m.w.N.).<\/li><li>a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von R\u00e4umen nicht \u00fcbliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders h\u00e4ufigen Wechsels der Mieter eine gewisse &#8211;einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare&#8211; unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz&nbsp;10; in BFH\/NV 2004, 945, und vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;37). Ma\u00dfgebend sind jeweils die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/02, BFH\/NV 2004, 1640).<\/li><li>b) Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsr\u00e4ume ausgestattet ist, f\u00fcr ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelm\u00e4\u00dfig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der die sofortige Vermietung zul\u00e4sst; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder au\u00dferhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr die jederzeitige, auch kurzfristige, \u00dcberlassung an G\u00e4ste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 945, unter II.3.a).<\/li><li>c) Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen durfte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass im Streitfall die f\u00fcr eine gewerbliche Vermietung erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Die Wohnungen der Kl\u00e4gerin waren wie Hotel- oder Pensionsr\u00e4ume ausgestattet und in einem Zustand, der die sofortige Vermietung zul\u00e4sst. Sie wurden von den Vermittlungsgesellschaften neben anderen im &#8222;E&#8220; belegenen Wohnungen u.a. \u00fcber die gro\u00dfen Online-Portale als Hotelzimmer mit Fr\u00fchst\u00fcck angeboten und ganz \u00fcberwiegend auch so vermietet. Die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe war hotelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das angeschlossene Hotel &#8222;F&#8220; organisiert, das \u00fcber eine st\u00e4ndig besetzte Rezeption verf\u00fcgte. Wenn das FG in W\u00fcrdigung dieser festgestellten Gesamtumst\u00e4nde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Vermittlungsgesellschaften die Wohnungen der Kl\u00e4gerin hotelm\u00e4\u00dfig angeboten haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>3. Zu Unrecht ist das FG jedoch davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin aus der Vermietung ihrer Wohnungen gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt hat. Denn weder handelten die Vermittlungsgesellschaften bei Abschluss der Vertr\u00e4ge als rechtsgesch\u00e4ftliche Stellvertreter der Kl\u00e4gerin (dazu II.3.b&nbsp;aa) noch konnten die gewerblichen Handlungen der Vermittlungsgesellschaften der Kl\u00e4gerin aufgrund eines Treuhandverh\u00e4ltnisses steuerrechtlich zugerechnet werden (dazu II.3.b&nbsp;bb).<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie &#8222;erzielt&#8220;. Eink\u00fcnfte erzielt, wer einen der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Einkunftstatbest\u00e4nde erf\u00fcllt.<\/li><li>Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und in diesem Zusammenhang Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es also darauf an, wer die ma\u00dfgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse \u00fcber das Mietobjekt hat und damit eine Vermietert\u00e4tigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) aus\u00fcbt; nicht entscheidend ist demgegen\u00fcber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Mietobjekts ist (z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;18). Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Vermietung einer Ferienwohnung erzielt dementsprechend, wer diese Wohnung z.B. hotelm\u00e4\u00dfig anbietet.<\/li><li>b) Durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter vermietet derjenige, dem die Handlungen des Vertreters oder Verwalters (zivil- oder steuerrechtlich) zuzurechnen sind.<\/li><li>aa) Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin die Handlungen der Vermittlungsgesellschaften nach den Grunds\u00e4tzen der zivilrechtlichen Stellvertretung zuzurechnen seien.<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich kommt nur eine offene Stellvertretung in Betracht (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;). Tritt der Wille (des Vertreters), im fremden Namen zu handeln, beim Vertragsschluss nicht erkennbar hervor, treffen die Rechtswirkungen aus dem Gesch\u00e4ft den Vertreter und nicht den Vertretenen (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 BGB). F\u00fcr den Mieter oder P\u00e4chter muss erkennbar sein, wer Vermieter oder Verp\u00e4chter ist. Der Offenheitsgrundsatz dient prim\u00e4r dem Interesse und dem Schutz des Vertragspartners. Ausnahmen vom Offenheitsgrundsatz (Gesch\u00e4ft f\u00fcr den, den es angeht) setzen demgem\u00e4\u00df voraus, dass es dem Vertragspartner gleichg\u00fcltig ist, mit wem er den Vertrag schlie\u00dft. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Bargesch\u00e4ften des t\u00e4glichen Lebens, nicht aber bei der Buchung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung (z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nnen der Kl\u00e4gerin die Handlungen der gewerblich t\u00e4tigen Vermittlungsgesellschaften auch nicht aufgrund eines Treuhandverh\u00e4ltnisses zugerechnet werden.<\/li><li>(1) Eine solche Zurechnung kommt zwar auch in Betracht, wenn ein Treuh\u00e4nder Mietvertr\u00e4ge im eigenen Namen f\u00fcr einen Treugeber abschlie\u00dft (z.B. BFH-Urteile vom 27.01.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;269\/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter I.2.; vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;22). Die Zurechnung vom Treuh\u00e4nder erzielter Eink\u00fcnfte beim Treugeber setzt indes voraus, dass der Treuh\u00e4nder ausschlie\u00dflich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dass der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverh\u00e4ltnisses und nach den sonstigen Umst\u00e4nden gegen\u00fcber dem Treuh\u00e4nder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh\u00e4ltnis tr\u00e4gt. Werden Vermietungsleistungen \u00fcber einen im eigenen Namen handelnden Treuh\u00e4nder angeboten, so muss der Treugeber \u00fcber den unmittelbar Handelnden das Marktgeschehen beherrschen. Das ist nur der Fall, wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Treuhandverh\u00e4ltnisses hat, dem Treuh\u00e4nder Weisungen f\u00fcr die Begr\u00fcndung und Ausgestaltung des Mietverh\u00e4ltnisses geben kann und tats\u00e4chlich gibt und wenn er das Treugut, das Grundlage des Mietverh\u00e4ltnisses ist, entweder dem Treuh\u00e4nder \u00fcbertr\u00e4gt oder die Auswahl des Treuguts bestimmt und das Treugut jederzeit ohne wesentliche wirtschaftliche Einbu\u00dfen herausverlangen kann. Nicht ausreichend f\u00fcr die Zurechnung der Eink\u00fcnfte beim Treugeber ist, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Gegen eine beherrschende Stellung des Treugebers spricht es, wenn der Treuh\u00e4nder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat (z.B. BFH-Urteile vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;23; in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter I.2.b).<\/li><li>(2) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Dabei kann dahinstehen, ob es im Streitfall nicht schon an einem ausreichenden Weisungsrecht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Vermittlungsgesellschaften gefehlt hat und ob auch dann noch von einem jederzeitigen Herausgaberecht des Treugebers ausgegangen werden kann, wenn eine ordentliche K\u00fcndigung des Vermittlungsvertrages, wie hier, nur mit dreimonatiger K\u00fcndigungsfrist und nur zum Ende eines Kalenderjahres m\u00f6glich ist. Denn eine Zurechnung der Handlungen der Vermittlungsgesellschaften bei der Kl\u00e4gerin kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Vermittlungsgesellschaften ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hatten. Denn durch das hotelm\u00e4\u00dfige Angebot der Wohnungen erhielten sie die M\u00f6glichkeit, den G\u00e4sten weitere Leistungen anzubieten und abzurechnen, wie z.B. die Bereitstellung von W\u00e4sche, die Endreinigung oder die Gestellung von Fr\u00fchst\u00fcck, Halb- oder Vollpension. Dabei kann dahinstehen, ob die Vermittlungsgesellschaften den Mietern die entsprechenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder aber im Interesse eines Dritten angeboten haben. Entscheidend ist, dass sie insoweit jedenfalls nicht im wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin gehandelt haben. Denn zum einen haben die Vermittlungsgesellschaften diese Leistungen gegen\u00fcber den Mietern nicht auf Rechnung der Kl\u00e4gerin erbracht, zum anderen sind bei der Abrechnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin lediglich die um den &#8222;Anteil W\u00e4sche&#8220;, den &#8222;Anteil Endreinigung\/Hotelservice&#8220; und &#8222;Anteil F&amp;B&#8220; bereinigten Betr\u00e4ge abz\u00fcglich Provision ausgekehrt worden. Insoweit konnte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren gegen\u00fcber den Vermittlungsgesellschaften als Treuh\u00e4ndern keine beherrschende Stellung in dem o.g. Sinne einnehmen.<\/li><li>Das Urteil des FG war danach aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.280520.IVR10.18.0 BFH IV. 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