{"id":72836,"date":"2020-09-04T18:00:23","date_gmt":"2020-09-04T16:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72836"},"modified":"2020-09-04T18:00:29","modified_gmt":"2020-09-04T16:00:29","slug":"zur-beitreibung-nach-dem-eubeitrg-unter-beruecksichtigung-des-bmf-schreibens-betreffend-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-des-coronavirus-covid-19-sars-cov-2-vom-19-03-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beitreibung-nach-dem-eubeitrg-unter-beruecksichtigung-des-bmf-schreibens-betreffend-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-des-coronavirus-covid-19-sars-cov-2-vom-19-03-2020\/","title":{"rendered":"Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Ber\u00fccksichtigung des BMF-Schreibens betreffend &#8222;Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung des Coronavirus COVID-19\/SARS-CoV-2&#8220; vom 19.03.2020"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. Juli 2020, VII B 73\/20 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 309 , AO \u00a7 314 , AO \u00a7 19 , AO \u00a7 19ff , AO \u00a7 20 Abs 3 , AO \u00a7 25 S 1 , AO \u00a7 250 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 252 , AO \u00a7 126 Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 127 , AO \u00a7 90 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 258 , BVerfGG \u00a7 79 Abs 2 S 2 , EUBeitrG \u00a7 1 , EUBeitrG \u00a7 3 , EUBeitrG \u00a7 4 , EUBeitrG \u00a7 9 , EUBeitrG \u00a7 10 , EUBeitrG \u00a7 13 , EUBeitrG \u00a7 14 , EURL 24\/2010 Art 2 , EURL 24\/2010 Art 11 , EURL 24\/2010 Art 12 , EURL 24\/2010 Art 14 , EURL 24\/2010 Art 18 , BGBEG Art 6 , FGO \u00a7 69 , FGO \u00a7 128 , FGO \u00a7 128ff , FVG \u00a7 5 Abs 1 Nr 5 , GG Art 3 Abs 1 , AO \u00a7 38<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 19. Mai 2020, Az: 4 V 540\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbeh\u00f6rden das BMF-Schreiben betreffend &#8222;Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung des Coronavirus COVID-19\/SARS-CoV-2&#8220; vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsma\u00dfnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, k\u00f6nnen um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. \u00a7 258 AO) ersuchen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2020 &#8211; 4 V 540\/20 wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV) von zwei Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen.<\/li><li>Die Antragstellerin, Beschwerdef\u00fchrerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt Seeschiffe (Container- und Massegutschiffe) und verchartert dabei u.a. Transportkapazit\u00e4ten der in ihrem Eigentum stehenden Schiffe. Sie ist eine in der A-Republik gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft, die das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren ebenso wie auch schon das Verwaltungsverfahren unter ihrer dortigen Adresse f\u00fchrt. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist in der B-Republik gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig. Nach Angaben der Antragstellerin hat sie ihren Gesch\u00e4ftssitz gleichwohl in der C-Republik, einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU-Mitgliedstaat), ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in diesem Staat und geh\u00f6rt wirtschaftlich mittelbar &#8211;\u00fcber Zwischengesellschaften&#8211; zu mehr als 75&nbsp;Prozent einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssigen Kommanditgesellschaft (KG).<\/li><li>Der EU-Mitgliedstaat, der gegen\u00fcber der Antragstellerin im Jahr 2019 f\u00e4llige Steuern festgesetzt hat, richtete mit Schreiben vom 09.01.2020 (Eingang am 10.02.2020) ein Beitreibungsersuchen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 des Gesetzes \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma\u00dfnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EUBeitrG) an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) als Verbindungsb\u00fcro i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EUBeitrG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Finanzverwaltungsgesetzes a.F. Insgesamt begehrt der EU-Mitgliedstaat die Beitreibung von rund 6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (5.925.562,02&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Das BZSt leitete das Vollstreckungsersuchen an die Hessische Finanzverwaltung, letztendlich an den Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) weiter. Dieser erlie\u00df \u00fcber den in dem einheitlichen Vollstreckungstitel ausgewiesenen Betrag in H\u00f6he von 5.869.272,52&nbsp;\u20ac (insgesamt drei Hauptforderungen zuz\u00fcglich der bis zum Datum der \u00dcbermittlung des Ersuchens f\u00e4llig gewordenen Zinsen) zuz\u00fcglich S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 56.289,50&nbsp;\u20ac und Vollstreckungskosten in H\u00f6he von 86,28&nbsp;\u20ac unter dem Datum 05.02.2020 die auf den Gesamtbetrag von 5.925.648,30&nbsp;\u20ac lautenden streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen gegen die X-Bank (Gesch\u00e4ftszeichen &#8211;Gz.&#8211;: &#8230;) und die Z-Bank (Gz.: &#8230;). Eine weitere Kontenpf\u00e4ndung (Gz.: &#8230;) ging ins Leere. Als Gl\u00e4ubiger war das Land Hessen ausgewiesen.<\/li><li>Nach Aktenlage war den Schreiben an die Banken jeweils eine R\u00fcckstandsaufstellung beigef\u00fcgt, aus der sich ersehen lie\u00df, dass &#8211;von den Vollstreckungskosten in H\u00f6he von 86,28&nbsp;\u20ac abgesehen&#8211; die Forderung auf ein Beitreibungsersuchen des EU-Mitgliedstaats zur\u00fcckging. Diese R\u00fcckstandsaufstellungen unterschieden sich nur in einer Ziffer des jeweiligen Gz. Den Zweitschriften f\u00fcr die Vollstreckungsschuldnerin war ausweislich der Akten auch bzw. nur eine R\u00fcckstandsaufstellung beigef\u00fcgt. Diese trug das Gz. der an die X-Bank adressierten Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung.<\/li><li>Die X-Bank erkannte die Pf\u00e4ndung an und \u00fcberwies am 06.03.2020 einen Teilbetrag in H\u00f6he von 1.456,89&nbsp;\u20ac und am 02.04.2020 einen Teilbetrag in H\u00f6he von 604.394,64&nbsp;\u20ac an das FA.<\/li><li>Die Z-Bank teilte mit, dass die Pf\u00e4ndung hinsichtlich einer Forderung in H\u00f6he von 447.540&nbsp;USD aus einem Kontokorrentguthaben grunds\u00e4tzlich anerkannt werde, dass das Konto jedoch bereits vorrangig verpf\u00e4ndet sei.<\/li><li>Die Antragstellerin legte gegen die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen am 14.02.2020 Einspr\u00fcche ein und beantragte AdV. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 19.02.2020 ab.<\/li><li>Nach einem weiterem Schriftwechsel beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.03.2020 von den Vollstreckungsma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;0336\/19\/1007 (BStBl I 2020, 262) bis zum 31.12.2020 abzusehen. Dies lehnte das FA am 01.04.2020 ab, da das BMF-Schreiben nur Gesch\u00e4digte im Bundesgebiet und nur die von den Landesfinanzbeh\u00f6rden verwalteten Steuern betreffe.<\/li><li>Mit unter dem Datum 15.04.2020 bekanntgegebener Einspruchsentscheidung (in der neben diesem Datum als Erlassdatum der 08.04.2020 genannt wird; im Folgenden: Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020), zugestellt am 30.04.2020, wies das FA die Einspr\u00fcche der Antragstellerin zur\u00fcck.<\/li><li>Am 13.05.2020 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 und beantragte die R\u00fcckzahlung der bereits eingezogenen Betr\u00e4ge.<\/li><li>Zuvor, am 23.04.2020, stellte die Antragstellerin au\u00dferdem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den streitgegenst\u00e4ndlichen AdV-Antrag und beantragte, die Vollziehung der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungserm\u00e4chtigungen vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; &#8230; und &#8230; (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ein Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben.<\/li><li>Sie trug vor, ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellen und Insolvenz anmelden zu m\u00fcssen, sollte der Antrag abgelehnt werden; sie sei bereits zum 31.12.2019 \u00fcberschuldet gewesen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; S.&nbsp;23). Sicherheiten k\u00f6nne sie nicht stellen. Bis zur Entscheidung \u00fcber ihre Klage auf Aufhebung der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen sei AdV aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;258 der Abgabenordnung (AO) zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die Antragstellerin begr\u00fcndete ihren Antrag mit folgenden Argumenten, auf die sie auch ihre streitgegenst\u00e4ndliche Beschwerde st\u00fctzt:<\/li><li>Die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsma\u00dfnahmen versto\u00dfe gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;EGBGB&#8211;) und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;63&nbsp;ff. des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV).<\/li><li>Wegen der Corona-Pandemie habe sie (die Antragstellerin) derzeit erhebliche Einnahmeausf\u00e4lle insbesondere im Chartergesch\u00e4ft. Zu ihren Gunsten sei zumindest in entsprechender Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG von Vollstreckungsma\u00dfnahmen abzusehen; bereits eingezogene Mittel seien ihr zu erstatten. Auch in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat seien alle Steuervollstreckungsverfahren ab dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im April 2020 automatisch ausgesetzt worden. Die dortige Finanzbeh\u00f6rde habe den Antrag der Antragstellerin, das Beitreibungsersuchen zur\u00fcckzunehmen, zu Unrecht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, das Gesetz sei nur auf Vollstreckungsma\u00dfnahmen im Staatsgebiet anzuwenden. Da die Weigerung der Finanzverwaltung des EU-Mitgliedstaats jedoch willk\u00fcrlich erscheine, seien die Aufrechterhaltung des Beitreibungsersuchens und die Fortsetzung der Vollstreckung durch das FA unbillig.<\/li><li>Die unterlassene Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 stelle au\u00dferdem einen Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;63&nbsp;ff. AEUV dar. Die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 h\u00e4tten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;833a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer faktischen Kontosperre gef\u00fchrt, so dass die von der Pf\u00e4ndung betroffenen Girokonten ihre Zahlungsfunktion im bargeldlosen Zahlungsverkehr verloren h\u00e4tten (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.05.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735, Rz&nbsp;11; Klein\/Werth, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;309 Rz&nbsp;39). Die Auslegung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 durch das FA &#8211;bzw. ihm folgend durch das FG&#8211; und die hierdurch verursachte unterschiedliche Behandlung von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Vollstreckungsschuldnern, die in Deutschland Kapital angelegt h\u00e4tten, stelle eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs i.S. des Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV dar. Diese Beschr\u00e4nkung sei nicht nach Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV gerechtfertigt. Bei dieser sog. Steuerklausel handele es sich nicht um eine Bereichsausnahme f\u00fcr das Steuerrecht. Vielmehr bringe diese Regelung zum Ausdruck, dass steuerliche Ungleichbehandlungen nur dann keine Beschr\u00e4nkungen bewirkten, wenn sich die Steuerpflichtigen wegen ihrer Ans\u00e4ssigkeit oder des Anlageorts in keiner vergleichbaren Situation bef\u00e4nden. Im Streitfall befinde sich die Antragstellerin in Bezug auf die gepf\u00e4ndeten Forderungen in einer mit einem inl\u00e4ndischen Vollstreckungsschuldner vergleichbaren Situation. Eine unterschiedliche Behandlung sei demnach nicht gerechtfertigt. Von Vollstreckungsma\u00dfnahmen sei somit bis zum 31.12.2020 abzusehen.<\/li><li>Der mit Hauptforderung&nbsp;I bezeichnete Steueranspruch beruhe au\u00dferdem auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Dies sei ein weiterer Grund daf\u00fcr, dass die Vollstreckung gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB) versto\u00dfe. Sie (die Antragstellerin) unterliege in dem EU-Mitgliedstaat einer optionalen Tonnagebesteuerung. Sie sei davon ausgegangen, dass bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Schiffen ohne entsprechende Neuanschaffung innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfrist nur auf den Nettogewinn (Verkaufserl\u00f6s abz\u00fcglich Anschaffungskosten, die um etwaige Abschreibungen zu vermindern w\u00e4ren) Steuern zu entrichten seien. Die Steuerverwaltung des ersuchenden EU-Mitgliedstaats habe jedoch im April 2019 f\u00fcr das Jahr 2017 auf die Bruttoerl\u00f6se Steuern erhoben, also die Anschaffungskosten nicht abgezogen, und deshalb um mehr als 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac h\u00f6here Steuern festgesetzt. Die Besteuerung des Bruttoerl\u00f6ses beim Verkauf eines Wirtschaftsguts versto\u00dfe gegen den in Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) geltenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Der Gewinn des Jahres 2017 liege weit unter dem, was die Steuerverwaltung des um Beitreibung ersuchenden EU-Mitgliedstaats f\u00fcr dieses Jahr an Steuern festgesetzt habe. Auch in den Vorjahren sei es zu Verlusten gekommen.<\/li><li>Die weiteren in dem Vollstreckungsersuchen genannten Hauptforderungen datierten gleichfalls aus dem Jahr 2019, wobei in Bezug auf einen Teil der Forderungen (Hauptforderung&nbsp;II) der Zugang des die Forderung festsetzenden Bescheids bestritten werde. Dies f\u00fchre dazu, dass das Beitreibungsersuchen insgesamt (nicht nur teilweise) rechtswidrig sei und eine Vollstreckung in Deutschland ausscheide (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Donnellan vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; C-34\/17, EU:C:2018:282, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2018, Nr.&nbsp;C&nbsp;211, 5, Rz&nbsp;48, 52, 57).<\/li><li>Ein weiterer Versto\u00df gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB) bestehe darin, dass der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat seinen Zinsforderungen einen Jahreszinssatz von 7&nbsp;Prozent zugrunde gelegt habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits gegen den Zinssatz des \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in H\u00f6he von 6&nbsp;Prozent pro Jahr f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2012 verfassungsrechtliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert (BFH-Beschluss vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060).<\/li><li>Den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen sei der einheitliche Vollstreckungstitel (Uniform Instrument Permitting Enforcement, UIPE) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EUBeitrG bzw. gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2010\/24\/EU des Rates vom 16.03.2010 \u00fcber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma\u00dfnahmen (EUBeitrRL), der im ersuchten EU-Mitgliedstaat (hier Deutschland) die alleinige Grundlage f\u00fcr die zu ergreifenden Beitreibungsma\u00dfnahmen sei, nicht beigef\u00fcgt gewesen. Es werde bezweifelt, dass er zum Zeitpunkt der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vorgelegen habe.<\/li><li>F\u00fcr die Vollstreckung angefochtener Steuerforderungen sei nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EUBeitrG eine qualifizierte Begr\u00fcndung der Finanzverwaltung des ersuchenden EU-Mitgliedstaats erforderlich. Diese liege nicht vor.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus habe die Finanzbeh\u00f6rde des ersuchenden EU-Mitgliedstaats gegen Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1189\/2011 der Kommission vom 18.11.2011 zur Festlegung der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie&nbsp;2010\/24\/EU des Rates \u00fcber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Ma\u00dfnahmen (ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;302, 16) versto\u00dfen, weil zun\u00e4chst vers\u00e4umt worden sei, die gegen die Steuerforderungen eingelegten Rechtsbehelfe mitzuteilen. Dieses Vorgehen bzw. die Vollstreckung nicht bestandskr\u00e4ftiger Forderungen versto\u00dfe gegen den in Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EUBeitrRL geregelten Grundsatz, wonach die ersuchende Beh\u00f6rde kein Beitreibungsersuchen stellen k\u00f6nne, falls und solange die Forderung und\/oder der Titel f\u00fcr ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten worden seien.<\/li><li>Dass in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat generell kein vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gew\u00e4hrt werde, sei gleichfalls mit dem ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB) unvereinbar.<\/li><li>Entgegen dem BMF-Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 23.01.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;6&nbsp;S&nbsp;1320\/07\/10011:011, FMNR0b9000014 (BStBl I 2014, 188, Nr.&nbsp;4.2.4.) sei vor Erlass der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen keine Zahlungsaufforderung mit 14-t\u00e4giger Frist ergangen, weshalb diese rechtswidrig und aufzuheben seien.<\/li><li>Im \u00dcbrigen seien die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen schon deshalb rechtswidrig, weil das FA f\u00fcr deren Erlass \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig gewesen sei.<\/li><li>In den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen sei als Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zu Unrecht das Land Hessen und nicht der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat angegeben worden. Auch deshalb seien die Verf\u00fcgungen aufzuheben.<\/li><li>Die ihr (der Antragstellerin) \u00fcbersandte R\u00fcckstandsanzeige verweise auf eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 04.02.2020. Den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 sei keine R\u00fcckstandsanzeige mit diesem Datum beigef\u00fcgt gewesen, weshalb ihnen nicht zu entnehmen sei, welche Forderungen vollstreckt werden sollten. Sie seien deshalb wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig oder nichtig und jedenfalls aufzuheben.<\/li><li>Das FG setzte die Vollziehung der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;540\/20 hinsichtlich der Einziehung bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren abschlie\u00dfenden Entscheidung, l\u00e4ngstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verf\u00fcgungen, aus und hob sie hinsichtlich der Pf\u00e4ndung mit Wirkung ab Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 450.000&nbsp;\u20ac bis zum selben Zeitpunkt auf. Au\u00dferdem gab das FG dem FA auf, gegen\u00fcber den Banken unverz\u00fcglich f\u00fcr die Zukunft die Vollziehung der Einziehung auszusetzen und &#8211;sobald die Sicherheitsleistung eingegangen ist&#8211; unverz\u00fcglich auch die Vollziehung der Pf\u00e4ndungen aufzuheben.<\/li><li>Das FG st\u00fctzte seine Entscheidung darauf, dass das FA in den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen das Land Hessen als Gl\u00e4ubiger der Forderung angegeben habe und den tats\u00e4chlichen Inhaber der vollstreckten Steuerforderungen, den EU-Mitgliedstaat, nicht benannt habe, was unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des FG M\u00fcnster vom 21.01.2020&nbsp;&#8211; 11&nbsp;V&nbsp;3213\/19&nbsp;AO (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 419) Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen begr\u00fcnde. Im \u00dcbrigen liege kein weiterer offensichtlicher Versto\u00df gegen Vollstreckungsvorschriften vor, weshalb AdV nur gegen Sicherheitsleistung mit Wirkung ex&nbsp;nunc gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne.<\/li><li>Die geforderte Sicherheitsleistung entspreche in ihrer H\u00f6he in etwa der von der Z-Bank anerkannten Pf\u00e4ndung des Kontoguthabens in H\u00f6he von 447.540&nbsp;USD. Trotz der bestehenden vorrangigen Pf\u00e4ndung einer anderen Gl\u00e4ubigerin der Antragstellerin habe das FA insoweit ein Sicherungsinteresse, da es m\u00f6glich sei, dass das vorrangige Pfandrecht erl\u00f6sche. Da das Anliegen der Antragstellerin auf R\u00fcckerstattung der von der X-Bank an das FA ausgezahlten Betr\u00e4ge nicht Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens, sondern eines gesonderten Erstattungsverfahrens sei, f\u00fcr das die Wirksamkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nicht bindend seien, sei insoweit keine weitergehende Sicherheitsleistung erforderlich. Dies gelte umso mehr, als wegen des Vorrangs des Erstattungsverfahrens die Vollziehung der Einziehung nicht r\u00fcckwirkend aufzuheben, sondern nur (mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft) auszusetzen sei. Im \u00dcbrigen sei mit weiteren Zahlungseing\u00e4ngen auf den gepf\u00e4ndeten Konten nicht mehr zu rechnen, weshalb keine \u00fcber das gepf\u00e4ndete Kontoguthaben bei der Z-Bank hinausgehende Sicherheiten festzusetzen seien.<\/li><li>Gegen den Beschluss des FG vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;540\/20, welcher der Antragstellerin am 23.05.2020 und dem FA am 25.05.2020 zugestellt worden ist, haben sowohl die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2020 als auch das FA mit Schreiben vom 03.06.2020 (Begr\u00fcndung mit Schreiben vom 09.06.2020) Beschwerde eingelegt.<\/li><li>Die Antragstellerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen gegen\u00fcber dem FG und tr\u00e4gt vor, dieses sei auf ihre Argumente nur unvollst\u00e4ndig eingegangen. Bei zutreffender W\u00fcrdigung der Sach- und Rechtslage und des Umstands, dass sie zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei, weshalb die geforderte Sicherheitsleistung einer Rechtsverweigerung gleichkomme, sei &#8211;wie von ihr beantragt&#8211; vollumf\u00e4nglich AdV zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Sie beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;540\/20 aufzuheben und die Vollziehung der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungserm\u00e4chtigungen vom 05.02.2020 &#8230; und &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungserm\u00e4chtigungen nach wie vor f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig und tr\u00e4gt vor, das FG habe zu Unrecht teilweise AdV gew\u00e4hrt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;252 AO gelte im Vollstreckungsverfahren die K\u00f6rperschaft als Gl\u00e4ubigerin der zu vollstreckenden Anspr\u00fcche, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6re. Deshalb sei in den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen zu Recht das Land Hessen als Gl\u00e4ubigerin angegeben worden.<\/li><li>Es beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;540\/20 aufzuheben sowie den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungserm\u00e4chtigungen vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; &#8230; und &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben, zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des FA gegen den FG-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;540\/20 ist begr\u00fcndet, die Beschwerde der Antragstellerin ist zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Beschwerden sind zul\u00e4ssig. Das FG hat die Beschwerde zugelassen; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO stand den Beteiligten somit die Beschwerde an den BFH zu. Beide Beschwerden wurden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO eingelegt.<\/li><li>2. Die Beschwerde des FA ist begr\u00fcndet. Das FG hat die streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen zu Unrecht teilweise von der Vollziehung ausgesetzt und zu Unrecht teilweise die Vollziehung aufgehoben. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung anhand der pr\u00e4senten Akten bestehen keine Zweifel daran, dass die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen rechtm\u00e4\u00dfig sind. Die Vollziehung hat f\u00fcr die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben, zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>aa) Pf\u00e4ndungs- (\u00a7&nbsp;309 AO) und Einziehungsverf\u00fcgungen (\u00a7&nbsp;314 AO) sind Verwaltungsakte, deren Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis&nbsp;6 FGO vom Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden kann, wenn das FA die AdV der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen abgelehnt hat (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO) oder die Vollstreckung droht (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO kann das Gericht auch ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Der AdV-Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>bb) Hiernach ist der Antrag im Streitfall zul\u00e4ssig, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;3 FGO sind erf\u00fcllt. Die AdV wurde vom FA abgelehnt. Die Vollstreckung drohte bzw. war im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bereits im Gange. Der AdV-Antrag wurde zul\u00e4ssigerweise vor Erhebung der Klage gestellt. Da diese fristgerecht erhoben wurde, sind die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nach wie vor angefochtene Verwaltungsakte i.S. des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO.<\/li><li>b) Der Antrag ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zu Unrecht teilweise AdV gew\u00e4hrt.<\/li><li>aa) Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen.<\/li><li>Die AdV setzt nicht voraus, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;75\/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484, m.w.N.). Ernstliche Zweifel bestehen jedoch nur dann, wenn bei Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund pr\u00e4senter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 31.01.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;108\/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Nach dem EUBeitrG wird Amtshilfe im Bereich der Beitreibung in Bezug auf Forderungen im Zusammenhang mit Steuern (i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AO) und Abgaben einschlie\u00dflich der Forderungen aus Haftungsbescheiden und steuerlichen Nebenleistungen (i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AO), wie etwa S\u00e4umniszuschl\u00e4gen (vgl. Senatsurteil vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/08, BFHE 226, 102, BStBl II 2010, 51, unter II.4.a), geleistet (\u00a7&nbsp;1 EUBeitrG, Art.&nbsp;2 EUBeitrRL), wenn der Mindestbetrag von 1.500&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG, Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 EUBeitrRL) \u00fcberschritten wird und die Forderungen nicht betagt sind (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 EUBeitrG, Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 EUBeitrRL).<\/li><li>Diese allgemeinen Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Der EU-Mitgliedstaat ersuchte um Beitreibung einer der K\u00f6rperschaftsteuer vergleichbaren Steuer sowie der hierauf entfallenden Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Der Mindestbetrag ist \u00fcberschritten. Die Forderungen waren nicht \u00e4lter als f\u00fcnf bzw. zehn Jahre.<\/li><li>(2) Das FA war f\u00fcr den Erlass der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EUBeitrG sachlich und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EUBeitrG i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 AO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da f\u00fcr die Vollstreckung aufgrund des Beitreibungsersuchens im Hinblick auf einen fehlenden Gesch\u00e4ftssitz im Inland und die bei verschiedenen Banken unterhaltenen Guthaben im Grundsatz mehrere \u00c4mter zust\u00e4ndig waren und das FA durch das Verbindungsb\u00fcro beim BZSt zuerst mit der Sache befasst worden ist. Eine vorrangige andere Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;19&nbsp;ff. AO bestand nicht. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 AO betrifft das Besteuerungs- und nicht das Vollstreckungsverfahren.<\/li><li>Das BZSt musste eine Auswahl treffen, um eine unabgestimmte Vollstreckung mehrerer Finanzbeh\u00f6rden aus einem einheitlichen Vollstreckungstitel zu verhindern; entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin hat es diese auch getroffen, denn es hat die Hessische Finanzverwaltung und letztlich das FA mit der Vollstreckung beauftragt. Dies war nicht willk\u00fcrlich, da f\u00fcr eine etwaige Einziehungsklage gegen die Z-Bank nach den Feststellungen des FG Frankfurt am Main der allgemeine Gerichtsstand (\u00a7&nbsp;17 ZPO) gewesen w\u00e4re, und da das BZSt wusste oder es zumindest nahelag, dass ein international t\u00e4tiges Unternehmen wie die Antragstellerin bei dieser Bank ein Konto unterh\u00e4lt. Dass sich sp\u00e4ter herausgestellt hat, dass die gepf\u00e4ndete Forderung das Guthaben einer Zweigniederlassung betraf, dass die Z-Bank eine sog. Pf\u00e4ndungsabteilung in D-Stadt unterh\u00e4lt, an welche die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen adressiert wurden, oder dass bei einer anderen Bank letztlich am meisten beigetrieben werden konnte, \u00e4ndert an der Zust\u00e4ndigkeit des FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 AO nichts, weil die Zust\u00e4ndigkeit vor Erlass des Verwaltungsaktes feststehen muss.<\/li><li>Im \u00dcbrigen findet im Streitfall auch \u00a7&nbsp;127 AO Anwendung, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUBeitrG steht die Beitreibung aufgrund des EGBeitrG nicht im Ermessen der ersuchten Beh\u00f6rde, sondern ist auf Antrag der ersuchenden Beh\u00f6rde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend durchzuf\u00fchren (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 04.02.2010&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;254\/09, EFG 2010, 848 zur Vorg\u00e4ngervorschrift). Angesichts der finanziellen Situation der Antragstellerin, die nach ihren Angaben bereits zum 31.12.2019 \u00fcberschuldet war, hatte sie objektiv keine M\u00f6glichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Sicherheitsleistung zu vermeiden; dies behauptet sie auch nicht. Im Hinblick auf die H\u00f6he der beizutreibenden Forderungen sowie mangels sonstigem Verm\u00f6gens der Antragstellerin bestand auch kein Auswahlermessen des FA. Es musste gegen\u00fcber allen kontof\u00fchrenden Banken im Inland eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung erlassen.<\/li><li>(3) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen seien zu unbestimmt und in sich widerspr\u00fcchlich, trifft nicht zu. Gleiches gilt f\u00fcr den Einwand, das FA habe als Vollstreckungsgl\u00e4ubiger das Land Hessen angegeben und gegen den Grundsatz versto\u00dfen, dass die Adressaten der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen erfahren m\u00fcssen, um welche Anspr\u00fcche es sich handelt, um \u00fcber Zahlungen und bzw. oder das Ergreifen von Rechtsmitteln entscheiden zu k\u00f6nnen (vgl. etwa Senatsurteil vom 18.07.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;101\/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).<\/li><li>Die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen sind, wie jeder Verwaltungsakt, nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auszulegen. Adressaten waren mehrere deutsche Gro\u00dfbanken, die eigene Vollstreckungsabteilungen unterhalten, sowie die Antragstellerin &#8211;ein weltweit t\u00e4tiges gr\u00f6\u00dferes Schifffahrtsunternehmen&#8211;, die nach ihren Angaben mittelbar einer deutschen KG geh\u00f6rt. Geht einem derartigen Unternehmen eine Pf\u00e4ndung in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von rund 6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zu, ist der objektive Empf\u00e4ngerhorizont eines einschl\u00e4gig Rechtskundigen ma\u00dfgeblich, denn ein solcher wird (objektiv betrachtet) von einem derartigen Unternehmen mit der Angelegenheit befasst werden. Der objektive Empf\u00e4ngerhorizont ist somit im Streitfall bei allen Beteiligten der eines im Gesch\u00e4fts- und Rechtsverkehr einschl\u00e4gig erfahrenen Adressaten.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund war die Angabe in den Verf\u00fcgungen, die Antragstellerin schulde dem Land Hessen 5.925.648,30&nbsp;\u20ac i.V.m. der jeweils beigef\u00fcgten R\u00fcckstandaufstellung eindeutig. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;250 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 252 AO, deren Kenntnis nach dem im Streitfall zu ber\u00fccksichtigenden objektiven Empf\u00e4ngerhorizont unterstellt werden kann, gilt im Vollstreckungsverfahren die K\u00f6rperschaft als Gl\u00e4ubigerin der zu vollstreckenden Anspr\u00fcche, der die Vollstreckungsbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt. Aus der beigef\u00fcgten R\u00fcckstandsaufstellung ergab sich, dass es sich bei den beizutreibenden Forderungen um solche des EU-Mitgliedstaats handelte und dass das Land Hessen bzw. das FA aufgrund eines Beitreibungsersuchens dieses Staates t\u00e4tig wurde. Unklar oder in sich widerspr\u00fcchlich ist das nicht.<\/li><li>Daran \u00e4ndert nichts, dass der Antragstellerin nach Aktenlage zus\u00e4tzlich zu den Zweitschriften der &#8211;vom jeweiligen Adressaten (Drittschuldner bzw. Bank) und jeweils einer Ziffer des Gz. abgesehen&#8211; wortgleichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nur eine einzige R\u00fcckstandsaufstellung \u00fcbermittelt worden ist, die das Gz. einer der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen trug.<\/li><li>Dass die der Antragstellerin und den Banken \u00fcbermittelten R\u00fcckstandsanzeigen au\u00dferdem einen Schreibfehler im Datum aufwiesen (04.02. statt 05.02.2020) spielt gleichfalls keine Rolle. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis auf eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 04.02.2020 in den R\u00fcckstandsanzeigen, die den Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 beigef\u00fcgt waren, erkennbar um einen blo\u00dfen Schreibfehler oder um eine sonstige, jederzeit berichtigungsf\u00e4hige offenbare Unrichtigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO handelt. Unklar oder widerspr\u00fcchlich waren die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen deshalb nicht.<\/li><li>Entscheidend ist, dass die Schriftst\u00fccke nach Aktenlage zusammen verschickt wurden und jeweils auf Forderungen in H\u00f6he von 5.925.648,30&nbsp;\u20ac bezogen waren.<\/li><li>Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des FG M\u00fcnster in EFG 2020, 419 zugrunde lag, in einem wesentlichen Punkt. Denn dort war es ausweislich der Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass Anspr\u00fcche der luxemburgischen Finanzverwaltung Gegenstand der Pf\u00e4ndung sein sollten. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschluss des FG M\u00fcnster in EFG 2020, 419 er\u00fcbrigt sich somit im Streitfall.<\/li><li>(4) Die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, die formalen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 EUBeitrG, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EUBeitrG bzw. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 EUBeitrRL h\u00e4tten nicht vorgelegen, weil in dem EU-Mitgliedstaat schon kein Titel i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUBeitrG in der in dem einheitlichen Vollstreckungstitel ausgewiesenen H\u00f6he vorgelegen habe oder weil der einheitliche Vollstreckungstitel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EUBeitrG bzw. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 EUBeitrRL am 05.02.2020 noch nicht vorgelegen habe, sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen zu wecken. Da der einheitliche Vollstreckungstitel aus den Daten im \u00fcbermittelten elektronischen Formblatt &#8222;Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsma\u00dfnahmen&#8220; von der ersuchten Beh\u00f6rde generiert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475, Rz&nbsp;10, 19&nbsp;ff.), geht er zwangsl\u00e4ufig mit dem Beitreibungsersuchen zu. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EUBeitrG gilt der dem Ersuchen beigef\u00fcgte einheitliche Vollstreckungstitel als vollstreckbarer Verwaltungsakt, weshalb die ersuchte Beh\u00f6rde nicht kontrollieren muss, ob dieser mit der Bescheidlage im ersuchenden Mitgliedstaat \u00fcbereinstimmt. Vielmehr verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat, dass er &#8211;abgesehen von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden&#8211; davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Dieses Vertrauen wird nur dann ersch\u00fcttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 23.05.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1724\/18, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211;WM&#8211; 2019, 1179, m.w.N.; EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr.&nbsp;C&nbsp;211, 5, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr Auslandssachverhalte liegt bei den Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Der von der Antragstellerin vorgelegte Abdruck einer Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des ersuchenden EU-Mitgliedstaats vom 26.04.2019, wonach die Antragstellerin wohl aus der Hauptforderung&nbsp;I zum damaligen Zeitpunkt bereits rund 4,8&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Zinsen, zusammen also rund 5,3&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac schuldete, ist nicht geeignet, derartige Zweifel in Bezug auf das Beitreibungsersuchen vom 09.01.2020, welches drei Hauptforderungen zuz\u00fcglich Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen betrifft, zu wecken. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, der ersuchende Mitgliedstaat k\u00f6nne versucht haben, durch ein Beitreibungsersuchen mehr Steuern beizutreiben, als festgesetzt worden waren, wie die Antragstellerin behauptet. Im \u00dcbrigen bleiben die von den streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen erfassten Kontoguthaben weit hinter dem Betrag von rund 5,3&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zur\u00fcck, welche auch nach dem Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Hauptforderung&nbsp;I festgesetzt worden sind.<\/li><li>(5) Die Antragstellerin kann die Aufhebung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nicht deshalb verlangen, weil im Streitfall &#8211;entgegen dem BMF-Merkblatt in BStBl I 2014, 188, Nr.&nbsp;4.2.4.&#8211; vor deren Erlass keine Zahlungsaufforderung mit 14-t\u00e4giger Frist ergangen ist, auch wenn der Senat mit Urteil in BFHE 226, 102, BStBl II 2010, 51 zum fr\u00fcheren Recht entschieden hat, dass ein derartiges Merkblatt Au\u00dfenwirkung entfaltet.<\/li><li>Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob er hieran festh\u00e4lt, denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren zustande gekommen ist. Wie ausgef\u00fchrt, stand die Beitreibung im Streitfall nicht im Ermessen des FA.<\/li><li>(6) Die Vollstreckung aufgrund eines Beitreibungsersuchens ist m\u00f6glich, auch wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt angefochten ist (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 EUBeitrRL).<\/li><li>(7) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen, soweit der ersuchende EU-Mitgliedstaat das Begr\u00fcndungsgebot des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EUBeitrG zun\u00e4chst nicht beachtet hat.<\/li><li>Nach der im Streitfall gebotenen summarischen Pr\u00fcfung spricht viel daf\u00fcr, dass das Begr\u00fcndungsgebot in erster Linie dazu dient, dem ersuchenden Mitgliedstaat vor Augen zu f\u00fchren, dass eine Vollstreckung angefochtener Forderungen mit einem Haftungs- bzw. Entsch\u00e4digungsrisiko (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EUBeitrG) verbunden ist und deshalb nur aus guten Gr\u00fcnden angestrengt werden sollte. Auch sind Einwendungen in Bezug auf Fehler des ersuchenden Mitgliedstaats &#8211;insbesondere gegen die Abgaben- und Steuerfestsetzung sowie das Beitreibungsersuchen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 EUBeitrG (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 und 2 EUBeitrRL)&#8211; grunds\u00e4tzlich nur gegen\u00fcber dem ersuchenden Staat (hier dem EU-Mitgliedstaat) geltend zu machen.<\/li><li>Im Streitfall kann jedoch letztlich dahinstehen, ob das Begr\u00fcndungsgebot drittsch\u00fctzend ist. Denn ein etwaiger Versto\u00df gegen die Begr\u00fcndungspflicht durch die ersuchende Beh\u00f6rde kann jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Im Streitfall hat der ersuchende EU-Mitgliedstaat somit Gelegenheit, seine bisherigen Schreiben (insbesondere das Schreiben vom 13.02.2020) vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache noch einmal daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie eine ausreichende Begr\u00fcndung enthalten, und diese gegebenenfalls nachzuholen bzw. zu erg\u00e4nzen.<\/li><li>(8) Es bestehen au\u00dferdem auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen, weil das FA das BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 nicht (analog) angewandt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht ma\u00dfgeblich, wie die Finanzgerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Die Finanzgerichte d\u00fcrfen daher Verwaltungsanweisungen nicht nach den allgemeinen Auslegungsmethoden selbst auslegen, sondern nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFH\/NV 2020, 86, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Ist in einer Norm, in einer eine Norm ersetzenden Verwaltungsvorschrift oder in einem Erlass kein Zeitpunkt angegeben, ab dem die Regelung gelten soll, und l\u00e4sst sich ein derartiger Zeitpunkt auch nicht durch Auslegung ermitteln, tritt die Regelung regelm\u00e4\u00dfig mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Im BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 ist kein spezieller Zeitpunkt angegeben, ab dem die Regelungen gelten sollen. Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Schreibens l\u00e4sst sich jedoch entnehmen bzw. best\u00e4tigt, dass ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt, ab dem die Verwaltung in Vollstreckungsangelegenheiten Zur\u00fcckhaltung \u00fcben will, die Ver\u00f6ffentlichung des Schreibens (in elektronischer Form) am 19.03.2020 ist. Der Begriff des &#8222;Absehens&#8220; i.S. der Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass Ma\u00dfnahmen gemeint sind, die noch nicht durchgef\u00fchrt worden sind (vgl. auch Beschluss des Hessischen FG vom 08.06.2020&nbsp;\u2013 12&nbsp;V&nbsp;643\/20, EFG 2020, 1056, Rz&nbsp;25). Jedenfalls kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass Vollstreckungsma\u00dfnahmen, die vor Ver\u00f6ffentlichung dieses Schreibens ergriffen worden sind, wieder aufzuheben oder r\u00fcckabzuwickeln sind. Bei diesem Befund ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsanweisung mit ihrer Bekanntgabe in Kraft getreten ist. Lie\u00dfe sich dieses Ergebnis nur durch Auslegung ermitteln, h\u00e4lt der beschlie\u00dfende Senat ein solches Verst\u00e4ndnis des BMF-Schreibens zumindest f\u00fcr m\u00f6glich.<\/li><li>Somit k\u00f6nnten auch Inl\u00e4nder in einer vergleichbaren Situation eine AdV nicht unter Berufung auf dieses Schreiben erreichen. Die unterlassene Anwendung dieses Schreibens stellt deshalb keinen Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;63&nbsp;ff. AEUV dar (die, was das FA \u00fcbersehen hat, auch zugunsten von in Drittstaaten ans\u00e4ssigen Personen zu beachten ist).<\/li><li>Die Annahme der Finanzbeh\u00f6rde, das BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 betreffe nur Vollstreckungsma\u00dfnahmen, die nach seiner Bekanntgabe am 19.03.2020 ergriffen werden, f\u00fchrt auch nicht zu einem Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, denn Art.&nbsp;3 GG l\u00e4sst Stichtagsregelungen zu, sofern diese nicht zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen f\u00fchren. Wird eine Beg\u00fcnstigung eingef\u00fchrt, so ist es regelm\u00e4\u00dfig nicht geboten, bereits verwirklichte Sachverhalte in die Beg\u00fcnstigung mit einzubeziehen.<\/li><li>Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vollstreckungsschuldner in derartigen F\u00e4llen rechtsschutzlos gestellt sind. Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Regeln, insbesondere \u00a7&nbsp;258 AO. Der Antragsteller ist dann, wenn die Verwaltung die Regelung in Nr.&nbsp;3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 nicht zu seinen Gunsten anwendet, lediglich st\u00e4rker gefordert, darzulegen, weshalb die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsma\u00dfnahme wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen Gr\u00fcnden unbillig ist bzw. weshalb ihm einstweiliger Rechtsschutz zu gew\u00e4hren ist. Diese Verteilung der Darlegungslast ist gerechtfertigt, denn in den F\u00e4llen, in denen vor dem 19.03.2020 Vollstreckungsma\u00dfnahmen ergriffen worden sind, kann die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eind\u00e4mmung ergriffenen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die der Vollstreckung vorangehende Nichtbegleichung von Abgaben- und Steuerschulden (trotz Mahnung) kaum urs\u00e4chlich sein.<\/li><li>Es gibt keinen Grund, Schuldner, die vor und v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Corona-Pandemie und den staatlichen Beschr\u00e4nkungen ihre Steuer- und Abgabenschulden nicht getilgt haben &#8211;denen gegen\u00fcber somit Vollstreckungsma\u00dfnahmen erforderlich waren&#8211;, besser zu stellen als diejenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen (gegebenenfalls erst nach Aufnahme eines Bankkredits) nachgekommen sind, indem man zu ihren Gunsten die Regelung in Nr.&nbsp;3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 generell auf vor dem 19.03.2020 ergriffene Ma\u00dfnahmen der Zwangsvollstreckung anwendet. Dies widerspr\u00e4che dem aus Art.&nbsp;3 GG abgeleiteten Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Die Finanzbeh\u00f6rden sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die wegen Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands entstandenen Steueranspr\u00fcche (\u00a7&nbsp;38 AO) festzusetzen und die Steuer zu erheben. Einen im Belieben der Finanzverwaltung stehenden, freien Verzicht auf Steuerforderungen gibt es nicht. Auch im Wege von Verwaltungserlassen d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Besteuerung nicht zulassen, denn auch der Verzicht auf den Steuereingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Fehlt diese, k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden von der Festsetzung und Erhebung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 AO entstandener Steueranspr\u00fcche nicht absehen (BFH-Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).<\/li><li>Selbst wenn man in Bezug auf die Geltung des BMF-Schreibens eine andere Auffassung vertreten w\u00fcrde (vgl. Beschluss des FG D\u00fcsseldorf vom 29.05.2020&nbsp;\u2013 9&nbsp;V&nbsp;754\/20&nbsp;AE(KV), WM 2020, 1365, Rz&nbsp;34; Rothb\u00e4cher, Der Vollstreckungsaufschub gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;258 AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise, Deutsches Steuerrecht 2020, 1014, 1020; Katemann, Stundungsantr\u00e4ge und Vollstreckungsma\u00dfnahmen in Zeiten der Corona-Krise, AO-StB 2020, 223, 228), k\u00f6nnte der AdV-Antrag der Antragstellerin (unabh\u00e4ngig davon, wo sie gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig ist) abgelehnt werden. Denn nach diesem Schreiben &#8222;soll&#8220; nur von der Vollstreckung abgesehen werden, d.h. in besonders gelagerten F\u00e4llen kann die Vollstreckung durchgef\u00fchrt werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die angestrebte AdV mit ganz \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem blo\u00dfen Zahlungsaufschub f\u00fchren w\u00fcrde und zur Vermeidung einer vermeidbaren Insolvenz beitragen kann, sondern im Ergebnis lediglich dazu f\u00fchrt, dass andere Gl\u00e4ubiger oder die Gesellschafter bzw. Anteilseigner des bereits vor der &#8222;Corona-Krise&#8220; \u00fcberschuldeten oder zahlungsunf\u00e4higen Steuerschuldners zu Lasten des (hier ausl\u00e4ndischen) Fiskus beg\u00fcnstigt werden. Dies entspricht auch nicht der Intention des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 und der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;258 AO (vgl. etwa die Nachweise bei Jatzke in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;258 Rz&nbsp;13), deren Rechtsgedanken auch im Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 AO Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Antragstellerin war nach ihrem eigenen Vortrag bereits zum 31.12.2019, also vor Ausbruch der Corona-Pandemie, \u00fcberschuldet, hat seither zus\u00e4tzliche, massive Einnahmeausf\u00e4lle zu verzeichnen und will mit dem Geld nach eigenen Angaben Schiffshypothekendarlehen bei den kreditgebenden Banken und andere Forderungen bedienen. Angaben dazu, wie eine Tilgung der Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Mitgliedstaats nach dem 31.12.2020 m\u00f6glich sein soll oder wie sie ihre Zahlungsunf\u00e4higkeit \u00fcberwinden will, hat die Antragstellerin nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, dass es in ihrem Fall um einen blo\u00dfen Zahlungsaufschub oder die Verhinderung einer vermeidbaren Insolvenz geht, sondern dass das antragsgem\u00e4\u00dfe Gew\u00e4hren einer AdV lediglich einzelne Gl\u00e4ubiger oder die Anteilseigner bzw. Gesellschafter beg\u00fcnstigen w\u00fcrde und zu einem endg\u00fcltigen Forderungsausfall des Fiskus &#8211;hier dem des ersuchenden Staats&#8211; und damit letztlich zu einem Erlass (\u00a7&nbsp;227 AO) f\u00fchren w\u00fcrde. Eine derartige Entscheidung widerspr\u00e4che auch der Kompetenzverteilung bei der Amtshilfe. Sollte &#8211;aus welchen Gr\u00fcnden auch immer&#8211; eine in ihren Wirkungen einem Erlass gleichkommende AdV in Betracht kommen, m\u00fcsste hier\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig von der ersuchenden Beh\u00f6rde entschieden werden und nicht von einer um Amtshilfe bzw. Beitreibung ersuchten Beh\u00f6rde.<\/li><li>Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das auch einem Inl\u00e4nder unter im \u00dcbrigen gleichgelagerten Umst\u00e4nden nicht aufgrund des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 AdV zu gew\u00e4hren w\u00e4re. Dass das FA (wenn auch mit anderer Begr\u00fcndung) das genannte Schreiben nicht zugunsten der Antragstellerin angewandt hat, stellt deshalb im Ergebnis (vgl. hierzu den Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) keine nach Art.&nbsp;63 AEUV unzul\u00e4ssige Diskriminierung dar. Deshalb ist eine Stellungnahme zum weiteren Vortrag der Antragstellerin zu Art.&nbsp;63&nbsp;ff. AEUV, insbesondere zu Fragen der faktischen Kontosperre und zu Art.&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AEUV entbehrlich.<\/li><li>(9) Im Streitfall ist die Vollstreckung weder i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG unbillig noch st\u00f6rt sie die \u00f6ffentliche Ordnung Deutschlands. Sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen den ordre public i.S. des Art.&nbsp;6 EGBGB und ist nicht geeignet, i.S. des Art.&nbsp;18 EUBeitrRL erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in Deutschland zu bewirken.<\/li><li>(a) Die Verpflichtung der ersuchten Beh\u00f6rde, Amtshilfe zu leisten, besteht nicht schrankenlos. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUBeitrG wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn die Vollstreckung unbillig w\u00e4re. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB) versto\u00dfen, die \u00f6ffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats st\u00f6ren oder erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in Deutschland bewirken w\u00fcrde. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EGBGB). Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kyrian vom 14.01.2010&nbsp;&#8211; C-233\/08, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177) und ihm folgend der Senat (Senatsurteil vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) sind deshalb in Bezug auf die fr\u00fchere Rechtslage davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von dem &#8211;der Kompetenzverteilung folgenden&#8211; Grundsatz, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung sei von der ersuchten Beh\u00f6rde nicht zu pr\u00fcfen, zuzulassen ist, wenn die Vollstreckung dieses Titels unbillig w\u00e4re, gegen den ordre public gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 EGBGB versto\u00dfen w\u00fcrde oder die \u00f6ffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats st\u00f6ren w\u00fcrde. Durch das Inkrafttreten des EUBeitrG ist diese Rechtsprechung nicht \u00fcberholt (BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, m.w.N.; Senatsurteil vom 28.11.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFH\/NV 2018, 405, Rz&nbsp;16; Jatzke in HHSp, \u00a7&nbsp;256 AO Rz&nbsp;20).<\/li><li>Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZB&nbsp;28\/13 (BGHZ 201, 22, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2363), wonach eine ordre public-\u00dcberpr\u00fcfung im Vollstreckungsstaat nicht stattfindet, wenn in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ein Titel als Europ\u00e4ischer Vollstreckungstitel best\u00e4tigt wird, betrifft nicht das EUBeitrG, sondern die Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen. Aus dem dort ma\u00dfgeblichen Regelungswerk sind Steuerforderungen und andere &#8222;acta jure imperii&#8220; ausdr\u00fccklich ausgenommen (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Verordnung&nbsp;(EG) Nr.&nbsp;805\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einf\u00fchrung eines europ\u00e4ischen Vollstreckungstitels f\u00fcr unbestrittene Forderungen), weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH insoweit nicht erforderlich ist.<\/li><li>Ein Versagungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG kann etwa dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungstitel aus einem Verfahren hervorgegangen ist, das von den Grunds\u00e4tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma\u00df abweicht, dass er nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; BGH-Beschluss vom 26.08.2009&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;169\/07, BGHZ 182, 188, m.w.N.). Im \u00dcbrigen verlangt &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat, dass er &#8211;abgesehen von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden&#8211; davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Wird keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts dargetan, pr\u00fcft die ersuchte Beh\u00f6rde die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels nicht. Entsprechende Fehler sind dann allein im ersuchenden Staat geltend zu machen (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EUBeitrG; Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EUBeitrRL; vgl. Senatsurteile vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2015, 801; in BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475; EuGH-Urteil Kyrian, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177).<\/li><li>(b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war das FA im Streitfall nicht gehindert, dem Beitreibungsersuchen nachzukommen. Denn die Vollstreckung aufgrund dieses Ersuchens ist nicht mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EUBeitrG unbillig.<\/li><li>(aa) Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB), wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des um Beitreibung ersuchenden EU-Mitgliedstaats die dortige, dem BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 entsprechende Regelung, die erst im April 2020 erlassen worden ist, nicht r\u00fcckwirkend auf das Beitreibungsersuchen vom 09.01.2020 bezieht, dem das FA durch Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 05.02.2020 bereits nachgekommen war, bevor die Corona-Pandemie wirtschaftliche Auswirkungen entfalten konnte. Auch in Deutschland ist eine Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 auf vor seiner Bekanntgabe erfolgte Vollstreckungsma\u00dfnahmen nicht geboten.<\/li><li>(bb) Die f\u00fcr den Auslandssachverhalt darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb der mit Hauptforderung&nbsp;I bezeichnete Steueranspruch auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, wie sie behauptet. Sie h\u00e4tte zumindest den Gesamtzusammenhang der Regelung und die konkreten Auswirkungen auf ihre Besteuerung \u00fcber die Veranlagungszeitr\u00e4ume hinweg darstellen m\u00fcssen. Unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der ma\u00dfgeblichen Regelungen, etwaige Rechtsirrt\u00fcmer oder (wirtschaftliche) Fehlprognosen der Antragstellerin bei der Wahl der Tonnagebesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat stehen einer Vollstreckung jedenfalls nicht entgegen. Bei der Tonnagesteuer zahlt der Reeder im Regelfall direkt auf die betriebene Tonnage eine Steuer, unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnften, Gewinnen oder Verlusten. Sollte sich die Wahl im Nachhinein als ung\u00fcnstig erweisen, besteht nicht ohne Weiteres ein Grund zu der Annahme, dass die Vollstreckung einer in der Folge entstandenen Steuerforderung des EU-Mitgliedstaats unbillig w\u00e4re, zumal nach den Leitlinien der Gemeinschaft f\u00fcr staatliche Beihilfen im Seeverkehr (BStBl I 2000, 1049, 1053) davon auszugehen ist, dass das Ersetzen der K\u00f6rperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer eine staatliche Beihilfe ist und diejenigen, die f\u00fcr die Tonnagebesteuerung optieren, im Ergebnis regelm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt.<\/li><li>(cc) Die blo\u00dfe Behauptung der Antragstellerin, in Bezug auf einen Teil der Forderungen (Hauptforderung&nbsp;II) sei ihr kein Bescheid zugegangen, rechtfertigt im Streitfall gleichfalls nicht die Annahme eines Versto\u00dfes gegen den ordre public und folglich eine AdV der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen.<\/li><li>Zwar hat der EuGH entschieden, dass die ersuchte Beh\u00f6rde die Beitreibung einer Forderung ablehnen kann, wenn die Entscheidung, auf der die Forderung beruht, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden ist (EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr.&nbsp;C&nbsp;211, 5). Auch hat der Senat bei einem &#8211;immerhin zugegangenen&#8211; Vollstreckungsersuchen in ausl\u00e4ndischer Sprache unter Hinweis auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, die kurze Rechtsbehelfsfrist und die mangelnde M\u00f6glichkeit, bei Fristvers\u00e4umnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, einen Versto\u00df gegen den ordre public f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (Senatsurteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401).<\/li><li>Im Streitfall hat die Antragstellerin den mangelnden Zugang jedoch lediglich unsubstantiiert behauptet und keine Anstrengungen zur Glaubhaftmachung unternommen. Dies w\u00e4re geboten gewesen, da nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren durchgef\u00fchrt und das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet hat. Das blo\u00dfe Bestreiten des Zugangs steht einer Beitreibung aufgrund eines Beitreibungsersuchens nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, Rz&nbsp;33).<\/li><li>(dd) Ein Versto\u00df gegen den ordre public (Art.&nbsp;6 EGBGB) besteht auch nicht darin, dass der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat seinen Zinsforderungen angeblich einen Jahreszinssatz von 7&nbsp;Prozent zugrunde gelegt hat. Erforderlich w\u00e4re vielmehr, dass die Vollstreckung einer derartigen Forderung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats st\u00fcnde, was nicht erkennbar ist.<\/li><li>Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt und das FG hat auch nicht festgestellt, dass in den beizutreibenden Forderungen \u00fcberhaupt Zinsanspr\u00fcche enthalten sind, die mit einem Zinssatz von 7&nbsp;Prozent berechnet worden sind.<\/li><li>Es ist v\u00f6llig offen, ob es sich um Zinsen handeln soll, welche denen vergleichbar sind, die in Deutschland einhalb Prozent pro Monat betragen (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) oder um etwa den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen vergleichbare Zinsen, die in Deutschland 1&nbsp;Prozent pro Monat betragen (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), also 12&nbsp;Prozent pro Jahr. Verglichen damit st\u00fcnde die Vollstreckung einer mit einem Zinssatz von 7&nbsp;Prozent berechneten Zinsforderung ohnehin nicht in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands, unabh\u00e4ngig von etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinsh\u00f6he. Auch darf eine (Zins-)Vorschrift nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Gesamtzusammenhang mit den \u00fcbrigen einschl\u00e4gigen Vorschriften des Mitgliedstaats gesehen werden. Auch dazu \u00e4u\u00dfert sich die Antragstellerin nicht. Im \u00dcbrigen hat die Vollstreckung auch nach deutschem Recht erst dann zu unterbleiben, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat (vgl. \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht &#8211;BVerfGG&#8211;); Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen nicht. Sie rechtfertigen somit auch nicht die Annahme, dass die Vollstreckung einer derartigen Forderung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands st\u00fcnde.<\/li><li>(ee) Dass in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat generell kein vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gew\u00e4hrt wird, wurde von der Antragstellerin weder belegt noch vom FG festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, welcher nicht hinnehmbare Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands hieraus resultieren w\u00fcrde, wenn man unterstellt, dass es in dem EU-Mitgliedstaat keine M\u00f6glichkeit gibt, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren.<\/li><li>(10) Im Streitfall bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen i.S. des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>bb) Die Vollziehung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen hat f\u00fcr die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Vollstreckung unbillig, wenn sie oder einzelne Vollstreckungsma\u00dfnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsma\u00dfnahme vermieden werden kann. Die H\u00e4rten, die mit jeder Vollstreckung verbunden sind, sind dabei nicht gemeint.<\/li><li>Im Streitfall ist die Vollstreckung nicht unbillig, da in Betracht kommende alternative Vollstreckungsma\u00dfnahmen nicht ersichtlich sind, die Antragstellerin nach eigenen Angaben auch zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, die von der Antragstellerin begehrte AdV ohne Sicherheitsleistung &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; zu einer isolierten Beg\u00fcnstigung anderer Gl\u00e4ubiger oder der Anteilseigner bzw. Gesellschafter f\u00fchren w\u00fcrde und voraussichtlich zu einem endg\u00fcltigen Forderungsausfall bei dem ersuchenden Staat. In einem derartigen Fall \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Beitreibung.<\/li><li>cc) Da hiernach keine AdV zu gew\u00e4hren ist, muss der Senat auch nicht \u00fcber eine Sicherheitsleistung entscheiden. Bei \u00c4nderung der Umst\u00e4nde, insbesondere wenn die Antragstellerin die f\u00fcr eine Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aufbringen oder f\u00fcr sie weniger belastende, gleichwertige andere Vollstreckungsma\u00dfnahmen aufzeigen kann, bleibt es ihr unbenommen, einen neuen AdV-Antrag zu stellen und vorzutragen, dass die Vollziehung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen unter den ge\u00e4nderten Umst\u00e4nden eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge habe. Soweit sie jedoch weiterhin der Sache nach einen Erlass begehrt, m\u00fcsste sie dieses Anliegen an den ersuchenden Staat herantragen.<\/li><li>3. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerde der Antragstellerin unbegr\u00fcndet ist. Denn hiernach bestehen bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung anhand der pr\u00e4senten Akten keine Zweifel daran, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen rechtm\u00e4\u00dfig sind. Die Vollziehung hat f\u00fcr die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Eine AdV der streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen kommt somit nicht in Betracht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. Juli 2020, VII B 73\/20 (AdV) ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0 BFH VII. 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