{"id":72822,"date":"2020-09-04T17:54:47","date_gmt":"2020-09-04T15:54:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72822"},"modified":"2020-09-04T17:54:52","modified_gmt":"2020-09-04T15:54:52","slug":"keine-kuerzung-des-unterhaltshoechstbetrags-bei-unterhaltsleistungen-an-ein-mit-dem-lebensgefaehrten-zusammenlebendes-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-kuerzung-des-unterhaltshoechstbetrags-bei-unterhaltsleistungen-an-ein-mit-dem-lebensgefaehrten-zusammenlebendes-kind\/","title":{"rendered":"Keine K\u00fcrzung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgef\u00e4hrten zusammenlebendes Kind"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. April 2020, VI R 43\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR43.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33a Abs 1 , SGB 2 \u00a7 7 , SGB 2 \u00a7 9 , BGB \u00a7 1360 , BGB \u00a7 1601 , BGB \u00a7 1589 , LPartG \u00a7 5 , EStG \u00a7 33a Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 33a Abs 1 S 5 , EStG \u00a7 33a Abs 1 S 7 , EStG \u00a7 33a Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. September 2017, Az: 3 K 1098\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Unterhaltsbeitr\u00e4ge von Personen, die die Voraussetzungen von \u00a7 33a Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 EStG nicht erf\u00fcllen, f\u00fchren nicht zu einer anteiligen K\u00fcrzung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als &#8222;andere Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge&#8220; der unterhaltenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu ber\u00fccksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 &#8211; III R 30\/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder \u00fcber eigene ausk\u00f6mmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verf\u00fcgt, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass sich die Lebensgef\u00e4hrten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gew\u00e4hren, sondern jeder f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 05.09.2017 &#8211; 3 K 1098\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Streitig ist, in welcher H\u00f6he Unterhaltsleistungen an die mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten zusammenlebende Tochter (T) der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Ehegatten, die f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten sie Unterhaltsaufwendungen an die studierende T in H\u00f6he von monatlich 800&nbsp;\u20ac sowie Semesterbeitr\u00e4ge zu je 242,30&nbsp;\u20ac und damit insgesamt 10.084,60&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a EStG geltend. Die monatlichen Unterhaltszahlungen \u00fcberwiesen sie auf ein Konto der T. Die Semesterbeitr\u00e4ge leisteten sie unbar an die Hauptkasse Sachsen. T lebte im Streitjahr mit Herrn N, mit dem sie seit 2015 verheiratet ist, in einer gemeinsamen von N angemieteten Wohnung. Sie hatte im Streitjahr eigene Einnahmen in H\u00f6he von 3.052&nbsp;\u20ac, \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen verf\u00fcgte sie nicht. N bezog Arbeitslohn in H\u00f6he von 32.460&nbsp;\u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nur zur H\u00e4lfte (5.042&nbsp;\u20ac). Da T im Streitjahr in einer Haushaltsgemeinschaft mit N gelebt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu vermuten, dass beide aus einem Topf gewirtschaftet h\u00e4tten. Folglich sei T auch von N aus dessen Einkommen unterhalten worden. Werde der Unterhaltsberechtigte von mehreren Steuerpflichtigen unterhalten, k\u00f6nne der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG nur anteilig und damit den Kl\u00e4gern vorliegend nur h\u00e4lftig gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der die Kl\u00e4ger die vollst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung der von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 127 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt,<br \/>das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 05.09.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1098\/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nicht vertretenen Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegen\u00fcber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (\u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Der H\u00f6chstbetrag erh\u00f6ht sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG f\u00fcr die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beitr\u00e4ge; dies gilt nicht f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Mittel mit R\u00fccksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gek\u00fcrzt werden (\u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Voraussetzung ist nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 oder auf Kindergeld f\u00fcr die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge, so vermindert sich die Summe der nach Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 ermittelten Betr\u00e4ge um den Betrag, um den diese Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge den Betrag von 624&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr \u00fcbersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von F\u00f6rderungseinrichtungen, die hierf\u00fcr \u00f6ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zusch\u00fcsse (\u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Demgem\u00e4\u00df hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4ger Unterhaltsaufwendungen in H\u00f6he von 6.926&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag von 8.354&nbsp;\u20ac ist vorliegend nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG um die eigenen Eink\u00fcnfte der T und damit um 1.428&nbsp;\u20ac zu vermindern. Dies ist &#8211;ebenso wie die Unterhaltsverpflichtung der Kl\u00e4ger und die Unterhaltsberechtigung von T&#8211; zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dieser Betrag ist vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; in voller H\u00f6he abzuziehen. Er ist insbesondere nicht nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG zu k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Werden die Aufwendungen f\u00fcr eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine Aufteilung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags auf mehrere Personen kommt allerdings nur in Betracht, wenn jeder von ihnen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt, d.h. gegen\u00fcber dem Unterhaltsempf\u00e4nger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, und alle nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt sind (BFH-Urteil vom 06.06.1986&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;212\/81, BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 07.06.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;4-S&nbsp;2285\/07\/0006:001, BStBl I 2010, 588, Rz&nbsp;20&nbsp;f.). Denn \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG soll sicherstellen, dass bei einer Unterhaltsgew\u00e4hrung durch mehrere Steuerpflichtige kein h\u00f6herer Betrag an Unterhaltsleistungen anerkannt wird als bei der Gew\u00e4hrung durch eine Einzelperson (BTDrucks 481, 2.&nbsp;Wahlperiode, 92). Deshalb sind auch Steuerpflichtige, die an eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Person Unterhalt leisten, in die anteilige Aufteilung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags einzubeziehen (Schmidt\/ Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33a Rz&nbsp;34; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33a Rz&nbsp;27; Hufeld, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;33a Rz&nbsp;B&nbsp;91; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;113; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;42; Schmieszek in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;101). Auch sie sind nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Unterhaltsbeitr\u00e4ge von Personen, die die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 EStG nicht erf\u00fcllen, f\u00fchren daher nicht zu einer anteiligen K\u00fcrzung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags eines weiteren Unterhaltsleistenden nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG. Sie sind jedoch als &#8222;andere Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge&#8220; der unterhaltenen Person gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zu ber\u00fccksichtigen, so dass der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist (BFH-Urteile vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943, unter II.2.b, und in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen, BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 588, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33a Rz&nbsp;27; Hufeld, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;33a Rz&nbsp;B&nbsp;91; HHR\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;113; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;42; Schmieszek in Bordewin\/ Brandt, \u00a7&nbsp;33a EStG Rz&nbsp;101). Gelegentliche freigebige Zuwendungen nicht unterhaltsverpflichteter Dritter sind hingegen keine Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG. Sie sind zur Bestreitung des Unterhalts weder bestimmt noch geeignet, wenn sie sich im sozial\u00fcblichen Rahmen bewegen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Demgem\u00e4\u00df kommt eine anteilige Aufteilung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags zwischen den Eltern und N nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG vorliegend nicht in Betracht. Denn im Streitfall war N der T weder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gesetzlich unterhaltsverpflichtet, noch war T eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. des \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegen\u00fcber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist (z.B. Senatsurteile vom 14.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 256, 332, BStBl II 2017, 454, Rz&nbsp;10, und vom 28.03.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, Rz&nbsp;9), und damit nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (\u00a7&nbsp;1360 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;, \u00a7&nbsp;5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes &#8211;LPartG&#8211;, \u00a7\u00a7&nbsp;1601, 1589 BGB). Danach war N der T unstreitig nicht zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet. Denn im Streitjahr z\u00e4hlte er nicht zu dem vorgenannten Personenkreis.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das FG hat im Ergebnis auch zutreffend entschieden, dass T nicht eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person war.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Mittel mit R\u00fccksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gek\u00fcrzt werden (\u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG i.d.F. des B\u00fcrgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung, \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit einer erwerbsf\u00e4higen leistungsberechtigten, d.h. hilfebed\u00fcrftigen (\u00a7\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, 9 Abs.&nbsp;1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;II&#8211;) Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung f\u00fcreinander zu tragen und f\u00fcreinander einzustehen (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c SGB&nbsp;II). Denn bei Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, bestimmt sich die Hilfebed\u00fcrftigkeit des Leistungsberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;II auch nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen des Partners. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft aus &#8222;einem Topf&#8220; gewirtschaftet wird, die hilfebed\u00fcrftige Person mithin von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erh\u00e4lt (Senatsurteil vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen, das den zur Deckung des eigenen (sozialrechtlichen) Lebensunterhaltsbedarfs ben\u00f6tigten Umfang \u00fcbersteigt, wird der \u00dcberschuss folglich auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet und mindert dessen Anspr\u00fcche nach dem SGB&nbsp;II.<\/p>\n\n\n\n<p>Hilfebed\u00fcrftig i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh\u00f6rigen oder von Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen, erh\u00e4lt. Hieran fehlt es nach den unangefochtenen und damit den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG. Danach haben die Kl\u00e4ger T im Streitjahr Unterhalt in H\u00f6he von 10.084,60&nbsp;\u20ac geleistet. Daneben erzielte T eigene (Erwerbs-)Einnahmen in H\u00f6he von 3.052&nbsp;\u20ac. Folglich war T keine hilfebed\u00fcrftige Person i. S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;II. Zwischen ihr und N bestand im Streitjahr daher keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des N f\u00fcr T h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Schlie\u00dflich ist der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 EStG nicht &#8211;\u00fcber die von T erzielten Eink\u00fcnfte in unstreitiger H\u00f6he von 1.428&nbsp;\u20ac hinaus&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zu vermindern. Insbesondere sind vorliegend keine Unterhaltsleistungen des N als eigene Bez\u00fcge der T anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Denn N hat an T im Streitjahr keine Unterhaltszahlungen geleistet. Dahingehendes hat das FA weder belastbar vorgetragen noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Vielmehr haben T und N die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur H\u00e4lfte getragen. Nach den auch insoweit unangefochtenen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat T die Miete f\u00fcr die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen der Kl\u00e4ger bestritten und N einen entsprechenden Beitrag f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass N die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war. Entgegen der Auffassung des FA waren die Zahlungen der Kl\u00e4ger an T keine mittelbaren Zuwendungen\/Unterhaltsleistungen an N. Vielmehr ist T damit ihrer Verpflichtung gegen\u00fcber N, die h\u00e4lftigen Kosten des gemeinsamen Haushalts zu tragen, aus eigenen Mitteln nachgekommen. Folglich kann keine Rede davon sein, dass T &#8211;wie das FA meint&#8211; durch die \u00dcbernahme der Miete N entgegenkommen wollte, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt, soweit das FA den Kostenbeitrag des N zum gemeinsamen Haushalt als Unterhaltszahlung an T beurteilt bzw. den Unterhaltscharakter der Zahlungen der Kl\u00e4ger an T insoweit in Abrede stellt. Das FA verkennt insoweit, dass N durch diese Zahlungen weder den Unterhaltsbedarf von T gemindert noch ihr dadurch &#8211;ohne Rechtspflicht&#8211; Unterhalt geleistet hat, sondern seiner eigenen Verpflichtung zur \u00dcbernahme der h\u00e4lftigen Kosten des gemeinsamen Haushalts nachgekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Vorlage einer Vereinbarung \u00fcber die Kostentragung oder eine wechselseitige Abrechnung der Haushaltskosten nach Art eines Mittelverwendungsnachweises ist &#8211;anders als das FA meint&#8211; insoweit nicht erforderlich. Verf\u00fcgen Lebensgef\u00e4hrten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, aber weder verheiratet noch verpartnert sind, jeweils \u00fcber ausk\u00f6mmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gew\u00e4hren, sondern jeder f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt &#8211;durch die \u00dcbernahme der h\u00e4lftigen Haushaltskosten&#8211; aufkommt. Woraus die &#8222;eigenen&#8220; finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Eink\u00fcnfte, Bez\u00fcge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der von FA und FG aufgestellte Erfahrungssatz, dass Lebensgef\u00e4hrten stets aus &#8222;einem Topf&#8220; wirtschafteten und daher das Gesamteinkommen der Gemeinschaft jedem gleicherma\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehe, l\u00e4sst sich der Rechtsprechung nicht entnehmen und w\u00e4re auch von der Lebenswirklichkeit nicht getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Soweit sich FA und FG hierf\u00fcr auf die Entscheidung des BFH vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/07 (BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363) berufen, \u00fcbersehen sie, dass diese Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist. Denn dort ging es anders als im Streitfall um zusammenlebende Partner einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft, in der nur einer der Partner Eink\u00fcnfte\/Bez\u00fcge erwirtschaftete, der andere hingegen mittellos war. In diesen F\u00e4llen nimmt der BFH die im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass hilfsbed\u00fcrftige (mittellose) Personen wegen der K\u00fcrzung\/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Verm\u00f6gen des Lebensgef\u00e4hrten teilhaben, auf (z.B. Senatsurteile in BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz&nbsp;17, und vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, Rz&nbsp;13, sowie BFH-Urteile vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und vom 19.06.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Entsprechendes gilt in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt. Auch in einem solchen Fall entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner ungef\u00e4hr die H\u00e4lfte dieses Nettoeinkommens zuflie\u00dft, soweit dem verdienenden Ehepartner ein verf\u00fcgbares Einkommen in H\u00f6he des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteil vom 19.04.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Auch \u00fcber einen solchen Sachverhalt ist aber vorliegend nicht zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. April 2020, VI R 43\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR43.17.0 BFH VI. 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