{"id":72832,"date":"2020-09-04T17:58:27","date_gmt":"2020-09-04T15:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72832"},"modified":"2020-09-04T17:58:33","modified_gmt":"2020-09-04T15:58:33","slug":"verlegung-des-termins-zur-muendlichen-verhandlung-bei-mandatsniederlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlegung-des-termins-zur-muendlichen-verhandlung-bei-mandatsniederlegung\/","title":{"rendered":"Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Juni 2020, VIII B 151\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.160620.VIIIB151.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 227 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 119 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. September 2019, Az: 11 K 685\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es liegt ein erheblicher Grund f\u00fcr die Verlegung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4hrend der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 05.09.2019 &#8211; 11 K 685\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist in der Sache u.a., ob dem Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) Eink\u00fcnfte aus einer ausl\u00e4ndischen Familienstiftung zuzurechnen sind.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers teilte dem Finanzgericht (FG) mit Schreiben vom 22.07.2019 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kl\u00e4ger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am 23.07.2019 ein. Das FG terminierte mit Schreiben vom 24.07.2019 die m\u00fcndliche Verhandlung auf den 05.09.2019. Die Ladung ging dem Kl\u00e4ger am 26.07.2019 zu. Mit Schreiben vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, beantragte der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.09.2019. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe und ein neuer Anwalt sich erst in die umfangreiche Materie einarbeiten m\u00fcsse. Mit Schreiben vom 02.09.2019 lehnte das FG die Aufhebung des Termins ab. Dabei vertrat es die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger den Verlegungsantrag nicht ausreichend begr\u00fcndet habe, da er nicht dargelegt habe, dass ihn an der Niederlegung des Mandats seines Prozessbevollm\u00e4chtigten kein Verschulden getroffen habe. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Kl\u00e4ger die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung bereits am 26.07.2019, also vor mehr als einem Monat zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bereits bekannt gewesen, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte das Mandat niedergelegt habe. Die Ladungsfrist des \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zeige, dass der Gesetzgeber eine Vorbereitungszeit von nur zwei Wochen als ausreichend ansehe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe sich zwar auf F\u00e4lle, in denen ein neuer Prozessbevollm\u00e4chtigter bereits bestellt worden sei. Der Kl\u00e4ger habe es jedoch unterlassen, einen neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten zu bestellen, und erst einen Monat nach Zugang der Ladung den Vertagungsantrag ausschlie\u00dflich unter Berufung auf die Mandatsniederlegung gestellt. Danach w\u00fcrden sich keine schutzw\u00fcrdigen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufhebung des Verhandlungstermins ergeben. Die Ladung zum Verhandlungstermin am 05.09.2019 werde danach aufrechterhalten.<\/li><li>Das FG hat erfolglos versucht, sein Schreiben vom 02.09.2019 dem Kl\u00e4ger per Fax zu \u00fcbersenden. Das Schreiben wurde daraufhin vom FG am 03.09.2019 per Post an den Kl\u00e4ger \u00fcbersandt. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.09.2019 erschien f\u00fcr den Kl\u00e4ger niemand. Es wurde im Protokoll festgestellt, dass der Kl\u00e4ger mit Zustellungsurkunde am 26.07.2019 ordnungsgem\u00e4\u00df zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.09.2019 geladen worden sei. Mit Urteil vom 05.09.2019 wurde die Klage des Kl\u00e4gers bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt in der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision u.a. einen Verfahrensfehler nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Das FG habe seinen Antrag auf Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) verletzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zuzulassen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,<br \/>die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegt vor. Das FG hat den Antrag des Kl\u00e4gers, die auf den 05.09.2019 terminierte m\u00fcndliche Verhandlung zu vertagen, zu Unrecht abgelehnt und dadurch dessen Recht auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) und auf ein faires Verfahren verletzt. Die Beschwerde f\u00fchrt danach zur Aufhebung des Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat, obwohl der Kl\u00e4ger einen begr\u00fcndeten Antrag auf Terminverlegung gestellt hatte.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht &#8222;aus erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert wird (BFH-Urteil vom 04.05.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;104\/92, BFH\/NV 1995, 46, m.w.N.). Welche Gr\u00fcnde als erheblich i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollm\u00e4chtigten sind bei der Pr\u00fcfung ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14.10.1975&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;150\/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26.05.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/91, BFH\/NV 1993, 177, m.w.N.). Allerdings kann die Ablehnung einer Termins\u00e4nderung trotz Vorliegens erheblicher Gr\u00fcnde ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kl\u00e4ger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH-Beschluss vom 29.06.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;9\/91, BFH\/NV 1993, 180).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze war im Streitfall aufgrund des Antrags des Kl\u00e4gers vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.09.2019 geboten.<\/li><li>aa) Ein erheblicher Grund f\u00fcr die Aufhebung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung in einer Sache, die in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Kl\u00e4ger daran ein Verschulden trifft (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.03.1992&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;38\/91, BFH\/NV 1992, 679; vom 14.06.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126-127\/94, BFH\/NV 1996, 144). Unverschuldet ist die Mandatsniederlegung etwa dann, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte ohne ersichtlichen Grund das Mandat niederlegt (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;114 Fn&nbsp;5).<\/li><li>bb) Zwar hat im vorliegenden Fall der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers das Mandat nicht kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung niedergelegt, sondern zu einem Zeitpunkt, als noch keine m\u00fcndliche Verhandlung terminiert worden war. Das FG hat den Kl\u00e4ger jedoch dadurch in eine vergleichbare Lage gebracht, dass es einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollm\u00e4chtigten bekannt geworden war, einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bestimmte. Dabei h\u00e4tte es sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass es dem Kl\u00e4ger aufgrund der Sommerferien in Bayern vom 29.07. bis zum 09.09.2019 und angesichts des umfangreichen und schwierigen Prozessstoffes nicht ohne weiteres m\u00f6glich war, rechtzeitig vor der m\u00fcndlichen Verhandlung einen neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Danach war das FG nach \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.<\/li><li>c) Das FG konnte die Ablehnung der Vertagung auch nicht damit begr\u00fcnden, dass der Kl\u00e4ger in seinem Schreiben vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, nicht ausreichend begr\u00fcndet und substantiiert dargelegt habe, dass ihn an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden getroffen habe. Unabh\u00e4ngig davon, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass dies der Fall war, sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminverlegung nur &#8222;auf Verlangen&#8220; des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Zwar hat das FG dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 02.09.2019 mitgeteilt, dass es die Begr\u00fcndung des Antrags auf Verlegung des Termins als nicht ausreichend erachtete. Es konnte jedoch aufgrund der gescheiterten Fax-\u00dcbersendung und Aufgabe des Schreibens zur Post erst am 03.09.2019 nicht davon ausgehen, dass dieses den Kl\u00e4ger vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.09.2019 so rechtzeitig erreichte, dass dieser seinen Vortrag noch erg\u00e4nzen konnte.<\/li><li>2. Die Vorgehensweise des FG verletzt auch die Grunds\u00e4tze eines fairen Verfahrens.<\/li><li>a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in st\u00e4ndiger Rechtsprechung aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als &#8222;allgemeines Prozessgrundrecht&#8220; ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten d\u00fcrfen. Danach ist er allgemein zur R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 06.04.1998&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2194\/97, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1998, 2044, unter III.2., m.w.N.; vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1623\/11, NJW 2014, 205, Rz&nbsp;20, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/13, BFH\/NV 2014, 720, Rz&nbsp;25; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;243).<\/li><li>b) Diese Grunds\u00e4tze hat das FG dadurch verletzt, dass es bereits einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollm\u00e4chtigten mitgeteilt worden war, den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der Hauptferienzeit angesetzt hat. Selbst wenn man es in Bezug auf das Interesse des FG, das aus seiner Sicht entscheidungsreife Verfahren z\u00fcgig zum Abschluss zu bringen, noch als vertretbar ansieht, dass das FG durch die Terminierung einer m\u00fcndlichen Verhandlung einen gewissen Druck auf den Kl\u00e4ger aus\u00fcbt, einen neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten zu beauftragen, rechtfertigt dies aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht, den mit der Mandatsniederlegung begr\u00fcndeten Verlegungsantrag abzulehnen. Die an sich gebotene Beschleunigung des Verfahrens geht auch nicht soweit, dass bei einem Antrag auf Verlegung der m\u00fcndlichen Verhandlung dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit genommen wird, auf Verlangen des Gerichts seinen Antrag rechtzeitig weiter zu begr\u00fcnden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. 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