{"id":72820,"date":"2020-09-04T17:54:13","date_gmt":"2020-09-04T15:54:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72820"},"modified":"2020-09-04T17:54:19","modified_gmt":"2020-09-04T15:54:19","slug":"zur-beschwerdebefugnis-der-verfahrensbeteiligten-bei-aufhebung-des-beschlusses-mit-dem-dem-zeugen-die-durch-sein-ausbleiben-verursachten-kosten-auferlegt-und-ihm-gegenueber-ordnungsmittel-festgesetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beschwerdebefugnis-der-verfahrensbeteiligten-bei-aufhebung-des-beschlusses-mit-dem-dem-zeugen-die-durch-sein-ausbleiben-verursachten-kosten-auferlegt-und-ihm-gegenueber-ordnungsmittel-festgesetzt\/","title":{"rendered":"Zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten bei Aufhebung des Beschlusses, mit dem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ihm gegen\u00fcber Ordnungsmittel festgesetzt wurden"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2020, X B 7\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300320.XB7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 82 , FGO \u00a7 128 Abs 1 , FGO \u00a7 143 Abs 1 , ZPO \u00a7 380 Abs 1 , ZPO \u00a7 380 Abs 3 , ZPO \u00a7 381 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 04. November 2019, Az: 8 K 8052\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Durch den Beschluss des FG, mit dem die gegen\u00fcber einem Zeugen wegen Nichterscheinens festgesetzten Ordnungsmittel aufgehoben werden, wird ein Verfahrensbeteiligter nicht in eigenen Rechten verletzt; es fehlt ihm an der erforderlichen Beschwer.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten besteht aber insoweit, als die urspr\u00fcngliche Anordnung, mit welcher dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden waren, vom FG wegen nachtr\u00e4glicher gen\u00fcgender Entschuldigung aufgehoben wird, da diese Kosten nunmehr zwangsl\u00e4ufig einem bzw. den Beteiligten anteilig zur Last fallen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.11.2019 &#8211; 8 K 8052\/16 wird, soweit sie die Festsetzung von Ordnungsmitteln betrifft, als unzul\u00e4ssig verworfen, im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) hatten Klage gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer einschlie\u00dflich Zinsen und die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr 2008 bis 2012 erhoben.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 25.07.2019 hatte das Finanzgericht (FG) D unter Bezeichnung des Beweisthemas als Zeugen zu dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen, die nach Verlegung am 27.08.2019 stattfand. Zu diesem Termin war der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene D nicht erschienen.<\/li><li>Mit Beschluss des FG vom 02.09.2019 wurden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 100&nbsp;\u20ac und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden k\u00f6nne, zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 09.09.2019 teilte der gerichtlich bestellte Pfleger in Vormundschaftsangelegenheiten (X) dem FG mit, dass D unter seiner Betreuung stehe. Dieser sei so schwer an Demenz erkrankt, dass eine sinnvolle Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen sei. Erst durch den Beschluss vom &#8222;04.09.2019&#8220; (gemeint ist der Beschluss vom 02.09.2019) habe er von der Ladung des von ihm betreuten D und seinem Ausbleiben erfahren. X beantragte, den Beschluss aufzuheben. Dem Aufhebungsantrag beigef\u00fcgt war die Kopie eines auf ihn am 07.11.2017 ausgestellten Betreuerausweises des Amtsgerichts \u2026, nach welchem der Aufgabenbereich des Betreuers u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung \u00fcber die Entgegennahme und das \u00d6ffnen der Post des Betroffenen, die Verm\u00f6genssorge und die Vertretung gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Institutionen, Gerichten, Versicherungen und Kreditinstituten umfasst.<\/li><li>Mit Beschluss vom 04.11.2019 hob das FG den Beschluss vom 02.09.2019 auf. Der Zeuge habe sein Fernbleiben entschuldigt. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei daher aufzuheben gewesen.<\/li><li>Gegen diesen Aufhebungsbeschluss haben die Kl\u00e4ger fristgerecht Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen und die es dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat.<\/li><li>Auf die Aufforderung des Senats im Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 29.01.2020, die angek\u00fcndigte Begr\u00fcndung bis zum 28.02.2020 einzureichen und dabei insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sie durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten verletzt seien, haben die Kl\u00e4ger nicht reagiert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger hat keinen Erfolg.<\/li><li>1. Sie richtet sich &#8211;ohne Einschr\u00e4nkungen&#8211; gegen den Beschluss vom 04.11.2019, mit welchem der Beschluss vom 02.09.2019 aufgehoben worden ist.<\/li><li>Der Beschluss vom 02.09.2019 beinhaltete allerdings nicht nur die Entscheidung, D die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verhandlungstermins vom 27.08.2019 aufzuerlegen, sondern auch die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen\u00fcber D. Vor diesem Hintergrund sind mit dem angegriffenen Aufhebungsbeschluss beide vorstehend genannten Anordnungen entfallen, auch wenn das FG in der Begr\u00fcndung des Beschlusses vom 04.11.2019 verengend nur davon spricht, durch die Entschuldigung des Fernbleibens sei die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufzuheben gewesen.<\/li><li>Trotz des Hinweises im Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle des Senats vom 29.01.2020, die Kl\u00e4ger m\u00f6gen erw\u00e4gen, inwieweit durch den angegriffenen Aufhebungsbeschluss eigene Rechte betroffen seien, haben sie keine Klarstellung dahingehend vorgenommen, der Beschluss vom 04.11.2019 habe nur in bestimmtem (beschr\u00e4nkten) Umfang angegriffen werden sollen.<\/li><li>2. Die in vorstehender Weise auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.11.2019 ist hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft unzul\u00e4ssig (unter a), hinsichtlich der Aufhebung der Kostenauferlegung unbegr\u00fcndet (unter b).<\/li><li>a) Die Unzul\u00e4ssigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft folgt daraus, dass die Kl\u00e4ger nicht beschwert sind.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der \u00fcber \u00a7&nbsp;82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Beweisaufnahme sinngem\u00e4\u00df anzuwenden ist, wird gegen einen ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Zeugen bei Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gegen den &#8211;solche Ma\u00dfnahmen anordnenden&#8211; Beschluss findet die Beschwerde statt (vgl. \u00a7&nbsp;380 Abs.&nbsp;3 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Zeuge sein Ausbleiben gen\u00fcgend entschuldigt; erfolgt die gen\u00fcgende Entschuldigung nachtr\u00e4glich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen aufgehoben (vgl. \u00a7&nbsp;381 Abs.&nbsp;1 ZPO).<\/li><li>bb) Der Senat kann offen lassen, ob &#8211;angesichts der gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;381 ZPO, der insoweit keine Beschwerdem\u00f6glichkeit vorsieht&#8211; \u00fcberhaupt ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Ordnungsmittels statthaft ist (verneinend Gehle in Baumbach\/ Lauterbach\/Hartmann\/Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung. 78.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;381 Rz&nbsp;11, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.10.1986&nbsp;&#8211; 4&nbsp;W&nbsp;99\/86, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 815; wohl ebenso Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;381 Rz&nbsp;6).<\/li><li>Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Beschwer (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;179\/06, BFH\/NV 2007, 2296, Rz&nbsp;10, sowie vom 17.06.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;109\/99, BFH\/NV 1999, 1504). Es ist n\u00e4mlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kl\u00e4ger durch die Aufhebung von gegen\u00fcber dem Zeugen festgesetzten Ordnungsma\u00dfnahmen in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen verletzt sein k\u00f6nnten. Die nachtr\u00e4gliche Aufhebung bereits festgesetzter Ordnungsma\u00dfnahmen entspricht der Nichtverh\u00e4ngung von Ordnungsma\u00dfnahmen, bei welcher den Parteien &#8211;im finanzgerichtlichen Verfahren: den Beteiligten&#8211; ebenfalls mangels Beschwer keine Beschwerdeberechtigung zukommt (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7&nbsp;380 Rz&nbsp;9 und \u00a7&nbsp;381 Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Soweit sich die Kl\u00e4ger dagegen wenden, dass durch den angegriffenen Beschluss vom 04.11.2019 die urspr\u00fcngliche Anordnung des FG, nach welcher dem Zeugen die Kosten f\u00fcr den Verhandlungstermin am 27.08.2019 auferlegt worden waren, aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger sind diesbez\u00fcglich beschwert.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;380 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO werden einem ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Nach dieser Regelung muss der Zeuge die durch sein Ausbleiben entstandenen, nach \u00a7&nbsp;91 ZPO notwendigen Kosten tragen. Dazu z\u00e4hlen neben den Gerichtskosten an sich z.B. Anwaltskosten oder Fahrtkosten sowie auch die Kosten der Parteien bzw. &#8211;im Finanzprozess&#8211; der Beteiligten. Diese sind daher bei einer Ablehnung beschwerdeberechtigt (vgl. Gehle, a.a.O., \u00a7&nbsp;380 Rz&nbsp;10 und Rz&nbsp;17), da die mit dem Ausbleiben verbundenen Kosten in diesem Falle im Rahmen der sp\u00e4teren gerichtlichen Kostengrundentscheidung (\u00a7\u00a7&nbsp;135&nbsp;ff. FGO) zwangsl\u00e4ufig einem bzw. den Beteiligten anteilig zur Last fallen werden.<\/li><li>Soweit nach \u00a7&nbsp;381 Abs.&nbsp;1 ZPO die nachtr\u00e4gliche Entschuldigung durch den Zeugen zur Aufhebung der Kostenauferlegung f\u00fchrt, k\u00f6nnen die &#8211;nunmehr diese Kostenlast tragenden&#8211; Parteien bzw. Beteiligten Beschwerde gegen die Aufhebung des den Zeugen betreffenden Kostenbeschlusses einlegen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7&nbsp;381 Rz&nbsp;6; Gehle, a.a.O., \u00a7&nbsp;381 Rz&nbsp;10). So liegt der Fall hier.<\/li><li>bb) Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet, da das FG den Beschluss \u00fcber die Kostentragung durch D zu Recht wegen der (nachtr\u00e4glichen) Entschuldigung f\u00fcr dessen Fernbleiben aufgehoben hat.<\/li><li>(1) Die Auferlegung der Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig gen\u00fcgend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz&nbsp;1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Versp\u00e4tung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die gen\u00fcgende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachtr\u00e4glich, wird die getroffene Anordnung unter den Voraussetzungen des Satzes&nbsp;2 aufgehoben (vgl. \u00a7&nbsp;381 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;82 FGO).<\/li><li>(2) Vorliegend hat D, vertreten durch X, nachtr\u00e4glich Gr\u00fcnde vorgetragen, die sein Nichterscheinen zu dem Verhandlungstermin am 27.08.2019 als gen\u00fcgend entschuldigt und die Versp\u00e4tung der Entschuldigung als unverschuldet erscheinen lassen.<\/li><li>(a) Die Vers\u00e4umung eines Beweistermins durch einen ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Zeugen ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gr\u00fcnde gen\u00fcgend entschuldigt. Als solche werden nur \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsst\u00f6rung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;62\/06, BFH\/NV 2007, 468, Rz&nbsp;8).<\/li><li>(b) Einen derartigen Entschuldigungsgrund hat D durch seinen Betreuer geltend gemacht; das fehlende Verschulden an der versp\u00e4teten Entschuldigung ist ebenfalls glaubhaft gemacht. X hat durch Vorlage einer Kopie seines Betreuerausweises nachgewiesen, dass D zum Zeitpunkt der Zustellung der ihn betreffenden Ladung und nachfolgend unter Betreuung stand. Nach dem Inhalt des Ausweises umfasste der Aufgabenbereich der Betreuung u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung \u00fcber die Entgegennahme und das \u00d6ffnen der Post des Betroffenen und die Vertretung gegen\u00fcber Gerichten. Demnach fehlte D die Entscheidungsbefugnis \u00fcber die Entgegennahme und das \u00d6ffnen der &#8211;nach der vorliegenden Zustellungsurkunde&#8211; in den Briefkasten seiner Wohnung eingelegten Ladung. X hat zudem glaubhaft erkl\u00e4rt, erst durch den Beschluss vom 02.09.2019 von der Ladung des von ihm betreuten D und dessen Ausbleiben erfahren zu haben. Damit war die Ladung nicht an den zur Entgegennahme und zum \u00d6ffnen befugten Betreuer gelangt, so dass die &#8211;nachtr\u00e4glich gemachte&#8211; Mitteilung \u00fcber die schwere Demenzerkrankung des Zeugen D und dessen mangelnde F\u00e4higkeit zu einer sinnvollen Beteiligung am Klageverfahren nicht rechtzeitig vor dem Sitzungstermin vom 27.08.2019 erfolgen konnte.<\/li><li>Sofern D die Post ge\u00f6ffnet und deren Inhalt gelesen haben sollte, liegt es im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung und angesichts des weitgehenden Betreuungsumfangs auf der Hand, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Ladung als Zeuge zu dem Beweisthema &#8222;Der Zeuge soll zu den Zahlungen des Kl\u00e4gers an die Firma H f\u00fcr die Anmietung von Kaffeeautomaten, eines Getr\u00e4nkek\u00fchlschranks und den Kauf von B\u00fcro- und Werbeartikeln in den Jahren 2008 und 2009 geh\u00f6rt werden&#8220; sowie die gerichtliche Aufforderung, die &#8222;entsprechenden Lieferscheine und die mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Vertr\u00e4ge zum Termin mitzubringen&#8220;, zu erfassen und danach zu handeln.<\/li><li>Angesichts der vorstehend geschilderten Umst\u00e4nde durfte das FG rechtsfehlerfrei von einer hinreichenden Entschuldigung f\u00fcr das Ausbleiben des Zeugen und einer unverschuldeten nachtr\u00e4glichen Geltendmachung ausgehen und den Beschluss \u00fcber die Kostenauferlegung aufheben.<\/li><li>3. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;82 FGO und \u00a7\u00a7&nbsp;380, 381 ZPO um ein selbst\u00e4ndiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 FGO auch \u00fcber die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 25.01.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;60\/93, BFH\/NV 1994, 733; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;99). Danach waren die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens den Kl\u00e4gern aufzuerlegen (vgl. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2020, X B 7\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.300320.XB7.20.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 82 , FGO \u00a7 128 Abs 1 , FGO \u00a7 143 Abs 1 , ZPO \u00a7 380 Abs 1 , ZPO \u00a7 380 Abs 3 , ZPO \u00a7 381 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 04. 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