{"id":73055,"date":"2020-09-14T17:44:45","date_gmt":"2020-09-14T15:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73055"},"modified":"2020-09-14T17:44:51","modified_gmt":"2020-09-14T15:44:51","slug":"verfahrensfehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensfehler\/","title":{"rendered":"Verfahrensfehler"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Februar 2020, V R 28\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.270220.VR28.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b , UStG \u00a7 13b , UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2 , AO \u00a7 73 S 1 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. Mai 2019, Az: 3 K 2244\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: In Bezug auf eine beim Organtr\u00e4ger begr\u00fcndete Steuerschuld hat das FG die nach den Akten feststehende Tatsache zu ber\u00fccksichtigen, dass die Organgesellschaft ausweislich der f\u00fcr sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 13b UStG unzutreffend versteuert hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.05.2019 &#8211; 3 K 2244\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die KB-GmbH (GmbH) war als Baubetreuer und Bautr\u00e4ger t\u00e4tig. F\u00fcr die durch sie erbrachten Leistungen gab sie f\u00fcr die Jahre 2007, 2008 und 2009 Umsatzsteuerjahresanmeldungen ab, die aufgrund von Zahllasten zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) f\u00fchrten. Zu den von der GmbH versteuerten Ums\u00e4tzen geh\u00f6rten von der GmbH bezogene Bauleistungen, bei denen sie von ihrer Steuerschuldnerschaft als Leistungsempf\u00e4ngerin nach \u00a7&nbsp;13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausging. Hieraus machte sie nur in geringem Umfang den Vorsteuerabzug geltend.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der GmbH wurde am 20.06.2011 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging die Pr\u00fcferin davon aus, dass die GmbH nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG Organgesellschaft ihres Mehrheitsgesellschafters und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers K gewesen sei.<\/li><li>Daher beantragte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 16.03.2012 die \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen und reichte unter dem 26.03.2012 berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2007 bis 2009 mit einer verbleibenden Umsatzsteuer in H\u00f6he von jeweils 0&nbsp;\u20ac ein, um Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Insolvenzmasse geltend zu machen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lehnte dies mit Schreiben vom 23.04.2012 und 29.06.2012 ab, da es die Organschaft zun\u00e4chst verneinte. Zudem \u00fcbersandte es dem Kl\u00e4ger am 02.07.2012 Mitteilungen zur Umsatzsteuer 2007 bis 2009, in denen die im Pr\u00fcfungsbericht festgestellten Ums\u00e4tze weiter der GmbH als Steuerschuldnerin zugerechnet wurden.<\/li><li>Nachdem das FA zu der Ansicht gelangte, dass doch eine Organschaft vorgelegen habe, erlie\u00df es gegen\u00fcber K am 06.03.2013 ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2007 bis 2009. Dieser teilte mit Schreiben vom 08.03.2013 dem FA mit, dass es ihm unm\u00f6glich sei, die Steuernachforderungen zu bezahlen. Die Einspr\u00fcche des K gegen die Steuerfestsetzungen blieben erfolglos. Klage erhob er nicht.<\/li><li>Daraufhin \u00fcbersandte das FA dem Kl\u00e4ger am 25.06.2013 eine Haftungsmitteilung, wonach die GmbH als Organgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 AO f\u00fcr die Steuerschulden des K als Organtr\u00e4ger in Haftung genommen werde. Zugleich meldete es die Haftungsforderungen zur Insolvenztabelle an. Zudem hob das FA mit Bescheiden vom 10.07.2013 die Mitteilungen vom 02.07.2012 unter Hinweis auf die darin &#8222;festgesetzten&#8220; Betr\u00e4ge auf. Au\u00dferdem erlie\u00df es am 10.07.2013 Bescheide \u00fcber Erstattungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009.<\/li><li>Mit Schreiben vom 24.07.2013 erkl\u00e4rte das FA die Aufrechnung der Erstattungsanspr\u00fcche der GmbH \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen f\u00fcr 2007 bis 2009 in H\u00f6he von insgesamt 1.153.177,15&nbsp;\u20ac mit Haftungsforderungen in H\u00f6he von 1.143.713,57&nbsp;\u20ac und einer weiteren Forderung in H\u00f6he von 1.574&nbsp;\u20ac, so dass sich ein Restguthaben von 7.889,58&nbsp;\u20ac ergab.<\/li><li>Am 10.03.2015 erlie\u00df das FA &#8222;f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter&#8220; Abrechnungsbescheide, mit denen jeweils Erstattungsanspr\u00fcche der GmbH \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen f\u00fcr 2007 bis 2009 mit den aufgerechneten Haftungsforderungen f\u00fcr Umsatzsteuer des K f\u00fcr 2007 bis 2009 verrechnet wurden, woraus sich per Saldo ein Umsatzsteuerguthaben von 0&nbsp;\u20ac und Zinsguthaben in H\u00f6he von 38.732&nbsp;\u20ac (2007), 24.395&nbsp;\u20ac (2008) und 46.882,42&nbsp;\u20ac (2009) ergaben. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 wurden die Einspr\u00fcche gegen die Abrechnungsbescheide vom 10.03.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1642 ver\u00f6ffentlichten Urteil kann das FA, wenn eine Organschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG erst im Insolvenzverfahren der Organgesellschaft &#8222;entdeckt&#8220; wurde, gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter mit Haftungsforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 AO gegen die Steuererstattungsanspr\u00fcche zuz\u00fcglich Zinsen aufrechnen, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf. Das Aufrechnungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) greife nicht ein, wenn Aufhebungsbescheide als formelle Voraussetzung der Steuererstattung erst im Insolvenzverfahren ergangen sind.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Die Steueranmeldungen der GmbH h\u00e4tten bis nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Bestand gehabt. Diese Steueranmeldungen habe das FA erst mit den Bescheiden (&#8222;Mitteilungen&#8220;) vom 10.07.2013 aufgehoben. Erst hierdurch sei der Rechtsgrund f\u00fcr die von der GmbH gezahlte Umsatzsteuer entfallen. Der Erstattungstatbestand des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO sei damit erst nach Verfahrenser\u00f6ffnung verwirklicht worden. Die Aufrechnung sei daher nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO ausgeschlossen. Ginge man demgegen\u00fcber davon aus, dass im Hinblick auf die Organschaft kein materiell-rechtlicher Zahlungsgrund vorgelegen habe, sei zumindest zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die GmbH der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung am 02.07.2012 aufgehoben worden sei. Zudem sei Unternehmensgegenstand der GmbH die T\u00e4tigkeit als Baubetreuer und Bautr\u00e4ger gewesen. Die von der GmbH entrichtete Umsatzsteuer habe sich in gro\u00dfem Umfang aus von ihr bezogenen Bauleistungen ergeben, f\u00fcr die sie in \u00dcbereinstimmung mit der damaligen Verwaltungsauffassung von einer bei ihr als Leistungsempf\u00e4ngerin bestehenden Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;13b UStG ausgegangen sei. Nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) h\u00e4tten die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vorgelegen. Daher sei auch nicht der Organtr\u00e4ger Steuerschuldner. Die materielle Rechtsgrundtheorie f\u00fchre im \u00dcbrigen nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Zutreffend sei die formelle Rechtsgrundtheorie.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Abrechnungsbescheide vom 10.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Guthaben zur Umsatzsteuer 2007 in H\u00f6he von 309.871,81&nbsp;\u20ac, zur Umsatzsteuer 2008 in H\u00f6he von 195.195,99&nbsp;\u20ac und zur Umsatzsteuer 2009 in H\u00f6he von 472.067,35&nbsp;\u20ac, alle zuz\u00fcglich Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Aufrechnung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Dem FA habe eine f\u00e4llige Gegenforderung aus der Haftung der Organgesellschaft nach \u00a7&nbsp;73 AO zugestanden. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es keiner Festsetzung durch einen Haftungsbescheid. \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO sei anzuwenden. Eine Vollstreckung in das Verm\u00f6gen des Organtr\u00e4gers sei aussichtslos gewesen. Die gegen das FA gerichtete Hauptforderung, die Forderung der GmbH auf R\u00fcckzahlung der Umsatzsteuer, sei erf\u00fcllbar gewesen. Noch bestehende Umsatzsteuerfestsetzungen seien unbeachtlich. Es komme nur auf die Verwirklichung des Sachverhalts an, der zur Entstehung der Steuererstattungsanspr\u00fcche f\u00fchre. Die insoweit ma\u00dfgebliche Organschaft habe schon vor der Insolvenzer\u00f6ffnung bestanden. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Denn \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO sei anwendbar. Daher komme es nicht auf den Erlass der Aufhebungsbescheide vom 10.07.2013 an, sondern darauf, dass die Erstattungsanspr\u00fcche bereits zuvor aufschiebend bedingt bis zum Erlass der \u00c4nderungsbescheide entstanden seien. Die sp\u00e4tere Rechtsprechungs\u00e4nderung des BFH beziehe sich nur auf \u00a7&nbsp;17 UStG. Die Mitteilungen vom 02.07.2012 h\u00e4tten keinen verbindlichen Rechtsgrund geschaffen. Ma\u00dfgeblich sei der Sachverhalt der Organschaft. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung sei nicht aufgehoben worden. Im \u00dcbrigen handele es sich um einen neuen Sachvortrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Zust\u00e4ndigkeit des V. Senats ergibt sich aus II.3.b der erg\u00e4nzenden Regelungen zum Gesch\u00e4ftsverteilungsplan aufgrund des Streitpunkts, ob die Haftungsschuld besteht.<\/li><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>1. Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen \u00a7&nbsp;96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (z.B. BFH-Urteile vom 30.07.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, und vom 11.03.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/13, BFH\/NV 2015, 1273).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vor.<\/li><li>a) Das FG hat seine Entscheidung, nach der der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO erlassene Abrechnungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig sei, damit begr\u00fcndet, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;387 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erf\u00fcllt seien, da dem FA im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserkl\u00e4rung gegen die GmbH als Insolvenzschuldnerin eine f\u00e4llige Gegenforderung aufgrund der Haftung nach \u00a7&nbsp;73 AO zugestanden habe. Hierzu f\u00fchrte das FG lediglich aus, dass in Bezug auf die H\u00f6he der von der Haftung umfassten Steuerschulden des K, denen die diesem gegen\u00fcber erlassenen bestandskr\u00e4ftigen Bescheide vom 06.03.2013 zugrunde lagen, kein Streit bestehe.<\/li><li>b) Damit hat das FG eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen.<\/li><li>aa) Im Streitfall ergaben sich die Steuerforderungen, f\u00fcr die die GmbH nach \u00a7&nbsp;73 AO haften soll, daraus, dass die GmbH die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der von ihr ausgef\u00fchrten und bezogenen Leistungen zun\u00e4chst bei sich selbst gezogen hat, da sie sich in Verkennung der Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG selbst als Unternehmerin ansah und dem entsprechende Steueranmeldungen abgegeben hatte. Nach Entdeckung der Organschaft entfielen die Steuerfestsetzungen bei der GmbH und die bisher bei ihr erfassten Besteuerungsgrundlagen wurden durch ge\u00e4nderte Bescheide beim Organtr\u00e4ger K erfasst.<\/li><li>bb) In Bezug auf die so beim Organtr\u00e4ger begr\u00fcndete Steuerschuld hat das FG, nach dessen Urteil es sich bei der GmbH um einen Baubetreuer und Bautr\u00e4ger handelte, nicht die nach den Akten feststehende Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass die GmbH (Organgesellschaft) ausweislich der f\u00fcr sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempf\u00e4ngerin nach \u00a7&nbsp;13b UStG versteuert hatte. Aufgrund der Erfassung der bei der GmbH verwirklichten Besteuerungsgrundlagen beim Organtr\u00e4ger K erfolgte diese Versteuerung nunmehr bei K.<\/li><li>c) Die Entscheidung des FG beruht auf der unber\u00fccksichtigt gebliebenen Tatsache. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist der Bautr\u00e4ger beim Bezug von Bauleistungen nicht Steuerschuldner als Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7&nbsp;13b UStG (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Der Leistungsempf\u00e4nger ist berechtigt, die Rechtswidrigkeit einer gleichwohl erfolgten Besteuerung geltend zu machen (Senatsurteil vom 27.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109).<\/li><li>d) Der Kl\u00e4ger hat den Verfahrensmangel auch hinreichend bezeichnet. Er hat i.S. von \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO mit der innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist eingereichten Revisionsbegr\u00fcndung die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden sei. Dass er dabei den Begriff des Verfahrensfehlers nicht ausdr\u00fccklich verwendet hat, ist dabei unbeachtlich, da seine Revision entsprechend \u00a7&nbsp;133 BGB rechtsschutzgew\u00e4hrend auszulegen ist (Senatsurteil vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zum Bezug von Bauleistungen durch die GmbH und zur Frage der Anwendung von \u00a7&nbsp;13b UStG auf diese Bauleistungen unter Beachtung der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, und in BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109) zu treffen.<\/li><li>b) Soweit danach noch vom Bestand einer dem FA zustehenden Gegenforderung auszugehen sein sollte, weist der erkennende Senat vorsorglich auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Die Organgesellschaft haftet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr solche Steuern des Organtr\u00e4gers, f\u00fcr welche die Organschaft zwischen ihnen steuerrechtlich von Bedeutung ist. Das Bestehen der Haftungsanspr\u00fcche setzt nur das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organtr\u00e4gers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914). Dabei besteht keine Bindung an die gegen\u00fcber K ergangenen Steuerbescheide (vgl. hierzu z.B. Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;73 AO Rz&nbsp;24 und \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;92). F\u00fcr eine Anwendung von \u00a7&nbsp;166 AO bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li><li>bb) Zudem kann das FA nach der Rechtsprechung des BFH in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Er\u00f6ffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (BFH-Urteil in BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, Leitsatz&nbsp;2).<\/li><li>cc) Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO ist nicht ersichtlich. Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Rechtsauffassung angef\u00fchrte BFH-Rechtsprechung bejaht die Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung, wie der BFH mit Urteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/17 (BFHE 266, 121) ausdr\u00fccklich entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat hierauf.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Februar 2020, V R 28\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.270220.VR28.19.0 BFH V. 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