{"id":72828,"date":"2020-09-04T17:57:06","date_gmt":"2020-09-04T15:57:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72828"},"modified":"2020-09-04T17:57:11","modified_gmt":"2020-09-04T15:57:11","slug":"entstehung-der-biersteuer-fuer-ein-biermischgetraenk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entstehung-der-biersteuer-fuer-ein-biermischgetraenk\/","title":{"rendered":"Entstehung der Biersteuer f\u00fcr ein Biermischgetr\u00e4nk"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 26. Mai 2020, VII R 58\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.VIIR58.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BierStG \u00a7 1 Abs 2 Nr 2 , BierStG \u00a7 14 Abs 3 , BierStV \u00a7 2 , KN Pos 2206 , BierStG \u00a7 14 Abs 2 Nr 2 , BierStG \u00a7 5 , EGRL 118\/2008 Art 7 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 10. April 2018, Az: 7 K 1385\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuergegenstand i.S. des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG liegt vor, wenn die Mischung von Bier mit einem nichtalkoholischen Getr\u00e4nk i.S. der Pos. 2206 KN nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getr\u00e4nk angeboten zu werden. Verluste, die nach der Herstellung des Steuergegenstands eintreten, sind nicht steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 &#8211; 7 K 1385\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Kelterei und stellte im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 15.09.2016 ein Biermischgetr\u00e4nk aus Vollbier und Kirschsaftkonzentrat her. In diesem Zeitraum bezog sie von Dritten 8&nbsp;210,40&nbsp;hl voll versteuertes Bier. Ein Steuerlager hatte die Kl\u00e4gerin nicht angemeldet.<\/li><li>Das Biermischgetr\u00e4nk wurde in einem mehrstufigen Prozess gewonnen, bei dem es zu einem Verlust an eingesetzter Fl\u00fcssigkeit von etwa 18,82&nbsp;% kam. Zun\u00e4chst wurde das eingesetzte Bier mit dem Kirschsaftkonzentrat im Mischungsverh\u00e4ltnis von 1:1 in einem Tank vermischt, wobei eine Eiwei\u00df-Gerbstoffreaktion mit der Folge einer starken Ausflockung stattfand. Deshalb wurde die Mischung zur Kl\u00e4rung vom Tank durch Leitungen \u00fcber eine Zentrifuge geleitet, in der der Flockentrub abgeschieden und entsorgt wurde. Anschlie\u00dfend wurde die nun klare Mischung in einen anderen Tank weitergeleitet, von dort aus in Flaschen \u00e0 0,33&nbsp;l abgef\u00fcllt und danach in den Flaschen pasteurisiert. Auch hier kam es zu weiteren Verlusten aufgrund von Abf\u00fcllverlusten oder geplatzten Flaschen. Au\u00dferdem musste eine gewisse Biermenge zum Zweck der Reinigung durch die Anlage laufen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 08.12.2016 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) Biersteuer in H\u00f6he von 142.039,92&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine steuerbare Menge von 16&nbsp;420,80&nbsp;hl fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid sei rechtswidrig. Die Abf\u00fcllung des fertigen Produkts in Flaschen sei Teil des Herstellungsprozesses. Der Produktionsverlust werde nicht als Bier verwendet, sondern sei wie der festgestellte Schwund bei der Herstellung von Bier in einem Bierlager bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unber\u00fccksichtigt zu lassen. Die Verbrauchsteuerpflichtigkeit eines Erzeugnisses trete erst mit der Vollendung der Herstellung ein. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Herstellungsbegriff unterschiedlich ausgelegt werden sollte, je nachdem, ob das Produkt au\u00dferhalb oder im Rahmen eines bewilligten Steuerlagers produziert werde. Da der Produktionsverlust demnach bereits kein Teil der steuerbaren Menge sei, komme es auf \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 des Biersteuergesetzes in der in den Streitjahren ma\u00dfgeblichen Fassung (BierStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 der Biersteuerverordnung (BierStV) betreffend die vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung nicht an. \u00a7&nbsp;2 Satz 2 BierStV, wonach die steuerbare Menge des Bieres unter bestimmten Voraussetzungen nicht nach dem Raumgehalt der Umschlie\u00dfung ermittelt werde, sei im Streitfall nicht anwendbar, weil nur Steuerlagerinhabern genehmigt werden k\u00f6nne, die steuerbare Menge abweichend zu ermitteln. Die Kl\u00e4gerin sei jedoch in der streitgegenst\u00e4ndlichen Zeit nicht Inhaberin eines Steuerlagers gewesen. Ferner sei weder ersichtlich, dass das HZA sein Ermessen ausge\u00fcbt habe, noch, dass eine tats\u00e4chliche Zulassungsentscheidung getroffen oder bekannt gegeben worden sei. Somit bestimme sich im Streitfall die steuerbare Menge nach der F\u00fcllmenge der Fertigpackungen.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision mit der unrichtigen Anwendung von \u00a7&nbsp;14 BierStG und \u00a7&nbsp;2 BierStV. Ein Mischgetr\u00e4nk, das aus Bier der Pos. 2203 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und einem nichtalkoholischen Getr\u00e4nk bestehe und der Pos. 2206 KN zuzuordnen sei, sei Bier i.S. des BierStG und unterliege mit seinem gesamten Volumen der Biersteuer. Die Steuer entstehe mit der \u00dcberf\u00fchrung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, die im Streitfall in der Herstellung ohne Erlaubnis liege. Die Herstellung bzw. Bearbeitung sei bereits mit dem Vermischen des bezogenen Bieres mit dem Kirschfruchtsaftkonzentrat im Tank vollendet, da in diesem Zeitpunkt ein Erzeugnis der Pos. 2206 KN vorliege. Das Bier-Fruchtsaft-Gemisch sei als Steuergegenstand zu bewerten, auch wenn es nach der Verkehrsauffassung m\u00f6glicherweise noch als unfertig anzusehen w\u00e4re. Der vom FG zitierte Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.08.1955&nbsp;&#8211; V&nbsp;z&nbsp;171\/53 U (BFHE 61, 297) sei unter dem Regime des BierStG 1952 ergangen, dem die Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr sowie Biermischgetr\u00e4nke fremd gewesen seien. Entgegen der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 (RL 2008\/118) \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/ EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L 9 vom 14.01.2009, S.&nbsp;12 bis 30), nach der nur bei einem Verlust im Verfahren der Steueraussetzung keine Steuer entstehe, setze der Wortlaut von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 BierStG das Vorhandensein von Bier und damit die vorherige Vollendung des entsprechenden Herstellungsprozesses voraus. Da die Biermischung als neuer Steuergegenstand bei der Herstellung ohne Erlaubnis bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werde, gehe die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BierStV normierte Anzeige- und Nachweispflicht des Herstellers ohne Erlaubnis ins Leere, denn die bereits entstandene Steuer k\u00f6nne bez\u00fcglich der im weiteren Produktionsverlauf aufgetretenen Verluste grunds\u00e4tzlich nicht mehr r\u00fcckwirkend entfallen. Der Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;2 Satz 1 zweiter Halbsatz BierStV sei teleologisch auf Bier zu reduzieren, das aus dem Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werde. Im fr\u00fcheren Biersteuerrecht habe es das Rechtsinstitut des Herstellens ohne Erlaubnis nicht gegeben, so dass seinerzeit die Biersteuer mit der Entfernung aus oder dem Verbrauch in der Brauerei entstanden sei. Dabei sei jede Form der Bierherstellung als Brauerei angesehen worden. Bei der Einf\u00fchrung des Steueraussetzungsverfahrens und der Herstellung im Steuerlager sei es vers\u00e4umt worden, die Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Satz 1 BierStV auf Bier zu beschr\u00e4nken, das aus dem Steueraussetzungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werde. Es existiere aktuell keine Norm, die die Ermittlung der steuerpflichtigen Menge bei der Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zutreffend regle. Der Ermittlung der steuerpflichtigen Menge sei daher zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht der (volle) Raumgehalt des Mischungstanks, sondern die tats\u00e4chlich erzeugten Mengen des Biermischgetr\u00e4nks zugrunde gelegt worden.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Auslegung des Zolltarifs habe der BFH gefordert, dass f\u00fcr das Getr\u00e4nk Bier auf den Verwendungszweck des Erzeugnisses abzustellen sei. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Auslegung der Pos. 2202 KN sei bei Getr\u00e4nken zus\u00e4tzlich das Erfordernis zu beachten, dass diese zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sein m\u00fcssten. Daher sei nicht nur die generelle Genie\u00dfbarkeit, sondern auch die Bestimmung, als trinkfertiges Erzeugnis dem Verbraucher angeboten zu werden, zu fordern. Das mit Flockentrub versetzte Biermischgetr\u00e4nk sei weder zum menschlichen Genuss geeignet noch dazu bestimmt und k\u00f6nne somit nicht als Getr\u00e4nk i.S. des Kap. 22 KN angesehen werden. Daher handele es sich zu diesem Zeitpunkt nicht um einen tauglichen Steuergegenstand i.S. des BierStG. Auch bei alkoholfreiem Bier werde auf das fertige Endprodukt abgestellt, obwohl im Laufe des Herstellungsprozesses als potentieller Steuergegenstand Bier existiere. F\u00fcr ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;2 BierStV best\u00fcnden keine Anhaltspunkte. \u00a7&nbsp;14 BierStG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der produktionsbedingte Schwund kein Teil der steuerbaren Menge sei. Eine unterschiedliche Bewertung des Steuerentstehungszeitpunktes im Rahmen des Herstellungsprozesses mit der Folge, dass produktionsbedingte Verluste nur bei der Herstellung innerhalb eines Steuerlagers relevant seien, habe sanktionierenden Charakter.<\/li><li>Nach Einlegung der Revision hat das HZA mit Bescheid vom 19.08.2019 die Steuerfestsetzung von 142.039,92&nbsp;\u20ac auf 64.533,74&nbsp;\u20ac reduziert, weil der EuGH mit Urteil Kompania Piwowarska C-30\/17 (EU:C:2018:325, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2018, 242) entschieden hat, dass zur Bestimmung der Grad Plato eines aromatisierten Bieres nur der Trockenextrakt der Stammw\u00fcrze ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe, w\u00e4hrend Aromen und Zucker, die nach der G\u00e4rung zugegeben w\u00fcrden, bei der Bestimmung der Grad Plato nicht zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des HZA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO).<\/li><li>1. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz 1 FGO).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben.<\/li><li>Das HZA hat den streitgegenst\u00e4ndlichen Biersteuerbescheid w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 19.08.2019 ge\u00e4ndert. Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand mehr haben kann; der Senat kann jedoch auf der Grundlage der gleichwohl fortgeltenden finanzgerichtlichen Feststellungen entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.09.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/04, BFH\/NV 2008, 37, m.w.N., und vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2013, 266). Der Bescheid vom 19.08.2019 wurde nach \u00a7&nbsp;68 Satz 1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben. Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO bed\u00fcrfte es allein aus diesem Grund jedoch nicht, weil sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids an dem zwischen den Beteiligten streitigen Punkt nichts ge\u00e4ndert und die Kl\u00e4gerin keinen weitergehenden Antrag gestellt hat. Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 263, 273).<\/li><li>3. Verluste, die nach der Herstellung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses eintreten, sind nicht steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die Bestimmung des Steuergegenstands bei der Biersteuer richtet sich nach den Vorgaben der KN.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BierStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an. Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG wird Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;5 BierStG. F\u00fcr die Entstehung der Steuer nach dieser Vorschrift kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem der Steuergegenstand Bier erstmals vorliegt.<\/li><li>Bier im Sinne des Gesetzes sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BierStG Erzeugnisse der Pos. 2203 KN und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG Mischungen von Bier im Sinne der Nr.&nbsp;1 mit nichtalkoholischen Getr\u00e4nken, die der Pos. 2206 KN zuzuordnen sind. Die KN im Sinne des Gesetzes ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 BierStG die Warennomenklatur nach Art.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates vom 23.07.1987 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr.&nbsp;L 256 vom 07.09.1987, S.&nbsp;1; Nr.&nbsp;L 341 vom 03.12.1987, S.&nbsp;38; Nr.&nbsp;L&nbsp;378 vom 31.12.1987, S.&nbsp;120; Nr.&nbsp;L 130 vom 26.05.1988, S.&nbsp;42) in der am 19.10.1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 erlassenen Rechtsvorschriften.<\/li><li>a) Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur &#8211;AV&#8211; (Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/16, ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a. C-435\/15 und C-666\/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Nach AV&nbsp;1 sind f\u00fcr die Einreihung in erster Linie der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln ma\u00dfgebend. Nur wenn nach diesen Kriterien kein eindeutiges Einreihungsergebnis erzielt werden kann, darf auf die AV&nbsp;2 bis 5 zur\u00fcckgegriffen werden.<\/li><li>Daneben gibt es Erl\u00e4uterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erl\u00e4uterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile in ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFH\/NV 2019, 600, m.w.N.).<\/li><li>b) Die im Streitfall allein in Betracht kommende Pos. 2206 KN (in der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 BierStG ma\u00dfgeblichen Fassung) erfasst &#8222;andere gegorene Getr\u00e4nke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getr\u00e4nke und Mischungen gegorener Getr\u00e4nke und nichtalkoholischer Getr\u00e4nke, anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220;. Ob die Mischung eines gegorenen Getr\u00e4nks mit einem nichtalkoholischen Getr\u00e4nk bereits trinkfertig oder genusstauglich sein oder zum Trinken bestimmt sein muss, ist Pos. 2206 KN nicht eindeutig zu entnehmen. W\u00e4hrend der Begriff &#8222;Getr\u00e4nk&#8220; f\u00fcr sich betrachtet daf\u00fcr spricht, dass die Ware zum Trinken geeignet und bestimmt sein muss, ist diese Zweckbestimmung im Falle einer Mischung zweier Getr\u00e4nke nicht offensichtlich. Vielmehr kommt es bei einem w\u00f6rtlichen Verst\u00e4ndnis des Positionswortlauts nur darauf an, dass zwei (n\u00e4her bestimmte) Getr\u00e4nke vermischt werden, was auch im Fall von Qualit\u00e4tsverlusten z.B. durch Ausflockung gegeben w\u00e4re. N\u00e4her liegt jedoch die Annahme, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass durch die Mischung zweier Getr\u00e4nke wiederum ein Getr\u00e4nk entsteht, weil m\u00f6gliche Qualit\u00e4tsverluste infolge des Mischens in Pos. 2206 KN nicht angesprochen werden, oder dass eine Getr\u00e4nkemischung jedenfalls so weit aufbereitet sein muss, dass sie ein Endprodukt darstellt, das dem Verbraucher als Getr\u00e4nk angeboten werden kann.<\/li><li>Die einschl\u00e4gigen Erl\u00e4uterungen sprechen ebenfalls daf\u00fcr, dass die in Pos. 2206 KN angesprochenen Mischungen dazu bestimmt sein m\u00fcssen, als Getr\u00e4nk genossen bzw. dem Verbraucher als Getr\u00e4nk angeboten zu werden. So wird in den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 2206 mehrfach der Begriff &#8222;Getr\u00e4nk&#8220; verwendet. In ErlHS zu Pos. 2206 13.0 wird au\u00dferdem ausgef\u00fchrt, dass zugesetzte Vitamine oder Eisenverbindungen enthalten sein k\u00f6nnen. Diese Erzeugnisse, die manchmal als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel bezeichnet werden, sind allgemein zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens bestimmt.<\/li><li>Dass sich das Erzeugnis in bestimmten Gebinden befinden oder gar in Flaschen abgef\u00fcllt sein muss, um in die Pos. 2206 KN eingereiht werden zu k\u00f6nnen, ergibt sich dagegen weder aus den Vorgaben der KN noch aus den genannten Erl\u00e4uterungen.<\/li><li>c) Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu den Getr\u00e4nken i.S. des Kap. 22 KN ist jedoch davon auszugehen, dass ein Steuergegenstand i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG dann vorliegt, wenn die Mischung eines gegorenen Getr\u00e4nks mit einem nichtalkoholischen Getr\u00e4nk i.S. der Pos. 2206 KN, nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zum menschlichen Genuss bestimmt und geeignet ist, dem Verbraucher als Getr\u00e4nk angeboten zu werden.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH kann der Geschmack ein objektives Merkmal und eine objektive Eigenschaft des Erzeugnisses sein (EuGH-Urteil Siebrand, C-150\/08, EU:C:2009:294, Rz&nbsp;36, ZfZ 2009, 218 zu Pos. 2208 KN). Weiterhin hat der EuGH im Zusammenhang mit der Tarifierung der sogenannte malt beer base klargestellt, dass die Einstufung einer Ware als &#8222;Getr\u00e4nk&#8220; im Sinne der KN von seiner fl\u00fcssigen Beschaffenheit und seiner Bestimmung zum menschlichen Genuss abh\u00e4ngt. Davon ausgehend hielt der EuGH in seiner weiteren Begr\u00fcndung u.a. das Aussehen und den Geschmack der Ware f\u00fcr ma\u00dfgeblich (EuGH-Urteil Paderborner Brauerei Haus Cramer, C-196\/10, EU:C:2011:487, Rz&nbsp;33 und Rz&nbsp;37, ZfZ 2011, 242). Auch in seinem Urteil Toorank Productions, C-532\/14 und C-533\/14 (EU:C:2016:337, Rz&nbsp;59, ABlEU 2016 Nr.&nbsp;C 243\/11) hat er zur Abgrenzung der Pos. 2206 und 2208 KN auf die organoleptischen Merkmale und Eigenschaften der Ware abgestellt. In seinem Urteil B.S., C-195\/18 (EU:C:2019:197, Rz&nbsp;39, ZfZ 2019, 309) hat er im Zusammenhang mit der Einreihung einer Ware als Bier in die Pos. 2203 KN ebenfalls die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten. Schlie\u00dflich hat der EuGH auch in seinem Urteil Kompania Piwowarska (EU:C:2018:325, ZfZ 2018, 242) auf das Ziel, den konsumierten Alkohol zu besteuern, hingewiesen (vgl. Rz&nbsp;39; vgl. auch Schlussantr\u00e4ge Rz&nbsp;27&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen und der vom FG festgestellten starken Ausflockung liegt im Streitfall sp\u00e4testens nach der Absonderung des Flockentrubs ein Steuergegenstand i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG vor, weil sich danach keine wesentlichen Bearbeitungsschritte mehr angeschlossen haben und die Herstellung des Biermischgetr\u00e4nks daher sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt als abgeschlossen betrachtet werden kann. Dieses wurde in dem Zustand an die Kunden verkauft, in dem es sich nach der Entfernung des Flockentrubs befand, weshalb sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt von seiner Trinkfertigkeit und seiner Bestimmung zur Abgabe an den Verbraucher auszugehen ist. Dass es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in f\u00fcr den Einzelverkauf bestimmte Beh\u00e4ltnisse abgef\u00fcllt ist, ist unbeachtlich, weil weder die Flaschenabf\u00fcllung noch die Pasteurisierung zur Herstellung des Steuergegenstands geh\u00f6ren.<\/li><li>Ob die Biersteuer im Streitfall bereits vor oder erst nach der Absonderung des Flockentrubs entstanden ist, kann der Senat jedoch nicht abschlie\u00dfend beurteilen, weil das FG ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung diesbez\u00fcglich keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat.<\/li><li>a) Die Verluste bei der Abf\u00fcllung der Bier-Kirschsaftkonzentrat-Mischung in Flaschen durch \u00dcbersch\u00e4umen von Flaschen und Flaschenbruch sind nicht von der steuerbaren Menge abzuziehen, weil das Abf\u00fcllen des Bieres in Flaschen nicht mehr zum Herstellungsvorgang geh\u00f6rt und die Verluste daher erst nach der Herstellung von Bier i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG und nach der Entstehung der Biersteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 BierStG eingetreten sind. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte im streitigen Zeitraum nicht \u00fcber ein Steuerlager, in dem sie nach \u00a7&nbsp;4 Satz 1 BierStG Bier unter Steueraussetzung h\u00e4tte herstellen sowie be- und verarbeiten d\u00fcrfen.<\/li><li>Soweit der BFH mit Beschluss in BFHE 61, 297 entschieden hat, dass das Abf\u00fcllen des Bieres auf die Versandgef\u00e4\u00dfe noch zum Herstellen gerechnet werden kann, weil erst mit diesem Abf\u00fcllen das Bier &#8222;fertig&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 des Biersteuergesetzes in der im Jahr 1953 g\u00fcltigen Fassung und \u00a7&nbsp;51 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der Neufassung vom 14.03.1952 (BierStDB) ist, kann dies nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen werden. Diese Entscheidung ist zum Biersteuerrecht vor der Harmonisierung der besonderen Verbrauchsteuern und damit vor einem anderen rechtlichen Hintergrund ergangen. W\u00e4hrend das BierStG nach der Harmonisierung durch die RL 2008\/118 die Herstellung von Bier ohne eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers gleicherma\u00dfen wie die Entnahme von Bier aus dem Steuerlager als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit als Steuerentstehungstatbestand ansieht (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 BierStG), kannte das (noch rein nationale) BierStG, das der genannten BFH-Entscheidung zugrunde lag, als Steuerentstehungstatbestand im Wesentlichen die Entfernung von Bier aus der Brauerei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BierStG a.F. Die Herstellung von Bier au\u00dferhalb der Brauerei war dagegen im BierStG i.d.F. vom 14.03.1952 (BGBl I, 149) nicht geregelt. Die Brauerei nach altem Recht war vielmehr mit dem heutigen Steuerlager vergleichbar und als Standardfall vorgesehen (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;1, 51 BierStDB). Der Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammw\u00fcrze und das Vermischen der verschiedenen Biergattungen sowie der Zusatz von Zucker nach der Entstehung der Steuerschuld waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;7 und Abs.&nbsp;8 BierstG a.F. sogar untersagt. Ein R\u00fcckgriff auf das BierSt a.F. kommt auch deshalb im Streitfall nicht in Betracht, weil dieses lediglich Bier im Sinne eines aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser durch Verg\u00e4rung hergestellten Getr\u00e4nks kannte (Grote\/Bernhard, Kommentar zum Biersteuergesetz, 1953, S.&nbsp;70), w\u00e4hrend im Streitfall eine Mischung aus Bier und einem nichtalkoholischen Getr\u00e4nk vorliegt.<\/li><li>Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BierStDB kann ebenfalls nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen werden, weil sich diese Vorschrift auf die Ermittlung des Schwunds von reinem Bier bezieht. Demnach ist der Schwund der Gesamtverlust an W\u00fcrze und Bier, der bei der Bierbereitung vom Ausschlagen der W\u00fcrze aus der Braupfanne bis zum Abf\u00fcllen des Biers auf die Versandgef\u00e4\u00dfe entsteht (vgl. auch Anlage E zu \u00a7&nbsp;84 BierStDB). Dar\u00fcber hinaus regelt diese Vorschrift den Schwund in der Brauerei und damit im Steuerlager, \u00fcber das die Kl\u00e4gerin gerade nicht verf\u00fcgte.<\/li><li>b) Die Verluste bei der Abf\u00fcllung des Gemisches aus Bier und Kirschsaftkonzentrat in Flaschen sind auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz 1 BierStG steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer nicht, wenn das Bier aufgrund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder h\u00f6herer Gewalt vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz 2 BierStG gilt Bier dann als vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Diese Ausnahme von der Steuerentstehung differenziert zwar nicht ausdr\u00fccklich nach der Art der Steuerentstehung. Allerdings setzt sie voraus, dass der Steuergegenstand Bier bereits vorliegt, aber die Steuer daf\u00fcr noch nicht entstanden ist. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz 1 BierStG betrifft daher nur die F\u00e4lle, in denen sich das Bier noch in einem Verfahren der Steueraussetzung befindet. Die Ausnahmeregelung bezieht sich systematisch nur auf die Steuerentstehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 3 und 4 BierStG. F\u00fcr die Herstellung ohne Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;5 BierStG (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG) gilt sie dagegen nicht, weil mit dem Abschluss der Herstellung des Steuergegenstands Bier zugleich die Steuer entsteht. Abgesehen davon enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 BierStG keinen Erl\u00f6schenstatbestand f\u00fcr eine bereits entstandene Steuer.<\/li><li>In dieser Auslegung steht \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz 1 BierStG im Einklang mit Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 RL 2008\/118, wonach die vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung oder der unwiederbringliche Verlust nur dann nicht als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einem Steueraussetzungsverfahren unterstellt sind. Eine entsprechende Regelung f\u00fcr Schwund nach Entstehung der Steuer au\u00dferhalb eines Steuerlagers enth\u00e4lt die RL 2008\/118 nicht, weshalb einer Anwendung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 BierStG auf die F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG das Unionsrecht entgegenst\u00fcnde.<\/li><li>5. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob im Streitfall nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware ein Steuergegenstand i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG i.V.m. Pos. 2206 KN und \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 BierStG bereits vor oder erst nach der Absonderung des starken Flockentrubs vorlag und ob die Verluste infolge der Ausflockung und Filtrierung des Gemisches aus Bier und Kirschsaftkonzentrat vor oder nach der Steuerentstehung eingetreten sind. Au\u00dferdem wird es die genaue zu versteuernde Menge Bier erneut zu ermitteln haben.<\/li><li>a) Das FG ist zwar im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass es bei der Mischung des Biers und des Kirschsaftkonzentrats zu einer Eiwei\u00df-Gerbstoffreaktion mit der Folge einer starken Ausflockung kam und der Flockentrub \u00fcber eine Zentrifuge abgeschieden und entsorgt wurde und nicht als Bier verwendet werden konnte. Aber auch wenn dies darauf hindeutet, dass die Mischung vor der Absonderung des Flockentrubs (noch) nicht dazu bestimmt ist, dem Verbraucher als trinkfertiges Erzeugnis angeboten zu werden, sind die Feststellungen des FG insoweit nicht ausreichend. Vielmehr hatte es aufgrund seiner Rechtsmeinung keinen Anlass, genauer zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil es davon ausging, dass die Abf\u00fcllung des fertigen Produktes Teil des Herstellungsprozesses sei und der Produktionsverlust daher insgesamt nicht zur steuerbaren Menge geh\u00f6re. Abgesehen davon ist es nicht ausgeschlossen, dass auch ein Biermischgetr\u00e4nk, das bis zu einem gewissen Grad Ausflockungen aufweist, zum Verbrauch bestimmt sein kann.<\/li><li>Sofern das FG zu dem Ergebnis kommt, dass erst nach der Absonderung des Flockentrubs ein Steuergegenstand i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BierStG vorliegt, wird es weiterhin ermitteln m\u00fcssen, wie hoch genau der bis dahin eingetretene Produktionsverlust im Zusammenhang mit der Abscheidung des Flockentrubs ist, um die steuerbare Menge Bier errechnen zu k\u00f6nnen. Denn die bisherigen Feststellungen des FG benennen den Produktionsverlust nur insgesamt (bestehend aus Verlust durch Flockentrub und Verlust bei der Abf\u00fcllung).<\/li><li>b) Das FG kann der Errechnung der steuerbaren Biermenge die tats\u00e4chliche Menge zugrunde legen, da auch das HZA zugunsten der Kl\u00e4gerin von der tats\u00e4chlichen Menge ausgegangen ist.<\/li><li>Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;2 Satz 1 BierStV zur Bestimmung der steuerbaren Menge bei Bier in Fertigpackungen ist nicht anwendbar, weil sich das Bier vor beziehungsweise nach der Absonderung des Flockentrubs noch in Tanks und nicht in Fertigpackungen befand.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 26. Mai 2020, VII R 58\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.VIIR58.18.0 BFH VII. 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