{"id":72826,"date":"2020-09-04T17:56:25","date_gmt":"2020-09-04T15:56:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72826"},"modified":"2020-09-04T17:56:31","modified_gmt":"2020-09-04T15:56:31","slug":"schenkungsteuer-vorbehalt-eines-nachrangigen-niessbrauchs-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-vorbehalt-eines-nachrangigen-niessbrauchs-2\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nie\u00dfbrauchs"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 06. Mai 2020, II R 12\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 II R 11\/19<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.IIR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 12 Abs 1 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 1 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 2 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 3 , BewG \u00a7 6 Abs 1 , BewG \u00a7 14 , BGB \u00a7 158 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. November 2017, Az: 4 K 210\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nie\u00dfbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nie\u00dfbrauch eines Dritten besteht. Der Nie\u00dfbrauch des Schenkers erh\u00e4lt einen Rang nach dem Nie\u00dfbrauch des Dritten. \u00a7 6 Abs. 1 BewG gilt nicht f\u00fcr einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nie\u00dfbrauch.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nie\u00dfbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem h\u00f6heren Vervielf\u00e4ltiger gem\u00e4\u00df \u00a7 14 BewG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.11.2017 &#8211; 4 K 210\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schenkungsteuerbescheid vom 07.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der anteilige Kapitalwert des zugunsten der Kl\u00e4gerin bestellten Nie\u00dfbrauchs, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten deren Mutter bestellten Nie\u00dfbrauchs, die Grundlage f\u00fcr die zinslos zu stundende Steuer und den Abl\u00f6sebetrag f\u00fcr die gestundete Steuer nach \u00a7 25 ErbStG a.F. bildet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Abl\u00f6sebetrag ist entsprechend festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der zu stundenden Schenkungsteuer und des Abl\u00f6sebetrags wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war Gesellschafterin einer GbR. Ihren Gesellschaftsanteil hatte sie schenkweise von ihrer Mutter (M) unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nie\u00dfbrauchs erhalten. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom &#8230;2008 \u00fcbertrug sie die H\u00e4lfte dieses Anteils schenkweise auf ihre Tochter T und behielt sich den lebenslangen Nie\u00dfbrauch vor. Der Nie\u00dfbrauch der M bestand fort. Ziffer&nbsp;2 des Schenkungsvertrags vom &#8230;2008 lautete:<\/li><li>&#8222;2. Bestellung und Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs<br \/>2.1 Der Schenker beh\u00e4lt sich an [der] vorstehend [\u2026] \u00fcbertragenen Gesellschaftsbeteiligung den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch [\u2026] vor. Vorsorglich wird dieser Nie\u00dfbrauch hiermit auch durch die Beschenkte zugunsten des Schenkers bestellt. [\u2026]&#8220;<\/li><li>Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 10.12.2009 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 07.06.2010 brachte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lediglich den Nie\u00dfbrauch der M, nicht aber den Nie\u00dfbrauch der Kl\u00e4gerin zum Abzug. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, beim Nie\u00dfbrauch der Kl\u00e4gerin handele es sich um eine Last, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4nge. Solche Lasten w\u00fcrden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit dem Einspruch und machte geltend, eine aufschiebende Bedingung liege nicht vor. Bei der Auslegung des Begriffs der aufschiebenden Bedingung folge das Bewertungsrecht dem \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei Anwendung dieser Vorschrift sei ihr Nie\u00dfbrauch am &#8230;2008 unbedingt, aber nachrangig zum Nie\u00dfbrauch der M entstanden. Dass er bis zum Erl\u00f6schen des vorrangigen Nie\u00dfbrauchs wirtschaftlich ins Leere laufe, f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Der nachrangige Nie\u00dfbrauch unterliege dem Abzugsverbot und der Stundungsregelung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.), soweit sein Wert den Wert des vorrangigen Nie\u00dfbrauchs \u00fcbersteige.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Nie\u00dfbrauch der Kl\u00e4gerin und der Nie\u00dfbrauch der M st\u00fcnden in einem Stufenverh\u00e4ltnis dergestalt, dass Ersterer in seiner Aus\u00fcbung und zwangsweisen Durchsetzung nachrangig gegen\u00fcber Letzterem sei. Der nachrangige Nie\u00dfbrauch stelle bis zum Erl\u00f6schen des vorrangigen Nie\u00dfbrauchs keine tats\u00e4chliche Belastung f\u00fcr die Bedachte dar. Es k\u00f6nne nicht einmal mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er jemals zum Tragen komme. Daher liege eine aufschiebende Bedingung i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG vor, mit der Folge, dass eine Steuerstundung nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. ausscheide. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 387 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG. Dar\u00fcber hinaus macht sie geltend, das FG habe ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten trotz entsprechenden Antrags nicht als Zeugen vernommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 07.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der anteilige Kapitalwert des zu ihren Gunsten bestellten Nie\u00dfbrauchs zum &#8230;2008, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten der M bestellten Nie\u00dfbrauchs zum &#8230;2008, die Grundlage f\u00fcr die zinslos zu stundende Steuer und den Abl\u00f6sebetrag f\u00fcr die gestundete Steuer nach \u00a7&nbsp;25 ErbStG a.F. bildet.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des Urteils und zur \u00c4nderung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids dahingehend, dass die begehrte Steuerstundung gew\u00e4hrt wird. Das FG hat \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG zu Unrecht angewandt.<\/li><li>1. Bei einer Schenkung gilt als steuerpflichtiger Erwerb grunds\u00e4tzlich die Bereicherung des Bedachten (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG). Hat sich der Zuwendende ein dingliches Nutzungsrecht (Nie\u00dfbrauch, hier: \u00a7&nbsp;1068 Abs.&nbsp;1 und 2 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1030&nbsp;ff. BGB) am Zuwendungsgegenstand vorbehalten, ist diese vor\u00fcbergehende Einschr\u00e4nkung der Bereicherung durch Abzug der Last zu ber\u00fccksichtigen, wenn ein gesetzliches Abzugsverbot nicht entgegensteht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.04.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.b, und vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;72\/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25, unter II.2.).<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht ber\u00fccksichtigt. Erst wenn die Bedingung eintritt, ist eine Schenkungsteuerfestsetzung auf Antrag nach dem tats\u00e4chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG untersagt den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;84\/96, BFH\/NV 1999, 293, unter II.1.b). Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach auf die rechtliche &#8222;Entstehung&#8220; der Verpflichtungen, nicht auf die M\u00f6glichkeit ihrer Geltendmachung oder zwangsweisen Durchsetzung durch den Berechtigten ab.<\/li><li>b) Mit dem Ausdruck &#8222;Bedingung&#8220; kn\u00fcpft \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG an das b\u00fcrgerliche Recht an (BFH-Urteil vom 11.01.1961&nbsp;&#8211; II&nbsp;272\/58&nbsp;U, BFHE 72, 440, BStBl III 1961, 162). Bedingung ist danach die einem Rechtsgesch\u00e4ft beigef\u00fcgte Bestimmung, dass die Wirkungen des Rechtsgesch\u00e4fts von einem zuk\u00fcnftigen, ungewissen Ereignis abh\u00e4ngen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB tritt die von einer <em>aufschiebenden<\/em> Bedingung abh\u00e4ngig gemachte Wirkung des Rechtsgesch\u00e4fts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt die Wirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts im Ungewissen bzw. schwebt (BFH-Urteil vom 30.04.1959&nbsp;&#8211; III&nbsp;121\/58&nbsp;S, BFHE 69, 142, BStBl III 1959, 315).<\/li><li>c) Beh\u00e4lt sich ein Schenker den Nie\u00dfbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nie\u00dfbrauch eines Dritten belastet ist, h\u00e4ngt die Entstehung des Nie\u00dfbrauchs des Schenkers nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB, 6 Abs.&nbsp;1 BewG ab. Der Nie\u00dfbrauch des Schenkers entsteht vielmehr mit der Schenkung und erh\u00e4lt einen Rang nach dem \u00e4lteren Nie\u00dfbrauch. Die Nachrangigkeit hat zur Folge, dass der Nie\u00dfbrauch des Schenkers zun\u00e4chst nicht geltend gemacht oder zwangsweise durchgesetzt werden kann. Seine zivilrechtliche Entstehung wird durch die Existenz des \u00e4lteren Nie\u00dfbrauchs aber nicht verhindert (vgl. zum Rangr\u00fccktritt BFH-Urteil vom 25.02.1983&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/82, juris, unter 3.; zum Rangverh\u00e4ltnis dinglicher Rechte z.B. Staudinger\/S&nbsp;Heinze, BGB, 2018, \u00a7&nbsp;879 Rz&nbsp;1 bis 3, 5; M\u00fcnchKommBGB\/Kohler, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;879 Rz&nbsp;1 bis 3; Palandt\/Herrler, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;879 Rz&nbsp;1; Erman\/Artz, BGB, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;879 Rz&nbsp;1&nbsp;f.).<\/li><li>d) Hiervon zu unterscheiden sind die F\u00e4lle, in denen bei einer Schenkung mehreren Berechtigten ein Nie\u00dfbrauch in der Weise einger\u00e4umt wird, dass der Nie\u00dfbrauch des einen erst mit dem Ableben des anderen entstehen soll (sog. Sukzessivnie\u00dfbrauch). Bei der Schenkungsteuerfestsetzung ist der f\u00fcr die Zeit nach dem Ableben des zun\u00e4chst Berechtigten vereinbarte Nie\u00dfbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG nicht zu ber\u00fccksichtigen. Er hat am Stichtag rechtlich nicht bestanden. Seine Entstehung h\u00e4ngt von einem zuk\u00fcnftigen, ungewissen Ereignis, dem Vorversterben des zun\u00e4chst Berechtigten, ab (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1955&nbsp;&#8211; III&nbsp;183\/55&nbsp;U, BFHE 61, 367, BStBl III 1955, 342; BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.09.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;109\/99, BFH\/NV 2001, 455, und vom 28.02.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;48\/18, BFH\/NV 2019, 678, Rz&nbsp;12).<\/li><li>e) F\u00fcr eine entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG auf einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nie\u00dfbrauch besteht kein Anlass. Eine Abweichung von den Regeln des Zivilrechts ist insbesondere nicht wegen einer fehlenden &#8222;wirtschaftlichen Belastung&#8220; des Bedachten geboten. B\u00fcrgerlich-rechtlich gepr\u00e4gte Begriffe, wie der der aufschiebenden Bedingung in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG, k\u00f6nnen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Ob eine Last aufschiebend bedingt ist, weil sie erst bei Eintritt eines zuk\u00fcnftigen, ungewissen Ereignisses entsteht, h\u00e4ngt nicht davon ab, ob der Eintritt des Ereignisses mehr oder weniger wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 69, 142, BStBl III 1959, 315; vom 14.07.1967 &#8211; III&nbsp;R&nbsp;74\/66, BFHE 89, 569, BStBl III 1967, 770, und vom 04.12.1991 &#8211; II&nbsp;R&nbsp;122\/87, BFHE 166, 173, BStBl II 1992, 226, unter II.1.a; BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.03.1977 &#8211; III&nbsp;B&nbsp;39\/75, BFHE 121, 516, BStBl II 1977, 406, unter 3., und in BFH\/NV 2019, 678, Rz 11).<\/li><li>f) Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nie\u00dfbrauch mindert den Erwerb des Bedachten danach grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nie\u00dfbrauch eines Dritten besteht. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind die Nutzungsrechte in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass der vorrangige und der nachrangige Nie\u00dfbrauch (als einheitliche Last) nur einmal, aber mit dem h\u00f6heren Vervielf\u00e4ltiger (\u00a7&nbsp;14 BewG) abgezogen werden. Die Mehrheit von Nutzungsberechtigten bedeutet keine zus\u00e4tzliche Last, sondern allenfalls eine Verl\u00e4ngerung der Belastungsdauer.<\/li><li>3. Die bis zum 31.12.2008 geltende Regelung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 ErbStG a.F. untersagt den Abzug des vom Schenker vorbehaltenen, nachrangigen Nie\u00dfbrauchs. Die auf diesen Nie\u00dfbrauch entfallende Schenkungsteuer ist aber zu stunden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. wird der Erwerb von Verm\u00f6gen, dessen Nutzungen dem Schenker zustehen, ohne Ber\u00fccksichtigung dieser Belastung besteuert. Die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entf\u00e4llt, ist jedoch bis zu deren Erl\u00f6schen zinslos zu stunden (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F.). Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BewG abgel\u00f6st werden (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F.). Die Vorschriften gelten nur f\u00fcr solche Belastungen, die ohne das Abzugsverbot des Satzes&nbsp;1 bereicherungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2001, 455).<\/li><li>b) Die Stundung der Steuer ist untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteile in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 1., und vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/07, BFHE 228, 158, BStBl II 2010, 504, unter II.4.). Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden Steuer und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden w\u00e4re (BFH-Urteil vom 06.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797, unter II.1.a). Hat sich der Schenker den lebenslangen Nie\u00dfbrauch vorbehalten, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem lebenslangen Nie\u00dfbrauch eines Dritten belastet war, erfasst das Abzugsverbot die Differenz zwischen den Kapitalwerten des nachrangigen Nie\u00dfbrauchs des Schenkers und des vorrangigen Nie\u00dfbrauchs des Dritten. Die hierauf entfallende (&#8222;Mehr-&#8222;)Steuer wird bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs des Schenkers zinslos gestundet.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>Auf die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfahrensr\u00fcge kommt es wegen der Aufhebung des Urteils nicht mehr an.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Die Klage hat Erfolg, die begehrte Stundung ist zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;25 ErbStG a.F. ist er\u00f6ffnet, da der von der Kl\u00e4gerin vorbehaltene Nie\u00dfbrauch nicht dem Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 BewG unterliegt. Mit der Schenkung des h\u00e4lftigen GbR-Anteils am &#8230;2008 durch die Kl\u00e4gerin an ihre Tochter ist dieser Nie\u00dfbrauch entstanden und hat einen Rang nach dem Nie\u00dfbrauch der M erhalten. Soweit der anteilige &#8211;d.h. der auf den GbR-Anteil der Tochter entfallende&#8211; Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs der Kl\u00e4gerin den anteiligen Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs der M \u00fcbersteigt, besteht ein Abzugsverbot nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. Insoweit ist die Schenkungsteuer nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. zu stunden. Der Abl\u00f6sebetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. ist entsprechend festzusetzen.<\/li><li>6. Die Berechnung der zu stundenden Schenkungsteuer und des Abl\u00f6sebetrags wird nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 06. Mai 2020, II R 12\/19 Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 II R 11\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.IIR12.19.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 12 Abs 1 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 1 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 2 , ErbStG \u00a7 25 Abs 1 S 3 , BewG \u00a7 6 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schenkungsteuer-vorbehalt-eines-nachrangigen-niessbrauchs-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nie\u00dfbrauchs<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72826","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72826","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72826"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72826\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72826"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72826"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}