{"id":72816,"date":"2020-08-31T17:45:20","date_gmt":"2020-08-31T15:45:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72816"},"modified":"2020-08-31T17:45:25","modified_gmt":"2020-08-31T15:45:25","slug":"bewilligung-von-pkh-beiordnung-eines-prozessvertreters-fuer-verfahren-mit-vertretungszwang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bewilligung-von-pkh-beiordnung-eines-prozessvertreters-fuer-verfahren-mit-vertretungszwang\/","title":{"rendered":"Bewilligung von PKH &#8211; Beiordnung eines Prozessvertreters f\u00fcr Verfahren mit Vertretungszwang"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. Juni 2020, IV S 3\/19 (PKH)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.230620.IVS3.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 62 Abs 4 , FGO \u00a7 142 Abs 1 , ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1 , ZPO \u00a7 121 Abs 1 , ZPO \u00a7 121 Abs 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 01. Oktober 2019, Az: 8 K 8178\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Bewilligung von PKH f\u00fcr ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung \u00fcber den PKH-Antrag so erkl\u00e4rt, dass ihm f\u00fcr den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach \u00a7 142 Abs. 1 FGO i.V.m. \u00a7 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Antragsteller (Antragsteller) beantragte am 15.08.2019 beim Beklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die quartalsweise Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer zu &#8230; . Das HZA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2019 ab.<\/li><li>Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Telefax vom 29.08.2019 Einspruch ein. Der Antragsteller \u00fcbersandte dieses mit &#8222;Widerspruch Rechtsmittel Klage&#8220; \u00fcberschriebene Telefax sowie den genannten Ablehnungsbescheid am 29.08.2019 auch per Telefax an das Finanzgericht (FG). Auf dem Ablehnungsbescheid war handschriftlich &#8222;Klage unter PKH vorab&#8220; vermerkt. Daraufhin erfasste das FG sowohl ein Klageverfahren als auch ein hierauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren. Das FG wies die Klage mit Prozessurteil vom 01.10.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8178\/19 mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens als unzul\u00e4ssig ab. Ebenso wies es mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ab.<\/li><li>Am 10.10.2019 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des FG vom 07.10.2019 ein, in dem es hei\u00dft, dass &#8222;die hier eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde zust\u00e4ndigkeitshalber \u00fcbersandt&#8220; werde. Diesem FG-Schreiben waren verschiedene Schreiben des Antragstellers beigef\u00fcgt. Der BFH forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 14.10.2019 auf, die auf dem amtlichen Formular abzugebende Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Diese Erkl\u00e4rung ging am 16.10.2019 beim BFH ein<em>.<\/em><\/li><li>Mit weiterem Schreiben des BFH vom 16.04.2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 19.05.2020 eine auf amtlichem Formular aktualisierte und leserliche Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse einzureichen sowie einen von ihm frei zu w\u00e4hlenden vertretungsbereiten Prozessvertreter zu benennen. Die aktualisierte Erkl\u00e4rung hat der Antragsteller am 22.04.2020 per Telefax eingereicht. Zugleich f\u00fchrt der Antragsteller in diesem Telefax aus, dass das Gericht einen Anwalt bestimmen m\u00fcsse, &#8222;da auf PKH kein Steueranwalt mehr&#8220; arbeite und ihm auch kein Anwalt bekannt sei.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seines PKH-Antrags tr\u00e4gt der Antragsteller u.a. sinngem\u00e4\u00df vor, dass er vor dem FG keine Klage erhoben, sondern (nur) einen PKH-Antrag gestellt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung von PKH hat keinen Erfolg.<\/li><li>1. Der beschlie\u00dfende Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als einen Antrag auf Bewilligung von PKH f\u00fcr eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung, weil eine Auslegung der genannten Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzul\u00e4ssigkeit dieses Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Beschluss vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;14\/12&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;2).<\/li><li>2. Der solcherma\u00dfen ausgelegte Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere konnte er durch den nicht postulationsf\u00e4higen Antragsteller selbst ohne Mitwirkung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten wirksam gestellt werden, weil der in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Vertretungszwang nicht f\u00fcr PKH-Antr\u00e4ge gilt (z.B. BFH-Beschluss vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;14\/12&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;3).<\/li><li>3. Der PKH-Antrag ist allerdings unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erh\u00e4lt eine Partei, die nach ihren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn f\u00fcr dessen Eintritt bei summarischer Pr\u00fcfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 17.03.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;24\/07&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2008, 1176, unter II.1.).<\/li><li>a) Der Antragsteller hat keine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO erhoben. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO gew\u00e4hrt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schafft, also einen entsprechenden Antrag stellt und die Erkl\u00e4rung \u00fcber seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht und zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte f\u00fcr einen Zulassungsgrund darlegt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/14&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;6; vom 24.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;21\/09&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2010, 455, unter 2.). Nach Auffassung des beschlie\u00dfenden Senats setzt die Bewilligung von PKH f\u00fcr Verfahren mit Vertretungszwang &#8211;wie hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 FGO f\u00fcr das Beschwerdeverfahren vor dem BFH&#8211; zudem voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung \u00fcber den PKH-Antrag so erkl\u00e4rt, dass ihm f\u00fcr den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter beigeordnet werden kann. Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;121 ZPO, wonach f\u00fcr Verfahren mit Vertretungszwang dem Antragsteller ein vertretungsbereiter Prozessvertreter nach seiner freien Wahl beizuordnen ist (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 ZPO) oder der Vorsitzende, sollte der Antragsteller keine derartige Person finden, auf Antrag eine Beiordnung vornimmt (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;5 ZPO). Die Beiordnung eines Prozessvertreters erfolgt daher nicht voraussetzungslos, sondern erfordert u.a. die Mitwirkung des Antragstellers. Scheidet eine Beiordnung mangels Mitwirkung des Antragstellers aus, bestehen f\u00fcr die Rechtsverfolgung schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil &#8211;unabh\u00e4ngig von einem m\u00f6glichen Erfolg in der Sache&#8211; dem Vertretungszwang nicht entsprochen werden kann.<\/li><li>b) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Dem Antragsteller ist weder nach \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 ZPO noch nach \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;5 ZPO ein Prozessvertreter beizuordnen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob die Gew\u00e4hrung von PKH in Verfahren mit Vertretungszwang sogar voraussetzt, dass der Antragsteller dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vertretungsbereiten Prozessvertreter benennt (so Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2001&nbsp;&#8211; 12&nbsp;B&nbsp;1962\/00; anderer Ansicht Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13.02.2002&nbsp;&#8211; 7&nbsp;S&nbsp;887\/01) oder den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts stellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26.10.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;23\/98, BFH\/NV 1999, 629).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 ZPO schreibt zwingend vor, dass dem Antragsteller bei Bewilligung von PKH f\u00fcr Verfahren mit Vertretungszwang ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss (BFH-Beschluss vom 09.12.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;29\/03&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2005, 380). Diese Beiordnung bedarf keines besonderen Antrags. Findet der Antragsteller keinen vertretungsbereiten Prozessvertreter, muss er eine Notvertretung beantragen (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;5 ZPO). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller dem BFH substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl zur Vertretung befugter Personen vergeblich um die \u00dcbernahme des Mandats gebeten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 05.09.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;10\/07&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Im Streitfall scheidet eine Beiordnung nach \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 ZPO schon wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers aus. Er hat dem Senat bei Einreichung seines PKH-Antrags keinen vertretungsbereiten Prozessvertreter mitgeteilt. Ebenso ist er der Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 16.04.2020 nicht nachgekommen, bis zum 19.05.2020 eine derartige Person seiner Wahl zu benennen.<\/li><li>cc) Eine Beiordnung nach \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;5 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Antragsteller hat zwar in dem Telefax vom 22.04.2020 sinngem\u00e4\u00df die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Er hat dem Senat aber schon nicht substantiiert darlegt, dass er zumindest eine gewisse Zahl zur Vertretung befugter Personen vergeblich um die \u00dcbernahme des Mandats gebeten hat. Vielmehr hat er vorgetragen, dass &#8222;auf PKH kein Steueranwalt mehr&#8220; arbeite und ihm auch kein Anwalt bekannt sei. Danach hat er von vornherein keine Anstrengungen unternommen, einen beiordnungsbereiten Prozessvertreter zu finden.<\/li><li>4. Die Entscheidung ergeht gerichtgeb\u00fchrenfrei.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. 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